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Glücksspiel
- Onlinlotto
LG Kiel v. 23.01.2009: Die Vermittlung von Spielaufträgen über das Internet ist durch § 4 Abs. 4 GlüStV seit dem 01.01.2009 ausdrücklich verboten. Aus dem in § 1 GlüStV festgelegten Sinn und Zweck der Norm, der insbesondere darin besteht, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, ergibt sich dabei zwangsläufig, dass das Verbot, Glücksspiele im Internet zu vermitteln, auch bisherige Dauerschuldverhältnisse erfassen will, nach deren Inhalt in bislang zulässiger Weise eine solche Vermittlung stattfand.
Das Landgericht Kiel (Urteil vom 23.01.2009 - 14 O 145/08) hat entschieden:
Die Vermittlung von Spielaufträgen über das Internet ist durch § 4 Abs. 4 GlüStV seit dem 01.01.2009 ausdrücklich verboten. Aus dem in § 1 GlüStV festgelegten Sinn und Zweck der Norm, der insbesondere darin besteht, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, ergibt sich dabei zwangsläufig, dass das Verbot, Glücksspiele im Internet zu vermitteln, auch bisherige Dauerschuldverhältnisse erfassen will, nach deren Inhalt in bislang zulässiger Weise eine solche Vermittlung stattfand.
Zum Sachverhalt: Die Verfügungsklägerin zu 1.) (im Folgenden: Klägerin) begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung, der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) aufzugeben, eine ihr bislang zur Verfügung gestellte elektronische Schnittstelle zur Weiterleitung von Spielangeboten von Spielteilnehmern an Lotto, Spiel 77, Super 6 und Glücksspirale wieder zu eröffnen und es zu unterlassen, diese abzuschalten.
Die Beklagte ist die Landeslotteriegesellschaft des Bundeslandes Schleswig-Holstein, die mit behördlicher Erlaubnis verschiedene Glücksspiele, wie Zahlenlotto, Fußballtoto, KENO, ODSETT usw. durchführt. Die Klägerin ist 100 %ige Tochtergesellschaft der ehemaligen Verfügungsklägerin zu 2.) (im Folgenden: B). Letztere betreibt seit 1999 die gewerbliche Spielvermittlung im Internet, und zwar die Vermittlung von Spielaufträgen an die inländischen staatlichen Lotterien, insbesondere Lotto, Spiel 77, Super 6 und die weiteren Spiele des Deutschen Lotto- und Totoblocks sowie der Norddeutschen Klassenlotterie, der Süddeutschen Klassenlotterie und der ARD-Fernsehlotterie. Die Vermittlung von Lotto 6 aus 49 mit Zusatzlotterien machte bislang über 91 % ihres Umsatzes aus. Ihr Spielumsatz insgesamt betrug im Jahr 2007 ca. 302 Mio EUR, der an die Beklagte vermittelte Anteil ca. 13 Mio EUR. Die Aufgabe der Klägerin bestand ausschließlich darin, die von der B. akquirierten Spielaufträge über eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte elektronische Schnittstelle an diese zu übermitteln. Hierüber hatte sie mit der Beklagten am 30.04.2001 einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, in dem die Beklagte ihr die Aufgabe einer virtuellen Annahmestelle übertrug (Anlage Ast. 4).
