1. | Eine den Anwendungsbereich des § 7 Absatz 1 Satz 1 HWG eröffnende Produktwerbung liegt vor, wenn die Botschaft das Ziel verfolgt, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln oder Medizinprodukten zu fördern. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Botschaft auch die Leistungen des Unternehmens transportiert. |
2. | Eine unmittelbare Kopplung zwischen dem Erhalt der Werbegabe und einer Kaufentscheidung wird für das zur Anwendung des § 7 Absatz 1 Satz 1 HWG notwendige Bestehen der Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung nicht vorausgesetzt. |
3. | Eine solche Gefahr ist bei einer Publikumswerbung anzunehmen, wenn es nach den Umständen nicht fernliegt, dass sich ein Verbraucher für das beworbene Produkt entscheidet, ohne zuvor eine von ihm andernfalls vorgenommene Prüfung durchzuführen, ob das Angebot eines anderen Unternehmens seinen persönlichen Bedürfnissen besser entspricht. |
4. | Bei kostenlosen Waren ergibt sich die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung auch daraus, dass sich die Beschenkten durch den (sofortigen oder späteren) kostenpflichtigen Erwerb anderer Produkte erkenntlich zeigen. |
5. | In der kostenlosen Werbegabe ist weder ein Geld- noch ein Naturalrabatt im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 HWG zu sehen. |
„WIR SCHENKEN IHNEN EINE NEUE BRILLE INKLUSIVE GLÄSERN GROSSE X GESCHENKAKTION FÜR UNSERE HELDEN Exklusiv für Pflegerinnen, Pfleger, Ärztinnen und Ärzte Sie alle leisten zurzeit Unglaubliches. X bedankt sich mit einem Geschenk für Ihren Einsatz. Eine Brille Ihrer Wahl, mit Gläsern in ihrer Stärke.* Weil Sie für uns da sind und wir etwas für Sie tun wollen. Vielen Dank im Namen von X und allen Mitarbeitern und Kunden. Es ist toll, dass wir in dieser schwierigen Zeit auf Sie zählen können! #dankehelden *SIE ERHALTEN EINE BRILLE MIT EINER FASSUNG AUS DEN KOLLEKTIONEN S., B., J., G., O., L., C., ST. UND MIT P-GLÄSERN. NUR IN TEILNEHMENDEN X-FACHGESCHÄFTEN. DIE AKTION IST ZEITLICH BEGRENZT BIS 15. MAI 2020. LISTE DER TEILNEHMENDEN NIEDERLASSUNGEN HIER KLICKEN.“ |
den Beschluss des Landgerichtes Stuttgart vom 8. Mai 2020, Aktenzeichen: 36 O 30/20 KfH abzuändern und die folgende einstweilige Verfügung zu erlassen:
|
die Beschwerde zurückzuweisen. |