Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Köln Urteil vom 09.07.2009 - 31 O 599/08 - Verbot der Internetwerbung für Glücksspiele verletzt nicht das Grundrecht auf Berufsfreiheit
 

 

Home  |   Gesetze  |   Verkehrslexikon  |   Datenschutz  |   Impressum  |      

 





 

Gewinnspiele - Gewinnzusage - Glücksspiel - Onlinelotto - Sportwetten - Werbung - Wettbewerb


LG Köln v. 09.07.2009: § 4 Abs. 4 GlüStV untersagt das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet und verbietet damit generell jegliche Form des Online-Glücksspiels. Soweit ein Angebot nur als Werbung, nicht auch als Vermittlung der dort verlinkten Glücksspiele anzusehen ist, handelt es sich um ihrerseits verbotene Werbung für unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 5 Abs. 4 GlüStV, weil die beworbenen Angebote wiederum gegen § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen. Die Neuregelung des Glücksspielrechts im GlüStV begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch ihre Vereinbarkeit mit dem Europarecht, insbesondere mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs aus Art. 49 EGV ist ohne weiteres zu bejahen. Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen insoweit denen des Grundgesetzes.

Das Landgericht Köln (Urteil vom 09.07.2009 - 31 O 599/08) hat entschieden:
§ 4 Abs. 4 GlüStV untersagt das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet und verbietet damit generell jegliche Form des Online-Glücksspiels. Soweit ein Angebot nur als Werbung, nicht auch als Vermittlung der dort verlinkten Glücksspiele anzusehen ist, handelt es sich um ihrerseits verbotene Werbung für unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 5 Abs. 4 GlüStV, weil die beworbenen Angebote wiederum gegen § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen. Die Neuregelung des Glücksspielrechts im GlüStV begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch ihre Vereinbarkeit mit dem Europarecht, insbesondere mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs aus Art. 49 EGV ist ohne weiteres zu bejahen. Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen insoweit denen des Grundgesetzes.




Tatbestand:

Die Klägerin ist die staatliche Lotteriegesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen und bietet über Lottoannahmestellen die Teilnahme an Lotterien und Sportwetten an. Die Beklagte zu 1) ist eine juristische Person nach dem Recht von Gibraltar und bietet im Internet Glücksspiele an, wofür sie eine Zulassung der Regierung von Gibraltar inne hat. Der Beklagte zu 2) ist ihr gesetzlicher Vertreter.

Die Beklagte zu 1) bewarb ihr Online-Glücksspielangebot jedenfalls bis Oktober 2008 im Internet unter der URL … in deutscher Sprache und verlinkte unter anderem auf das deutschsprachige Glücksspiel- und Sportwettenangebot einer ehemaligen Tochterfirma unter der Domain … wie aus den im Tenor eingeblendeten Screenshots der vorgenannten Internetseiten ersichtlich. Unter den Domains … und … bieten 100-prozentige Tochterfirmen der Beklagten zu 1), wie aus den im Tenor eingeblendeten Screenshots dieser Domains ersichtlich, Glücksspiele an.

Als Unterseite des Angebots unter … existiert eine Kontaktseite mit der Überschrift „RUFEN SIE Anÿ, auf der es u.a. unter einer deutschen Fahne und dem fett gedruckten Wort Deutschland heißt:
„In Deutschland wählen Sie bitte: …“
Wegen der Einzelheiten dieser Seite wird auf Bl. 213 d.A. Bezug genommen.

Die AGB der Beklagten zu 1) und ihrer Tochterfirmen für die jeweiligen Glücksspielangebote sehen vor, dass nur Spieler teilnehmen dürfen, denen es nach dem Recht ihres Landes erlaubt ist, mitzuspielen.

Die Klägerin behauptet, diese Angebote der Beklagten zu 1) und ihrer Tochterfirmen richteten sich an Spielteilnehmer in Deutschland. Sie ist daher der Auffassung, die Angebote verstießen gegen § 4 Abs. 4 GlüStV i.V.m, den Vorschriften des GlüStV-AG NRW und § 284 StGB.

