Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Düsseldorf Urteil vom 29.06.1999 - 20 U 85/98) - Zur Zulässigkeit des Verlinkens auf fremde Webseiten auch in der Form des Inlinelinkings oder Inline-Framings
 

 

Home  |   Gesetze  |   Verkehrslexikon  |   Datenschutz  |   Impressum  |      

 





 

Fotos/Bilder - Hyperlinks - Inline-Linking/Frames - Urheberrechtsschutz - Urheberschutz an Webseiten - Webdesign - Webdienste/SEO/SEM - Wettbewerbsverstöße


OLG Düsseldorf v. 29.06.1999: Wer Webseiten ins Internet stellt, muss mit Verweisen auf seine Seiten rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden, auch mit Inline-Framing


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.06.1999 - 20 U 85/98) hat entschieden:
Wer Webseiten ins Internet stellt, muss mit Verweisen rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden. Vor allem dann, wenn die Seite Werbung enthält, ermöglicht der Zugang von außen, nämlich durch sog. Links, eine raschere und wirksame Verbreitung, was bezweckt ist und im Interessen der werbenden Person liegt. Das Verweisen auf fremde Internetseiten in eigenen Gestaltungsrahmen (Frames) ist im allgemeinen zulässig.




Zum Sachverhalt: Die Klägerin erstellt und unterhält gegen Entgelt im Auftrag von (Werbe-) Kunden aus der Bau- und Heimwerkerbranche auf ihrer über das Internet unter der Domainadresse "Bau-Markt.de" zugänglichen sog. Homepage Webseiten mit werbendem Inhalt. Die Beklagte betreibt auf ihrer unter dem Domainnamen "baumarkt.de" erreichbaren Webseite im Internet einen Online-Nachrichtendienst mit Informationen aus der Bau- und Heimwerkersparte. Daneben hält sie eine (von ihr als Suchmaschine bezeichnete) Suchfunktion bereit, die Internetbenutzern entweder aufgrund vorheriger Eingabe eines Suchworts und hieran anschließender maschineller Suche oder durch "Blättern" am Bildschirm in aufbereiteten Suchrubriken oder -kategorien unmittelbar aufrufbare Verweise (sog. Links) zu in das Internet eingestellten Webseiten anderer Informationsanbieter zur Verfügung stellt. Im Rahmen dieser Suchfunktion hat die Beklagte sog. Links auch auf die von der Klägerin im Kundenauftrag in das Internet gestellten Webseiten angebracht.

Die Klägerin hat klargestellt, dass sie sich nicht gegen die von der Beklagten angebrachten "Links" als solche wendet, die auf die bei ihr, der Klägerin, abgelegten Webseiten verweisen. Sie hat aber Verstöße gegen urheber- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften darin gesehen, dass die von ihr erstellten Webseiten bei einem Aufruf über diese Verweisungsmarken innerhalb eines auf die Beklagte hinweisenden Gestaltungsrahmens (sog. Frame) auf dem Bildschirm dargestellt werden. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, die Beklagte gestalte die von ihr, der Klägerin, erstellten Webseiten um. Sie erwecke den Eindruck, Autorin dieser Seiten zu sein, obwohl sie in Wahrheit eigenen Aufwand bei der Gestaltung von Webseiten spare und sich einen nicht gerechtfertigten Vorsprung vor Mitbewerbern, zu denen auch sie, die Klägerin, gehöre, zu sichern suche. Darüber hinaus nehme der Verkehr infolge der Rahmengestaltung der Beklagten an, dass die auf den durch sog. Links aufgesuchten Webseiten dargestellten Unternehmen ihre, nämlich Kunden der Beklagten, seien.

Die Klägerin hat in erster Instanz Unterlassung beantragt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Für einen Urheberrechtsschutz hat es die an die Schöpfungshöhe zu stellenden Anforderungen bei den Webseiten der Klägerin nicht als erfüllt angesehen. Im übrigen hat es mangels eines Beweisangebots der Klägerin die Gefahr einer Irreführung von Internetbenutzern durch eine Verwendung sog. Links für nicht feststellbar gehalten. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird verwiesen.

Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin. Sie meinte, das Landgericht habe die von ihr hergestellten Webseiten nicht unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten einer urheberrechtlichen Prüfung unterzogen. Sie führte Ergänzendes zu einer bei der Erstellung von Webseiten entfalteten eigenschöpferischen Leistung sowie zu Besonderheiten einzelner Seiten aus. Daneben hielt sie weiterhin die Gefahr einer Irreführung sowie einer Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft für gegeben, da durch die Rahmentechnik der Beklagten über den wahren Ursprung von Webseiten getäuscht werde. Die Klägerin sah darin auch eine unzulässige Rufausbeutung und eine Verletzung ihres Namensrechts.

Die Beklagte vertiefte, wonach den von der Klägerin erstellten Webseiten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schutz nach dem Urhebergesetz zukomme. Sie trat einer Anspruchsberechtigung der Klägerin entgegen und bestritt einen Eingriff in urheberrechtlich geschützte Verwertungsrechte. Was wettbewerbsrechtliche Ansprüche anbelangt, stellte sie bereits das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zu der Klägerin in Abrede.

Die Berufung blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Klägerin steht ein aus dem Urhebergesetz abzuleitender Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu (§ 97 Abs. 1 UrhG). Es ist ebensowenig ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch (§§ 1, 3 UWG) oder ein solcher aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) gegeben.

I. a) Der Gestaltung einzelner sog. Webseiten kann unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts an sich ein Urheberrechtsschutz allerdings zukommen, soweit die Gestaltung die in § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzte Schöpfungshöhe erreicht. Daneben bestehende Sonderschutzrechte für Computerprogramme (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a ff. UrhG), Datenbankwerke (§ 4 Abs. 2 UrhG) und Datenbanken (§§ 87a ff. UrhG) sind der Klägerin dagegen nicht zuzuerkennen.

1. Die Darstellung einzelner Webseiten auf dem Computerbildschirm stellt in Verbindung mit dem zur Formatierung und Übertragung verwendeten HTML-Code entgegen der Auffassung der Klägerin keine Ausdrucksform eines Computerprogramms i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar.

Gemäß § 69a Abs. 1 UrhG sind Computerprogramme Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. § 69a Abs. 2 UrhG besagt, der gewährte Schutz gelte für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Damit ist klargestellt, dass der Schutz von Computerprogrammen vor allem den Programmcode sowie die innere Struktur und Organisation des Programms umfasst. Hiervon zu unterscheiden ist indessen das durch das Programm hervorgebrachte und auf dem Bildschirm sichtbar gemachte Arbeitsergebnis. Auf den Text oder die Grafik als solche, die auf dem Computerbildschirm dargestellt wird, erstreckt sich der Schutz des Computerprogramms nicht. Es ist dies vor allem auch mit der Kontrollüberlegung zu begründen, dass es technisch möglich ist, mit verschiedenen Computerprogrammen ein und dieselbe textliche oder grafische Abbildung auf dem Bildschirm zu erzeugen (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 69a UrhG, Rdn. 7, 25 f.; Saacke in Götting (Hrsg.), Multimedia, Internet und Urheberrecht, 1998, S. 19, 26 f. jeweils m.w.N.). Einzelne Internetseiten bilden auch als sog. Multimediaerzeugnisse keine Computerprogramme. Der schöpferische Gehalt eines Multimediaerzeugnisses verkörpert sich in der durch Sprache, Bild und gegebenenfalls Ton vermittelten gedanklichen Aussage, aber nicht in dem für den Ablauf und die Wiedergabe erforderlichen Computerprogramm (vgl. Schricker/Loewenheim, a.a.O. Rdn. 27).

