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In einem Luftbeförderungsvertrag, der nach allgemeiner Auffassung als Werkvertrag zu qualifizieren ist, hält eine Vorauszahlungsklausel, die die sofortige Fälligkeit des Flugpreises unabhängig von dessen Höhe auch bei erst Monate später anstehenden Flügen vorsieht, der Wirksamkeitskontrolle bei Abwägung der Interessen der Vertragspartner stand. Denn die vom Leitbild der gesetzlichen Regelungen (§ 641 BGB) abweichende Vorleistungspflicht des Kunden kann sich auf sachliche Gründe stützen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Personenbeförderungsvertrags und vor dem Hintergrund des Unionsrechts, dem die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft (Art. 2 Buchst. c FluggastrechteVO, Art. 2 Nr. 11 VO (EG) Nr. 1008/2008) unterworfen sind, widerspricht die beanstandete Regelung ("Mit Zustandekommen des Vertrags werden sämtliche Zahlungen sofort fällig.") nicht einem angemessenen Interessenausgleich.
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