I. |
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2019 - Az. 35 O 68/18 KfH - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:
1. |
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend Kraftfahrzeugzubehör eine Website/Homepage selbst oder durch Dritte zu unterhalten, auf der zu geschäftlichen Zwecken personenbezogene Daten erhoben werden, ohne dass eine Datenschutzerklärung nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO 2016/679) vom 27. April 2016 in deren Geltungsbereich vorgehalten wird, jeweils wie nachstehend wiedergegeben: (...)
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2. |
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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II. |
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
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III. |
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung aus Ziffer 1.1 der Entscheidungsformel (Unterlassung) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Vollstreckungsschuldnerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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IV. |
Die Revision wird im Umfang der Verurteilung des Beklagten zugelassen.
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(1) |
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen (Artikel 13 Absatz 1 lit. a DSGVO);
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(2) |
die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Artikel 13 Absatz 1 lit. c DSGVO);
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(3) |
die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 13 Absatz 2 lit. a DSGVO);
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(4) |
das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Artikel 13 Absatz 2 lit. b DSGVO);
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(5) |
das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Artikel 13 Absatz 2 lit. d DSGVO) und
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(6) |
ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte (Artikel 13 Absatz 2 lit. e DSGVO).
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