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LG Köln v. 21.10.2009: Es ist unzulässig und kann im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, einen säumigen Schuldner in Mahnschreiben damit unter Druck zu setzen, dass gedroht wird, gegen ihn Strafanzeige zu erstatten und diese Strafanzeige sodann in einschlägigen Foren zu veröffentlichen.
Das Landgericht Köln (Urteil vom 21.10.2009 - 28 O 410/08) hat entschieden:
Es ist unzulässig und kann im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, einen säumigen Schuldner in Mahnschreiben damit unter Druck zu setzen, dass gedroht wird, gegen ihn Strafanzeige zu erstatten und diese Strafanzeige sodann in einschlägigen Foren zu veröffentlichen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Unterlassung der Drohung mit der Veröffentlichung einer Strafanzeige im Internet.
Der Verfügungskläger ist Betreiber des Internetshops ... . Die Verfügungsbeklagte vertritt einen Kunden des Verfügungsklägers, Herrn R..., anwaltlich. Herr R... bestellte im Februar 2009 eine Kamera bei dem Verfügungskläger, welche mehrere Wochen nicht geliefert wurde, so dass Herr R... knapp 1 ½ Monate nach der Bestellung diese stornierte. In der Folgezeit entbrannte ein E-Mail-Wechsel zwischen Herrn R... und dem Verfügungskläger, ob der per Vorkasse geleistete Kaufpreis für die Kamera bereits von dem Verfügungskläger zurückerstattet bzw. zumindest angewiesen worden sei. Mittlerweile ist der Kaufpreis zurückgezahlt. Nachdem Herr R... bis zum 29.05.2009 keinen Zahlungseingang verzeichnen konnte, wandte sich an jenem Tag seine Bevollmächtigte, die Verfügungsbeklagte, schriftlich an den Verfügungskläger und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 08.06.2009. Am 03.06.2009 sandte die Verfügungsbeklagte eine weitere E-Mail in der Sache an den Verfügungskläger, in welcher es u. a. heißt:
„Der Schrift- bzw. E-Mail-Verkehr bzgl. der Bestellung einer Kamera EOS 450 D ist bekannt. Ihre beharrliche Verweigerungshaltung, den zugesagten Betrag nach Stornierung des Auftrages an meinen Mandanten zu überweisen, lässt nur den Schluss auf ein absichtliches, geplantes betrügerisches Verhalten zu. Zur Zahlungsvermittlung des Betrages in Höhe von 498,00 EUR setze ich Ihnen hiermit letztmalig eine Frist bis kommenden Freitag, den 05.06.2009 – 14 Uhr – Eingang auf dem Konto meines Mandanten (...). Sollten Sie diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, werde ich namens meines Mandanten Strafanzeige stellen, Klage erheben und die Strafanzeige im Internet in den entsprechenden Foren veröffentlichen.“
Aufgrund dieses Schreibens wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers am darauffolgenden Tag an die Verfügungsbeklagte und forderten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 08.60.2009 auf. Zugleich teilten sie mit, dass der Kaufpreis zwar angewiesen, aber möglicherweise wegen der kurzen Frist nicht rechtzeitig eingehen würde. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigerte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 08.06.2009 und teilte mit, dass eine Drohung niemals ausgesprochen worden sei. Ihr Mandant habe zudem erklärt, auf weitere rechtliche Schritte verzichten zu wollen.
