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Brillen - Sehhilfen - Optikerprodukte - Sonnenbrillen
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Gliederung:
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Stichwörter zum Thema Gesundheitsprodukte
Medizinprodukte
Rabattwerbung
Arzneimittelwerbung - Werbung für Medikamente, Heilmittel und medizinische Behandlungen
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Allgemeines:
OLG Stuttgart v. 06.08.2020:
Eine unmittelbare Kopplung zwischen dem Erhalt der Werbegabe und einer Kaufentscheidung wird für das zur Anwendung des § 7 Absatz 1 Satz 1 HWG notwendige Bestehen der Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung nicht vorausgesetzt. Eine solche Gefahr ist bei einer Publikumswerbung anzunehmen, wenn es nach den Umständen nicht fernliegt, dass sich ein Verbraucher für das beworbene Produkt entscheidet, ohne zuvor eine von ihm andernfalls vorgenommene Prüfung durchzuführen, ob das Angebot eines anderen Unternehmens seinen persönlichen Bedürfnissen besser entspricht. In der kostenlosen Werbegabe ist weder ein Geld- noch ein Naturalrabatt im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 HWG zu sehen.(„Kostenlose Brillen für Corona-Helden“).
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Brillen:
OLG Stuttgart v. 19.11.2009:
Das Wort „alle“ in der Werbung mit "30% Rabatt auf alle * Gleitsichtbrillen" sprachlich eindeutig und keiner Erläuterung zugänglich. Der angefügte Hinweis, dass der Rabatt auf den Einsatz von Gleitsichtgläsern in die Fassung bestimmter Marken beschränkt ist, stellt inhaltlich keine Erläuterung dar, sondern eine unzulässige Einschränkung.
BGH v. 24.06.2010:
Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit dar, wenn durch das Gewähren oder Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils darauf hingewirkt wird, dass Ärzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein anhand des Patienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen.
BGH v. 03.11.2016:
Die Werbung mit der Angabe "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" für eine Brille, vor deren Tragen im Straßenverkehr gewarnt werden muss, ist irreführend im Sinne von § 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 Buchst. a HWG. - Die Bezeichnung einer solchen Brille als "hochwertig" kann je nach den Umständen eine Werbeaussage ohne Informationsgehalt darstellen, bei der es sich bereits nicht um eine Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG handelt (Optiker-Qualität).
LG Hamburg v. 10.01.2017:
Die Bewerbung von Brillen mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist irreführend, wenn der Hersteller des entsprechenden Produktes aktuell keine Preisempfehlung ausspricht. Ein werbender Optiker muss dann zur Vermeidung einer Irreführung jedenfalls darauf hinweisen, dass es sich nicht mehr um eine aktuelle UVP handelt. - Es ist ebenfalls irreführend, wenn die genannte Preisempfehlung lediglich die errechnete Summe der unverbindlichen Preisempfehlung für die Fassung einerseits und für die Gläser andererseits ist und ohne dass es in der genannten Höhe eine unverbindliche Preisempfehlung eines Herstellers für die komplette Brille gibt.
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Kontaktlinsen:
Kontaktlinsen
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Sonnenbrillen:
OLG Nürnberg v. 14.08.2001:
Die Bezeichnung "factory outlet" für ein Augenoptikergeschäft mit umfassendem Leistungsangebot ist irreführend..
BGH v. 04.05.2005:
Die Bezugnahme auf einen "statt"-Preis ist irreführend, wenn in der Werbeanzeige nicht klargestellt wird, um was für einen Preis es sich bei dem "statt"-Preis handelt („statt“-Preis).
OLG Düsseldorf v. 21.11.2006:
Die Werbung mit der Auszeichnung "1a Augenoptiker 2005" erweckt den Eindruck, dass diese Auszeichnung durch eine dritte kompetente Stelle verliehen worden ist. Daran fehlt es, wenn sich die Augenoptikerbetriebe die Auszeichnung selbst verleihen, indem sie eine bestimmte Anzahl von Kriterien auf einem zur Verfügung gestellten Bewerbungsbogen ankreuzen und eine Schutzgebühr entrichten. Eine Überprüfung durch Stichproben reicht nicht aus, um die Verleihung der Auszeichnung zu rechtfertigen. Die Auszeichnung als "1a Augenoptiker" erfordert eine Prüfung gerade der für einen Augenoptikerbetrieb maßgebliche Kompetenzen und Qualitäten.
BGH v. 17.07.2008:
Zwar sind Werbeaktionen, mit denen die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit jugendlicher Verbraucher wettbewerbswidrig. Das gilt jedoch nicht für jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen. Auch ist nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig. Abzustellen ist bei besonders schutzbedürftigen Zielgruppen auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher dieser Gruppe. Werden Schokoriegel während der Werbeaktion zum üblichen Preis und unter klar verständlichen Teilnahmebedingungen verkauft, ist eine Bonus-Punkte-Aktion nicht zu beanstanden.
LG Düsseldorf v. 23.07.2010:
Aussagen zur Marktführerschaft können nur dann getroffen werden, wenn der Markt ein Bild bietet, das eindeutige Zuordnungen ermöglicht. Es handelt sich bei der Behauptung der Marktführerschaft um eine für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens bedeutsamen Umstand, der für potentielle Kunden Vertrauen erweckend wirken soll.
OLG Frankfurt am Main v. 27.10.2011:
Die Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Markeninhaber die Verletzung selbst dadurch provoziert hat, dass er in die durch ihn und den Verletzer gemeinsam benutzte Warenbeschreibung auf einer Handelsplattform nachträglich seine Marke eingefügt hat, ohne den Mitbewerber auf die bevorstehende Änderung hinzuweisen.
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