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die Beklagte zu verurteilen, es unter Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern (§ 13 BGB) nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen im Zusammenhang mit Angeboten für Telekommunikationsleistungen, wie auf Seite 39 des Kataloges „September 2005“ geschehen und wie aus der als Anlage beigefügten Kopie ersichtlich, zu verwenden und sich auf die Bedingung bei der Abwicklung von Verträgen, die auf der Grundlage des Kataloges geschlossen wurden, zu berufen:
1. |
"Änderungen und Irrtümer vorbehalten“
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2. |
"Abbildung ähnlich“
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