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Datenschutz und Wettbewerb - Abmahnung durch Konkurrenten?

Datenschutz und Wettbewerb - Abmahnungs- und Klagebefugnis von Wettbewerbern?




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Datenschutz und Wettbewerb
-   Datenschutz und Verbraucherrecht



Einleitung:


Ob Mitwettbewerber datenschutzrechtliche Verstöße ihrer Konkurrenten mit einer Abmahnung bekämpfen können, ist in der Rechtsprechung umstritten.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Datenschutz

Stichwörter zum Thema Wettbewerb

Wettbewerbsverstöße - Unlauterer Wettbewerb

Abmahnungen im Internet - strafbewehrte Unterlassungserklärung

Datenschutz und Klagebefugnis - Aktivlegitimation für Abmahnungen?

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Allgemeines:


VG Regensburg v. 06.08.2020:
Art. 79 DSGVO schließt weitere gerichtliche Rechtsbehelfe gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter aus, sodass eine allgemeine Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung nicht statthaft ist

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Datenschutz und Wettbewerb:


OLG Frankfurt am Main v. 30.06.2005:
Ist der Betroffene beschränkt geschäftsfähig, ohne bereits über die in Belangen des Datenschutzes erforderliche Einsichtsfähigkeit zu verfügen, kann § 28 Abs. 1 BDSG jedenfalls dann keine uneingeschränkte Anwendung finden, wenn es zudem um eine Vereinbarung geht, mit der die Datenerhebende Stelle (auch) Werbezwecke verfolgt (vgl. § 28 Abs. 4 BDSG). Bei einem Verstoß liegt eine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß § 4 Nr.2 UWG vor. Diese ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher und der Mitbewerber der Be klagten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 DWG).

OLG Stuttgart v. 22.02.2007:
Ein Unternehmen (hier: Telekommunikations-Dienstleister), das Daten einschließlich Bankverbindung seiner Kunden ohne deren Einverständnis an ein anderes mit ihm durch Provisionsvereinbarung verbundenes Unternehmen (hier: Lotterieeinnahmestelle) bewusst für dessen Wettbewerbszwecke weitergibt, kann gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 28 BDSG als Teilnehmer einer Wettbewerbswidrigkeit des Partnerunternehmens auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. In einem solchen Fall kann § 28 BDSG eine Marktbezogenheit i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG nicht abgesprochen werden, denn die dabei durch die Daten-Weitergabe ausgelösten Auswirkungen auf den Wettbewerb sind nicht mehr bloßer Reflex des in der Weitergabe selbst liegenden Rechtsverstoßes.

LG Köln v. 09.05.2007:
Bei datenschutzrechtlichen Vorschriften handelt es sich auch um gesetzliche Regelungen im Sinne des § 307 BGB und unterliegen somit einer Inhaltskontrolle im Rahmen einer Verbandsklage und begründen bei unwirksamer Verwendung von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Unterlassungsanspruch.

OLG Köln v. 14.08.2009:
Zur Einordnung von § 4 Abs. 1 BDSG und § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

LG Berlin vom 14.03.2011:
Die Verwendung des Facebook-Gefällt-Mir- oder Like-Buttons ist nicht als Wettbewerbsverstoß zu werten, weil § 13 TMG keine Regelung des Marktverhaltens, sondern lediglich die Einhaltung des Datenschutzes bezweckt. Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.

KG Berlin v. 29.04.2011:
Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt aber nur derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Erfassen personenbezogener Daten der Facebookmitglieder, die die Webseite des Antragsgegners besuchen, und die Weiterleitung der Daten an Facebook sowie die an diese Vorgänge anknüpfende Informationspflicht des § 13 Abs. 1 TMG betreffen den Marktauftritt des Antragsgegners nicht unmittelbar. Außenwirkung im Sinne einer Tätigkeit auf dem Markt mit dem Ziel der Einwirkung auf andere Marktteilnehmer entfalten diese Vorgänge erst, wenn nach der Datenverarbeitung durch Facebook werbende Inhalte auf der Seite des Antragsgegners erscheinen, die Facebook als Nachrichten oder Empfehlungen von Freunden bezeichnet.

OLG München v. 12.01.2012:
Bei § 4, § 28 Abs. 1, Abs. 3, § 35 Abs. 2, Abs. 3 BDSG handelt es sich nicht um gesetzliche Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.




OLG Karlsruhe v. 09.05.2012:
Wendet sich ein Energieversorger an einen ehemaligen Kunden, um ihm, unter Nutzung der im Zusammenhang mit der Kündigung des Stromlieferungsvertrags erlangten Information darüber, zu welchem neuen Stromlieferanten der Kunde gewechselt ist, ein Angebot zu unterbreiten, in dem er den eigenen Tarif demjenigen des neuen Stromlieferanten gegenüberstellt, liegt darin ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit §§ 4, 28 BDSG.