Der Verfügungskläger hat mit Antragsschriftsatz vom 19.06.2009 und nach nachfolgender teilweiser Antragsrücknahme den Erlass einer einstweiligen Verfügung am 30.06.2009 erwirkt, durch die es der Verfügungsbeklagten bei Meidung der in § 890 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel verboten worden ist, dem Verfügungskläger mit der Veröffentlichung einer Strafanzeige gegen ihn im Internet zu drohen, wenn dies geschieht wie in der E-Mail vom 03.06.2009. Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 17.08.2009 Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.06.2009 zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 30.06.2009 den Antrag vom 19.06.2009 auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass es am Verfügungsgrund fehlen würde, weil am 08.06.2009 der Verfügungskläger den Kaufpreis für die Kamera zurücküberwiesen hätte. Die zuvor erfolgte Drohung der Veröffentlichung der Strafanzeige in Internetforen sei ein legitimes Mittel gewesen, da der Verfügungskläger den Kaufpreis nur zögerlich zurückerstattet habe und zuvor Waren beworben hätte, die er gar nicht habe liefern können. Ihre angedrohte Berichterstattung sei deswegen auch nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung und aus Verbraucherschutzgründen zulässig. Im Übrigen sei die Aussage in der E-Mail schon deshalb nicht zu untersagen, weil in Foren andere Internethändler ähnliche Kritik hinnehmen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen. Dem Verfügungskläger steht gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 240 StGB, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der aus der einstweiligen Verfügung vom 30.06.2009 ersichtlichen Äußerungen zu.
Die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers ist gegeben, da er im Rahmen der streitgegenständlichen E-Mail selbst angesprochen wird und sich die streitgegenständlichen Äußerungen unmittelbar gegen ihn richten.
Die streitgegenständlichen Äußerungen hat die Verfügungsbeklagte unstreitig gegenüber dem Verfügungskläger getätigt und diese waren rechtswidrig, so dass die Verfügungsbeklagte passivlegitimiert ist. Denn rechtfertigende Gründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und es stellen die Äußerungen insgesamt eine Nötigungshandlung dar. Die Äußerungen durften zur Durchsetzung der von dem Verfügungskläger geforderten Handlungen nicht instrumentalisiert werden. Die in dem Brief vom 05.06.2009 an den Verfügungskläger gemachten Äußerungen wurden nur zu dem Zweck getätigt, durch die Anprangerung des Verfügungsklägers Druck auf ihn auszuüben sowie durch die Drohung, die Vorwürfe in einer Strafanzeige öffentlich zu machen, ihn zur Vornahme der eingeforderten Handlungen zu bewegen.
Insbesondere aufgrund der zeitlichen Abfolge der zwei Schreiben ergibt sich, dass die Verfügungsbeklagte die Intention hatte, den Verfügungskläger unter Druck zu setzen. Denn in beiden Schreiben wurden die bereits geleisteten Zahlungen vom Verfügungskläger zurückgefordert, im ersten vom 29.05.2009 ohne Drohungen und mit Fristsetzung bis zum 08.06.2009 und am 05.06.2009 nochmals unter der Drohung der Veröffentlichung einer Strafanzeige in Internetforen unter Verkürzung der ehemaligen Frist bis lediglich zum 05.06.2009. Der Wortlaut der Formulierungen in dem Schreiben vom 05.06.2009 lässt eindeutig auf eine Druckausübungsabsicht schließen, denn dort wird seitens der Verfügungsbeklagten die besagte Handlungsfrist bis zum 05.06.2009 verkürzt und mit der Drohung verbunden, nach dem Ablauf dieser würde nicht nur eine Strafanzeige gestellt, sondern dieser Vorgang auch in Internetforen öffentlich gemacht. Damit wird die Drohung der Information Dritter konkret aufgeschlüsselt. Die zu informierenden Dritten stehen dem Verfügungskläger nahe, da – wie die Verfügungsbeklagte selbst vorträgt – auf den Foren über Internethändler informiert wird und potentielle Kunden sich dort erkundigen, ob es sich um einen seriösen Anbieter handelt. Eine Information über eine gestellte Strafanzeige auf diesen Internetforen ist also geeignet, geschäftliche Schwierigkeiten für den Verfügungskläger zu verursachen.
Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen auch um Nötigungshandlungen i. S. d. § 240 StGB. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten stellt sich als verwerflich dar. Die Verwerflichkeit der streitgegenständlichen Äußerungen kann sich bei Durchsetzung eines vermeintlichen Handlungsanspruchs dabei aus dem grundsätzlichen Vorrang staatlicher Zwangsmittel ergeben. Wenn staatliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist, hat der Betroffene grundsätzlich die Polizei herbeizuholen oder den Rechtsweg zu beschreiten; greift er trotzdem oder darüber hinaus zur Selbsthilfe, um die (vermeintliche) Gesetzestreue anderer zu erzwingen, so ist sein Verhalten als verwerflich einzustufen. Umgekehrt wird aber die Widerrechtlichkeit der Nötigung nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass das Nötigungsmittel als solches erlaubt ist. Denn dass man zur Vornahme einer bestimmten Handlung berechtigt ist, wie z. B. zu einer wahrheitsgemäßen Veröffentlichung in der Presse, bedeutet nicht, dass man damit zum Zwecke der Nötigung einem anderen ohne weiteres drohen darf. Dies jedenfalls dann nicht, wenn eine Inadäquanz zwischen der Veröffentlichung und dem erstrebten Zweck besteht (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 240 Rn. 19a f. m.w.N.; § 253 Rn. 4 zur sog. „Chantage“).
So liegt es hier, da die Verfügungsbeklagte für Herrn R. den Rechtsweg im Rahmen eines Rückzahlungsanspruches hätte beschreiten können. Hinzu kommt vorliegend dass eine am 29.05.2009 von ihr gesetzte Zahlungsfrist bei Ausspruch der Drohung noch gar nicht abgelaufen war und die Rückzahlung des Verfügungsklägers sogar tatsächlich unstreitig innerhalb dieser Zahlungsfrist bei ihr einging. Sie war nicht darauf angewiesen, von dem Verfügungskläger zu fordern, dass dieser ad hoc unter Verkürzung der zunächst gesetzten Zahlungsfrist den im Wege der Vorkasse vereinnahmten Kaufpreis in nur knapp 36 Stunden an sie zurückzahlt.
Auch ist die Auffassung der Verfügungsbeklagten, dass sie aus Verbraucherschutzgründen in Foren hätte wie angedroht berichten dürfen, nicht geeignet, ihr Verhalten zu rechtfertigen. Insoweit scheint sie sich auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung berufen zu wollen. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind jedoch für die Presseberichterstattung aufgestellt worden, da es zu deren Aufgaben – und nicht zu den Aufgaben der Verfügungsbeklagten – gehört, Verfehlungen und Missstände aufzuzeigen (hierzu Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 3. Auflage 2003, Rn. 10.154). Auch das Urteil des LG Berlin (20.09.2007, 27 O 694/07, n. v.), auf welches sich die Verfügungsbeklagte beruft, lehnt es ab, dass Einzelne die Verfehlungen anderer dergestalt aufzeigen können, dass sie Strafanzeigen im Internet veröffentlichen. Im dort zu entscheidenden Sachverhalt hatte eine Einzelperson die gegen Herrn Prof. Dr. Piëch gestellte Strafanzeige auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Das LG Berlin, auf dessen Urteil sich die Verfügungsbeklagte beruft, kommt zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung der Stellung einer Strafanzeige schon lediglich auf der Internetseite des Anzeigenden sich nicht mehr in den Grenzen der zulässigen Verdachtsberichterstattung bewegt. Im Übrigen lag dem von der Verfügungsbeklagten missverständlich zitierten Urteil keine Chantage zugrunde, sondern die Strafanzeige war tatsächlich schon veröffentlich worden.
Außerdem ist die Verbreitung eines unbegründeten Verdachts eine unzulässige Nötigung (hierzu Wenzel/Burkhard, a.a.O., Rn. 5.162). Zwar muss grundsätzlich der Verfügungskläger die Unwahrheit der Verdachtsäußerung nachweisen, dies aber nur dann, wenn die Verfügungsbeklagte hinreichend substantiiert dargelegt hat, worauf die ihren Verdacht stützt. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Zwar wird verfügungsbeklagtenseits zum E-Mail-Verkehr betreffend den Rückzahlungsanspruch des Herrn R. vorgetragen, dieser impliziert indes ein strafbares Verhalten nicht. Hierzu hätte es vielmehr des konkreten Vortrages bedurft, dass der Verfügungskläger einen Eingehungs- bzw. Erfüllungsbetrug plante bzw. beging.
