OLG München v. 05.12.2013:
Die wiederholte Übersendung teiladressierter Werbeschreiben (Schreiben ohne Empfängernamen im Adressfeld) an Verbraucher, die dem Unternehmen mitgeteilt haben, dass sie von diesem keine Werbung erhalten möchten, ist auch dann unzulässig, wenn der Empfänger keinen entsprechenden Hinweis am Briefkasten angebracht hat.