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Landgericht Köln Urteil vom 29.09.2009 - 28 O 662/08 - Zur Störerhaftung einer Personensuchmaschine für rechtswidrige Inhalte

LG Köln v. 29.09.2009: Zur Störerhaftung einer Personensuchmaschine für rechtswidrige Inhalte


Das Landgericht Köln (Urteil vom 29.09.2009 - 28 O 662/08) hat entschieden:

   Durch das Sammeln der Informationen und ihre – insbesondere übersichtlich nach Kategorien sortierte – Darstellung der einzelnen Suchergebnisse macht eine Personensuchmaschine sich die dargestellten (Fremd-)Inhalte als eigene Inhalte zu Eigen. Sie erbringt durch die Katalogisierung und Aufbereitung der Informationen eine eigene Leistung, die gerade Zweck der betriebenen Suchmaschine ist. Eine unsortierte Abfrage leistet auch jede herkömmliche Internetsuchmaschine. Insofern leitet die Beklagte zu 1) die Informationen weder lediglich durch noch führt sie eine (Zwischen-)Speicherung für einen Nutzer ohne Inhaltsänderung durch. Ohne Einwilligung des Fotografierten ist eine Bildveröffentlichung in den Resultaten nicht zulässig.





Siehe auch
Bilder, Fotos usw.
und
Personensuchmaschinen


Tatbestand:


Der Kläger ist stellvertretender Ressortleiter „...“ beim ...-Anzeiger. Die Beklagte zu 1) betreibt unter der Internetadresse „....de“ eine Personensuchmaschine. Das spezielle Suchverfahren ermöglicht es den Usern Informationen über die gesuchte Person im Internet aufzuspüren. Im Suchergebnis werden die gefundenen Daten nach Rubriken sortiert dargestellt, z. B. Bilder, Videos, Telefonnummern, E-Mailadressen. Dabei werden auf den Servern der Beklagten zu 1) keinerlei Fremdinhalte gespeichert. Der Datenverkehr läuft über die Ausgangsserver. Der Beklagte zu 2) war vom 16.06.2008 bis zum 26.08.2008 Inhaber der domain „....de“.

Der Kläger fand ein Foto von sich auf der von der Beklagten zu 1) betriebenen Internetseite. Dieses Lichtbild stammte ausweislich des an dem Bild angebrachten Hinweises von der Internetpräsenz des ...-Anzeigers. Der Kläger mahnte die Beklagte zu 1) unter dem 13.08.2008 ab und forderte sie auf, bis zum 19.08.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte zu 1) wies die Ansprüche zurück. Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab sie nicht ab. Der Kläger mahnte sodann den Beklagten zu 2) unter dem 20.08.2008 ab und forderte ihn auf, bis zum 21.08.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Beklagte zu 2) wies die Ansprüche ebenfalls zurück und gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab.

Die Beklagten gaben jeweils unter dem 02.03.2009 sowie dem 03.03.2009 Unterlassungserklärungen ab. Zumindest den Eingang dieser Erklärungen bestätigte der Kläger per Empfangsbekenntnis.

Unter dem 11.03.2009 mahnte der Kläger die Beklagte zu 1) erneut ab, diesmal wegen der Anzeige eines Bildes, das der Kläger bei ... eingestellt hatte.

Der Kläger behauptet, das Bild vom ... sei unter dem 01.10.2008 noch auf der Internetseite abrufbar gewesen. Er habe keine Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildes – auch nicht stillschweigend – erteilt. Er ist der Ansicht, das Lichtbild sei nicht lediglich verlinkt, sondern selbst abgebildet worden. Der Kläger behauptet weiter, er habe die Unterlassungserklärung vom. 03.03.2009 unverzüglich angenommen. Er ist der Ansicht, durch die Darstellung des bei Facebook eingestellten Bildes halte die Beklagte zu 1) sich nicht an die Unterlassungserklärung und daher bestehe die Wiederholungsgefahr fort bzw. sei durch den Verstoß neu entstanden.

