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Gütesiegel - Gütezeichen - Qualitätssiegel - Prüfsiegel - Prüfzeichen

Gütesiegel - Gütezeichen - Qualitätssiegel - Prüfsiegel - Prüfzeichen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Zulässigkeitsanforderungen
-   Anwaltszertifizierung
-   CE-Kennzeichnung
-   GS-Kennzeichnung



Einleitung:


Gütesiegel‚ Gütezeichen, Qualitätssiegel, Prüfsiegel oder auch Prüfzeichen sind im allgemeinen grafisch und stilistisch besonders gestaltete Markierungen an Produkten oder auf Internetseiten und Katalogen oder sonstigen Werbematerialien.

Gütesiegel sollen dem Verbraucher eher eine besondere Qualität der gehandelten Produkte suggerieren, während Prüfsiegel eher die Einhaltung spezieller Standards, insbesondere Sicherheitseigenschaften, bezeugen sollen.




Auszug aus dem Wikipedia-Artikel "Gütesiegel" (Bearbeitungsstand 05.06.2009):

   "Der Zweck dieser meist privatwirtschaftlich getragenen „Siegel“ bzw. „Zeichen“ soll sein, einerseits dem Verbraucher positive Hinweise über die Qualität oder Beschaffenheitsmerkmale eines Produktes zu liefern und andererseits den Hersteller eines Produktes als besonders vertrauenswürdigen Anbieter herauszustellen.

Das Logo oder Bildzeichen selbst enthält an sich keine qualitative Aussage. Inwieweit und mit welcher Spezifizierung ein Prüf- oder Gütesiegel tatsächlich eine besondere Produkt-Qualität repräsentiert, ergibt sich meist nur aus den zugrundeliegenden Bestimmungen, Regeln oder sonstigen zeichenbezogenen Darlegungen. Auf der Web-Seite der VERBRAUCHER INITIATIVE e.V. werden vier Bewertungskategorien genannt, die für die Beurteilung von „Gütezeichen“ maßgeblich sein können:

Anspruch: nach welchen Kriterien wird beurteilt?

Unabhängigkeit: sind anerkannte und unabhängige Institute bei der Festlegung der Kriterien beteiligt?

Überprüfbarkeit: erfolgt eine Kontrolle durch anerkannte und unabhängige Institute?

Transparenz: werden alle Kriterien und Bewertungsmaßstäbe offengelegt?

Gütesiegel haben manchmal einen ähnlichen Stellenwert wie Normen oder Richtlinien, können dabei aber stärker an den Werbe- und Image-Interessen der Produkt-Anbieter oder ihrer „Gütegemeinschaft“ orientiert sein. Dennoch können sich besonders vertrauenswürdige Zeichensysteme zu einem Standard mit besonderer Wertschätzung entwickeln."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Wettbewerb

Stichwörter zum Thema Verkaufsförderungsmaßnahmen

Stichwörter zum Thema Werbung

Bonussysteme

Gutscheine

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Allgemeines:


RA Johannes Richard - Schwarze Schafe unterwegs: Nicht jedes Shop-Gütesiegel ist rechtskonform

OLG Düsseldorf v. 21.11.2006:
Die Werbung mit der Auszeichnung "1a Augenoptiker 2005" erweckt den Eindruck, dass diese Auszeichnung durch eine dritte kompetente Stelle verliehen worden ist. Daran fehlt es, wenn sich die Augenoptikerbetriebe die Auszeichnung selbst verleihen, indem sie eine bestimmte Anzahl von Kriterien auf einem zur Verfügung gestellten Bewerbungsbogen ankreuzen und eine Schutzgebühr entrichten. Eine Überprüfung durch Stichproben reicht nicht aus, um die Verleihung der Auszeichnung zu rechtfertigen. Die Auszeichnung als "1a Augenoptiker" erfordert eine Prüfung gerade der für einen Augenoptikerbetrieb maßgebliche Kompetenzen und Qualitäten.

LG Darmstadt v. 24.11.2008:
Die Verwendung eines Gütesiegels eines Branchenverbandes auf der Homepage einer Versandapotheke ist wettbewerbswidrig, wenn das Gütesiegel allein auf der Grundlage einer Selbstverpflichtungserklärung vergeben wurde und die Selbstverpflichtungserklärung nur jeder Apotheke ohnehin obliegende Selbstverständlichkeiten enthält und keine erhöhten Qualitätsstandards bietet, mit denen der Verbraucher bei einem Gütezeichen rechnen darf.