2. Einzelne von der Klägerin gestaltete Webseiten und die ihnen zugrundeliegende Auswahl und Anordnung von Daten genießen im Streitfall ebensowenig einen Schutz als Datenbankwerke gemäß § 4 Abs. 2 UrhG.

Datenbank im Sinne dieser (nach Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. Nr. L 77 vom 27.3.1996 S. 20; abgedr. in GRUR Int. 1996, 806, und zwar von Art 3 der Richtlinie) in das Urhebergesetz aufgenommenen Bestimmung ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerks oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a UrhG) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerks.

Auf das ungenannte Erfordernis einer persönlich-geistigen Schöpfung ist hierbei nicht verzichtet worden, wie sich auch an dem in § 4 Abs. 2 UrhG ausgesprochenen Bezug auf Sammelwerke im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG sowie an dem Zusammenhang mit dieser Bestimmung zeigt. Als Datenbankwerke sind demnach nur solche Datenbanken zu verstehen, bei denen die Auswahl oder Anordnung der in ihnen enthaltenen Elemente auf einer schöpferischen Leistung beruht. Datenbanken haben also ein gewisses, aus der Alltäglichkeit herausragendes Maß an Individualität und Originalität aufzuweisen, damit ihnen Werkqualität zukommen kann. Qualitative oder ästhetische Anforderungen sind hieran jedoch ebensowenig zu stellen, wie eine insoweit vorhandene Gestaltungshöhe von Bedeutung ist (vgl. Datenbankrichtlinie, Erwägungsgrund Nr. 15 u. 16; Schricker/ Loewenheim, § 4 UrhG, Rdn. 28, 33).

Von diesem Vorverständnis ausgehend lassen sich die von der Klägerin erstellten Webseiten nicht als Datenbankwerk verstehen. Datenbanken können Werkqualität durch die Auswahl der aufzunehmenden Daten erlangen. Eine schöpferische Leistung kann zum Beispiel in der Entscheidung liegen, welche Daten in die Sammlung aufzunehmen sind. Bei Fachdatenbanken wie im vorliegenden Fall tritt der Gesichtspunkt einer solchen Auswahl aber zugunsten einer möglichst vollständigen Sammlung und Darstellung aller, hier zum Thema "Baumärkte" gehörenden und der Klägerin von ihren Kunden zur Verfügung gestellten und vorgegebenen Daten zurück. Derartige Datensammlungen haben einen Informations- und im vorliegenden Fall auch einen Werbezweck. Für eine individuell-schöpferische Auslese von Daten ist vor dem Hintergrund dieser auf eine vollständige Darstellung abzielenden Aufgabenstellung kein Raum (vgl. Schricker/Loewenheim, § 4 UrhG, Rdn. 34; Berger GRUR 1997, 169, 173 f.).

Die erforderliche schöpferische Leistung kann im vorliegenden Fall auch nicht in der Datenorganisation gesehen werden, abgesehen davon, dass die Klägerin dies auch nicht konkret geltend gemacht hat. Denn anders als bei Sammelwerken nach § 4 Abs. 1 UrhG, von denen eine geistige oder ästhetische Wirkung ausgehen kann, kann bei Datenbanken, bei denen Daten digitalisiert gespeichert werden, eine räumlich-gegenständliche Wirkung der Anordnung einzelner Elemente systembedingt nicht wahrgenommen werden (vgl. Schricker/Loewenheim, a.a.O., Rdn. 35; Berger a.a.O. 174).

Ein Spielraum für eine schöpferische Leistung besteht danach bei Datenbanken der vorliegenden Art vor allem in der Gestaltung der Zugangs- und Abfragemöglichkeiten (vgl. auch Datenbankrichtlinie, Erwägungsgrund Nr. 20). Abfragesysteme, die üblich oder durch bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen hervorgebracht worden sind, haben mangels Individualität jedoch aus dem Schutzbereich von § 4 Abs. 2 UrhG auszuscheiden. Dasselbe gilt für eine Anwendung herkömmlicher Suchstrategien (s. die Beispiele bei Schricker/Loewenheim, a.a.O. Rdn. 35 und Berger a.a.O. 175).