Der Kläger hat zunächst hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Bildnisse zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, auf denen der Kläger zu erkennen ist, ohne dessen ausdrückliche schriftliche Genehmigung eingeholt zu haben, wenn dies wie aus der Anlage K 3 ersichtlich geschieht. Im Hinblick auf die abgegebene Unterlassungserklärung hat der Kläger in Bezug auf den Beklagten zu 2) den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 2) hat sich insoweit der Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2009 angeschlossen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

  1.  die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Bildnisse zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, auf denen der Kläger zu erkennen ist, ohne dessen ausdrückliche schriftliche Genehmigung eingeholt zu haben, wenn dies wie aus der Anlage K 3 ersichtlich geschieht.;

  2.  die Beklagte zu 1) zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die unter Ziffer 1 angeführte Handlung begangen wurde und zwar unter Angabe der Internetseiten und deren Aufrufzahlen;

  3.  festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen aus den unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen;

  4.  die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger EUR 899,40 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2008 zu zahlen;

  5.  den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger EUR 899,40 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

   die Klage – soweit nicht erledigt – abzuweisen.

Die Beklagten rügen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, da die Beklagte zu 1) ihren Firmensitz in Österreich habe. Das angerufene Gericht sei daher nicht vollumfänglich zuständig.




Sie behauptet, bereits am 13.08.2008 sei das Bild im Internet gesperrt worden. Am 14.08.2008 habe man zugesagt, dass künftig keine Bilder des Klägers mehr angezeigt würden. Sie sind der Ansicht, es liege keine Verbreitung vor, da anders als bei der Bildersuchmaschine von „Google“ keine physikalische Speicherung und auch keine Zwischenspeicherung der Bilder bei der Beklagten zu 1) erfolgt. Es handele sich nur um visualisierte Links. Diese seien genauso wie andere Hyperlinks zulässig. „Embedded-Inhalte“ seien inzwischen im Web 2.0 üblich. Alle Bilder seien mit Quellenangabe versehen und verlinkt. Dadurch erwecke die Beklagte zu 1) nicht bei den Benutzern den Eindruck, die Bilder selbst zu veröffentlichen. Sie haben zudem keinen Einfluss auf die Anzeige der Bilder durch ihre Suchmaschine. Die Abrufbarkeit sei vom Bestand des Bildes auf einem anderen Server abhängig. Solange ein Bild im Internet auf einer anderen Webseite abrufbar sei, stelle auch ihre Personensuchmaschine dieses Bild als Suchergebnis dar. Die Internetseitenbetreiber müssten die Verlinkungsmöglichkeit selber sperren. Dies sei mit einem geringen technischen Aufwand für jedermann möglich. Nur wenn das Bild auf der Ursprungsseite gegen fremden Zugriff bzw. Verlinkung gesperrt sei. werde es auch im Rahmen ihres Angebots nicht dargestellt. Daher habe auch nur der ... das Bild veröffentlich. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger als Mitarbeiter des ... seine Einwilligung in die Veröffentlichung seines Bildes im Internet gegeben habe. Wenn nicht, sei nur der ... als Störer in Anspruch zu nehmen. Eine Veröffentlichung sei auch nur einmal möglich. Zudem sei die Internetpräsenz des Kölner Stadtanzeigers ein gewerbliches Angebot und suchmaschinenoptimiert. Der Beklagte zu 2) sei wegen der Domainübertragung vor Klageerhebung nicht passiv legitimiert. Eine Störerhaftung komme nicht in Betracht, da der Beklagte zu 2) keine Prüfpflichten verletzt habe. Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert. Das Nutzungsrecht an dem Bild liege beim Kölner Stadtanzeiger. Eine Verletzung von Verwertungsrechten und Schadensersatz seien nicht möglich. Letztlich sei die Klage bis heute nicht an die korrekte Adresse der Beklagten zu 1) in Österreich zugestellt worden.

Die Beklagten behaupten weiter, sie hätten mehrfach versucht, den Klägervertreter zu erreichen, um zu klären, ob er die Unterlassungserklärung vom 03.03.2009 angenommen habe. Eine Rückmeldung sei weder telefonisch noch schriftlich erfolgt. Es sei daher davon auszugehen, dass über die Annahme noch nicht entschieden sei. Zur Zeit der behaupteten Verletzungshandlung habe der Kläger die Unterlassungserklärung noch nicht angenommen. Das Empfangsbekenntnis bestätige nur den Erhalt, nicht die Annahme der Erklärung. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe könne nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein und komme in der Schwebezeit zwischen Abgabe und Annahme der Unterlassungserklärung ohnehin nicht in Betracht.

