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Bildersuchmaschinen - Bilddarstellungen in Thumbnails

Bildersuchmaschinen - Bilddarstellungen in Thumbnails







Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Urheberrechtsschutz an Bildern und Fotografien

Personensuchmaschinen

Produktfotos

Suchmaschinen

Thumbnails / Vorschaubilder




OLG Jena v. 27.02.2008:
Die von der Google Bildersuche erstellten und in der Trefferliste der Suchmaschine angezeigten thumbnails sind sonstige Umgestaltungen im Sinne von § 23 UrhG. Der bloßen Verkleinerung bzw. Komprimierung kommt auch keine eigenständige, dem Werk dienende Funktion zu; sie dient allein den Zwecken von Google bei der technischen Ausgestaltung ihrer Bildersuche, nicht aber dem jeweiligen Werk der Klägerin. Dass die thumbnails gleichzeitig einen zulässigen Link zur Ursprungsseite der Klägerin darstellen, der als solcher urheberrechtlich nicht zu beanstanden ist, spielt keine Rolle, denn die Gestaltung des Linkankers in Form eines thumbnails geht über die rein technische Verknüpfung von Internetinhalten hinaus. Durch das Einstellen der Bilder seitens des Künstlers in das Internet liegt keine konkludente Zustimmung zur Werknutzung vor. Ein Wille, dass Suchmaschinen Bilder aus Internetseiten auffinden und als thumbnails anzeigen dürfen, lässt sich allein daraus nicht herleiten. Nimmt der Berechtigte jedoch an seiner Webseite eine Suchmaschinenoptimierung vor, die dazu führt, dass Crawler förmlich angelockt werden, dann ist es rechtsmissbräuchlich, sich gegenüber einer Suchmaschine auf das fehlende Einverständnis zu berufen. Ein Unterlassungsanspruch besteht dann nicht.

LG Köln v. 17.06.2009:
Das Zeigen eines Fotos einer Person auf der Internetseite einer Personensuchmaschine ohne deren Einwilligung ist unzulässig. Zwar liegt in der bloßen Verlinkung eines Bildes noch kein öffentliches Zugänglichmachen oder Verbreiten, im Unterschied zu solchen reinen „Hyperlinks“ wird aber auf der Internetseite der Suchmaschine das Bild angezeigt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Bild zwischen-/gespeichert wird. Wo die entsprechende Speicherung erfolgt, ist für den Nutzer der Personensuchmaschine, auf dessen Sichtweise es ankommt, nicht ersichtlich. Für ihn stellt sich die Anzeige des Bildes als Inhalt der Internetseite der Suchmaschine dar. Ein sog. „embedded-Inhalt“ ist daher Teil der dargestellten Internetseite.

LG Hamburg v. 21.10.2009:
In Anbetracht der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung und der Tatsache, dass die Filtermöglichkeiten der Suchmaschinen zur Verhinderung der Übernahme bestimmter Abbildungen jedenfalls derzeit noch begrenzt sind und sofort vollstreckbare Unterlassungsanordnungen das gesamte Modell einer Bildersuche in Frage stellen, werden gegen die Google Bildersuche derzeit keine einstweiligen Verfügungen erlassen.

OLG Köln v. 09.02.2010:
Stellt jemand sein Bild auf einer Plattform ein, die auch von Suchmaschinen indiziert wird, und erklärt er durch die Akzeptanz der AGB des Plattformbetreibers sein Einverständnis mit der Veröffentlichung der Plattforminhalte und macht er darüber hinaus von der auf der Plattform vorhandenen Möglichkeit, seine Daten für Suchmaschinen zu sperren, keinen Gebrauch, dann ist von einer konkludenten Einwilligung in den Zugriff durch andere Medien auszugehen.

BGH v. 29.04.2010:
Die Veröffentlichung von Bildern, die der Rechteinhaber selbst in das Internet gestellt hat, als Thumbnails in der Ergebnisliste einer Bildersuchmaschine verletzt nicht das Urheberrecht. Das Veröffentlichen auf einer eigenen Homepage ist eine konkludente Einwilligung in die Aufnahme in die Bildersuche, da es dem Urheber freistand durch die Gestaltung der Webseite die Aufnahme durch die Suchmaschine zu verhindern (Vorschaubilder).

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