Es spricht nichts gegen die Zulässigkeit von Gütesiegeln, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
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[folgt eine Abbildung] |
im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte für das nachfolgend eingeblendete Zeichen den Begriff „Gütesiegel“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen:
und Abmahnkosten in Höhe von 246,10 € an den Kläger zu zahlen. |
das Versäumnisurteil vom 29.03.2017 aufrechtzuerhalten. |
das Versäumnisurteil vom 29.03.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil vom 29.03.2017 insoweit aufrechtzuerhalten, als es den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteile,
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die Berufung zurückzuweisen. |
"Demgemäß setzt die Schaffung eines Gütezeichens nach den RAL-Grundsätzen ein besonderes Anerkennungsverfahren voraus, in dem unter Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit, insbesondere der betroffenen Wirtschafts- und Verbraucherkriese und der zuständigen Behörden, der Zweck des Gütezeichens, der technisch erfaßte und beanspruchte Wirkungsbereich, Form und Verwendung, das Satzungswerk der Gütezeichengemeinschaft und die Gütebedingungen festgelegt werden. Ein RAL-Gütezeichen beruht daher auf einer Gemeinschaftsarbeit der interessierten Kreise, wodurch gewährleiste wird, daß in einem neutralen Verfahren Gütebedingungen bestimmt werden, die den praktischen Bedürfnissen des betreffenden Wirtschaftszweigs gerecht werden.“ |
(„Jede rechtsfähige Gemeinschaft (eingetragener Verein) mit dem Ziel der Gütesicherung kann Träger eines Gütezeichens sein, wenn sie den Nachweis der gesamtwirtschaftlichen Zweckmäßigkeit erbringt und als Mitglied von RAL die Gewähr einer korrekten Handhabung des Satzungswerks bietet“) |