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Die aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg ist jedoch auch noch aus einem weiteren Grunde interessant. Denn am Ende ihrer Ausführungen merken die Richter kurz und lapidar an:
Diese Äußerung ist eine der ersten gerichtlichen Anmerkungen zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Personen-Suchmaschinen. Und sie ist noch nicht einmal im Ansatz erklärbar. Denn sowohl "Yasni.de" als auch andere Personen-Suchmaschinen "verwenden" eine Vielzahl von personenbezogenen Daten wie Name, Adresse, E-Mail usw. Unter welche der juristischen Handlungen ("erheben", "verarbeiten" oder "nutzen") die Handlung fällt, darüber lässt sich streiten. Leider begründet das OLG Hamburg seine apodiktische Aussage nicht, sondern lässt sie einfach im luftleeren Raum stehen. Das BDSG ist entgegen dem OLG Hamburg anwendbar. Die datenschutzrechtliche Problematik findet sich vielmehr auf der Ebene der Interessensgüterabwägung nach § 28 Abs.1 Nr.3 BDSG wieder. Denn die Daten, die "Yasni.de" & Co. benutzen, sind grundsätzlich frei zugänglich und somit grundsätzlich unbeschränkt nutzbar. Kritiker argumentieren nun, dass durch die Konzentrationen der einzelnen Daten an einem gemeinsam Ort, den die Personen-Suchmaschinen verursachen würden, eine gänzlich neue Daten-"Qualität" entstehe. Frei nach dem Motto: 2+2 ist nicht 4, sondern 5. Dadurch würde stärker in die geschützten Interessen des Einzelnen eingegriffen, so dass Personen-Suchmaschinen datenschutzrechtswidrig seien. Diese Ansicht ist aber wenig überzeugend, denn das Sammeln und Konzentrieren von allgemein zugänglichen Daten ist kein neues Phänomen der Personen-Suchmaschinen, sondern gibt es so bereits seit Jahrzehnten im Offline-Bereich. Dort wurde und wird die Diskussion so gut wie kaum geführt und schon gar nicht beanstandet. Warum der Streit bzgl. der Personen-Suchmaschinen in der letzten Zeit gleichwohl immer stärker zunimmt, mag daher jeder für sich selbst beantworten. |