Sie hat zunächst angekündigt, zu beantragen,
  1. die Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000,00 €- ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
    1. über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten, Glücksspiele, insbesondere Sportwetten zu festen Gewinnquoten sowie Kasinospiele, einzugehen und/oder abzuschließen;

    2. über das Internet in Deutschland Glücksspiele, insbesondere Sportwetten zu festen Gewinnquoten sowie Kasinospiele, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen;

  2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen in Nordrhein-Westfalen seit dem 26.03.2008 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

  3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die mit oder aufgrund von Handlungen nach Ziffer 1. seit dem 26.03.2006 dadurch erzielt worden sind, dass die Beklagte zu 1) oder eines ihrer Tochterunternehmen Sportwetten von Teilnehmern innerhalb des Gebiets von Nordrhein-Westfalen entgegengenommen hat.
Nachdem die Klägerin den Unterlassungsantrag zu 1. dann mit Schriftsatz vom 29.04.2009 in geänderter Form, nämlich unter Auflistung der konkret angebotenen Glücksspiele, und den letztlich als Antrag zu 1. gestellten Unterlassungsantrag als Hilfsantrag angekündigt hat, allerdings ohne Berücksichtigung der Bewerbung von Glücksspielangeboten und mit zwei weiteren Glücksspielangeboten im Internet im Rahmen der konkreten Form, beantragt sie nunmehr,

[wie beantragt:
  1. Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000,00 €- ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
    über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten und/oder zu verschaffen, Glücksspiele, insbesondere Sportwetten zu festen Gewinnquoten sowie Kasinospiele, insbesondere Roulette, Poker, Black Jack, Baccara und virtuelle Slotmachines, einzugehen und/oder abzuschließen, sei es durch Abschluss eines Wett- und/oder Spielvertrages mit der Beklagten zu 1) oder einer Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), und/oder diese Möglichkeit zu bewerben, wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben:
    [folgte die Wiedergabe]

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Entgegennahme von Spielaufträgen nach Ziffer 1. von Spielteilnehmern aus Nordrhein-Westfalen seit dem 26.03.2008 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

  3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, welche die Beklagte zu 1) durch die Entgegennahme von Spielaufträgen nach Ziffer 1 von Spielteilnehmern aus Nordrhein-Westfalen seit dem 26.03.2008 erzielt hat.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu einem Drittel, die Beklagten zu zwei Dritteln.

  5. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 1., 3. und 4. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 1 300 000,00 €, für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 3.6 000,00 €, im übrigen 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
]

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Angebote der Beklagten zu 1) und ihrer Tochterfirmen richteten sich nicht speziell an Personen, die sich in Deutschland aufhalten. Sie sind der Auffassung, dass deswegen das Landgericht Köln international und örtlich unzuständig und deutsches Recht unanwendbar sei. Die Beklagten meinen weiterhin, dass der Unterlassungsantrag auch in Gestalt des letztlich gestellten Hilfsantrags zu 1. zu unbestimmt sei, weil auf den eingeblendeten Internetseiten auch Spiele angeboten würden, die nicht vom GlüStV und § 284 StGB erfasst würden.

Ferner stünden die angegriffenen Online-Glücksspielangebote nicht im Wettbewerb zu den von der Klägerin angebotenen Glücksspielen. Während die Angebote der Beklagten zu 1) mit Spielbanken vergleichbar seien, deren Besuch allgemein als besonderes Ereignis angesehen werde, handele es sich bei den Lotterien und Sportwetten der Klägerin, die in Schreibwaren- und Tabakgeschäften angeboten werden um ein allerorts verfügbares Gut des täglichen Lebens. Die Klägerin könne zudem als regionaler Anbieter nicht die Unterlassung von Glücksspielangeboten der Beklagten im gesamten Bundesgebiet verlangen.