Mit Gesetz vom 13.12.2007 stimmte das Land Schleswig-Holstein dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) zu. Mit Schreiben vom 26.11.2008, Anlage Ast. 5, wies die Beklagte darauf hin, dass nach § 4 Abs. 4 GlüStV das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet ab dem 01.01.2009 verboten sei und sie demnach ab diesem Zeitpunkt im Internet generierte Umsätze nicht mehr entgegennehmen dürfe. Der Geschäftsbesorgungsvertrag sei damit hinfällig. Vorsorglich kündigte sie diesen Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zum 31.12.2008. Zwischenzeitlich hat sie die der Klägerin zur Verfügung gestellte elektronische Schnittstelle geschlossen. Mit einem weiteren Schreiben vom 12.01.2009, Anlage CBH 29, kündigte sie den Vertrag erneut mit der Begründung, der B. fehle die behördliche Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung. Die B. stellte das Geschäft der Lotterievermittlung ab 01.01.2009 einstweilen ein und übertrug es auf die B. Services Ltd., ihre Konzerngesellschaft, die das Geschäft aus England heraus führen möchte.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die außerordentliche Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages sei unwirksam und die Beklagte verpflichtet, ihr weiterhin die elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Die Kündigung könne nicht auf § 4 Abs. 4 GlüStV gestützt werden, weil diese Vorschrift gegen europarechtliche Vorschriften verstoße und damit unwirksam sei. Die B. habe in erheblichem Umfang auch Spielangebote von Spielern aus anderen EU-Staaten vermittelt, mehrere 1000 Kunden hätten sich mit einem Wohnsitz im EU-Ausland registriert. Die in London ansässige B. Operation Services Ltd. stelle die technische Infrastruktur, insbesondere die Server, die sie, die Klägerin, von Deutschland aus nutze. Beschränkungen von Grundfreiheiten nach dem EG-Vertrag müssten sich auf Gefahren für Belange des Allgemeinwohls stützen lassen, wie z.B. Spielsuchtprävention und Jugendschutz. Aus den Umsatzdaten ergäben sich aber keinerlei Hinweise darauf, dass die Internetvermittlung zu einem gesellschaftlich relevanten Phänomen einer „Lottosucht“ beigetragen habe. Die Umsätze insgesamt seien seit 2000/2001 gesunken, es habe nur eine Verschiebung des Geschäfts zugunsten der Internetvermittlung stattgefunden. Die Annahme einer „Lottosucht“ sei empirisch nicht fundiert. Der Spieler- und Jugendschutz werde von der B. seit Jahren in vorbildlicher Weise beachtet. Es fehle in Deutschland auch an der vom Europäischen Gerichtshof geforderten kohärenten und systematischen Regelung, weil im Gegensatz zu den hier in Rede stehenden Lotterieangeboten mit kaum suchtgefährdendem Potential z.B. die nicht vom GlüStV erfassten Pferdesportwetten weiterhin im Internet angeboten werden dürften. Darüber hinaus sei das schleswig-holsteinische Ausführungsgesetz zum GlüStV unwirksam, weil es nicht nach der Richtlinie 98/34/EG notifiziert worden sei. Die Frage nach der Zulässigkeit eines Verbotes der Internetvermittlung sei bereits Gegenstand mehrerer Vorlageverfahren vor dem EuGH. Es erscheine daher unzulässig, den Vollzug des Verbotes über die Kündigung auf zivilrechtlichem Weg unter Umgehung der verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten durchzusetzen. Die Kündigung sei zudem verfristet und das Recht hierzu verwirkt, weil die Beklagte spätestens seit Unterzeichnung des schleswig-holsteinischen Ausführungsgesetzes am 20.07.2007 von den Verbotsregelungen Kenntnis gehabt habe, ohne gleich zu reagieren. Jedenfalls sei ihre Tätigkeit aber insoweit legal, als sie Spielaufträge aus anderen EU-Ländern vermittle. Dasselbe gelte für Berliner Kunden, weil nach einem Urteil des VG Berlin vom 22.09.2008, AZ VG 35 A 15.08, die Internetvermittlung an diese weiterhin erlaubt sei. Außerdem habe die B. zahlreiche Altkunden, die über Dauerscheine verfügten. Auch insoweit müsse die Schnittstelle offen gehalten werden. Letztlich verstoße die Kündigung gegen § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB, weil die Beklagte, die eine marktbeherrschende Stellung inne habe, sie durch die Kündigung unter Ausnutzung ihrer Marktmacht unbillig behindere. Sie beabsichtige weiterhin, Lottotipps bei der Beklagten abzugeben, und sei durch die Abschaltung der Schnittstelle in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet.
