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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 11.08.2009 - 3 W 45/09 -Zur Zulässigkeit von Internetsperren gegen Kinderpornografie
 

 

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Foren - Internetprovider - Jugendschutz - Providerhaftung


OLG Frankfurt am Main v. 11.08.2009: Die Unterlassung der Erschwerung des Zugangs zu bestimmten Seiten im Internet (hier solche mit kinderpornografischen Inhalten) kann im Wege der einstweiligen Verfügung von einem Internetprovider jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn dadurch eine konkrete Gefahr der Erschwerung des Zugangs zu eigenen Seiten mit nicht verbotenem Inhalt nicht begründet wird.

Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.08.2009 - 3 W 45/09) hat entschieden:
  1. Die Anordnung der Vorlegung von Urkunden an einen Dritten ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht möglich, weil das Gebot der Glaubhaftmachung den Antragsteller auf präsente Beweismittel beschränkt (§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO).

  2. Die Unterlassung der Erschwerung des Zugangs zu bestimmten Seiten im Internet (hier solche mit kinderpornografischen Inhalten) kann im Wege der einstweiligen Verfügung von einem Internetprovider jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn dadurch eine konkrete Gefahr der Erschwerung des Zugangs zu eigenen Seiten mit nicht verbotenem Inhalt nicht begründet wird.




Gründe:

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, es der Antragsgegner zu untersagen, Internetsperren einzurichten.

Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag, in dessen Rahmen die Antragsgegnerin dem Antragssteller als Service Provider Zugang zum Internet verschafft. Der Antragsteller unterhält Internetauftritte, über die er jährlich rund 800.000,- € Werbeeinnahmen erzielt. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich der Bundesregierung gegenüber vertraglich, den Zugang zu kinderpornografischen Inhalten im Internet zu erschweren und hierzu mit dem Bundeskriminalamt (BKA) zusammen zu arbeiten, insbesondere, den Zugang zu von diesem aufgelisteten Domainnamen zu erschweren. Nachdem der Antragsteller hiervon aus der Presse erfahren hatte, verlangte er von der Antragsgegnerin Auskunft und widersprach entsprechenden Maßnahmen im Rahmen seines Internetzugangs. Die Antragsgegnerin rechtfertigte ihr Vorgehen mit Schreiben vom 27.5.2009 und sah hierin keine Verletzung des mit dem Antragssteller geschlossenen Vertrags.

Mit Beschluss vom 24.6.2009 hat das Landgericht den Antrag wegen Fehlens eines Verfügungsgrunds zurück gewiesen. Gegen diesen, ihm am 29.6.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13.7.2009 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, der an seinem Antrag festhält und der Ansicht ist, sein Interesse am Erlass der Eilanordnung überwiege das der Antragsgegnerin.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere an sich statthaft (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO), hat in der Sache indes keinen Erfolg.

Für den Erlass der vom Antragsteller begehrten Unterlassungsverfügung fehlt es an dem nach § 935 ZPO erforderlichen Verfügungsgrund. Danach ist eine einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand nur zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Dass eine solche Rechtsbeeinträchtigung bereits eingetreten ist oder auch nur unmittelbar bevorsteht, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

Insoweit fehlt bereits jeder konkrete Vortrag dazu, ob und wann die Antragsgegnerin den Vertrag mit der Bundesregierung geschlossen hat. Hierzu genügt der Antrag, der Antragsgegnerin die Vorlage des Vertrages „nach § 412 ZPO“ (gemeint ist wohl § 142 ZPO) aufzugeben, nicht. Zum einen dient die Vorlagepflicht nicht dazu unbekannte Tatsachen auszuforschen, sondern lediglich dazu, streitige Tatsachen beweisen zu können. Zum anderen ist die Vorschrift im Eilverfahren nicht anwendbar, da der Antragsteller hier im Rahmen der ihm obliegenden Glaubhaftmachung auf präsente Beweismittel beschränkt ist (§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO).

Offen ist nach dem Vortrag des Antragstellers auch, in welcher Form die Antragsgegnerin die Umsetzung der Zugangserschwerung verwirklichen will. Soweit aus den Vertragsentwürfen und dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 27.5.2009, das der Antragsteller vorgelegt hat, ersichtlich ist, dass eine bereits mit einzelnen Zugangserschwernissen verbundene Testphase bereits begonnen hat, ist nicht ersichtlich, ob die vom Antragsteller betriebene Website hiervon sachlich oder räumlich betroffen sein kann. Zwar hat der Antragsteller dargelegt, dass es technische Möglichkeiten der Zugangserschwerung gibt, die die Gefahr einer Sperrung auch seiner Seite beinhalten, ob diese Alternative aber tatsächlich verwirklicht wird, ist bislang nicht sicher. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, müssen weitere Voraussetzungen (Angebot einer Seite mit kinderpornografischem Inhalt unter derselben Domain wie der der klägerischen Seite; Aufnahme dieser Domain in die Liste des Bundeskriminalamts) hinzu kommen, damit auch der Zugang zu den Seiten des Antragstellers erschwert wird. Dazu, dass diese Voraussetzungen eintreten könnten, fehlt jeder Vortrag des Antragstellers.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Beeinträchtigung seines eigenen Internetauftritts auf Grund der vorgetragenen Umstände zwar möglich, aber weder konkret absehbar noch auch nur wahrscheinlich.

Damit kommt es für das vorliegende Verfahren nicht mehr darauf, dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigten Maßnahmen – mögen sie zukünftig auf einem Bundesgesetz beruhen oder nicht – politisch, technisch, verfassungs- und vertragsrechtlich tatsächlich erheblichen Bedenken unterliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 63, 53 GKG, 3 ZPO, wobei der Senat den Vorstellungen des Antragsstellers folgt, die in Anbetracht der von ihm befürchteten materiellen Schäden nicht unverhältnismäßig erscheinen.







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