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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 16.12.2009 - 14 K 4086/07 - Pornografische Internetangebote ohne Alterskontrolle sind unzulässig
VG Gelsenkirchen v. 16.12.2009: Pornografische Internetangebote ohne Alterskontrolle sind unzulässig
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 16.12.2009 - 14 K 4086/07) hat entschieden:
Eine Beanstandungs- und Untersagungsverfügung der Landesmedienanstalt gegenüber Internetangeboten pornografischen Inhalts ohne zureichende Alterskontrolle ist rechtmäßig.
Siehe auch Jugendschutz und Pornografie
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine auf der Grundlage des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) ergangene Beanstandungs- und Untersagungsverfügung der Beklagten betreffend mehrere auf den Kläger registriert gewesene Internet-Domains.
Seit 2005 erhielt die nach dem Jugendschutzmedien-Staatsvertrag durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder „jugendschutz.net“ Hinweise auf ein Seitennetzwerk, dessen Inhalte von den Beschwerdeführern als pornografisch beschrieben wurden. Zu den beanstandenden Internetangeboten gehörten unter anderem die Internetseiten www.poppen-kostenlos.info sowie www.poppen-privat.com. Der Vorgang wurde daraufhin von jugendschutz.net im Einzelnen gesichtet, bewertet und die relevanten Daten am 9. Oktober 2006 mittels eines Screencam gesichert. Ausweislich der Ermittlungen betrieb der Anbieter ein Seitennetzwerk, das allein dazu diente, auf das ausländische Angebot „poppen-kostenlos.com“ zu verlinken, ohne dass eine hinreichende Altersüberprüfung stattfand.
Nach mehreren Anbieterwechseln wurde der seinerzeit aktuelle Anbieter, der Kläger, von jugendschutz.net mit Schreiben vom 7. August 2006 als Verantwortlicher der vorgenannten, sowie weiterer im Einzelnen bezeichneter Websites, die Gegenstand der weiteren Klageverfahren 14 K 4083/07 , 4084/07 und 4085/07 sind – darauf aufmerksam gemacht, dass auf den Websites unzulässige jugendgefährdende Inhalte frei zugänglich seien. Der Kläger wurde aufgefordert, die Angebote eigenverantwortlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend anzupassen, insbesondere sicherzustellen, dass die angebotenen Inhalte nur Erwachsenen zugänglich seien (geschlossene Benutzergruppe). Erkennbare Änderungen waren bis zum 10. Oktober 2006 nicht zu verzeichnen. Ausweislich einer an diesem Tag durchgeführten Whois-Abfrage war der Kläger bezüglich der genannten Domains als Domain-Inhaber (Registrant) sowie als administrativer Ansprechpartner (Admin) ausgewiesen.
Daraufhin übermittelte jugendschutz.net den Vorgang an die gemäß § 14 JMStV gebildete Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Die Mitglieder dieser Prüfgruppe gelangten im Rahmen einer anlässlich der Prüfgruppensitzung vom 6. Dezember 2006 vorgenommenen Live-Sichtung zu dem einstimmigen Ergebnis, dass die Angebote gegen § 4 Abs. 2 JMStV verstießen (Verbreitung pornografischer Inhalte ohne hinreichende (Alters-)Schutzvorkehrungen). Neben einer Beanstandung und Untersagung des Angebots wurde die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens empfohlen. Unter dem 10. Januar 2007 übersandte die KJM den Vorgang an die Beklagte als die für den Wohnsitz des Klägers zuständige Landesanstalt für Medien.
Die Beklagte hörte den Kläger unter dem 30. Januar 2007 unter Darstellung der Rechtsgrundlagen zu dem vorgenannten Sachverhalt an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Februar 2007. Unter dem 12. Februar 2007 erfolgte eine förmliche Anhörung des Klägers als Betroffener gemäß § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes – OWiG –.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 übersandte der Kläger unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch (mit der Referatsleiterin der Beklagten, Frau R.,) Kündigungsunterlagen zu Domains. Er führte aus, die Firma united domains AG habe seine damalige Kündigung nicht anerkannt, so dass er den Vorgang an seinen Prozessbevollmächtigten übergeben habe. Anhand der anliegenden Rechnung/Mahnung sei ersichtlich, dass er die Domains bereits Mitte letzten Jahres gekündigt habe. Beigefügt waren eine Rechnung der united domains AG vom 6. Februar 2007, ein – nicht unterschriebenes – Formular über die Kündigung und Löschung von Domains des Klägers gegenüber der united domains AG – auf dem die vorliegend in Streit stehenden Domains nicht ausdrücklich ausgewiesen waren – sowie eine E-Mail der vorgenannten Firma vom 8. August 2006. Darin heißt es unter anderem, dass ein vom Kläger in Bezug genommenes Kündigungsschreiben vom 25. Mai 2006 dort zuvor nicht vorgelegen habe, so dass die Domains nach wie vor registriert seien und sich automatisch verlängert hätten. Anhand des jetzigen Schreibens würden die angegebenen Domains nun zum Ablaufende gekündigt und könnten für den noch zu zahlenden Zeitraum genutzt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Anlagen wird auf Blatt 42 bis 44 Teil 1 der Beiakte Heft 2 verwiesen.
