Bei Verstößen gegen den gesetzlichen Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz ebenso wie auch bei Verstößen gegen Wettbewerbsvorschriften nach dem UWG stellt sich die Frage, inwieweit Mitwettbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen nach dem UKlaG berechtigt sind, mit dem Mittel von Abmahnungen und Unterlassungsklagen gegen den vermeintlichen Verletzer vorzugehen.
Hier herrscht hinsichtlich der Aktivlegitimation keineswegs eindeutige Rechtsklarheit, denn die Gerichte geben auf diese Fragen durchaus unterschiedliche Antworten.
VG Karlsruhe v. 06.07.2017:
Zur Zeit liegt für eine datenschutzrechtliche Verfügung des Datenschutzbehörde zur Einhaltung der Normen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGV) keine Ermächtigungsgrundlage vor, da diese erst mit dem 25.05.2018 in Kraft treten.
VG Regensburg v. 06.08.2020:
Art. 79 DSGVO schließt weitere gerichtliche Rechtsbehelfe gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter aus, sodass eine allgemeine Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung nicht statthaft ist