LG Arnsberg v. 22.01.2015:
Bei der Bewerbung mit einem TÜV-Siegel muss das Zertifikat zum Zeitpunkt der Werbung vorliegen. Es reicht nicht aus, wenn das Zertifikat zeitlich später ausgestellt wird. Für den Wettbewerbsverstoß haftet auch der Amazon-Marketplace-Händler.

OLG Hamm v. 09.07.2015:
Bei der Bewerbung mit einem TÜV-Siegel muss das Zertifikat zum Zeitpunkt der Werbung vorliegen. Es reicht nicht aus, wenn das Zertifikat zeitlich später ausgestellt wird. Für den Wettbewerbsverstoß haftet auch der Amazon-Marketplace-Händler.

BGH v. 04.07.2019:
Ein Gütesiegel oder Prüfzeichen wird vom Verkehr dahingehend verstanden, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft hat. Die Bestimmung des Verfahrens und der Prüfkriterien liegt grundsätzlich in der autonomen Entscheidung der vergebenden Stelle. Die Zahlung einer angemessenen Gebühr für die Durchführung der Prüfung oder die Verleihung des Siegels steht der Neutralität der Prüfeinrichtung nicht entgegen.

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Zulässigkeitsanforderungen:


OLG Düsseldorf v. 23.08.2018:
   Es spricht nichts gegen die Zulässigkeit von Gütesiegeln, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Das Zeichen ist geeignet, auf die Qualität der mit dem Zeichen vertriebenen Waren hinzuweisen;

die das Zeichen vergebende Stelle übt selbst keine gewerbliche Tätigkeit aus;

die vom Verleiher aufgestellten Qualitätskriterien können ohne vorherige Konsultation mit der Öffentlichkeit oder der Marktgegenseite zustande gekommen sein;

die Verleihungskriterien sind öffentlich;

es findet eine hinreichende Prüfung auf die Einhaltung der Qualität sowohl bei der Beantragung eines Gütesiegels durch ein Unternehmen als auch laufend (in Form von Stichproben) statt.




Anwaltszertifizierung:


LG Köln v. 03.02.2009:
Die Verwendung des von der DEKRA vergebenen Zertifikats für Rechtsanwälte in der werblichen Präsentation von Rechtsanwälten ist irreführend. Die Prüfungsbedingungen, die Rechtsanwälte für den Erwerb des Zertifikats erfüllen müssen, sind allein von den Antragsgegnern unter fachlicher Beteiligung von Hochschullehrern nach eigenem Gutdünken aufgestellt worden. Dies offenbart das von den geprüften Rechtsanwälten zu verwendende Zertifikat in seiner konkreten Form nicht. Vielmehr suggeriert es den angesprochenen Verkehrskreise, dass das DEKRA-Siegel dem damit werbenden Anwalt auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden ist.

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CE-Kennzeichnung:


LG Stendal v. 13.11.2008:
Bei dem CE-Kennzeichen handelt es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers mit dem dieser die Konformität des Produkts mit geltenden europäischen Richtlinien bestätigt. Das CE-Kennzeichen ist kein Qualitätszeichen, sondern eine Art Warenpass. Es signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch eine Qualität des Produkts sondern stellt eine schlichte Behauptung des Herstellers dar. Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassungen sind im hohen Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen. Sie verstoßen daher gegen § 5 UWG, wenn sie nach Inhalt und Darstellung geeignet sind, den Verkehr irre zu führen. Durch die Verwendung der Formulierung "CE-geprüft“ neben dem abgebildeten Produkt, entsteht für den unbefangenen Betrachter der Eindruck, eine neutrale Stelle habe eine Prüfung vorgenommen, ohne dass es darauf ankommt, in welche Richtung diese Prüfung stattgefunden hat.

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GS-Kennzeichnung:


OLG München v. 30.07.2009:
Die Prüftätigkeit der Beklagten nach § 7 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz- GPSG) stellt keine hoheitliche Tätigkeit dar. Es handelt sich um einen privatrechtlichen Werkvertrag mit Dienstvertragselementen im Rahmen einer gutachterlichen Prüftätigkeit. Hat der mit der Sicherheitsüberprüfung für die Zertifizierung Beauftragte seine Pflichten aus dem Zertifizierungsvertrag verletzt, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

BGH v. 31.03.2011:
Die im Rahmen der Zuerkennung des Zeichens "GS = geprüfte Sicherheit" (GS-Zeichen) nach § 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) entfaltete Prüftätigkeit einer anerkannten "GS-Stelle" nach § 11 Abs. 2 GPSG (hier: einer GmbH) stellt keine Ausübung eines öffentlichen Amtes dar.

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