Nach Prüfung dieser Unterlagen teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2. März 2007 mit, dass aus den übersandten Unterlagen keine Kündigung der streitgegenständlichen Seiten ersichtlich werde, so dass das Verfahren ohne weitere Benachrichtigung weiter betrieben werde, wenn nicht bis zum 16. März 2007 weitere Unterlagen vorgelegt würden. Mit Schreiben vom 22. März 2007 erklärte der Kläger, dass er auf „irgendwelche Eintragungen (Admin-C usw.)“ keinen Einfluss nehmen könne, da ihm wegen Nichtzahlung und Kündigung Mitte letzten Jahres die besagten Domains sowieso nicht mehr gehörten. Außerdem habe er sich nie persönlich dort als Admin-C eingetragen. Die Kündigung der Domains sei aus den Kündigungsunterlagen ersichtlich.
Ausweislich weiterer Whois-Abfragen vom 22. März sowie 11. April 2007 war der Kläger weiterhin als „Owner“ bzw. „Registrant“ und Admin registriert. Mit Schreiben vom 5. April 2007 wurde der Vorgang bei der Staatsanwaltschaft Bochum zur Anzeige gebracht.
In den folgenden Monaten ergaben weitere Sichtungen der Beklagten unter anderem vom 28. Juni und 31. Juli 2007, dass die Angebote weiterhin auf das ausländische Angebot www.poppen-kostenlos.com verlinkten. Die Eintragungen des Klägers als Domain-Inhaber und Admin-C der Seiten waren nach wie vor nicht gelöscht. Nachfolgend kam der 44. Prüfausschuss Telemedien der KJM auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung der Beklagten weiterhin einstimmig zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 JMStV vorliege. Die Beklagte wurde unter dem 29. August 2007 ersucht, ein rechtsaufsichtliches Verfahren gemäß deren Beschlussvorlage durchzuführen.
Mit vorliegend streitbefangenem Bescheid vom 10. Oktober 2007 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass die von diesem verbreiteten, im Einzelnen benannten Angebote gegen die benannten Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages verstoßen hätten; das werde medienrechtlich beanstandet. Der Kläger werde angewiesen, derartige Verstöße künftig zu unterlassen. Für diesen Bescheid wurde nach dem Gebührentarif zur KJM-Kostensatzung eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro erhoben.
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Der Kläger habe mit den benannten Internetangeboten über einen nachweisbaren Zeitraum von über neun Monaten ein Seitennetzwerk betrieben, dass allein dazu gedient habe, auf das ausländische Angebot www.poppen-kostenlos.com zu verlinken. Bei dieser Webseite handele es sich um eine Erotik-Community, bei der sich der Nutzer mit einer gültigen E-Mail-Adresse ohne Altersabfrage habe anmelden können. Die Darstellungen im Memberbereich präsentierten frei zugängliche sexuelle Darstellungen und Handlungen. Aus seinem Vorbringen im Anhörungsverfahren und den von ihm übersandten Schreiben hätten keine Anhaltspunkte für eine behauptete Kündigung der beanstandeten Domains entnommen werden können. Insbesondere sei der Kläger ausweislich einer Whois-Abfrage vom 11. April 2007 nach wie vor als Domain-Inhaber und auch als administrativer Ansprechpartner der Angebote registriert gewesen. Auch hätten die in den Monaten Juni und Juli 2007 durchgeführten Sichtungen erhärtet, dass die beanstandeten Angebote nach wie vor auf das genannte ausländische Angebot verlinkten, über das weiterhin Inhalte zugänglich gewesen seien, die nach den zu § 184 StGB entwickelten Kriterien als pornografisch zu bewerten gewesen seien. Die Sichtung der Angebote am 23. August 2007 habe ergeben, dass die Inhalte nun nicht mehr aufrufbar seien. Allerdings sei die Eintragung des Klägers als Domain-Inhaber und Admin-C der Seiten nach wie vor nicht gelöscht. Hiernach lägen die Voraussetzungen für eine Beanstandung und eine Untersagung nach § 20 Abs. 1 und 4 JMStV, § 59 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrages – RStV – vor. Die über die Verlinkung aufrufbaren Darstellungen rückten unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund, wie anhand konkreter Beispiele zum Sichtungszeitpunkt 31. Juli 2007 im Einzelnen ausgeführt wurde. Für die unzulässigen Inhalte sei der Kläger verantwortlich. Insoweit sei sein Hinweis unerheblich, sich nie persönlich als Admin-C eingetragen zu haben, da er ebenfalls als Domain-Inhaber registriert sei. Ohne Belang sei auch, dass die pornografischen Inhalte selbst auf Fremdangeboten gelegen hätten und nur über Verlinkungen aufrufbar gewesen seien. Nach den Grundsätzen zur Linkhaftung sei unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Angebote jedenfalls von einem „zu eigen machen“ dieser Fremdinhalte auszugehen. Eine geschlossene Benutzergruppe im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Die Internetangebote seien zwar aktuell nicht mehr aufrufbar, der Verstoß habe jedoch über einen Zeitraum von über neun Monaten bestanden, ohne dass der Kläger etwas unternommen habe. Ihm wäre es als eingetragener Admin-C möglich gewesen, die Domains sofort löschen zu lassen, unabhängig davon, ob er die Eintragung selbst vorgenommen habe oder dies durch Dritte geschehen sei. So hätte er den unzulässigen Zustand einfach und schnell beseitigen können. Stattdessen habe der Kläger bis zum Bescheiderlass nichts gegen seine „angeblich unberechtigte“ Registrierung unternommen. Es erscheine somit erforderlich, ihm durch die Beanstandung und Untersagung noch einmal das Unrechtsbewusstsein für Fälle dieser Art zu vermitteln und für die Zukunft sicher zu stellen, dass er solche Verstöße nicht mehr begehe.
