Die Datenschutzgrundverordnung enthält eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Der Uniongesetzgeber wollte eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen. |
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, untersagt, |
im geschäftlichen Verkehr Auskünfte nach Art 15 DSGVO zu erteilen, ohne über sämtliche Scores der jeweils betroffenen Person zu informieren, welche durch die Antragsgegnerin jederzeit auf Grundlage vorhandener Datensätze und eines vorhandenen Algorithmus generiert werden können, insbesondere wenn diese von ihr zur entgeltlichen Abfrage bereitgehalten werden; Auskünfte nach Art 15 DSGVO lediglich in Papierform zu erteilen, soweit die betroffene Person den Antrag elektronisch stellt und nichts anderes angibt. |
Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. |
1. | Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu erteilen, ohne über sämtliche Scores der jeweils betroffenen Person zu informieren, welche durch die Verfügungsbeklagte jederzeit auf Grundlage vorhandener Datensätze oder eines vorhandenen Algorithmus generiert werden können, insbesondere wenn diese ihr zu entgeltlichen Abfrage bereitgehalten werden; |
2. | Auskünfte nach Art. 15 Buchst. i SGB lediglich zu erteilen, soweit die betroffene Person den Antrag Elektronik stellt und nichts anderes angibt, |