Der Rechtsstreit sei daher auch gegenüber der Beklagten zu 1) erledigt. Durch die Ankündigung von 11.03.2009 habe der Kläger klargestellt, dass er die Unterlassungserklärung nicht anerkennen will. Bei dem Vorfall vom 14.04.2009 gehe es um ein Bild, das der Kläger selbst bei ... eingestellt habe. Damit habe er auch den dortigen Nutzungsbedingungen zugestimmt. Diese sähen die Weitergabe von Lizenzen vor. Dem Kläger dürfte nicht bekannt sein, dass zwischen Suchmaschinenanbietern und Social Networks Kooperationsvereinbarungen bestehen, die die Frage der Inhaltsnutzung zum Gegenstand haben. Die Beklagte habe gleichwohl eine Sperrung des Facebook-Bildes veranlasst.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln gegeben.

Die internationale Zuständigkeit betreffend die Beklagte zu 1) ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen nach KUG ist bei Erfolgen der Bildnisverletzung in einem Medium, das in mehreren Vertragsstaaten der EU verbreitet wird, nach Wahl des Betroffenen gegeben. Der Kläger kann seine Klage bei den Gerichten jedes Vertragsstaates, in dem die Veröffentlichung verbreitet und dabei das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist, erheben (vgl. von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 7 Rn. 51). Es ist deutsches Recht anzuwenden. Wird Klage vor einem deutschen Gericht erhoben, ist das Recht des Tatortes anzuwenden. Bei Presseerzeugnissen ist dies der Erscheinungsort des Druckwerks und daneben der Erfolgsort, d. h. jeder Ort, an dem das Druckwerk verbreitet wird. Bei Bildnissen im Internet kommt als Erfolgsort grundsätzlich jeder Ort in Betracht, an dem die Internetseite bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Dass der Server u. U. im Ausland steht, ist für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ohne Belang (vgl. von Strobl-Albeg, a. a. O., Kap. 7 Rn. 52). Der Kläger trägt vor, dass das streitgegenständliche Bildnis auf der Internetseite ....de auch in Deutschland abrufbar war. Die Internetseiten richten sich – wie aus der Länderkennung „de“ ersichtlich ist – bestimmungsgemäß auch an deutsche Internetnutzer. Die aus der Verletzungshandlung resultierenden Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sind davon mitumfasst.

Auch nach dem aus § 3 Abs. 5 TMG folgenden Herkunftslandprinzip ist deutsches Recht anwendbar. Es handelt sich um eigene Inhalte der Beklagten zu 1), für die sie nach § 7 TMG unmittelbar verantwortlich ist. §§ 8 – 10 TMG sind zu ihren Gunsten nicht anwendbar. Dies folgt aus der Selbstdarstellung der Beklagten zu 1) auf ihrer Internetseite ..., von der die Kammer als allgemein bekannte Tatsache Kenntnis genommen hat. In den Informationen zur Personensuchmaschine ... unter ....de heißt es:

   „... ist eine Personensuchmaschine, die öffentlich im Internet verfügbare Informationen zu Menschen findet. Ein speziell entwickeltes Suchverfahren ermöglicht es Usern, Fakten über Freunde, Bekannte oder Prominente in unterschiedlichen Internetquellen aufzuspüren. Im Suchergebnis sieht der User unterschiedliche Daten der gesuchten Person auf einen Blick: Bilder, Videos, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Social Network Profile, Wikipedia Resultate und vieles mehr.“