OLG Hamburg v. 27.06.2013:
Nach § 13 Abs. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. - Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG GRUR-​RR 2012, 19).

LG Frankfurt am Main v. 16.10.2014::
Es besteht kein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber einer Handelsplattform hinsichtlich eines fehlenden Hinweises in der Datenschutzerklärung über die Verwendung des Facebook-Plugins „Gefällt mir“ („Like-Button“). - Die fehlende Unterrichtung über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem "Gefällt mir" Button wirkt sich nicht auf das kommerzielle Verhalten des Besuchers einer Website aus.

OLG Köln v. 11.03.2016:
§ 13 TMG stellt eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG dar mit der Folge, dass Wettbewerber das Fehlen einer Datenschutzerklärung abmahnen können.

VG Karlsruhe v. 06.07.2017:
Zur Zeit liegt für eine datenschutzrechtliche Verfügung des Datenschutzbehörde zur Einhaltung der Normen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGV) keine Ermächtigungsgrundlage vor, da diese erst mit dem 25.05.2018 in Kraft treten.

LG Bochum v. 07.08.2018:
Einem Mitwettbewerber steht kein Anspruch auf Abmahnung und Unterlassung zu, wenn ein Konkurrent es unterlässt, auf seiner Webseite eine den Anforderungen der DSG-VO entsprechende Datenschutzerklärung vorzuhalten, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, Regelung enthält.

LG Würzburg v. 13.09.2018:
Einem Mitwettbewerber steht ein Anspruch auf Unterlassung zu, da die Antragsgegnerin bezüglich ihrer Homepage gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die spätestens seit 25.05.2018 umzusetzen ist, verstößt. Die im Impressumg der Antragsgegnerin enthaltene 7 -zeilige Datenschutzerklärung genügt der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3a UWG handelt und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte.



OLG Hamburg v. 25.10.2018:

  1.  Weder die RL 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) noch die VO (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) enthalten ein abgeschlossenes Sanktionssystem und stehen deshalb der Klagbefugnis von Wettbewerbern nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegen.

  2.  Nicht jegliche datenschutzrechtliche Norm hat marktverhaltensregelnden Charakter i.S. des § 3a UWG. Vielmehr muss die jeweilige Norm konkret darauf überprüft werden, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat.

  3.  Soweit § 28 Abs. 7 BDSG a.F. das Erheben sowie Verarbeitung und Nutzung von sensiblen personenbezogenen Gesundheitsdaten unter den in der Vorschriften genannten Voraussetzungen auch ohne die Einwilligung des Betroffenen für zulässig erklärt, ist die betroffene Person - mag sie im Gesundheitsbereich in anderen Zusammenhängen auch durchaus als Markteilnehmer auftreten - nicht in ihrer Eigenschaft als Verbraucher und Marktteilnehmer angesprochen sondern in ihrer Eigenschaft als Patient und Träger von Persönlichkeitsrechten. Ein Bezug der Norm zu einer wie auch immer gearteten Teilnahme des Betroffenen oder von Wettbewerbern am Markt ist nicht zu erkennen. § 28 Abs. 7 BDSG a.F. ist daher keine marktverhaltensregelnde Norm i.S. des § 3a UWG.

LG Wiesbaden v. 05.11.2018:
Die Datenschutzgrundverordnung enthält eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Der Uniongesetzgeber wollte eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen.

LG Magdeburg v. 18.01.2019:
Der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon ist nicht wettbewerbswidrig. Wettbewerbern steht keine eigene Klagebefugnis nach dem UWG zu, da die DSGVO ein abschließendes Sanktionssystem enthält.

OLG München v. 07.02.2019:
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGV) entfaltet in Fällen belästigender Telefonanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen keine Sperrwirkung hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüchen.

OLG Stuttgart v. 27.02.2020:

  1.  § 13 Absatz 1 Satz 1 TMG wird durch die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verdrängt.

  2.  Artikel 80 DSGVO enthält keine abschließende Regelung über die Rechtsdurchsetzung von Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Wettbewerbsverbände sind gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 8 Absatz 1 und § 3a UWG befugt, solche Verstöße gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung geltend zu machen, bei denen es sich um Marktverhaltensregelungen handelt.

  3.  Die Informationspflichten aus Artikel 13 Absatz 1 lit. a, c und Absatz 2 lit. b, d und e DSGVO stellen Marktverhaltensregelungen dar.

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Datenschutz und Verbraucherrecht:


Datenschutz und Verbraucherschutz - Abmahnungs- und Klagebefugnis von Verbraucherschutz-Vereinen?

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