Bei der maßgeblichen Gebührenbemessung seien sowohl der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand als auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner zu berücksichtigen. Angesichts des vorgegebenen Gebührenrahmens von 100,00 bis 2 500,00 Euro sei die festgesetzte Gebühr angemessen und sachgerecht.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Anwaltsschriftsatz fristgemäß Widerspruch sowohl gegen die materielle Entscheidung als auch gegen die getroffene Gebührenentscheidung. Eine Begründung erfolgte nachfolgend nicht.
Im Anschluss an eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft C., wonach das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung pornografischer Schriften andauere, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2007 unter wesentlicher Bezugnahme auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 21. Dezember 2007 Klage erhoben.
Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Ein in den Niederlanden wohnender Geschäftspartner, der keine deutschen Domains habe erwerben können, habe die Geschäftsidee gehabt, mit deren Erwerb Geld zu verdienen. Absprachegemäß habe er, der Kläger, daraufhin im Jahre 2005 bei dem Anbieter united domains AG ca. 300 Domains erworben. Deren Namen seien ihm vor dem Kauf von dem Holländer mitgeteilt worden; insoweit habe es sich um Begriffe aus dem Sport, der Industrie und aus vielen anderen Lebensbereichen, auch mit sexuellen bzw. pornografischen Namen gehandelt, darunter auch die von der Beklagten beanstandeten. Alleiniger Zweck sei der Weiterverkauf an Dritte gewesen. Sämtliche Domains hätten kurz nach dem Kauf wieder zum Verkauf gestanden. Da er die Unterlagen an seinen Geschäftspartner aus Holland übermittelt habe, habe lediglich dieser Zugriff darauf gehabt. Ihm, dem Kläger, sei nicht bekannt, ob der Geschäftsfreund die gekauften Domains zu anderen Domains verlinkt habe. Im späten Frühjahr 2006 seien ihm erste überhöhte Rechnungen des Anbieters united domains AG zugestellt worden. Da zudem keine Domains verkauft worden seien und er die überhöhten Rechnungen nicht habe bezahlen wollen, habe er mit Schreiben vom 25. Mai 2006 sämtliche Domains bei dem Domain-Anbieter gekündigt. Da er gleichwohl in der Folgezeit weitere Rechnungen erhalten habe, habe er mit Schreiben vom 29. Juni 2006 nochmals die Kündigung erklärt. Nachfolgend habe er auch keine Rechnungen mehr bezahlt und keinen Zugriff auf die Domains gehabt. Auch sei er nicht mehr für eine Verlinkung zu anderen Domains verantwortlich gewesen.
Mit Schreiben der Beklagten vom 30. Januar 2007 habe er dann zu seiner Überraschung erfahren, dass ein Teil der von ihm erworbenen Domains angeblich gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen habe. Sodann habe er schriftlich auf die bereits erfolgte Kündigung hingewiesen. Zudem habe ihm in einem Telefonat die als Zeugin benannte Referatsleiterin der Beklagten, Frau R., glaubhaft zugesichert, dass die Sache erledigt sei und nicht weiterverfolgt würde. Soweit die Beklagte nachfolgend das Verfahren weitergeführt und ihm vorgehalten habe, seine Kündigungserklärung beziehe sich nicht auf die streitgegenständlichen Domains, sei dass für ihn nicht nur überraschend gewesen, sondern auch in der Sache unrichtig. Seine Kündigung vom 29. Juni 2006 habe sich auf alle Domains bei der united domains AG bezogen. Er habe lediglich versäumt, sich ein Zweitexemplar der Kündigungserklärung aufzubewahren und könne lediglich das Fax gleichen Datums vorlegen. Hiernach sei der Bescheid aus mehreren Gründen rechtswidrig:
Es sei schon kein deutsches Recht anwendbar, da Inhaber der Internetseite www.poppen-kostenlos.com, auf die in der beanstandeten Weise verlinkt worden sei, eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich sei (Wand S Limited). Für die Beanstandung bzw. Sanktionierung eines angeblichen medienrechtlichen Verstoßes in Österreich sei die Beklagte nicht zuständig. Unabhängig davon sei er lange bevor sich die Beklagte mit dem Sachverhalt befasst habe nicht mehr Inhaber der beanstandeten Domains und somit medienrechtlich nicht mehr verantwortlich für deren Nutzung und deren Inhalt gewesen. Ferner sei es jedem Internetnutzer möglich, Links auf andere Domains und Internetseiten zu setzen, z. B. über die Suchmaschine Google. Auch habe der Bescheid auf Grund der ihm gegenüber abgegebenen Zusicherung gemäß § 38 VwVfG nicht ergehen dürfen. Die Geldbuße sei unverhältnismäßig hoch und willkürlich veranschlagt. Es sei nicht verständlich, weshalb die Beklagte für einen angeblichen Verstoß vier verschiedene Geldbußen verhänge. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass er eine Verlinkung der Domains zu der Internetseite www.poppen-kostenlos.com vorgenommen habe. Soweit sich die Beklagte in Bezug auf diese Internetseite auf eine mangelnde Altersüberprüfung berufe, werde verkannt, dass eine sichere Überprüfung im Internet gar nicht möglich sei. Eine effektive Barriere bestehe nach mehrfacher obergerichtlicher Rechtsprechung nicht, weil für „interessierte“ Kinder und Jugendliche Umgehungsmöglichkeiten bestünden. Schließlich könne er nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass die united domains AG ihn nach erfolgter Kündigung ohne sein Wissen noch als Inhaber der Domains geführt habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide ergänzend aus: Die Richtigkeit des klägerischen Vortrags, nur als Zwischenhändler der