Durch das Sammeln der Informationen und ihre – insbesondere übersichtlich nach Kategorien sortierte – Darstellung der einzelnen Suchergebnisse macht die Beklagte zu 1) sich die dargestellten (Fremd-)Inhalte als eigene Inhalte zu Eigen. Sie erbringt durch die Katalogisierung und Aufbereitung der Informationen eine eigene Leistung, die gerade Zweck der betriebenen Suchmaschine ist. Eine unsortierte Abfrage leistet auch jede herkömmliche Internetsuchmaschine. Insofern leitet die Beklagte zu 1) die Informationen weder lediglich durch noch führt sie eine (Zwischen-)Speicherung für einen Nutzer ohne Inhaltsänderung durch. Danach bleibt § 3 TMG anwendbar. Dieser regelt jedoch ausdrücklich die Anforderungen des deutschen Rechts, also die Zulässigkeit der Tätigkeit der Beklagten zu 1). Dies ändert aber nichts daran, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die in einem anderen Land eintreten, als dem in dem der Server steht, nach dem Recht des Landes zu berücksichtigen sind, in dem Rechtsverletzung eintritt und in dem geklagt wird.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Denn die Internetseite der Beklagten zu 1) ist bundesweit, mithin auch in Köln, bestimmungsgemäß abrufbar.

Auf die Frage, ob die vom Kläger angegebenen Adresse in Österreich für eine ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift hinreichend ist, kommt es nicht mehr an. Die Beklagte zu 1) hat die Klageschrift jedenfalls erhalten. Insofern liegt Heilung nach § 189 ZPO vor.

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Im Einzelnen:


I.

Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB bzw. § 823 II BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG mehr gegen die Beklagte zu 1).

1. Der Kläger beruft sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und ist als Inhaber des Rechts am eigenen Bild, § 22 KUG, aktiv legitimiert. Ein Nutzungsrecht des ... an dem Bild steht dem nicht entgegen, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht übertragbar ist. Die Beklage zu 1) ist als Betreiberin der Internetseite passiv legitimiert.

2. Bei dem streitgegenständlichen Lichtbild handelt es sich um ein Bildnis i. S. v. § 22 KUG. Der Kläger ist ohne weiteres auf dem Lichtbild erkennbar.

3. Dieses hat die Beklagte zu 1) verbreitet und öffentlich zu Schau gestellt. Die Ansicht der Beklagten, es liege ihrerseits keine Veröffentlichung, d. h. ein öffentliches Zugänglichmachen i. S. v. § 19 a UrhG bzw. § 22 KUG, vor, da das angezeigte Bild nicht zwischen-/gespeichert werde und somit nur ein „visualisierter Link“ vorliege, geht fehl. Zwar liegt in der bloßen Verlinkung eines Bildes noch kein öffentliches Zugänglichmachen oder Verbreiten, im Unterschied zu solchen reinen „Hyperlinks“ wird aber auf der Internetseite der Beklagten das Bild angezeigt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Bild auf den Servern der Beklagten zu 1) zwischen-/gespeichert wird. Wo die entsprechende Speicherung erfolgt, ist für den Nutzer der Personensuchmaschine, auf deren Sichtweise es bei presserechtlichen Angelegenheiten ankommt, nicht ersichtlich. Für ihn stellt sich die Anzeige des Bildes als Inhalt der Internetseite der Beklagten zu 1) dar. Ein sog. „embedded-Inhalt“ ist daher Teil der dargestellten Internetseite.

Durch die Darstellung auf ihrer Internetseite hat die Beklagte zu 1) das Bildnis des Klägers auch veröffentlich. Dies ist der Fall, wenn sie für eine nicht bestimmt abgegrenzte und nicht untereinander oder zu einem Veranstalter persönlich verbundene Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht werden. Allein durch die Anzeige des Bildes als Suchergebnis hat die Beklagte das Bildnis sichtbar gemacht. Die mangelnde Speicherung bei der Beklagten ist unerheblich. Es kommt auf die Sicht des Empfängers and. Dieser kann als Nutzer der Personensuchmaschine nicht erkennen, ob und wo das dargestellte Bild gespeichert wird. Der Verweis auf die Quellenangabe unter dem Bild ändert an der Veröffentlichungshandlung nichts. Die Quellenangabe, die als Hyperlink ausgestaltet ist, stellt nur einen zusätzlichen – insofern auch zulässigen – Hyperlink dar.

