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Grundpreisangabe
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BVerfG v. 15.03.2010: Zwischen dem Handel mit Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten einerseits und Schmuckstücken andererseits bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnunggebers und der Zulässigkeit einer typisierenden Betrachtung eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Preisauszeichnungspflicht rechtfertigen können. Dass das Bewerben von hochwertigem Schmuck nicht von der Preisauszeichnungspflicht ausgenommen ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 15.03.2010 - 1 BvR 476/10) hat entschieden:
Zwischen dem Handel mit Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten einerseits und Schmuckstücken andererseits bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnunggebers und der Zulässigkeit einer typisierenden Betrachtung eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Preisauszeichnungspflicht rechtfertigen können. Dass das Bewerben von hochwertigem Schmuck nicht von der Preisauszeichnungspflicht ausgenommen ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die in § 4 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) geregelte Verpflichtung, im Schaufenster ausgestellte Waren mit einer Preisauszeichnung zu versehen.
1. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreibt Uhren, Schmuck und Accessoires der Marke „C.“. In einem Ladenlokal in H. präsentierte sie in den Schaufenstern Uhren, Schmuckstücke und Accessoires, die nur zum Teil mit einer Preisangabe versehen waren.
Auf die Klage eines Vereins zur Förderung gewerblicher Belange verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin gestützt auf §§ 3, 4 Nr. 11 und § 8 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 PAngV zur Unterlassung. Die Beschwerdeführerin habe gegen die Pflicht zur Preisauszeichnung aus § 4 Abs. 1 PAngV verstoßen. Die ausgestellten Gegenstände fielen nicht unter die Ausnahmeregelung für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (§ 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV). Der Wettbewerbsverstoß sei geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Bei der ausgestellten Ware handele es sich nicht um Unikate, sondern um serienmäßig gefertigte Stücke, die auch in anderen Geschäften erhältlich seien; auch von anderen Herstellern gebe es vergleichbare Ware. Damit könne und solle der Schutzzweck der Preisangabenverordnung auch gegenüber potentiellen Kunden der Beschwerdeführerin gelten. Die Verordnung ziele darauf ab, dem Verbraucher durch Preisauszeichnung eine schnelle und zuverlässige Orientierung zu bieten und ihn vor dem Werbe- und Anlockeffekt von Waren zu schützen, die ohne Preisauszeichnung in einem Schaufenster präsentiert werden. Es gebe auch keinen Anlass, die Preisangabenverordnung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken nicht anzuwenden. Es liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die im Verfahren streitgegenständlichen Waren einerseits und die in der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV genannten Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten andererseits nicht wesentlich gleich seien. Die Beschwerdeführerin werde auch nicht in ihrem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Soweit sie vortrage, sie werde bei einer erzwungenen Preisauszeichnung hochpreisiger Stücke wegen des Risikos von Raubüberfällen und dem drohenden Verlust ihres Versicherungsschutzes gehindert, die Waren im Schaufenster zu präsentieren, sei dem schon entgegenzuhalten, dass eine Vielzahl der konkret ausgestellten Stücke wie Sonnenbrillen, Schreibgeräte und Manschettenknöpfe kaum einen Wert von über 10.000 € haben dürften. Für diese nicht ausgezeichneten Produkte dürfte weder eine erhöhte Überfallgefahr bestehen, noch dürften versicherungsrechtliche Probleme auftreten. Die verbleibenden Einschränkungen seien durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Der pauschale Vortrag der Beschwerdeführerin zur erhöhten Überfallgefahr genüge nicht für die Annahme der Unzumutbarkeit, zumal es ihr unbenommen bleibe, die ganz teuren Stücke im Ladeninneren auszustellen. Schließlich könne die Beschwerdeführerin sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung für die Preisauszeichnung von Schmuck in der Anordnung PR 22/47 des Verwaltungsamtes für Wirtschaft des amerikanischen und britischen Besatzungsgebietes vom 15. April 1947 (Mitteilungsblatt des Verwaltungsamtes für Wirtschaft 1947, S. 54) berufen. Hierbei handele es sich um vorkonstitutionelles Recht der Besatzungsmächte, von dessen Fortgelten jedenfalls seit Erlass der heute geltenden Preisangabenverordnung nicht auszugehen sei.
Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht zurück.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
Durch § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV würden der Verkauf von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten einerseits und kunstvollen, hochpreisigen Schmuckstücken andererseits ungleich behandelt. Ein rechtfertigender Grund für die Differenzierung sei nicht erkennbar. Die beiden betroffenen Händlergruppen begegneten vergleichbaren Sicherheitsrisiken, weil sie davon lebten, auch teure Exponate im Schaufenster zu bewerben. Ein Preis- und Qualitätsvergleich anhand der Schaufensterauslage und der Preisauszeichnung komme bei hochwertigen Schmuckwaren genauso wenig in Betracht wie bei Kunstgegenständen und Antiquitäten.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Verpflichtung von Juwelieren, auch hochpreisige Schaufensterexponate mit einem Preis auszuzeichnen, stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung dar. Juweliere unterlägen einem hohen Diebstahl- und Raubüberfallrisiko und riskierten ihren Versicherungsschutz bei einer vollumfänglichen Preisauszeichnung. Außerdem sei die Ausnahmeregelung der Anordnung PR 22/47 zu beachten. Diese gelte gemäß Art. 125 GG fort; ein Aufhebungsakt sei nicht ersichtlich.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist zumindest teilweise unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.
