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Haarausfall - Eigenhaartransplantation

Haarausfall - Eigenhaartransplantation




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Allgemeines

Eigenhaartransplantation


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Stichwörter zum Thema Gesundheitsprodukte

Rechtsprechung zu einzelnen Geräten und/oder Behandlungsformen in der Kosmetik und in der Medizin

Stichwörter zum Thema Werbung

Einzelfälle erlaubter und unerlaubter Werbung in der Rechtsprechung

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 16.01.2007:
Das Bewerben eines Haarpflegemittels ("After Shampoo Liquid") mit Werbeaussagen wie "Glatze? Vorbeugen mit Coffein! Beugt Haarausfall vor!" (Rn.2)(Rn.4) ist geeignet den angesprochenen Verkehr irrezuführen, weil die beworbenen kosmetischen Wirkungen nicht auf eine wissenschaftlich hinreichend gesicherte Grundlage gestützt werden können.

LG Düsseldorf v. 30.05.2007:
Bei heilmittelrelevanten Werbeaussagen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG bezüglich kosmetischer Mittel findet das Heilmittelwerbegesetz ebenfalls Anwendung. Heilmittelrelevante Werbeaussagen liegen vor, wenn eine Seife mit heilender bzw. lindernder Wirkung gegen Schuppenflechte, Neurodermitis, Akne, Haarausfall sowie der nachweislichen Heilung auch hartnäckiger Hauterkrankungen und damit mit der Beseitigung und Linderung von Krankheiten beworben wird. - Die Werbung ist irreführend i.S.d. § 3 Nr. 1 HWG, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die in der Werbung beschriebene Wirkung der Seife wissenschaftlich nachgewiesen oder jedenfalls durch nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufbereitetes Erfahrungsmaterial belegt ist.

LG Berlin v. 04.06.2009:
Die Werbung für ein Haarwuchsmittel und ein Shampoo, deren Inhaltsstoffe nahezu ausschließlich in der traditionellen chinesischen Medizin Anwendung finden, ist irreführend, wenn den Produkten in einem Internetauftritt Wirkungen beigelegt werden, die sie in Wirklichkeit nicht haben oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Bei der Beurteilung der Irreführung ist auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen.

OLG Hamm v. 16.01.2007:
Eine irreführende Werbung für kosmetische Mittel liegt nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB insbesondere dann vor, wenn der Werbende einem kosmetischen Mittel Wirkungen beilegt, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. - Dadurch, dass der Werbende die Wirksamkeit von Coffein gegen Haarausfall als objektiv richtig und zugleich als wissenschaftlich gesichert darstellt, trifft ihn die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Behauptung, die er dann auch beweisen muss. Der Verkehr soll nämlich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes vor unzutreffenden Wirkungsbehauptungen ebenso geschützt werden wie vor den Behauptungen von wissenschaftlich nicht hinreichend gesicherten Wirkweisen. Deshalb muss der Werbende bei den beanstandeten Werbeaussagen in Bezug auf kosmetische Mittel beweisen, dass die beworbenen Wirkungen des Coffein gesicherter Kenntnisstand der Wissenschaft sind.

BGH v. 21.01.2010:
Eine Irreführung im Hinblick auf die in der Werbung für ein kosmetisches Mittel enthaltene Aussage, die Wirksamkeit von Coffein gegen erbbedingten Haarausfall sei wissenschaftlich gesichert, kann nur angenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass eine solche wissenschaftliche Absicherung nicht gegeben ist. - Die hinreichende wissenschaftliche Absicherung i.S. von § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 LFGB setzt nicht voraus, dass die dem beworbenen Mittel beigelegte Wirkung in dem Sinne gesicherter Stand der Wissenschaft geworden ist, dass darüber zunächst eine allgemeine wissenschaftliche Diskussion geführt worden ist. Die hinreichende wissenschaftliche Absicherung kann sich vielmehr - auch ohne einen entsprechenden Forschungsstreit - schon aus einer oder mehreren einzelnen Arbeiten ergeben, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruhen.

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Eigenhaartransplantation:


OLG München v. 11.03.1999:
Eine Eigenhaarverpflanzung bei der männlichen Glatzenbildung (Alopecia androgenetica) unterfällt als Heilbehandlung eines Körperschadens dem Heilmittelwerbegesetz.).

OLG Hamburg v. 27.01.2000:
Die Werbung für Haartransplantationen verstößt gegen HWG Art 1 § 11 Nr 5 Buchst b (juris: HeilMWerbG), wenn außerhalb der Fachkreise mit der bildlichen Darstellung der behandelten Personen vor und nach der Durchführung der Haartransplantation geworben wird.

BGH v. 26.09.2002:
Der anlagebedingte (androgene) Haarausfall bei einem Mann ist weder eine Krankheit noch ein Körperschaden i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Die Werbung für eine Eigenhaartransplantation mit der Vorher-/Nachher-Abbildung einer behandelten Person unterfällt daher nicht dem Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Nr. 5 lit. b HWG (Anlagebedingter Haarausfall)

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