streitigen Domains agiert zu haben, werde mit Nichtwissen bestritten. Eine schriftliche Mitteilung, aus der sich eine Kündigung der bei der united domains AG registrierten Domains ergebe, sei der Beklagten nie zugegangen. Unzutreffend sei auch die Behauptung über eine angebliche Zusicherung durch ihre Referentin, Frau R., die Angelegenheit würde nicht weiter verfolgt. Dem Kläger sei vielmehr verdeutlicht worden, dass er als Domaininhaber und als Admin-C registriert sei; entgegen der fernmündlichen Ankündigung des Klägers, eine Kündigung beweisen zu können, seien die nachfolgend übersandten Schreiben dafür ungeeignet gewesen, weil sie sich insbesondere nicht zu den streitbefangenen Domains verhielten. Auch im Übrigen griffen die Einwände nicht durch. Der Kläger sei als Dienstanbieter von Fremdinhalten für die von ihm verbreiteten Drittinhalte verantwortlich. Er vermittele den Zugang zur Nutzung fremder Informationen. Auf Grund der Linkhaftung sei er als primär Verantwortlicher für den unzulässigen Inhalt einzuordnen. Selbst wenn er nur als sekundärer access-provider einzustufen wäre, hätte er in Anspruch genommen werden können. Dass in § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV verlangte Altersverifikationssystem zur Herstellung einer sogenannten geschlossenen Benutzergruppe sei höchstrichterlich sanktioniert. Es möge zutreffen, dass der bloße Einsatz von Filtersystemen keinen umfassenden Jugendschutz gewährleisten könne. Altersverifikationssysteme im Sinne der genannten Bestimmung würden jedoch mit hohem technischen und ökonomischen Aufwand entwickelt und seien äußerst wirkungsvoll. Sie ermöglichten die Internetverbreitung von Pornografie, ohne den Jugendschutz zu gefährden. Schließlich verkenne der Kläger, dass gegen ihn keine Geldbuße verhängt worden sei. Vielmehr sei für die notwendigen Amtshandlungen eine Gebühr erhoben worden, deren Angemessenheit durch den im Verwaltungsvorgang dokumentierten hohen Verwaltungsaufwand belegt werde.
Aus den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft C. ergibt sich, dass dem Kläger mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl des Amtsgerichts I. vom 1. Oktober 2008 wegen des Zugänglichmachens pornografischer Schriften an Personen unter 18 Jahren gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auferlegt worden ist (39 JS 148/07). Wegen der Einzelheiten wird auf die übersandten Akten der Staatsanwaltschaft verwiesen.
Das erkennende Gericht hat ferner unter dem 20. November 2009 eine Auskunft des Domain-Verwalters united domains AG zu der behaupteten Kündigung der streitigen Domains eingeholt. Wegen des Inhalts sowie deren Antwortschreiben vom 2. Dezember 2009 wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (Bl. 64 f bzw. 71 ff) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beanstandungs- und Untersagungsverfügung im angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2007 ist ebenso rechtmäßig wie die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
A)
Rechtsgrundlagen für die verfügte Beanstandung und Untersagung sind die §§ 20 Abs. 1 und 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV – i.V.m. § 59 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag – RStV –. Diese Regelungen haben sich vom Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht substantiell geändert. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist bezogen auf beide Beurteilungszeitpunkte rechtmäßig, so dass keiner Vertiefung bedarf, ob und in welchem Umfang ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Rede steht.
Nach den genannten Bestimmungen trifft die nach näherer Maßgabe zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber einem Anbieter von Telemedien u.a. dann, wenn gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen wird.
I.
Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 20 Abs. 1, 4 und Abs. 6 i.V.m. § 14 Abs. 1 JMStV als der für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Landesmedienanstalt. Der Staatsvertrag stellt eine einheitliche, bei den Medienanstalten der Länder konzentrierte Aufsicht für alle elektronischen Online-Dienste her, nachdem der Bundesgesetzgeber im Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) insoweit auf Jugendschutzbestimmungen verzichtet hatte. Der Staatsvertrag dient dem Schutz aller Nutzer, besonders aber dem von Kindern und Jugendlichen, vor Online-Angeboten, die die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen gefährden können oder die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen (§ 1 JMStV).
Der Zuständigkeit der Beklagten steht nicht entgegen, dass Inhaber der Internetseite www.poppen-kostenlos.com, über die die nachfolgend darzulegenden pornografischen Angebote unmittelbar abrufbar waren und auf die die beanstandeten Domains des Klägers verlinkten, eine im Ausland (Österreich) ansässige Firma sein mag. Die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gelten für alle pornografischen Angebote in Deutschland. Sie erfassen grundsätzlich auch die Angebote aus dem Ausland, die im Inland abgerufen werden können, und gelten nach § 3 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 Telemediengesetz – TMG – insbesondere auch für Angebote aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05 – NJW 2008, 1882, juris, RdNr. 44; nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 24. September 2009 – 1 BvR 1184/08 –, 1 BvR 1231/04 – 1 BvR 1184/08 –, juris.