Dass die Beklagten sich darauf berufen, sie hätten keinen Einfluss auf den Bestand des Bildes und keine Kontrollmöglichkeit der Suchergebnisse, steht der Veröffentlichung ebenfalls nicht entgegen. Nach § 7 TMG ist die Beklagte zu 1) unmittelbar verantwortlich, da es sich bei den angezeigten Suchergebnissen um deren eigene Inhalte handelt. Gleichfalls können sie sich nicht darauf berufen, es mangele am aktiven Bereitstellen. Allein durch die Bereitstellung der Suchroutine hat die Beklagte zu 1) aktiv gehandelt und stellt somit aktiv die Suchergebnisse, also auch das gefundene Bild, zur Verfügung.

Dies ist ohne Einwilligung des Klägers erfolgt. Eine ausdrückliche Einwilligung gegenüber der Beklagten zu 1) hat der Kläger nicht erklärt. Auch wenn der Kläger in die Verwendung seines Bildes gegenüber dem ...-Anzeiger eingewilligt hat, folgt daraus noch kein Nutzungsrecht der Beklagten zu 1). Eine Einwilligung in die streitgegenständliche Veröffentlichung ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger in die Veröffentlichung des Bildnisses auf der Internetseite ....de eingewilligt hat. Die Reichweite einer Einwilligung gem. § 22 Satz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Es bedarf keiner ausdrücklichen Beschränkung der Einwilligung seitens des Betroffenen. Insofern ist nur eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildes im Zusammenhang mit der Redakteurstätigkeit des Klägers auf der Internetseite seines Arbeitgebers gegeben.

Die Beklagten können sich nicht auf eine stillschweigende Einwilligung in die Verweisung durch Hyperlinks durch Einstellen des Bildes ins Internet stützen. Dies gilt nicht entsprechend für visualisierte Links. Wie bereits festgestellt sind visualisierte Links in der hier vorliegenden Form qualitativ anders zu bewerten als „normale“ Hyperlinks. Insofern ist nicht von einer grundsätzlichen stillschweigenden Einwilligung auszugehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist keine zumindest konkludente Einwilligung darin zu sehen, dass es der Hostprovider unterlassen hat, den Suchzugriff zu sperren. Im Unterschied zu dem Fall des OLG Jena (MMR 2008, 408, 411 ff.), ist der Kläger nicht selber Hostprovider. Insofern kommt zu den in diesem Punkt zutreffenden Ausführungen des OLG Jena noch hinzu, dass der Kläger nicht selber die Gestaltung der Quellseite in den Händen hat. Wenn schon der Hostprovider keine konkludente Willenserklärung im Sinne einer Einwilligung abgibt, wenn er es unterlässt, die Internetseite gegen Suchzugriff zu sperren, willigt der dahinterstehende Abgebildete erst recht nicht konkludent ein.

Auch nach § 22 Satz 2 KUG liegt keine Einwilligung vor. Eine Entlohnung des Klägers für das Einstellen seines Bildnisses ist nicht vorgetragen. Sie könnte allenfalls in dem Arbeitslohn des Klägers für seine Redakteurstätigkeit gesehen werden. Eine Entlohnung ist beim normalen Arbeitslohn aber zu verneinen.

Die Beklagten können sich auch nicht auf einen Rechtsmissbrauch seitens des Klägers stützen, den sie aus der Entscheidung des OLG Jena (MMR 2008, 408 ff.) ableiten. Nach dieser Entscheidung ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich, wenn der Urheber in die Verwertung durch die Suchmaschine zwar nicht einwilligt, gleichzeitig aber eine sog. Suchmaschinenoptimierung dadurch vornimmt, dass der Zugriff von Suchmaschinen auf Bilder durch Beeinflussung der sog. Metatags erleichtert wird. In dem dortigen Fall hatte die Klägerin, eine bildende Künstlerin, ihre Bilder digitalisiert und auf der von ihr selbst betriebenen Homepage eingestellt, die sie regelmäßig auf Suchmaschinenzugriff optimierte. Der hier zu entscheidende Fall liegt indessen anders. Zum einen steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, an dem keine Nutzungsrechte übertragen werden können, und nicht lediglich ein Urheberrecht an Bildern in Frage. Zum anderen liegt die Suchmaschinenoptimierung nicht in der Hand des Klägers, sondern des ...-Anzeigers. Einfluss des Klägers auf diese Internetseite besteht nach seinen Angaben nicht. Ein rechtsmissbräuchliches, da in sich widersprüchliches, Verhalten liegt nicht vor.