Schließlich halten die Beklagten die Regelungen des GlüStV und der landesrechtlichen Ausführungsvorschriften sowie des § 284 StGB für europarechtswidrig. Sie verstießen gegen die Dienstleistungsfreiheit, soweit Glücksspielangebote aus einem Mitgliedstaat der EU behördlich erlaubt angeboten würden, weil es sich nicht um kohärent an dem Ziel der Begrenzung der Wetttätigkeit ausgerichtete Regelungen des Glücksspielrechts handele, was die Beklagten im Einzelnen umfassend näher begründen. Aus dem gleichen Grund seien die Regelungen auch verfassungswidrig.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Das Landgericht Köln ist international und örtlich zuständig, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, § 14 Abs. 2 UWG. Der Erfolgsort der von der Klägerin angegriffenen geschäftlichen Handlungen liegt jedenfalls auch in Deutschland. Die aus dem Tenor zu 1. ersichtlichen Internetseiten richten sich bestimmungsgemäß auch an Teilnehmer, die sich in Deutschland aufhalten.

Nachdem die Beklagten ihr ursprüngliches wahrheitswidriges Bestreiten, dass die von der Klägerin vorgelegten Screenshots der Internetseite … ihre Internetseite wiedergäben, in der mündlichen Verhandlung dahin klargestellt haben, dass lediglich der aktuelle Internetauftritt der Beklagten zu 1) nicht mehr in deutscher Sprache verfügbar sei, ist unstreitig, dass sämtliche noch im Streit stehenden Internetangebote bis auf die im Tenor eingeblendete Startseite von … deutschsprachig sind. Schon dies für sich genommen spricht bei Angeboten wie Online-Glücksspielen, die von jedem Ort der Welt aus unmittelbar im Internet wahrgenommen werden können, dafür, dass sich das Angebot bestimmungsgemäß auch an Teilnehmer aus Deutschland richtet. Ohne dass es auf die genaue Anzahl der deutsch sprechenden Menschen weltweit ankommt (s. hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Sprache), bedarf es keiner näheren Erörterung, dass jedenfalls der allergrößte Teil der Muttersprachler (nämlich 76-77 Mio., was je nach Berechnung der Gesamtzahl etwas mehr oder etwas weniger als drei Viertel entspricht) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebt. Von daher erscheint die Annahme, dass die Beklagte zu 1) mit ihren deutschsprachigen Angeboten und Werbungen im Internet Personen, die sich in Deutschland aufhalten, nicht ansprechen möchte, lebensfremd.

Bei allen Streitgegenständlichen Internetangeboten kommen aber auch weitere Indizien hinzu, die den Schluss darauf zulassen, dass die Beklagte zu 1) auch Teilnehmer in Deutschland gewinnen will:

Das deutschsprachige Angebot unter … befand sich im Unterordner/de, was der Top-Level-Domain von Deutschland im Internet entspricht. Es war zudem mit einer deutschen Fahne gekennzeichnet.

Das deutschsprachige Angebot unter … befindet sich im Unterordner/casino/Ger, was auf Germany hindeutet, bzw., was das aus dem 12. im Tenor eingeblendeten Screenshot ersichtliche Angebot angeht. Im Unterordner/de. Es existiert sogar eine Support-Hotline, die sich ausdrücklich an Spieler in Deutschland richtet.

Auch das auf der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten zu 1) beworbene und verlinkte deutschsprachige Angebot unter … befindet sich in dem Unterordner/de und ist mit einer deutschen Fahne gekennzeichnet.

Das deutschsprachige Angebot unter … liegt ebenfalls im Unterordner/de. Im Impressum der Seite ist eine Kontaktrufnummer speziell für Deutschland angegeben.

Die Seite www.pokertime.eu wiederum weist eine deutsche Fahne auf.

b) Der Klageantrag zu 1) ist auch hinreichend bestimmt. Es ist für die Beklagten klar erkennbar, was ihnen verboten werden soll, nämlich das Anbieten und Bewerben von Glücksspielen, die sogar beispielhaft aufgezählt werden, in der aus den eingeblendeten Screenshots ersichtlichen konkreten Form. Dass die Beklagte der - unzutreffenden - Auffassung ist, ein Teil der angegriffenen Angebote betreffe keine Glücksspiele, ist keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern ihrer Begründetheit.

2. Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten Unterlassung der streitgegenständlichen Handlungen sowie Schadensersatz und Auskunft verlangen.

a) Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG.

aa) Die Beklagte zu 1) Ist auch insoweit passiv legitimiert, als sie nicht Betreiberin der im Tenor eingeblendeten Internetseiten ist. Hinsichtlich der Internetseiten, die von einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft betrieben werden, haben die Beklagten selbst vorgetragen, dass „die Tätigkeit der Beklagten zu 1. (…) von der 100 % Tochter (…) ausgeübt“ werde. Das Angebot unter … wird zwar nicht von der Beklagten zu 1) oder einer Tochtergesellschaft betrieben, die Beklagte zu 1) bewirbt und verlinkt es aber auf ihrer Internetseite, wo es im „Portfolio“ der Beklagten zu 1) aufgelistet ist.

bb) Dass es sich bei den streitgegenständlichen Internetangeboten um geschäftliche Handlungen handelt, ziehen nicht einmal die Beklagten in Zweifel.

cc) Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind auch Mitbewerber. Sie stehen mit ihren Angeboten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Ein solches besteht jedenfalls dann, wenn Unternehmer versuchen, die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen Innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 2, Rn. 94 m.w.Nw.). Dies ist vorliegend der Fall.

Bei Lotterien und Sportwetten, an denen mittels Spielscheinen teilgenommen werden kann, und den hier im Streit stehenden Online-Glücksspielen und Sportwetten handelt es sich um gleichartige Dienstleistungen, nämlich um Glücksspiele, die sich auf Grund des bei allen Menschen vorhanden, wenn auch unterschiedlich ausgeprägten Spieltriebs auch an den gleichen Abnehmerkreis richten. Die Auffassung der Beklagten, während die Klägerin ein alltägliches Gut anbiete, richte sich ihr Angebot wie das einer Spielbank an einen exklusiven Abnehmerkreis, ist abwegig, zumal auch Spielbanken Glücksspiele anbieten und damit mit den Angeboten der Klägerin im Wettbewerb stehen.

dd) Die streitgegenständlichen Internetangebote der Beklagten und ihrer Tochterunternehmen verstoßen gegen §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV, die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes des Landes NRW zum GlüStV am 01.01.2008 in Kraft getreten sind, und erfüllen auch den Tatbestand des § 284 Abs. 1 und 4 StGB.

(1) § 4 Abs. 4 GlüStV untersagt das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet und verbietet damit generell jegliche Form des Online-Glücksspiels. Hierunter fallen in jedem Fall die Angebote unter … und … unter denen Glücksspiele veranstaltet werden. Soweit das Angebot der Beklagten unter … nur als Werbung, nicht auch als Vermittlung der dort verlinkten Glücksspiele anzusehen ist, handelt es sich ebenso wie bei der Bewerbung des Angebots unter … um ihrerseits verbotene Werbung für unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 5 Abs. 4 GlüStV, weil die beworbenen Angebote wiederum gegen § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen.

Die Veranstaltung von unerlaubten öffentlichen Glücksspielen erfüllt zudem den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB, die Werbung für dieselben den des § 284 Abs. 4 StGB.

Die Auffassung der Beklagten, bei den von der Beklagten zu 1) angebotenen Spielen, insbesondere beim Pokerspiel, handele es sich teilweise nicht um Glücks-, sondern um Geschicklichkeitsspiele, teilt die Kammer nicht. Auch Poker ist grundsätzlich ein zufallsabhängiges Glücksspiel. Der Erfolg beim Pokern hängt trotz der nicht zu bestreitenden Möglichkeiten, den Ausgang des Spiels durch das Verhalten des Spieler („bluffen“) zu beeinflussen, vor allem davon ab, ob die zufällig ausgeteilten Karten eine gewinnträchtige Kombination bilden. Dass die Erfahrung und Auffassungsgabe des Spielers, insbesondere die Fähigkeit, an Hand der ihm bekannten aufgedeckten Karten und aus dem Verhalten der Mitspieler mit einer gewissen Erfolgswahrscheinlichkeit auf deren Karten zu schließen, einen Einfluss auf den Spielerfolg haben, ändert nichts daran, dass beim Pokern das Zufallselement im Vordergrund steht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2009 - 1 S 203.8 -, Rn. 7; OVG NW, Beschluss vom 10.06.2008 - 4 B 606/08 -, Rn. 14 jeweils m.w.Nw.). Dies gilt um so mehr für Online-Pokerspiele, bei denen mangels unmittelbaren persönlichen Kontakts der Spieler ein Teil der Geschicklichkeitselemente des „analogen“ Spiels fehlt.