Das im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelte nähere Verfahren ist eingehalten worden. Insbesondere hat die auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 JMStV gebildete Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die gemäß § 16 Abs. 1 JMStV für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag zuständig ist, bzw. der von dieser gemäß § 14 Abs. 5 gebildete Prüfausschuss die hier verfügte Entscheidung getroffen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 JMStV); das dazu erforderliche Einstimmigkeitserfordernis ist gegeben (§ 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV).
Auch ist der Kläger zuvor von der durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichteten gemeinsamen Stelle Jugendschutz aller Länder „jugendschutz.net“, die organisatorisch an die KJM angebunden ist, auf den (gerügten) Verstoß hingewiesen (§ 18 Abs. 1 bis 4 JMStV) und vor Erlass der angefochtenen Verfügung gesondert angehört worden (vgl. § 28 VwVfG).
Dahingehende Bedenken hat der Kläger auch nicht angemeldet.
II.
Die materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der §§ 20 Abs. 1, 4 i.V.m. § 4 Abs. 2 JMStV sind gleichfalls erfüllt. Der Kläger hat als Anbieter von Telemedien gegen das in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV statuierte Verbot verstoßen. Danach sind unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit solche Angebote unzulässig, die in sonstiger Weise pornografisch sind, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).
1. Die von der streitbefangenen Verfügung erfassten Internetangebote www.poppen-kostenlos.info und www.poppen-privat.com betreffen Telemedien i.S.d. §§ 2 und 20 JMStV. Telemedien sind insbesondere Online-Angebote, die im Internet abrufbar sind.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05 – a.a.O., juris, RdNr. 15.
Das stellt der Kläger auch nicht in Abrede, so dass es keiner vertiefenden Ausführungen dazu bedarf.
2. Nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass Angebote i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 JMStV mit unzulässigem pornografischen Inhalt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV in Rede stehen.
In dem angefochtenen Bescheid ist im einzelnen spezifiziert dargelegt worden, dass die beanstandeten Internetauftritte über einen näher benannten längeren Zeitraum auf das ausländische Angebot www.poppen-kostenlos.com verlinkten, über das pornografische Inhalte i.S.d. § 4 Abs. 2 JMStV zugänglich waren. Denn die abrufbaren Darstellungen rückten unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund, wobei der Obszönitätscharakter und die sexuell stimulierende Weise durch visuelle Gestaltungsmittel, u.a. durch extreme Fokussierung auf sexuelle Handlungen sowie auf Geschlechtsteile verstärkt wurden.
Es unterliegt keinen Bedenken, dass die Beklagte zur Begriffsbestimmung i.S.d. § 4 Abs. 2 JMStV insoweit auf die von der Rechtsprechung zu § 184 StGB entwickelten Kriterien abstellt. Zweifel an der Authentizität der im Bescheid vom 10. Oktober 2007 an Hand von Pfad- und Bildbeschreibungen detailliert dargelegten Beispielsfälle bestehen nicht. Solche hat der Kläger auch nicht angemeldet. Die Kammer nimmt wegen der Einzelheiten auf die Begründung des Bescheides Bezug.
Dass das Internetangebot des Klägers als solches nicht pornografisch gewesen sein mag und ihm ggf. keine Rechte an den auf www.poppen-kostenlos.com angebotenen Inhalten zugestanden haben mögen, ist bei der gebotenen zweckorientierten und funktionalen Auslegung des Begriffs „Angebot“ in § 4 Abs. 2 JMStV ohne Bedeutung.
Vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05 – a.a.O., Juris, RdNr. 17
Unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang, dass Inhaber der Internetseite www.poppen-kostenlos.com eine im Ausland (Österreich) ansässige Firma sein mag.
Die Beklagte hat auch zutreffend angenommen, dass eine sog. geschlossene Benutzergruppe i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV zu keinem Zeitpunkt gegeben war. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass eine zuverlässige Altersverifikation i.S.d. Bestimmung eine „effektive Barriere“ zwischen der pornografischen Darstellung und dem Minderjährigen erfordert. Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornografischen Angeboten im Internet bspw. nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes sowie weiterer persönlicher Daten (wie Adresse, Kreditkartennummer oder Bankverbindung) ermöglicht, genügt schon nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Erst Recht genügt keine bloße E-Mail- und sog. Nickname-Angabe, wie sie bei den hier benannten Internetauftritten gefordert worden sind.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05 – a.a.O. juris, dort LS 5 sowie RdNr. 23 ff, 30 ff.
Dass auf den besagten Internetangeboten darüber hinausgehende, in der Rechtsprechung als hinreichend effektiv bewertete Altersverifikationssysteme vorhanden waren, macht der Kläger selbst nicht geltend.
3. Der Kläger ist auch als Anbieter der beanstandeten Angebote i.S.d. §§ 3, 4 und 20 JMStV richtiger Adressat der Beanstandungs- und Unterlassungsverfügung.
Der Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu schützen, erfordert eine weite Auslegung des Anbieterbegriffs in § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV. Anbieter ist deshalb auch derjenige, der Internetnutzern über seine Website Zugang zu Inhalteanbietern vermittelt.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05 – a.a.O., juris, RdNr. 16.; zum Sinn und Zweck (und amtl. Begründung in NRW) auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2006 – 15 K 2170/03 – m.w.Nw.
