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Personensuchmaschinen - Yasni - 123people - werkenntwen

Personensuchmaschinen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Störerhaftung
-   Fotoveröffentlichungen



Einleitung:


Um die im Internet vorhandenen - für jedermann öffentlich zugänglichen - Daten von Personen zu sammeln und als Suchresultate zur Verfügung zu stellen, haben sich diverse Personensuchmaschinen etabliert, wie beispielsweise Yasni, 123people, werkenntwen usw. Zwar kann jeder diese Resultate auch bei der Benutzung "normaler" Suchmaschinen, wie Google, Yahoo oder Bing, finden; jedoch erleichtert die spezielle Zusammenstellung unter einem eigens dafür geschaffenen Design dem User die Übersicht erheblich.

Ob dieses Sammeln und auf Anfrage hin Zur-Verfügung-Stellen generell oder jedenfalls im Einzelfall gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzes, verstößt, ist umstritten und bisher gerichtlich nicht tiefgreifend geklärt. Vgl. hierzu RA Dr. Bahr, Hamburg, im Rechts-Newsletter 46. KW/2009 (Anmerkung zu OLG Hamburg - Beschluss vom 07.10.2009 - Az.: 325 O 190/09):
   Die aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg ist jedoch auch noch aus einem weiteren Grunde interessant. Denn am Ende ihrer Ausführungen merken die Richter kurz und lapidar an:

   "Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 BDSG, da die Antragsgegnerin lediglich die Fundstellen bereits in anderen Beiträgen im Internet vorhandener persönlicher Daten aufzeigt und nicht Daten selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt (§ 1 Abs.2 Nr.3 BDSG)."

Diese Äußerung ist eine der ersten gerichtlichen Anmerkungen zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Personen-Suchmaschinen.




Und sie ist noch nicht einmal im Ansatz erklärbar. Denn sowohl "Yasni.de" als auch andere Personen-Suchmaschinen "verwenden" eine Vielzahl von personenbezogenen Daten wie Name, Adresse, E-Mail usw. Unter welche der juristischen Handlungen ("erheben", "verarbeiten" oder "nutzen") die Handlung fällt, darüber lässt sich streiten. Leider begründet das OLG Hamburg seine apodiktische Aussage nicht, sondern lässt sie einfach im luftleeren Raum stehen.

Das BDSG ist entgegen dem OLG Hamburg anwendbar. Die datenschutzrechtliche Problematik findet sich vielmehr auf der Ebene der Interessensgüterabwägung nach § 28 Abs.1 Nr.3 BDSG wieder. Denn die Daten, die "Yasni.de" & Co. benutzen, sind grundsätzlich frei zugänglich und somit grundsätzlich unbeschränkt nutzbar. Kritiker argumentieren nun, dass durch die Konzentrationen der einzelnen Daten an einem gemeinsam Ort, den die Personen-Suchmaschinen verursachen würden, eine gänzlich neue Daten-"Qualität" entstehe. Frei nach dem Motto: 2+2 ist nicht 4, sondern 5. Dadurch würde stärker in die geschützten Interessen des Einzelnen eingegriffen, so dass Personen-Suchmaschinen datenschutzrechtswidrig seien.

Diese Ansicht ist aber wenig überzeugend, denn das Sammeln und Konzentrieren von allgemein zugänglichen Daten ist kein neues Phänomen der Personen-Suchmaschinen, sondern gibt es so bereits seit Jahrzehnten im Offline-Bereich. Dort wurde und wird die Diskussion so gut wie kaum geführt und schon gar nicht beanstandet. Warum der Streit bzgl. der Personen-Suchmaschinen in der letzten Zeit gleichwohl immer stärker zunimmt, mag daher jeder für sich selbst beantworten.
Eine Störerhaftung der Betreiber von Personensuchmaschinen durch Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte kommt mangels Zumutbarkeit einer lückenlosen Vorabkontrolle nur nach Kenntnis in Betracht.