Dass es sich bei den vorgenannten Vorschriften des GlüStV und des StGB um Regelungen des Marktverhaltens insbesondere zum Schutze der Verbraucher handelt, unterliegt keinem Zweifel (vgl. nur Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rn. 4 178 m.w.Nw.).

(2) Die Normen des GlüStV stehen mit den Anforderungen, welche das Verfassungs- und Europarecht an die Regelung des Glücksspielrechts stellen, in Einklang. Sie stellen zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EGV) dar. Diese Eingriffe sind indes gerechtfertigt.

Die Neuregelung des Glücksspielrechts im GlüStV genügt nach Auffassung der Kammer in vollem Umfang den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01) für die Rechtfertigung eines staatlichen Monopols für Sportwetten aufgestellt hat, und die analog auch für eine die Berufsfreiheit im Sinne einer objektiven Berufswahleinschränkung berührende Regelung des Glücksspielrechts, wie sie der GlüStV vornimmt, gelten. Der zentralen Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, nämlich der konsequenten Ausrichtung der Gesamtregelung am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und Spielleidenschaft im Sinne einer aktiven Suchtprävention ( BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, insbesondere Rn. 98 ff., 118 ff., 126, 149), hat der Gesetzgeber in vielfacher Hinsicht Rechnung getragen.

Namentlich hervorzuheben ist hier das für das vorliegende Verfahren entscheidende grundsätzliche Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet in § 4 Abs. 4 GlüStV, von dem Ausnahmen nur befristet auf ein Jahr und unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig waren (§ 25 Abs. 6 GlüStV). Die Kammer kann aus eigener Sachkunde beurteilen, dass gerade vor dem Hintergrund des im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtigen Jugendschutzes der Vertriebsweg über das Internet in hohem Maße bedenklich ist, weil eine effektive Alterskontrolle der Teilnehmer nicht möglich ist. Unabhängig von der Frage, ob andere Angebote wie Spielautomaten im öffentlichen Raum ein noch höheres Suchtpotential aufweisen, sind aus suchtpräventiver Sicht auch die Möglichkeit, unmittelbar von zu Hause aus zu spielen, verbunden mit der daraus resultierenden mangelnden sozialen Kontrolle und der geradezu grenzenlosen Vielfalt des Angebots zu nennen, die das Angebot von Online-Glücksspielen als besonders gefährlich erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - Rn. 139 und Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - Rn. 40, 48, 59; Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot in der Rechtssache C-42/07 - „Liga Portuguesa“ -, Rn. 266 ff.). Das Argument der Beklagten, ein Verbot von Online-Glücksspielen führe lediglich dazu, dass die Spielinteressenten auf illegale Angebote auswichen, kann - die Richtigkeit der Behauptung unterstellt - ebenfalls keine Verpflichtung des Gesetzgebers begründen, den nach seiner Einschätzung gebotenen Schutzstandard zu verringern (vgl. OLG Frankfurt, Urteil, vom 04.06.2009 - 6 U 93/07 -, Rn. 66 m.w.Nw.).