1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Anordnung PR 22/47 lässt sich weder entnehmen, woraus sich insoweit eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ergeben soll, noch wird konkret dargelegt, weshalb diese Anordnung nicht spätestens durch die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 aufgehoben worden sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Preisauszeichnungspflicht stelle für sie eine unzumutbare Belastung dar, fehlt es insbesondere an der notwendigen Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen, die ausdrücklich auf diesen bereits im fachgerichtlichen Verfahren geäußerten Einwand der Beschwerdeführerin eingehen.
2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV und die Anwendung dieser Vorschriften durch die Gerichte verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die von der Beschwerdeführerin angegriffene Differenzierung zwischen Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten einerseits und Schmuckstücken andererseits betrifft zwar unmittelbar lediglich Sachverhalte. Sie bewirkt aber mittelbar auch eine Ungleichbehandlung von Personengruppen, nämlich der Kunst- und Antiquitätenhändler sowie derjenigen, die mit Sammlungsstücken handeln, im Vergleich zu den Schmuckhändlern. In einem solchen Fall verlangt das Gleichheitsgrundrecht, dass zwischen den Vergleichsgruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 103, 310 <319>; 110, 274 <291>; 118, 1 <26>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gestaltungsspielraum des Verordnunggebers umso engere Grenzen gesetzt sind, je stärker sich die Ungleichbehandlung nachteilig auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 118, 79 <100>), und dass die Verpflichtung zur Preisangabe in die Freiheit der Berufsausübung eingreift (vgl. BVerfGE 65, 248 <258>).
Gemessen an diesem Maßstab ist die angegriffene Differenzierung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verordnunggeber hat sich ausweislich der amtlichen Begründung zu § 10 Abs. 2 der Preisauszeichnungsverordnung vom 18. September 1969 (BGBl I S. 1733), einer Vorgängerregelung zu § 9 Abs. 7 PAngV, bei der Privilegierung des Handels mit Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlerstücken davon leiten lassen, dass er die Durchführung einzelner Preisauszeichnungsbestimmungen wegen der Art des Angebots bei diesen Waren als wenig sinnvoll erachtete und davon ausging, dass das Interesse der Verbraucher eine Preisauszeichnung bei diesen Waren nicht unbedingt erfordere (vgl. BAnz 1969 Nr. 178, S. 3 <4>). Weiter verwies der Verordnunggeber auf Besonderheiten des Kunstmarktes, die häufig international geprägt seien.
Es kann dahinstehen, ob dieses seinerzeit angenommene internationale Gepräge des Kunstmarktes und die damit begründeten Besonderheiten die vorliegende Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Denn unabhängig davon bestehen zwischen dem Handel mit Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten einerseits und Schmuckstücken andererseits Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnunggebers und der Zulässigkeit einer typisierenden Betrachtung die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Die Unterschiede betreffen sowohl die Angebots- als auch die Nachfrageseite der betroffenen Märkte. So ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Verordnunggeber dem Umstand Rechnung getragen hat, dass sich der Wert von Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsstücken in erheblichem Maße nach subjektiven Kriterien bestimmt und dass regelmäßig wegen der Individualität der angebotenen Objekte das mit der Preisangabenverordnung verfolgte Ziel, die Position des Verbrauchers durch Gewährleistung eines optimalen Preisvergleichs zu stärken (vgl. BAnz 1985 Nr. 70, S. 3730; BGHZ 155, 301 <305>), bei diesen Waren von vornherein allenfalls sehr eingeschränkt erreicht werden kann. Ebenso ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Verordnunggeber davon ausging, dass diese Besonderheiten für Schmuckstücke typischerweise nicht gelten, weil deren Wert in stärkerem Maße durch den Materialwert bestimmt wird und sie regelmäßig eher einem Preisvergleich zugänglich sind. Die Situation der Beschwerdeführerin bestätigt diese Annahme eher als dass sie diese infrage stellt, handelt die Beschwerdeführerin doch nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts nicht mit individuell gefertigten Einzelstücken, sondern mit serienmäßig hergestelltem Markenschmuck, der einem Preisvergleich zugänglich sein dürfte. Hinzu kommt, dass der Verordnunggeber davon ausgehen durfte, dass die Verkäufer von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten sich an einen anderen, deutlich enger begrenzten und besser informierten Kundenkreis wenden als Juweliere, deren Kundschaft sich vor allem durch eine entsprechende Kaufkraft auszeichnet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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