Die Beklagte hat gerade unter diesen Aspekten eine Schutzfähigkeit der Leistung der Klägerin in Abrede gestellt. Demgegenüber weist der Vortrag der Klägerin nicht nachvollziehbar auf eine Individualität oder Besonderheiten ihrer Webseiten hin, durch die diese sich gegenüber herkömmlichen und bekannten Such- und Abfragesystemen auszeichnen. Untergliederungen und Auswahlmöglichkeiten, wie sie die Klägerin zum Beispiel bei den Webseiten für die Produkte von M beschrieben hat, sind eigener Kenntnis des Senats zufolge nicht neuartig, sondern durch verbreitete Betriebssysteme (wie etwa durch das System Windows) als Abfragemethode bekannt (vgl. GA 167 f. und Anl. BK 1, 14b). Auf die behauptete optisch-visuell wahrnehmbare Gestaltungsweise kommt es nicht entscheidend an. Nicht anders sind die den Erzeugnissen der Firmen ... gewidmeten Webseiten zu beurteilen.

Ausführungen der Klägerin wie: sie habe eine komplexe Programmierung vorgenommen, eine serverinterne Suchmaschine oder seiteninterne Navigationsleisten integriert oder sie unterhalte eine durch mehrere Ebenen reichende Baum- und Verweisungsstruktur (vgl. GA 168 f.), sind ohne Mitteilung der eine Bewertung als neu und individuell tragenden Tatsachen und der hierzu in der Datenbank verwendeten Elemente nicht geeignet, eine Schutzfähigkeit nach § 4 Abs. 2 UrhG zu begründen.

Das teils nachgelassene, teils neue Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 18.5.1999 (GA 193 ff.) erfordert insoweit keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. So wie die Klägerin darin die Auswahlmöglichkeiten bei der die Produkte von U betreffenden Webseite beschreibt, lassen sich keine relevanten Besonderheiten erkennen (GA 198 und Anl. 21). Gleiches gilt für die Webseite in Bezug auf H-Erzeugnisse (GA 198 f. und Anl. 22). Die dargestellten Abfragesysteme sind vorgegeben durch den Leistungsumfang, das Produktsortiment der betreffenden Unternehmen sowie dadurch, was diese als werbewirksam sonst noch im Internet für mitteilenswert halten und der Klägerin bekannt gegeben haben. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht mehr zu entnehmen, als dass sie die Suchsysteme hieran ausgerichtet hat. Auf die textliche oder grafische Gestaltung der auf dem Computerbildschirm dargestellten Webseiten ist zur Erlangung einer Schutzfähigkeit nach § 4 Abs. 2 UrhG demgegenüber nicht abzustellen, was die Klägerin verkennt (vgl. GA 195 f.).

Da die Beklagte die für einen Schutz erforderliche Individualität in Abrede stellt, oblag es prozessual der Klägerin, dieses die Werkqualität ausmachende und von ihr behauptete Element im Vergleich zu bekannten Abfrage- und Suchsystemen im einzelnen darzulegen und dies schriftsätzlich herauszuarbeiten, etwa im Hinblick auf die Methodik oder einen im Vergleich zu herkömmlichen Abfragesystemen besonders herauszustellenden Komfort bei der Bedienung ihrer Systeme. Ein schriftsätzlicher Vortrag war der Klägerin möglich und zuzumuten, auch in Anbetracht des in ihrem Unternehmen vorhandenen persönlichen Sachverstands.

3. Den Webseiten der Klägerin ist auch ein Leistungsschutzrecht für Datenbanken nach den §§ 87a ff. UrhG nicht zuzubilligen. Gemäß § 87a Abs. 1 UrhG ist Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Nach § 87a Abs. 2 UrhG ist Datenbankhersteller derjenige, der die Investition vorgenommen hat.