Hiernach ist die Anbietereigenschaft des Klägers nicht zweifelhaft. Denn er war Domaininhaber und sog. Admin C. der im Bescheid benannten Internetangebote. Das ergibt sich aus den vielfach eingeholten und in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Whois- Auszügen. Dass der Kläger die streitbefangenen Domains jedenfalls zunächst erworben hat, stellt er letztlich auch nicht in Abrede.
Als solcher verschaffte er Internetnutzern auf den streitbefangenen Internetauftritten Zugang zu den pornografischen Angeboten, ohne dass Haftungsbeschränkungen des Telemediengesetzes zu seinen Gunsten eingriffen (§§ 7 ff, insbesondere § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG). Seiner ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme steht nicht entgegen, dass der Zugang zu den rechtswidrigen Angeboten (nur) über sog. Hyperlinks eröffnet worden ist. Denn zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die mit Hilfe des Hyperlinks verwiesen wird, zu eigen macht, haftet dafür wie für eigene Informationen.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05 – a.a.O. juris, RdNr. 20.
So liegt es hier. Schon angesichts des Namens der in Rede stehenden Domains, die der Kläger ganz bewusst so erworben hat, um damit, wie er einräumt, Geld zu verdienen, kann nicht ernstlich bezweifelt werden, dass es dem Erwerber der Seiten jedenfalls in hohem Maße auch darum ging, die Internetnutzer zu pornografischen Angeboten zu führen, die nach § 4 Abs. 2 JMStV nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden dürfen. Ein „zu eigen machen“ der pornografischen Angebote nach den Grundsätzen der sog. Linkhaftung ist damit gegeben.
Da der Kläger zugleich Domaininhaber und Admin war, bedarf es keiner Entscheidung, ob seine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit schon allein aufgrund seiner Stellung als administrativer Ansprechpartner begründet werden könnte, wofür jedenfalls in der vorliegenden Konstellation vieles spricht.
Vgl. allg. zum Streitstand Hoffmann, Die Entwicklung des Internet-Rechts bis Mitte 2009, NJW 2009, S. 2649 (2652) und LG Berlin, Urteil vom 13.01.2009 – 15 O 957/07 – juris einerseits sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 2009 – I-20 U 1/08 –, juris, andererseits.
Sein Bemerken, sich nie persönlich als Admin „eingetragen“ zu haben, ist von vornherein irrelevant, da es auf eine solche persönlich herbeigeführte Eintragung nicht ankommt. Ohne die Benennung eines (inländischen) administrativen Ansprechpartners ist eine Domainregistrierung in Deutschland nicht möglich. Dass sich der Kläger gegenüber dem Domain- Registrar united domains AG der Sache nach als ein solcher Ansprechpartner benannt hat, folgt aus seinem Vorbringen zu den Hintergründen des Domainerwerbs.
Sein maßgeblicher Einwand, die streitbefangenen Domains gekündigt zu haben, und zwar lange bevor die Beklagte an ihn herangetreten sei, greift schon vom Tatsächlichen nicht durch. Deshalb kann offen bleiben, ob eine etwaig vorgenommene bloße Kündigung der Rechtmäßigkeit der Bescheide überhaupt entgegen stehen könnte.
Die Beklagte hat zutreffend angeführt, dass sich aus den vom Kläger im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren übermittelten Schreiben oder sonstigen vermeintlichen Belegen eine Kündigung der beanstandeten Domains gerade nicht entnehmen lässt. An keiner Stelle der vom Kläger vorgelegten Schriftstücke werden diese benannt, auch nicht in dem (nicht unterschriebenen) Telefax vom 29. Juni 2006. Vielmehr werden darauf maschinenschriftlich einige wenige andere Domains, wenn auch teilweise mit möglicherweise ähnlichem sexuellem Hintergrund (wie rödeln.com, rödeln.org), aber auch christenworld.de, christenworld.com aufgeführt. Der auf dem Telefax handschriftlich angebrachte Zusatz „u.s.w.“ ist gänzlich unbestimmt und lässt nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, dass sich der Löschungsantrag auf sämtliche bei der united-domains AG auf den Namen des Klägers seinerzeit registrierten Domains bezog. Vielmehr heisst es in dem Löschungsantrag ausdrücklich, dass der (jeweilige) Antragsteller als Domain-Inhaber bzw. Admin-C auf alle Rechte der „oben aufgeführten Domain(s)“ verzichte. Die im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Domains waren indes nicht aufgeführt.
Zudem hat die gerichtliche Überprüfung erhärtet, dass (auch) das vom Kläger ausdrücklich in Bezug genommene, ihm angeblich nicht mehr zugängliche, an den Domain-Registrar united-domains AG gerichtete Kündigungsschreiben vom 25. Mai 2006 bzw. die damit übersandte umfängliche (vierseitige) „Kündigungsliste“ sich nicht zu den beanstandeten Domains verhält, weil (gerade) diese vom Kläger nicht als von ihm gekündigt „angekreuzt“ worden waren (Bl. 71 ff, (76 ff) d.A.). Ein dahingehendes „Missverständnis“ auf Klägerseite erscheint ausgeschlossen. Vielmehr hat der Kläger bspw. bzgl. der Domain poppen-kostenlos.info ausdrücklich handschriftlich vermerkt: „bleibt“. Damit übereinstimmend hat die united-domains AG mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 unmissverständlich ausgeführt, dass die vom Beklagten beanstandeten und vom Gericht im einzelnen benannten (gelisteten) Domains nicht vom Kläger, sondern vom Domain-Verwalter selbst wegen Zahlungsausfalls zum jeweiligen Ablaufende der Registrierungsperiode gekündigt worden seien.