Nachdem beide Verfügungsklägerinnen zunächst beantragt hatten,
der Verfügungsbeklagten zu untersagen, die der Verfügungsklägerin zu 1.) zur Verfügung gestellte elektronische Schnittstelle (EGU bzw. CORBA Schnittstelle) zur Weiterleitung der von der Verfügungsklägerin zu 2.) entgegengenommenen Spielangebote von Spielteilnehmern an den bundesweiten Spielveranstaltungen Lotto 6 aus 49, Spiel 77, Super6 und Glücksspirale ab dem 01.01.2009 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die beim Verwaltungsgericht Schleswig unter dem AZ 12 A 11/08 anhängige Feststellungsklage der Verfügungsklägerin zu 2.) abzuschalten,
hat die Verfügungsklägerin zu 2.) ihren Antrag vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Die Verfügungsklägerin zu 1.) beantragte sodann,
- der Verfügungsbeklagten zu gebieten, die ihr zur Verfügung gestellte elektronische Schnittstelle zur Weiterleitung von gewerblich vermittelten Spielaufträgen für die bundesweiten Spielveranstaltungen Lotto 6 aus 49, Spiel 77, Super 6 und Glücksspirale wieder zu öffnen und es zu unterlassen, diese abzuschalten,
- der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250 000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie vertrat die Ansicht, es fehle schon am Verfügungsgrund, weil die B. zwischenzeitlich ihre gesamte Spielvermittlung und den Kundenstamm betreffend Produkte des DLTB auf die B-Services Ltd. in London übertragen habe, so dass das Geschäftsmodell, welches dem Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde gelegen habe, nämlich die Einspielung der von der B. akquirierten Spielaufträge, nicht mehr existiere. Es fehle aber auch am Verfügungsanspruch. Der GlüStV verstoße nicht gegen europarechtliche Vorschriften. Hierauf könne sich die Klägerin ohnehin nicht berufen, weil es ihr nach Ziffer 5.2 des Geschäftsbesorgungsvertrages nur gestattet sei, solche Spielaufträge zu vermitteln, die in Schleswig-Holstein abgegeben würden. Es fehle daher am europarechtlichen Bezug. Auch eine Kartellrechtswidrigkeit liege nicht vor, weil die Entscheidung, den Vertrag nicht fortzusetzen, nicht auf wettbewerbsrechtlichen, sondern auf ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten beruhe.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg, weil der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien, aufgrund dessen die Beklagte der Klägerin die elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen hatte, beendet ist, die Kammer § 4 Abs. 4 GlüStV für wirksam hält und somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Wiedereröffnung der Schnittstelle in Betracht kommt.
Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden - nach § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten - Erwägungen:
Der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 30.04.2001 ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach §§ 4 Abs. 4 Glü StV, 134 BGB ab dem 01.01.2009 nichtig.
Nach § 134 BGB ist ein Vertrag nichtig, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Zwar tritt die Nichtigkeit in der Regel nur dann ein, wenn dass Verbot schon bei Vornahme des Rechtsgeschäfts bestand. Aus dem Sinn und Zweck der Norm kann sich aber ausnahmsweise ergeben, dass sie mit Wirkung „ex nunc“ auch vorher begründete Dauerschuldverhältnisse erfassen will (vgl. die Nachweise bei Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl. § 134 Rdnr. 12). Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
Der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 30.04.2001 diente nach dem insoweit übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien dazu, der Beklagten über die von ihr zur Verfügung gestellte elektronische Schnittstelle diejenigen Spielaufträge zu übermitteln, die über die B. vermittelt wurden. Die Klägerin selbst trägt dazu vor, der Umstand, dass die Vertragsbeziehungen nicht zwischen der B. und der Beklagten, sondern ihr und der Beklagten bestünden, beruhe lediglich auf „historischen Gründen“ und sei auf einen Wunsch der Beklagten zurückzuführen. Die B. wiederum hat die Spielaufträge ausschließlich über das Internet akquiriert. Die Vermittlung von Spielaufträgen über das Internet ist jedoch durch § 4 Abs. 4 GlüStV seit dem 01.01.2009 ausdrücklich verboten. Aus dem in § 1 GlüStV festgelegten Sinn und Zweck der Norm, der insbesondere darin besteht, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, ergibt sich dabei zwangsläufig, dass das Verbot, Glücksspiele im Internet zu vermitteln, auch bisherige Dauerschuldverhältnisse erfassen will, nach deren Inhalt in bislang zulässiger Weise eine solche Vermittlung stattfand.