Gemessen hieran mag es sich bei den von der Klägerin gestalteten Webseiten um nach bestimmten Parametern geordnete Datensammlungen handeln. Schutzgegenstand bei Datenbanken im Sinne der §§ 87a ff. UrhG ist jedoch nicht der Inhalt der Datenbank als solcher, sondern die unternehmensbezogene, wesentliche Investition und der Aufwand bei der Sammlung und Ordnung der Daten (vgl. Schricker/Vogel, vor § 87a UrhG, Rdn. 21, 23; § 87a UrhG, Rdn. 10).

Die Klägerin hat indessen nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, es seien beim Aufbau, bei der Überprüfung oder bei der Darstellung der Daten bei ihr wesentliche Investitionen angefallen. Es geht im Gegenteil aus ihrem eigenen Vorbringen hervor, dass solche Investitionen, soweit sie getätigt worden sind, allein ihre (Werbe-) Kunden vorgenommen haben.

Die Klägerin hat zu etwaigen und der Art nach von ihr getätigten Aufwendungen bei der Erstellung von Webseiten nichts Greifbares dargelegt. Sie hat vorgetragen, von ihren Auftraggebern mit Informationsunterlagen ausgestattet worden zu sein. Näher bezeichnet hat sie diese nicht. Wenn man entsprechend einem als gewöhnlich vorauszusetzenden Hergang der Dinge aber annimmt, es seien ihr Prospekte, Kataloge, Produkt- und Preislisten ausgehändigt und auch die Wünsche und Vorstellungen ihrer Kunden, soweit solche bestanden haben, bekanntgegeben worden, dann war damit bereits ein wesentlicher Teil der Datenaufbereitung, vor allem eine systematische Darstellung der Daten, erledigt, da die Klägerin diese aus den ihr überlassenen Unterlagen entnehmen konnte. Denn es kann angenommen werden, dass solche Unterlagen bereits eine zur Produktorientierung und -auswahl erforderliche Datensammlung und eine Gliederung enthielten, die die Klägerin verwerten und auf der sie aufbauen konnte. Hiervon Abweichendes hat sie nicht geltend gemacht.

Soweit die installierten Abfrage- und Suchmechanismen vorhin als nicht feststellbar schöpferisch-individuell beurteilt worden sind, kann auch unter diesem Gesichtspunkt ein seiner Art nach wesentlicher Aufwand nicht angenommen werden.

In welchem Umfang, insbesondere finanzieller Art, die Klägerin zur Erstellung einzelner Webseiten oder deren Gesamtheit Aufwendungen erbracht hat, ist im Dunkeln geblieben. Der Umstand, dass sie 15 feste Mitarbeiter beschäftigen will, ist als solcher hierfür nicht aussagekräftig. Der Vortrag der Klägerin, es habe - punktuell - allein die Entwicklungsarbeit an den Webseiten für U-Erzeugnisse mehrere Monate in Anspruch genommen, ist anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar (Anl. K 6, BK 14f, 15 und Anl. 21) und schriftsätzlich von ihr auch nicht näher aufgearbeitet worden. Eine Beweisaufnahme insbesondere durch Einholung eines von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens hierüber stellte eine unzulässige Ausforschung der beweiserheblichen und von der Klägerin zunächst vorzutragenden Tatsachen dar. Im Ergebnis lässt sich anhand des eigenen Vortrags der Klägerin nicht feststellen, der Aufwand beim Erstellen von Webseiten habe die Grenze zur Wesentlichkeit hin überschritten.