4. Die für einen Unterlassungsanspruch obligatorische Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1209; BGH, NJW 1995, 132) liegt aber nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten zu 1) nicht mehr vor. Die Wiederholungsgefahr wird durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, a. a. O., Kap. 12 Rn. 8). An deren Widerlegung durch den Verletzer werden hohe Anforderungen gestellt. sie wird ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein Verhalten einzustellen.

Für die Begründetheit der Klage entscheidend ist stets die Lage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, Vor § 253 Rn. 25 a). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hatte die Beklagte zu 1) zunächst nicht abgegeben. Die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen erfolgte am 02.03.2009 und am 03.03.2009.

Die Wiederholungsgefahr entfällt auch, wenn die Annahme der Unterlassungserklärung verweigert wird, wenn die abgegebene Erklärung sich mit der begehrten Unterlassung deckt. Eindeutig entfällt die Wiederholungsgefahr, wenn der Anspruchsteller sie annimmt. Auf den Zugang der Annahmeerklärung wird i. d. R. nur verzichtet, wenn die Unterwerfungserklärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von der Verlangten abweicht.

Die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 02.03.2009 war nicht geeignet die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, da eine Unterwerfung unter noch festzusetzende Ordnungsmittel als Strafbewehrung nicht ausreicht. Es ist das Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe erforderlich.



Die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 03.03.2009 genügt aber den Anforderungen nach dem sog. neuen Hamburger Brauch. Die abgegebene Erklärung entspricht auch der beantragten Unterlassung. Die versprochene Vertragsstrafe ist angemessen. Die Annahme ausdrücklich verweigert hat der Kläger nicht. Es bedurfte auch keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung. Bereits mit der Abgabe einer geeigneten Unterlassungsverpflichtungserklärung entfällt die Wiederholungsgefahr. Hätten die Beklagten Wert auf eine – deklaratorische – ausdrückliche Annahmeerklärung gelegt, hätten sie eine solche mit der Abgabe der Erklärung fordern können.

Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht neu entstanden. Ein Verstoß gegen eine übernommene Unterlassungsverpflichtungserklärung begründet zwar i. d. R. die Gefahr weiterer Verstöße. Es entsteht eine erneute Wiederholungsgefahr. Dementsprechend kann der Betroffene entweder die Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung einer (erheblich) höheren Vertragsstrafe fordern oder den Unterlassungsanspruch – wieder – gerichtlich durchsetzen (vgl. Burkhardt, a. a. O., Kap. 12 Rn. 29). Jedenfalls kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage zu verneinen sein, wenn der Unterlassungsschuldner trotz strafbewehrter Unterlassungsverpflichtung erneut verstößt und die Wiederholungsgefahr sich dadurch als ausnahmsweise fortbestehend erweist; anders, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe eine ausreichende Höhe hat, so dass ein zusätzliches Unterlassungsurteil dem Betroffenen keine nennenswerte zusätzlich Sicherung bringt, zumal eine Doppelbestrafung i. d. R. unzulässig ist (vgl. Burkhardt, a. a. O., Kap. 12 Rn. 129).

Ein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung durch die Darstellung des bei Facebook veröffentlichten Bildes liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Dabei kann dahin stehen, ob es – wie die Beklagten vortragen – Vereinbarungen zwischen Suchmaschinenanbieters und Social Networks gibt und auch nach den Nutzungsbedingungen Lizenzen von Facebook vergeben werden können, da es vorliegend nicht um die Vergabe von Nutzungsrechten an dem Bild, sondern um einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers nach § 22 KUG geht. Insofern ist allein beachtlich, ob der Kläger – konkludent – in die Veröffentlichung seines Bildes bei Facebook eingewilligt hat. Durch das Einstellen des Bildes in sein eigenes Nutzerprofil hat der Kläger konkludent eine solche Einwilligung erteilt. Diese Einwilligung gilt auch gegenüber der Beklagten zu 1), die mit ihrer Suchmaschine nur auf von Facebook freigegebene, d. h. im Rahmen von Facebook allgemein zugängliche, Bilder zugreifen kann. Wäre das Nutzerprofil des Klägers nicht öffentlich gewesen, hätte die Beklagte keinen Zugriff auf das Bild gehabt. Einer gesonderten – unter Umständen sogar schriftlichen – Einwilligung des Klägers bedurfte es demgegenüber nicht.