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Allgemeines:


Suchmaschinen

Amazon-Suchmaschine und Markenrechtsverletzungen

Google

Wikipedia-Artikel: Personensuchmaschine

Alexander Liebrecht im Internetblogger vom 04.08.2009:
- 7 Personensuchmaschinen im Web


RA Thomas Stadler im Internet-Law vom 06.11.2009:
- Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamburg vom 23.10.09 - Az.: 7 W 119/09





LG Köln v. 29.09.2009:
Durch das Sammeln der Informationen und ihre – insbesondere übersichtlich nach Kategorien sortierte – Darstellung der einzelnen Suchergebnisse macht eine Personensuchmaschine sich die dargestellten (Fremd-)Inhalte als eigene Inhalte zu Eigen. Sie erbringt durch die Katalogisierung und Aufbereitung der Informationen eine eigene Leistung, die gerade Zweck der betriebenen Suchmaschine ist. Eine unsortierte Abfrage leistet auch jede herkömmliche Internetsuchmaschine. Insofern leitet die Beklagte zu 1) die Informationen weder lediglich durch noch führt sie eine (Zwischen-)Speicherung für einen Nutzer ohne Inhaltsänderung durch.

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Störerhaftung:


Störerhaftung von Suchmaschinenbetreibern

Amazon-Suchmaschine und Markenrechtsverletzungen

OLG Hamburg v. 23.10.2009:
Ein Betreiber einer Personen-Suchmaschine haftet frühestens nach Kenntnis erstmaliger Rechtsverletzungen. Eine Haftung für inhaltsgleiche Verstöße ist jedoch ausgeschlossen, wenn er zwischenzeitlich eine Namenssperrung eingerichtet hat, da er damit seinen Prüfungspflichten in hinreichendem Maß nachgekommen ist (yasni.de).

OLG Hamburg v. 13.11.2009:
Auch der Betreiber einer Suchmaschine, der weiß, dass es Internetauftritte gibt, in denen in rechtswidriger Weise über eine Person berichtet wird, ist nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass beständig alle Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie einen rechtswidrigen Inhalt haben. Dies würde das die Störerhaftung begrenzende Kriterium der Zumutbarkeit überschreiten, weil die von dem Betroffenen im Kern beanstandete, in der Einstellung einer rechtswidrigen Äußerung in das Internet liegende Verletzung von Rechten ohne jede Mitwirkung des Betreibers der Suchmaschine stattfindet, so dass ihm nicht aufgegeben werden kann, von sich aus beständig jeder bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter nachzugehen, um eine eigene Haftung als Störer durch Mitwirkung an der Verbreitung zu entgehen.

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Fotoveröffentlichungen:


Urheberrechtsschutz an Bildern und Fotografien

LG Köln v. 17.06.2009:
Das Zeigen eines Fotos einer Person auf der Internetseite einer Personensuchmaschine ohne deren Einwilligung ist unzulässig. Zwar liegt in der bloßen Verlinkung eines Bildes noch kein öffentliches Zugänglichmachen oder Verbreiten, im Unterschied zu solchen reinen „Hyperlinks“ wird aber auf der Internetseite der Suchmaschine das Bild angezeigt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Bild zwischen-/gespeichert wird. Wo die entsprechende Speicherung erfolgt, ist für den Nutzer der Personensuchmaschine, auf dessen Sichtweise es ankommt, nicht ersichtlich. Für ihn stellt sich die Anzeige des Bildes als Inhalt der Internetseite der Suchmaschine dar. Ein sog. „embedded-Inhalt“ ist daher Teil der dargestellten Internetseite.

LG Köln v. 29.09.2009:
Durch das Sammeln der Informationen und ihre – insbesondere übersichtlich nach Kategorien sortierte – Darstellung der einzelnen Suchergebnisse macht eine Personensuchmaschine sich die dargestellten (Fremd-)Inhalte als eigene Inhalte zu Eigen. Ohne Einwilligung des Fotografierten ist eine Bildveröffentlichung in den Resultaten nicht zulässig.

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