Es kommt vor allem hinzu, dass nach ihrem eigenem Vorbringen nicht die Klägerin als diejenige (juristische) Person anzusehen ist, die die wesentlichen Investitionen bei der Erstellung der jeweiligen (Kunden-) Datenbank vorgenommen hat und damit das organisatorische und wirtschaftliche Risiko trägt, das mit dem Aufbau einer Datenbank verbunden ist. Die Klägerin wird nach eigener Darstellung aufgrund von Verträgen mit Herstellern, Händlern und Dienstleistern auf dem Baumarktsektor tätig. Sie bietet (Werbe-) Kunden - neben den auf den individuellen Bedarf zugeschnittenen Leistungen - in standardisierter Form verschiedene "Kommunikationspakete" an, die bei einem auf 12 Monate befristeten Vertragsabschluss monatliche Vergütungen zwischen 750 und 1500 DM vorsehen (Anl. K1 = GA 7). Das wirtschaftliche Risiko einer Auswertung und Amortisation der Datenbank, mithin die Gefahr, ob sich solche Geldleistungen auszahlen, trägt demzufolge der Kunde und Auftraggeber, nicht aber die Klägerin selbst, die lediglich im Lohnauftrag tätig wird (vgl. hierzu auch Schricker/Vogel, a.a.O. Rdn. 28 sowie in Anlehnung an Filmproduktionen BGH GRUR 1993, 472, 473 - Filmhersteller). Es sind demnach die Kunden der Klägerin, nicht aber diese selbst, Investoren gemäß der Bestimmung in § 87a Abs. 2 UrhG, für deren Rechtsstellung es nicht wesentlich ist, dass sie die eigentliche Tätigkeit bei der Ordnung der Daten der Klägerin übertragen haben.

4. Das Landgericht hat bereits überzeugend begründet, dass den von der Klägerin erstellten Webseiten ein Urheberrechtsschutz gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nicht zukommen kann (GA 94 R, 95 = Urteilsabdruck S 5 f.). Es kann hierauf verwiesen werden, § 543 Abs. 1 ZPO. Auch aus den von ihr in der Berufungsinstanz ergänzend vorgelegten Unterlagen ist nicht zu schließen, es sei - selbst bei der unter geringeren Voraussetzungen anzunehmenden Schutzfähigkeit von Darstellungen technischer Art nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 UrhG - bei der Erstellung von Webseiten im vorliegenden Fall ein darstellerischer Gedanke auf individuelleigentümliche Weise zum Ausdruck gekommen.

b) Da den Webseiten der Klägerin ein Schutz nach dem Urhebergesetz nicht zukommt, kann die Frage, ob die Beklagte durch Verweise und die Darstellungsform der aus einem fremden "Server" entnommenen Webseiten in einem Gestaltungsrahmen ihrer Homepage ihr nicht zustehende Verwertungsrechte verletzt hat, dahingestellt bleiben.

II. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach den §§ 1 und 3 UWG scheiden ebenfalls aus.

Allerdings geht der Senat im Hinblick darauf, dass sich die Geschäftsbereiche der Parteien teilweise überschneiden mögen, von einem zwischen ihnen bestehenden Wettbewerbsverhältnis aus.

a) In der Sache steht der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung, dass von ihr gestaltete Webseiten durch sog. Sprungmarken ("Links") im Internet aufrufbar gemacht werden, wenn diese Seiten sodann in einem Gestaltungsrahmen ("Frame") der Beklagten auf dem Bildschirm erscheinen, unter dem Gesichtspunkt eines ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gemäß § 1 UWG nicht zu.

Wer Webseiten ins Internet stellt, muss mit Verweisen rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden. Vor allem dann, wenn die Seite Werbung enthält, ermöglicht der Zugang von außen, nämlich durch sog. Links, eine raschere und wirksame Verbreitung, was bezweckt ist und im Interessen der werbenden Person liegt. Gegen eine Verweisung auf ihre Webseiten als solche wendet die Klägerin sich folgerichtig nicht.

