Die wiederholte Übersendung teiladressierter Werbeschreiben (Schreiben ohne Empfängernamen im Adressfeld) an Verbraucher, die dem Unternehmen mitgeteilt haben, dass sie von diesem keine Werbung erhalten möchten, ist auch dann unzulässig, wenn der Empfänger keinen entsprechenden Hinweis am Briefkasten angebracht hat. |
"Sie wollen mich mit Schreiben vom 23. Mai 2012 zu einem Wechsel von DSL ins Hochleistungs-Kabelnetz mit Glasfaser überreden. Dies wird [der Beklagten] nach meinen katastrophalen Erfahrungen mit dem Service nicht mehr gelingen. [Die Beklagte] hatte mir – als mehrjähriger Kunde – einen 12-tägigen TOTEN Anschluß zugemutet und dann telefonisch erklärt, ich müsse für die Fehlerbeseitigung doch wohl etwas Geduld aufbringen !!!! Selbst wenn mir [die Beklagte] den o.a. Anschluß dauerhaft schenken würde, ein Wechsel kommt für mich NIE mehr infrage. Bitte verschonen Sie mich zukünftig mit Werbung u.a.“ |
"... Wir haben Ihren Werbewiderspruch vom 29.05.2012 erhalten und bestätigen Ihnen hiermit, dass wir Ihre personenbezogenen Daten künftig wunschgemäß nicht mehr für die unten benannten werblichen Zwecke verarbeiten oder nutzen werden. ... Um Ihrem Widerspruch gegen eine unerwünschte Werbung umfassend gerecht zu werden, haben wir Sie in unsere Interne Sperrliste aufgenommen. Hierdurch wurden folgende Arten der werblichen Ansprache für Sie abgestellt:
Wenn wir über die genannten Kontaktmöglichkeiten hinaus noch weitere für Sie sperren sollen, teilen sie uns die betreffenden Kontaktdaten bitte so schnell wie möglich mit. Dann können wir künftig eine werbliche Ansprache auch auf diesen Wegen zuverlässig unterbinden. ...“ |
"An die Bewohner des Hauses [Adresse]“ |
I. | die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
|
||
II. | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
die Beklagte unter Abänderung des am 16. Mai 2013 verkündeten Urteils der 17. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I - 17 HK O 3848/13 - wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen. |
die Berufung zurückzuweisen. |