Darüber hinaus belegen auch die §§ 4 Abs. 3 (Teilnahmeverbot für Minderjährige), 5 (Werbebeschränkungen, Pflicht, auf Suchtgefahren hinzuweisen), 6 (Pflicht, die Spieler zu verantwortlichem Spiel anzuhalten, Personalschulung, Sozialkonzept), 7 (Aufklärungspflichten), 8 (Spielersperren), 9 (Trennung von Glücksspiel- und Finanzaufsicht), 10 (Sicherstellung einer begrenzten Zahl an Annahmestellen), 11 (Forschung), 21 (besondere Regelungen für Sportwetten) GlüStV die konsequente Ausrichtung der Regelung an dem Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und Spielleidenschaft. An der Geeignetheit dieser Maßnahmen zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels hat die Kammer keine Zweifel.

Die Beklagten haben auch nicht vorgetragen, welche alternativen, weniger einschneidenden, aber ebenso wirksamen Maßnahmen der Gesetzgeber hätte ergreifen können. Auch sonst sind solche Maßnahmen unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die überragende Bedeutung der mit der Regelung verfolgten Gemeinwohlziele hat die Kammer schließlich auch keine Zweifel daran, dass die Regelungen des GlüStV und des § 284 BGB verhältnismäßig im engeren Sinne sind (im Ergebnis ebenso BVerfG, Beschlüsse vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - Rn. 23 ff., 17.12.2008 - 1 BvR 3409/08 - und vom 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08 -; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.06.2009 - 6 U 93/07 -, Rn. 60 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 26.02.2009 - 5 L 102/09 -, Rn. 7). Mit Blick auf die Beklagte zu 1) und andere Anbieter grenzüberschreitender Online-Glücksspiele ist bei dieser Beurteilung auch zu berücksichtigen, dass sich daraus kein Verbot ihres Geschäftsmodells an sich ergibt, sondern eben nur ein Verbot, soweit sich das Angebot bestimmungsgemäß an deutsche Teilnehmer richtet. Auf die Frage der Möglichkeiten einer sogenannten Geolokalisierung von Internetsurfern kommt es insoweit nicht an, wobei den Beklagten insoweit zwar zuzugeben ist, dass eine 100-prozentig genaue Geolokalisierung sicher nicht möglich ist. Die Beklagte zu 1) unternimmt aber nicht einmal ansatzweise den Versuch, etwa über die IP-Adresse oder auch nur einen entsprechenden Disclaimer Spielteilnehmer in Deutschland auszuschließen.

Begegnet die Neuregelung des Glücksspielrechts im GlüStV mithin keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, ist auch ihre Vereinbarkeit mit dem Europarecht, insbesondere mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs aus Art. 49 EGV ohne weiteres zu bejahen. Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen insoweit denen des Grundgesetzes ( BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 Rn. 144; BGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 207/05 - „Oddset“, Rn. 24).

Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beklagten keine strenge Prüfung einer Kohärenz der Regelung des Glückspielrechts in Deutschland insgesamt, d.h. auch unter Berücksichtigung der bundesrechtlich geregelten Bereiche, erforderlich. Vielmehr kommt es allein auf die kohärente Regelung des vom GlüStV normierten Bereichs des Glücksspielrechts an (ebenso BVerfG, Beschluss vom 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08 -, Rn. 17; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.06.2009 - 6 U 93/07 - Rn. 78 ff., VG Wiesbaden Beschluss vom 26.02.2009 - 5 L 102/09 -, Rn. 8). Aus den hiergegen von den Beklagten und Stimmen in der Literatur (etwa Reichert/Winkelmüller, EuZW 2007, 214) angeführten Entscheidungen des EuGH, insbesondere dem Urteil vom 06.03.2007 (C-338/04, 359/04, 360/04 „Placanica“) ergibt sich weder eine Pflicht des nationalen Gesetzgebers, sämtliche Bereiche des Glücksspielrechts kohärent zu regeln, noch eine Berechtigung der nationalen Gerichte, Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahmen an Hand eines strengeren als dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgesehenen Maßstabs zu überprüfen. Im Gegenteil hat der EuGH auch in der vorgenannten Entscheidung erneut festgehalten, dass den Mitgliedsstaaten freisteht, das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (Rn. 48), Das Kohärenzerfordernis hat der EuGH dagegen nur bezüglich einer einzelnen Regelung, nämlich der zahlenmäßigen Beschränkung der Konzessionen, geprüft (Rn. 53). Auch in dem von den Beklagten angeführten Urteil vom 10.03.2009 (C-169/07 „Hartlauer“) ist der EuGH von einer Einschätzungsprärogative des nationalen Gesetzgebers ausgegangen (Rn. 53). In beiden Verfahren hat der EuGH allerdings innerhalb des konkreten Regelungsbereichs, der Gegenstand der Entscheidung war, eine nationale Politik gesehen, die den Zielen, welche die Einschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigen könnten, deutlich widersprach („Placanica“ Rn. 54 ff.), bzw. eine in sich widersprüchliche Regelung, die gleich gelagerte Sachverhalte ohne Grund ungleich behandelte („Hartlauer“ Rn. 56 ff.). Solche Widersprüche und Ungleichbehandlungen sind dagegen im Regelungsbereich des GlüStV weder von den Beklagten vorgetragen noch sonst erkennbar.

