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Telefonsex - Telefonentgelte - Telefongebühren - Mobilfunkgebühren - Netzbetreiber - Sittenwidrigkeit - sittenwidrige Telefongespräche

Entgeltforderungen für Telefonsex




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


BGH v. 22.11.2001:
Stellt ein Netzbetreiber auf der Grundlage eines bestehenden (wertneutralen) Telefondienstvertrags einem Kunden für die Inanspruchnahme von Telefon- oder Sprachmehrwertdiensten (0190-Sondernummern) das nach der geltenden Preisliste ermittelte Entgelt in Rechnung, so kann der Kunde nicht einwenden, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen.

AG Wiesbaden v. 10.10.2002:
Gegenüber Verbindungsentgelten für Telefonsexgespräche greift der Einwand der Sittenwidrigkeit nicht durch. Der Anschlussinhaber hat auf seinem PC dafür Sorge zu tragen, dass keine Dialer-Programme installiert werden oder er hat den Computer derart zu konfigurieren, dass eine selbständige Einwahl in das Telefonnetz nicht möglich ist.

BGH v. 16.05.2002:
Verbindungsentgelte werden auch dann geschuldet, wenn die in Rechnung gestellten 0190-Sondernummern zu dem Zweck angewählt worden sind, sittenwidrige Telefonsex-Gespräche zu führen.

BGH v. 08.11.2007:
Entgeltforderungen für die Erbringung, Vermittlung und Vermarktung von sogenannten Telefonsexdienstleistungen kann seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) nicht mehr mit Erfolg der Einwand der Sittenwidrigkeit entgegengehalten werden.

AG Berlin-Lichtenberg v. 26.10.2011:
Ein Auskunftsdienstvertrag über die Vermittlung von Telefonsexangeboten verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und ist daher sittenwidrig. Dem Anbieter steht eine Vergütung nicht zu. Auch ein Schuldanerkenntnis des Bestellers ist ebenfalls gem. § 138 BGB sittenwidrig.

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