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Lottoannahme - Teilnahme an staatlichem Lotto - Glücksspiel-Staatsvertrag - Bekämpfung der Spielsucht

Lottoannahme im Internet




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Durch den Glücksspielstaatsvertrag haben Bund und Länder - im Interesse der Eindämmung der Spielsucht - die Vermittlungs der Teilnahme an Lotto, Toto, Oddset usw. durch Internetunternehmen wie beispielsweise Tipp24 zu verhindern. Die zur Ausführung des Staatsvertrages ergangenen Ländergesetze sehen im wesentlichen insoweit ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vor, wobei die Erteilung der Erlaubnis in der Regel verweigert wird.




Die daraufhin ergangene Rechtsprechung ist uneinheitlich. Während am einen Ende der Skala den Behörden Recht gegeben wird, die den bisherigen Erlaubnisinhabern im Januar 2009 einfach die Programmierschnittstellen zur den staatlichen Lottogesellschaften abgeschnitten haben, wird am anderen Ende erwogen, dass die Regelungen des Staatsvertrages und der Ländergesetze nicht nur wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Berufsausübungsfreiheit nicht nur verfassungswidrig seien sondern auch gegen die Garantie der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit verstoßen.

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Allgemeines:


Wikipedia-Artikel: Glücksspiel Wikipedia-Artikel: Pathologisches Spielen (Spielsucht)

BGH v. 04.03.2008:
Die staatliche Lottogesellschaft kann sich den Vertrieb über das Internet selbst vorbehalten. Hinsichtlich der postalischen Annahme von Lottospielanträgen können heutzutage SMS, Telefax und E-Mail den postalischen Briefverkehr ersetzen.

VG Berlin v. 22.09.2008:
Zentrale Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner Landesgesetzes zu dessen Ausführung können für gewerbliche Lotto-Spielvermittler keine Anwendung finden, weil sie unverhältnismäßige Beschränkungen der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit sowie der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit enthalten. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und das Verbot der Vermittlung dieser Lotterien im Internet sind nicht mit der Dienstleistungsfreiheit und der Berufsausübungsfreiheit nicht vereinbar.

OLG Koblenz v. 20.01.2009:
Zwar verbietet § 4 Abs. 4. GlüStV das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet, so dass die Geschäftsgrundlage des Vertrages - Vermitteln von Glücksspielen im Internet - enthalten zu sein scheint. Jedoch bestehen erhebliche Bedenken, ob diese innerstaatliche Regelung nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EG-Vertrag verstößt.

LG Kiel v. 23.01.2009:
Die Vermittlung von Spielaufträgen über das Internet ist durch § 4 Abs. 4 GlüStV seit dem 01.01.2009 ausdrücklich verboten. Aus dem in § 1 GlüStV festgelegten Sinn und Zweck der Norm, der insbesondere darin besteht, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, ergibt sich dabei zwangsläufig, dass das Verbot, Glücksspiele im Internet zu vermitteln, auch bisherige Dauerschuldverhältnisse erfassen will, nach deren Inhalt in bislang zulässiger Weise eine solche Vermittlung stattfand.

LG Hannover v. 28.01.2009:
Es ist von der Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen der staatlichen Lottogesellschaft und dem Internet-Tipp-Vermittler für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 auszugehen, weil der Vertrag ab diesem Zeitpunkt gegen das gesetzliche Verbot der Internetvermittlung (§ 4 Abs. 4 GlüStV) verstößt. Auf eine Kündigung des Vertrages kommt es nicht an. Der Glücksspielstaatsvertrag ist auch nicht europarechtswidrig.

OLG Brandenburg v. 18.08.2009:
Werbung für das Lottospiel "6 aus 49" ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn sie über die reine Information betreffend die Höhe des möglichen Gewinnes hinausgeht, insbesondere, wenn eine unverhältnismäßige Proportionalität zwischen der Darstellung der Jackpot-Zahlen „12 Mio. Euro“ und dem Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 Satz 3 gegeben ist und das Verbot der Teilnahme für Minderjährige und die vom Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten daneben untergehen.

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