ee) Der Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht auch deutschlandweit. Die Beklagten können sich nicht auf die Ausführungen des BGH in der „Oddset“ Entscheidung ( Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 207/05 -, Rn. 28) stützen. Der BGH hat dort ausdrücklich ausgeführt, dass es sich in dem dort entschiedenen Fall um eine Ausnahme von der Regel handelte, dass es im Interesse der Markteilnehmer und der Allgemeinheit liegt, ein Verhalten, das bundesweit als unlauterer Wettbewerb anzusehen ist, auch bundesweit zu untersagen. Die Ausnahme hat der BGH nur deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil das angegriffene Verhalten jedenfalls in dem regional begrenzten Wirkungskreis der dortigen Klägerin gerade nicht als wettbewerbswidrig angesehen wurde. Im Umkehrschluss folgt daraus aber, dass das Verhalten der Beklagten, soweit es in NRW wettbewerbswidrig ist, auch bundesweit zu verbieten ist, weil es auch in allen anderen Bundesländern gegen den GlüStV i.V.m. den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen und § 284 StGB verstößt.

b) Die Annexansprüche ergeben sich aus §§ 9 UWG, 242 BGB. Die Beklagte zu 1) ist verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagte zu 1) Spielaufträge von Teilnehmern in NRW entgegengenommen hat, und der Klägerin die zur Berechnung der Schadensersatzansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Daran dass die Beklagte zu 1) die wettbewerbswidrigen geschäftlichen Handlungen schuldhaft vorgenommen hat, besteht kein Zweifel. Im Gegenteil, da der Beklagten als nach eigenen Angaben führendes Unternehmen auf dem internationalen Glücksspielmarkt die Neuregelung des GlüStV bekannt gewesen sein wird, geht die Kammer davon aus, dass sie sich bewusst über das Verbot des Anbietens, Vermittelns und Bewerbens von Glücksspielen im Internet hinweggesetzt hat.

c) Die Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) ergeben sich aus den gleichen rechtlichen Erwägungen wie diejenigen gegen die Beklagte zu 1). Dass der Beklagte zu 2) als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) keinen Einfluss auf die Gestaltung der streitgegenständlichen Internetseiten gehabt hat, haben die Beklagten nicht vorgetragen und ist auch lebensfremd.

d) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Bei der Bemessung der Kostenquote hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klage nur mit dem ersten Hilfsantrag, der die konkrete Verletzungsform einschließt und sich damit als wesentliches Minus gegen dem rein abstrakt formulierten Hauptantrag darstellt, Erfolg hat. Hinsichtlich zweier der ursprünglich 8 mit diesem Hilfsantrag angegriffenen Angebote hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Bei der Höhe der Sicherheitsleistung für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 1) hat die Kammer nicht nur das aus dem angegebenen Streitwert folgende Interesse der Klägerin an der Unterlassung, sondern insbesondere das deutlich höher zu bewertende Interesse der Beklagten an der Fortführung ihres deutschen Internetangebots berücksichtigt.







Datenschutz Impressum