Bei dieser Ausgangslage ist ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Übernahme einer Leistung nicht erwünscht. Auch im übrigen ist ein derartiger Leistungsschutz aber nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, und zwar beschränkt auf solche Fälle, in denen zur Leistungsübernahme weitere, eine Sittenwidrigkeit im Sinne von § 1 UWG erst begründende Umstände hinzutreten (vgl. Köhler/Piper, § 1 UWG, Rdn. 262). Diese sieht die Klägerin im vorliegenden Fall allerdings darin, dass bei Aufruf einer ihrer Webseiten durch von der Beklagten angebrachte sog. Links deren Gestaltungsrahmen sichtbar bleibt. Darüber hinaus ist ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nur einer aus dem alltäglich-üblichen Schaffen herausragenden Leistung von wettbewerblicher Eigenart zuzuerkennen, mithin einem Erzeugnis, dessen konkrete Ausgestaltung oder einzelne bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder auf Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (vgl. Köhler/Piper, § 1 UWG, Rdn. 259, 265 ff. m.w.N.). Ob Umstände vorliegen, die ein Unlauterkeitsurteil rechtfertigen, bedarf letztlich einer Gesamtbewertung der Fallumstände und einer Abwägung der gegenüberstehenden Interessen.

Es fehlt aber bereits an einem Vortrag der Klägerin dazu, dass die von ihr zu Werbezwecken gestalteten Webseiten, von denen sie nur wenige Beispiele vorgelegt hat (s. oben unter I.b), eine wettbewerbliche Eigenart besitzen, die geeignet ist, auf Besonderheiten der Leistung oder auf eine Herkunft aus einem bestimmten, nicht notwendig namentlich bekannten Unternehmen hinzuweisen. Dies ist nicht selbstverständlich, sondern anhand der Merkmale einer Leistung zu begründen, die sich hiernach von dem Alltäglichen und Üblichen abheben muss. Die Klägerin hat aber nicht konkret vorgetragen, welche ihre Leistung kennzeichnenden Merkmale dies im vorliegenden Fall sein sollen. Es lässt sich demnach nicht feststellen, ob einzelne von der Klägerin entworfene Webseiten sich zum Beispiel durch ihren Aufbau, die Logik der Darstellung, ihren Inhalt, die grafische Gestaltung oder durch eine Benutzerfreundlichkeit gegenüber dem, was üblicherweise im Internet bei Werbeseiten anzutreffen ist, auszeichnen. Aussagekräftiges Vergleichsmaterial hat die Klägerin nicht vorgelegt. Die wenigen vorliegenden Gegenbeispiele (Anl. BE 2 - Homepage der Beklagten, BE 4 - Webseiten von B, u, r und D) lassen an den Webseiten der Klägerin solche Besonderheiten, die - wenn man einmal von dem hier nicht maßgebenden Domainnamen absieht - auf eine Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen, nicht hervortreten.

Der angesprochene Verkehr misst einzelnen Webseiten einen derartigen Hinweischarakter auch nicht ohne weiteres zu.

Der insoweit maßgebliche Verkehr besteht nicht nur aus geschäftlichen Kunden, sondern ist allgemein in den Benutzern des Internet zu sehen, die Informationen aus dem Bau- und Heimwerkerbereich suchen. Diese Verkehrskreise sind aber gerade an dem Inhalt der Leistung sowie an einer Information darüber interessiert, wer die beworbene Leistung erbringt oder wo diese abrufbar ist. Die Person des Werbegestalters oder desjenigen, der für die Verbreitung einer Werbung im Internet sorgt, tritt für einen Informationssuchenden demgegenüber vollständig zurück. Das liegt in der Aufgabe und Zweckbestimmung des Internet begründet, möglichst zahlreiche Informationen an einer Stelle, m.a.W. auf dem Computer des jeweiligen Internetnutzers zusammenzuführen. Eine Mitteilung über den Autor ist danach im vorliegenden Fall allenfalls für mögliche (Werbe-) Kunden der Klägerin interessant. Solchen Kunden gegenüber hat es die Klägerin aber in der Hand, durch einen Vermerk wie im Fall der für die Firma B erstellten Webseite (Anl. K 8 = GA 14: "made by ...") auf eine Herkunft aus ihrem Unternehmen hinzuweisen.

