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Änderungsvorbehalt - Irrtumsvorbehalt - Abbildungen ähnlich - keine AGB-Klausel - Vorbehalt auf Website ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich

Änderungsvorbehalt - Irrtumsvorbehalt




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisangaben

Preisanpassungsklauseln

Stichwörter zum Thema Peisangaben im Onlinehandel

BGH v. 07.11.1996:
Der in einem mehrseitigen Werbeprospekt für Möbel neben sonstigen Vorbehalten u.a. zu Maßangaben und zur Liefermöglichkeit enthaltene kleingedruckte Hinweis "Irrtümer sind vorbehalten" ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

OLG Frankfurt am Main v. 10.11.2005:
Behält sich der Verkäufer in einer Klausel ausdrücklich alternativ die Lieferung eines in Qualität und Preis gleichwertigen Produkts oder den Rücktritt vor, so handelt es sich um einen Änderungsvorbehalt. Die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hängt davon ab, ob die Änderung der Leistung dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders zumutbar ist. Änderungsgründe müssen schwerwiegend sein, um den Bindungsgrundsatz verdrängen zu können.

OLG Hamm v. 29.11.2007:
Die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" in einem Reklameprospekt stellen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Bei lebensnaher Betrachtung handelt es sich aus der Sicht eines verständigen Kunden nicht um Regelungen eines Vertragsinhaltes, sondern um Hinweise, die den Werbe- und unverbindlichen Angebotscharakter des Prospektes unterstreichen. Eine Überprüfung auf eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des AGB-Rechts scheidet daher aus.

BGH v. 04.02.2009:
Enthält der Katalog eines Anbieters die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich", wird damit nur verdeutlicht, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben oder -abbildungen für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind. Diesen Hinweisen ist keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht zu entnehmen. Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot liegt erst dann vor, wenn der Anbieter unter Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen die Hinweise dazu missbraucht, eine Geltendmachung berechtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern.



OLG Koblenz v. 30.09.2010:
Die Klauseln in den AGB eines Mobilfunkanbieters

   "... ist berechtigt, den Inhalt dieses Vertrages mit Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von ... für den Kunden zumutbar ist. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht."

und

"Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien."

sind wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unzulässig.

OLG Hamm v. 18.09.2012:
Die Klausel „Sollte ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein, weil wir von unserem Lieferanten ohne unser Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.“ verstößt nicht gegen § 308 Nr. 3 BGB, weil Voraussetzung der Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Lieferanten ist.

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