Auch aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten ergibt sich, dass die Angaben des Klägers zu der angeblichen Kündigung sämtlicher Domains bereits im Jahre 2006 nicht der Realität entsprechen: So hat er ausweislich eines im Ermittlungsverfahren übersandten Kündigungsschreibens bspw. die im Verfahren 14 K 4084/07 streitbefangene Domain www.poppen-kostenlos.de erst am 30. Juni 2008 gegenüber der Denic gekündigt.
Seiner ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit nicht entgegen steht schließlich, dass der Kläger die Unterlagen (auch) bzgl. der beanstandeten Domains an einen Geschäftspartner in den Niederlanden übergeben haben und dem Kläger nicht bekannt gewesen sein will, dass die von ihm erworbenen Domains zu anderen Domains mit pornografischem Inhalt verlinkt worden sind.
Der Kläger hat sein Vorbringen hinsichtlich des angeblichen niederländischen Geschäftspartners selbst im Anschluss an das Bestreiten durch die Beklagte schon nicht ansatzweise belegt oder sonst verifiziert. Sein Vorbringen erweist sich auch angesichts der aufgezeigten offenbar unwahren Angaben zu der Kündigung der Internetauftritte hiernach schon als bloße Schutzbehauptung.
Unabhängig davon könnte sich der Kläger seiner nach deutschem Recht begründeten ordnungsrechtlichen Verantwortung durch eine solche nach außen nicht offenbarte, rechtlich mindestens bedenkliche „Geschäftstransaktion“ nicht wirksam entziehen. Das gilt jedenfalls, solange er als verantwortlicher Domain-Inhaber und Admin der beanstandeten Domains in Deutschland registriert ist bzw. war. Während dieses Zeitraums oblagen ihm mindestens entsprechende, ohne weiteres zumutbare Prüfpflichten. Wenn er diesen nicht nachgekommen ist/sein sollte, wäre er auch deshalb zu Recht als verantwortlicher Anbieter bzw. ordnungsrechtlicher „Störer“ in Anspruch genommen worden. Soweit er die Verlinkung der Domains mit „Nichtwissen“ bestritten hat, geht das deshalb ins Leere.
Insoweit unterscheidet sich der vorstehende Fall grundlegend bspw. von der Fallkonstellation, in der ein Domain-Inhaber die Nutzung der Domain rechtswirksam in Deutschland verpachtet und deshalb eine Haftung dieses Domainverpächters gewissen Einschränkungen unterliegen mag.
Vgl. dazu und zur Störereigenschaft/Prüfpflichten: BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 – VI ZR 210/08 –, NJW-RR 2009, 1413, zitiert nach juris.
Weiterhin erhärtet die rechtskräftige Verurteilung des Klägers gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass er zu Recht auch ordnungsrechtlich als Anbieter der fraglichen Angebote in Anspruch genommen wird.
4. Die verfügte Beanstandung und Untersagung stellen schließlich eine „erforderliche Maßnahme“ im Sinne von § 20 Abs. 1, 4, § 4 Abs. 2 JMStV und § 20 Abs. 3 RStV dar und sind im übrigen verhältnismäßig.
Welche Maßnahmen bei einem Verstoß als „erforderlich“ im Sinne dieser Bestimmungen in Betracht kommen, ist in den Staatsverträgen nicht näher bestimmt.
Die Beanstandung beinhaltet einen vergleichsweise geringen Eingriff. Angesichts dessen, dass dem Kläger durch das Hinweisschreiben von jugendschutz.net mindestens seit August 2006 die Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bekannt geworden sind, die Internetangebote gleichwohl über viele weitere Monate noch aufrufbar waren, erweist sich diese Maßnahme als erforderlich und geeignet sowie angemessen, dem Kläger den begangenen Rechtsvorstoß nachdrücklich vor Augen zu führen. Ein milderes Mittel ist insoweit nicht ersichtlich.
Die Regelung wird nicht dadurch unverhältnismäßig, dass die beanstandeten Angebote zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides am 10. Oktober 2007 nicht mehr aufrufbar waren. Der hiermit verfolgte Sinn und Zweck, dem Kläger das Unrechtsbewusstsein für Fälle dieser Art zu vermitteln und der Gefahr erneuter diesbezüglicher Rechtsverletzungen zu begegnen, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Das gilt auch deshalb, weil er sich letztlich als uneinsichtig gezeigt und sich insbesondere sein sinngemäßes Vorbringen, sogar schon vor dem besagten Hinweis alles ihm Mögliche zur Kündigung bzw. Löschung der Domains und damit zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße unternommen zu haben, als unzutreffend herausgestellt hat.
Der Einwand, eine sichere Altersüberprüfung und ein umfassender Jugendmedienschutz seien im Internet letztlich gar nicht möglich, gebietet keine andere Bewertung, führt insbesondere nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Auch wenn der Zugang zu pornografischen Angeboten im Internet durch die gesetzlich vorgeschriebene Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs nicht völlig verhindert wird, kann er dadurch doch zumindest verringert werden und stellt die Maßnahme einen Schritt in die richtige Richtung dar. Deshalb ist auch rechtlich unerheblich, dass auf nach Deutschem Recht untersagte Inhalte möglicherweise anderweitig über das Internet zugegriffen werden kann.
BVerfG, Beschluss vom 24. September 2009 – 1 BvR 1184/08 –, 1 BvR 1231/04 – 1 BvR 1184/08 –, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 – 8 B 2567/02 –, juris, RdNr. 68, 93.