Lässt sich hiernach eine wettbewerblich Eigenart der von der Klägerin gestalteten Webseiten nicht feststellen, so gilt dies auch für die bei einem Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG vorauszusetzenden besonderen Unlauterkeitsmerkmale, die insbesondere in der Gefahr einer betrieblichen Herkunftsverwechslung oder in der Ausbeutung des Rufs einer fremden Leistung liegen können. Die Gefahr einer Herkunftstäuschung ist zu verneinen, da die Benutzer des Internet sich keine Vorstellungen darüber machen, wer die betreffende, von ihnen allein zu Informationszwecken über den sachlichen Inhalt aufgerufene Webseite in das Internet eingestellt hat. Eine Unterrichtung über die Person desjenigen, der die Information verbreitet, wird von ihnen nicht angestrebt, und es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass sich hieran dadurch etwas ändert, weil die Beklagte ihren Gestaltungsrahmen über die von der Klägerin entworfenen Webseiten gelegt hat. Mögliche Werbekunden der Klägerin werden zur Unterrichtung über die Person des Webseitengestalters im übrigen nicht den Weg über die von der Beklagten ermöglichten Verzweigungen suchen, sondern hierzu unmittelbar die Homepage der Klägerin aufrufen.

Dieses Ergebnis wird durch den Umstand bestärkt, dass die Beklagte auf ihrer Homepage mit der Bereithaltung einer "Suchmaschine für Bauen und Wohnen und den gesamten Baumarkt" wirbt (Anl. BE 2: "suchbagger.de"), und der Benutzer, der das entsprechende Befehlsfeld anspricht, demzufolge davon ausgeht, dass die nunmehr durch sog. Links eingeblendeten Internetseiten von der Beklagten nicht erstellt worden sind, sondern Fremdquellen darstellen, auf die lediglich verwiesen wird. Hieran ändert die Verwendung des "Frames" der Beklagten nichts. Es scheidet damit ebenfalls eine Wettbewerbswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rufausbeutung aus.

b) Das beanstandete Verhalten ist der Beklagten auch nicht als irreführende Angabe über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über den Ursprung der Leistung gemäß § 3 UWG zu untersagen. Internetbenutzer unterliegen insoweit nicht der Gefahr einer Täuschung, da sie sich keine Vorstellungen über die Person eines Gestalters von Informationen machen, sie vielmehr die Information als solche interessiert. Wer sich hingegen gezielt über die Person von Internetdienstleistern wie die Klägerin unterrichten will, wird hierzu keinen Gebrauch von den ausschließlich im sachlichen Baumarktbereich angesiedelten Verweisen der Beklagten machen.

III. Der Klägerin ist ein Unterlassungsanspruch schließlich ebensowenig gemäß § 12 S. 2 BGB zuzuerkennen. Das Verweisen auf fremde Internetseiten in eigenen Gestaltungsrahmen stellt keine Namensanmaßung dar, da die Beklagte den Namen der Klägerin als solchen nicht aufruft und nicht gebraucht. Unabhängig hiervon stellt nicht jede Verwendung eines fremden Namens einen Verstoß gegen § 12 BGB dar, sondern nur der Namensgebrauch, der geeignet ist, eine namensmäßige Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. BGH GRUR 1993, 151, 153 - Universitätsemblem). Eine derartige Täuschungsgefahr ist mit Rücksicht auf die vorstehend dargestellten Besonderheiten bei der Benutzung des Internet nicht gegeben, da sich die Benutzer über die Beziehungen zwischen den einzelnen abrufbaren Informationen und denjenigen, die sie verbreiten, keine Gedanken machen. ..."









Datenschutz Impressum