II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, sämtlichen aus den in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht bereits dem Grunde nach nicht. Ein immaterieller Schaden ist dem Kläger nicht entstanden. Hierzu hat er auch nicht vorgetragen. Hinsichtlich eines materiellen Schadens hat der Kläger nicht vorgetragen, worin dieser bestehen könnte. Er hat lediglich vorgetragen, dass nicht von vorneherein ausgeschlossen sei, dass ihm aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes bzw. der ungerechtfertigten Bereicherung Ansprüche auf Kompensation zustehen könnten. Ein Schadensersatzanspruch ist immer ausgeschlossen, wenn die Einwilligung zur Verwertung des Bildnisses üblicherweise nicht von einer Zahlung eines Entgeltes abhängig gemacht wird. Daher kommt beim. sog. „Normalbürger“ ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, §§ 33 ff. KUG Rn. 19)


III.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft gegenüber der Beklagten zu 1). Nach § 242 BGB besteht ein Auskunftsanspruch des in seinem Recht am eigenen Bild Verletzten gegenüber dem Verletzer nur zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruches in dem Umfang, in dem der Verletzte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist und der Verletzer die benötigte Auskunft unschwer und zumutbar erteilen kann (vgl. Dreier/Schulze, §§ 33 ff. KUG Rn. 29 i. V. m. § 97 Rn. 78). Der Kläger hat jedoch – wie bereits festgestellt – keinen Schadensersatzanspruch.


IV.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten seines Prozessbevollmächtigten, allerdings nur in Höhe von jeweils 661,16 EUR.

Die Beklagten schulden jeweils die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 823 BGB, aber auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683, 670 BGB. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die berechtigte Abmahnung eines Verletzers als auch die Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz stellen zudem ein Geschäft des Verletzers dar, das seinem Interesse und Willen entspricht und für das er dem Geschäftsführer Aufwendungsersatz schuldet (vgl. Palandt, BGB, § 683 Rn. 7 a m. w. N.).

Zugrunde zu legen war jedoch ein geringerer Gegenstandswert. Hierbei ist im Falle eines Unterlassungsanspruchs die gem. § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für die von dem beanstandeten Verhalten verständiger weise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll, wertbestimmend (vgl. Herget, in: Zöller, § 3 Rn. 16 „Unterlassung“). Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes sind die relativ geringe Größe des Bildes sowie seine Abrufbarkeit auf der Internetseite ....de zu berücksichtigen. Für die einzelne Abmahnung ist daher nur ein Gegenstandswert von7.500,00 EUR angemessen.



Eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 7.500,00 EUR ergibt einen Betrag von 661,16 EUR inkl. der Pauschale für Telekommunikations- und Postdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR inkl. Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG.

Die weitergehenden Ansprüche waren daher abzuweisen.

Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.


V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 91 a ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils waren die Kosten dem Beklagten zu 2) nach billigem Ermessen aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes aufzuerlegen, da er aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Die Ausführungen zu I. gelten entsprechend, mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 2) als Inhaber der Domain zum Zeitpunkt des Verstoßes passiv legitimiert ist. Die spätere Übertragung der Domain sowie die zu diesem Zeitpunkt bereits nach Beklagtenvortrag geplante Übertragung der Domain stehen dem nicht entgegen, da es nur auf die tatsächliche Inhaberschaft ankommt. Hinzu kommt, dass die Wiederholungsgefahr durch die Annahme der Unterlassungserklärung entfallen ist. Dies folgt aus der Abgabe der Erledigungserklärung des Klägers. Ein Verstoß des Beklagten zu 2) wird nicht gerügt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und Satz 2, 711 ZPO.

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