Die zudem verfügte Untersagung derartiger Verstöße für die Zukunft ist gleichfalls bedenkenfrei. Auch dieses letztlich nur die Rechtslage konkretisierende Gebot bedingt einen eher geringen Eingriff in die Rechte des Klägers. Angesichts seines vorstehend aufgezeigten Verhaltens ist auch insoweit die Erforderlichkeit und Geeignetheit sowie Angemessenheit zu bestätigen, weil ohne das ausdrückliche Untersagungsgebot eine Wiederholung gleichartiger Verstöße zu besorgen war bzw. ist. Sollte der Kläger, wie er behauptet, ohnehin Domains der hier in Rede stehenden Art nicht mehr nutzen bzw. nutzen wollen, wäre der Rechtseingriff für ihn um so weniger belastend.
Der Rechtmäßigkeit des Bescheides steht auch eine angebliche fernmündliche Zusicherung der Referentin der Beklagten, Frau R., nicht entgegen, die Angelegenheit würde nicht weiter verfolgt.
Es ist schon nicht hinreichend substantiiert, dass vom objektiven Empfängerhorizont aus in dem besagten Telefonat eine rechtserhebliche Erklärung im Sinne eines materiellrechtlichen Bindungswillens für die Beklagte abgegeben worden sein könnte.
Unabhängig davon stünde der Wirksamkeit einer etwaigen Zusicherung, einen Verwaltungsakt, etwa in Form einer Beanstandung und/oder Untersagung zu unterlassen, überdies das Schriftformerfordernis gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG entgegen, das nicht gewahrt wäre.
Schließlich beruhte eine solche vermeintliche Erklärung der Beklagten allenfalls auf der behaupteten Kündigung der Domains durch den Kläger. Eine solche hat es, wie sich im Nachhinein herausgestellt hat, nicht gegeben. Einer etwaigen verbindlichen Erklärung der Beklagten wäre folglich nachträglich die Grundlage entzogen worden, so dass eine Bindungswirkung entfallen wäre (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG).
Dem schriftsätzlich angebotenen, in der mündlichen Verhandlung ohnehin nicht unterbreiteten, Beweisangebot zu dem Gesprächsinhalt brauchte deshalb wegen Unerheblichkeit nicht nachgegangen zu werden.
B)
Auch die im Ausgangsbescheid getroffene Gebührenentscheidung ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der festgesetzten Verwaltungsgebühren – es handelt sich nicht, wie der Kläger wohl meint, um „Bußgeldfestsetzungen“ – ist § 14 Abs. 9 JMStV i.V.m. der KJM-Kostensatzung vom 22. Juli 2004.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides am 10. Oktober 2007 galt § 14 Abs. 9 JMStV in seiner vom 1. März 2007 bis 31. August 2008 gültigen Fassung. Insoweit sah Abs. 9 Sätze 2 und 3 – ebenso wie die im Bescheid zitierten Sätze 5 und 6 der Ursprungsfassung – vor, dass von den Verfahrensbeteiligten durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben sind; näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.
Diese Bestimmungen finden sich in der aktuellen, seit 1. September 2008 gültigen Fassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zwar nicht wieder. Daraus folgt aber nicht, dass nach Ansicht der Staatsvertragsschließenden für Verfahren der vorstehenden Art die Verfahrensbeteiligten keine Kosten (mehr) zu tragen hätten. Denn eine entsprechende Regelung ist seit diesem Zeitpunkt in § 35 Abs. 11 RStV enthalten. Keiner Entscheidung bedarf deshalb, ob und ggf. wie sich ein nachträglicher Wegfall der gesetzlichen Grundlage auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenentscheidung ausgewirkt hätte.
Nach § 1 der somit nach wie vor einschlägigen KJM-Kostensatzung (Satzung) vom 22. Juli 2004 werden für eine Amtshandlung aufgrund des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Kosten (Gebühren und Auslagen) nach näherer Maßgabe der Satzung sowie des anliegenden Gebührentarifs erhoben.
Solche Amtshandlungen sind hier unzweifelhaft erfolgt. Der Kläger ist auch Kostenschuldner i.S.d. § 5 der Satzung. Er hat die Amtshandlungen veranlasst, weil sie in seinem Pflichtenkreis erfolgt sind; dass diese gegen seinen Willen durchgeführt worden sein mögen, ist gebührenrechtlich unerheblich.
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus §§ 2, 3 der Satzung. Hiernach ist insbesondere der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Nach Ziff. 8 der Anlage zur Satzung werden für hier einschlägige Maßnahmen 100 bis 2.500 EUR erhoben. Angesichts des aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich werdenden erheblichen Aufwandes (insbesondere vielfache Whois-Abfragen, Kontrollen/Sicherungen der jeweiligen Internetauftritte u.a. durch die Prüfgruppenmitglieder) bestehen keine Bedenken, dass die Beklagte pro Domain 150,– EUR Gebühr festgesetzt hat, zumal dieser Betrag im unteren Bereich des Gebührenrahmens angesiedelt ist. Weil der Verwaltungsaufwand für jede beanstandete Domain angefallen ist, ist ein „Mengenrabatt“ gebührenrechtlich nicht veranlasst.
Die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid ist mangels dahingehenden Antrages nicht streitbefangen; sie unterläge überdies auch keinen durchgreifenden Bedenken (§ 2 Abs. 2 der Satzung).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.