Letztendlich kann die Verfügungsbeklagte sich auch nicht damit rechtfertigen, dass über andere Internethändler negativ in Foren berichtet wird. Einerseits wird nach ihrem Vortrag keine gestellte Strafanzeige konkret veröffentlicht, andererseits gäbe es, selbst wenn sich ein identischer Vorfall ereignet hätte, keine Gleichheit im Unrecht. Wie ausgeführt, ist eine strafbewehrte Nötigungshandlung durch die Drohung mit der Veröffentlichung der Strafanzeige in Internetforen vorliegend gegeben, so dass es der Verfügungsbeklagten nicht gestattet war, den Verfügungskläger durch die Information der Öffentlichkeit und insbesondere seiner Kunden dergestalt unter Druck zu setzen.
Die Wiederholungsgefahr ist mangels der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung gegeben. Die Wiederholungsgefahr ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung. Sie wird durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert (vgl. Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Rn. 12.8 m.w.N.). Grundsätzlich wird die Wiederholungsgefahr erst dann ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein beanstandetes Verhalten einzustellen (vgl. Wenzel/Burkhardt a.a.O., Rn. 12.17).
Weil der Verfügungskläger durch die Äußerung genötigt wurde, die Rückzahlung des Kaufpreises zumindest schneller als in der zunächst gesetzten Frist zu veranlassen, war der Rechtsverstoß bereits begangen und die Wiederholungsgefahr indiziert. Denn der Verfügungskläger hat aufgrund der E-Mail vom 03.06.2009 den Kaufpreis zurückgezahlt, wie sie auch aus dem Schreiben seiner Anwälte vom 04.06.2009 ergibt. Auch durch die – unstreitige – Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Mitteilung nach Erhalt der Zahlung, ihr Mandant (und nicht die Verfügungsbeklagte?) sehe jetzt von der Stellung der Strafanzeige ab, entfällt die Wiederholungsgefahr nicht. An den Wegfall einer einmal begründeten Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen, gerade weil die Motivation des Verletzers im deliktischen Bereich vielfältiger Art ist. So hat die Rechtsprechung angenommen, dass die Wiederholungsgefahr auch fortbestehen kann, wenn sich ein Verlag sein Jahren in Liquidation befand und sodann in andere Hände gefallen ist (vgl. BGHZ 14, 163). Vor diesem Hintergrund ist weiterhin von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Zwar mag hinsichtlich des konkreten Kaufgegenstandes keine Wiederholungsgefahr mehr bestehen, da der Kaufvertrag letztlich rückabgewickelt wurde. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ähnliche Geschäfts zwischen den Parteien oder anderen Parteien stattfinden, die Verfügungsbeklagte mandatiert wird und sodann eine kerngleiche Drohung erneut erfolgen würde, zumal sie nach der Rückabwicklung nur für ihren Mandanten ankündigte, dass dieser keine Strafanzeige mehr stellen würde.
Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben. Durch das Schreiben vom 03.06.2009 wurde die Nötigungsabsicht deutlich. Der hingegen gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging am 19.06.2009 bei Gericht ein. Der Dringlichkeit steht auch nicht entgegen, dass der Verfügungskläger sich dem Nötigungswillen der Verfügungsbeklagten beugte und den Kaufpreis an Herrn R. zurückerstattete. Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, die streitgegenständliche Äußerung könne wegen der Rückzahlung des Kaufpreises keine Auswirkungen mehr auf den Verfügungskläger haben, kann dies nicht überzeugen. Vorliegend geht es nicht darum, ob der Verfügungskläger zukünftig noch diesem Rückzahlungsanspruch ausgesetzt ist, sondern um den Schutz vor einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wie sie sich aus der Drohung in der E-Mail vom 05.06.2009 ergibt.
Die Nebenentscheidungen verhalten sich wie folgt: die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Da die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung (§§ 936, 929 Abs. 1 ZPO) und ist daher mit der Verkündung sofort vollstreckbar, auch wegen der Kosten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage 2009, § 925, Rn. 9).
Streitwert für das Widerspruchsverfahren: 10.000,00 EUR.
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