OLG Frankfurt am Main v. 04.12.2008:
Eine AGB-Bestimmung ist unwirksam, wenn durch sie der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Dies ist der Fall, wenn beim "Verkauf" einer Dienstleistung über das Internet entgegen dem gesetzlichen Leitbild die Vorauszahlung der Vergütung in den AGB festgelegt wird. Zulässig ist eine Vorauszahlungsvereinbarung in AGB nur, wenn für sie ein sachlich berechtigter Grund gegeben ist und keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen.
LG Hamburg v. 17.07.2009:
Eine AGB-Klausel. wonach eine monatliche Service-Gebühr vorzeitig für die gesamte Restlaufzeit eines Vertrages fällig wird, sofern eine Lastschrift beim Schuldner auch nur einmal infolge einfacher Fahrlässigkeit nicht erfolgreich ist, ist unzulässig, weil dies dem gesetzlichen Leitbild widerspricht, wonach die Vergütung für Dienstleistungen erst nach ihrer Erbringung geschuldet wird.
LG Dresden v. 20.08.2010:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internet-System-Vertrags bestimmte Vorleistungspflicht des Kunden ist gemäß § 310 Abs. 1 BGB jedenfalls dann wirksam, wenn die Klausel gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB verwendet wird. Die Vorleistungspflicht des Kunden ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt, da der Werkunternehmer bei einem „Internet-System-Vertrag“ den überwiegenden Teil des von ihm zur Erfüllung seiner Vertragspflichten zu erbringenden Gesamtaufwands, insbesondere die Erstellung und Einrichtung der Webseite, bei Vertragsbeginn tragen muss.
OLG Celle v. 18.12.2014:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung durch den Kunden vorgibt, ist unwirksam, wenn zu diesem Zeitpunkt die von dem Klauselverwender bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen unter Berücksichtigung ihrer Gewinnmarge nicht der geforderten Anzahlungsquote entspricht.
BGH v. 16.02.2016:
Die Vereinbarung einer Verpflichtung des Fahr- oder Fluggastes, das Beförderungsentgelt bei Vertragsschluss zu entrichten, widerspricht nicht wesentlichen Grundgedanken des Rechts des Personenbeförderungsvertrags. - Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, nach der der Flugpreis unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung bei Vertragsschluss zur Zahlung fällig ist, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar.
BGH v. 16.02.2016:
Vorauszahlungsbestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftbeförderungsvertrags unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle, da durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.
BGH v. 16.02.2016:
In einem Luftbeförderungsvertrag, der nach allgemeiner Auffassung als Werkvertrag zu qualifizieren ist, hält eine Vorauszahlungsklausel, die die sofortige Fälligkeit des Flugpreises unabhängig von dessen Höhe auch bei erst Monate später anstehenden Flügen vorsieht, der Wirksamkeitskontrolle bei Abwägung der Interessen der Vertragspartner stand. Denn die vom Leitbild der gesetzlichen Regelungen (§ 641 BGB) abweichende Vorleistungspflicht des Kunden kann sich auf sachliche Gründe stützen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Personenbeförderungsvertrags und vor dem Hintergrund des Unionsrechts, dem die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft (Art. 2 Buchst. c FluggastrechteVO, Art. 2 Nr. 11 VO (EG) Nr. 1008/2008) unterworfen sind, widerspricht die beanstandete Regelung ("Mit Zustandekommen des Vertrags werden sämtliche Zahlungen sofort fällig.") nicht einem angemessenen Interessenausgleich.