Selbst wenn man aber § 134 BGB auf den vorliegenden Fall nicht für anwendbar halten wollte, so wäre die Kündigung der Beklagten vom 26.11.2008 jedenfalls nach § 314 BGB gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift können Dauerschuldverhältnisse von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund ist auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGHZ 133, 316 m.w.N.). Diese ist vorliegend entfallen, weil die BAG nach § 4 Abs. 4 GlüStV keine Glücksspiele über das Internet mehr vermitteln darf. Dem steht auch nicht entgegen, dass die B, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 14.01.2009 vorträgt, nunmehr neue Geschäftsmodelle außerhalb der Lotterievermittlung im Internet entwickeln will. Denn hierauf war der Geschäftsbesorgungsvertrag nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien nicht bezogen. Darüber hinaus trägt die Klägerin nichts dafür vor, dass ihre Geschäftspartner, für die sie Verträge einspeisen will, die hierfür erforderliche Erlaubnis haben.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.11.2008 auch nicht verwirkt bzw. verfristet. Die in § 314 Abs. 3 BGB vorgesehene angemessene Frist, innerhalb derer der Berechtigte kündigen kann, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, findet auf den Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage keine Anwendung (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO. § 313 Rdnr. 42). Unabhängig davon kann es der Beklagten aber auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie vor Ausspruch der Kündigung als letztes Mittel zunächst einmal versucht hat, eine Vertragsänderung zu verhandeln und darüber hinaus den Ausgang der Verfassungsbeschwerde über die Gültigkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV abgewartet hat. Dieses Verhalten lag vielmehr im erkennbaren Interesse gerade auch der Klägerin.
Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin darauf, die Beklagte zu verpflichten, trotz der Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrages die elektronische Schnittstelle wieder zu öffnen und ihr die Spielvermittlung jedenfalls vorläufig wieder zu ermöglichen.
Ein solcher Anspruch hätte zur Voraussetzung, dass § 4 Abs. 4 GlüStV nicht anwendbar ist, weil er gegen das Grundgesetz oder gegen europarechtliche Vorschriften verstößt.
In seinem Nichtannahmebeschluss vom 14.10.2008, 1 BvR 928/08, führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass die angegriffenen Bestimmungen des GlüStV, zu denen auch das Internet-Vermittlungsverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV gehört, zwar die Berufsfreiheit der gewerblichen Vermittler von Glücksspielen über das Internet beeinträchtigen, die Eingriffe in die Berufsfreiheit jedoch gerechtfertigt seien. Mit dem GlüStV würden überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgt, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen rechtfertigen könnten. Spielsucht könne zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen. Dabei seien die Landesgesetzgeber auch nicht gehalten gewesen, das Zahlenlotto als eine nach dem Dafürhalten der dortigen Beschwerdeführerin und der hiesigen Klägerin „harmlosere“ und nicht suchtgefährdende Art vom Geltungsbereich des Glücksspielvertrages auszunehmen. Zwar hätten unterschiedliche Glücksspielformen ein unterschiedliches Suchtpotenzial, wobei das Lottospiel nicht zuletzt aufgrund seiner relativ niedrigen Ereignisfrequenz weniger zu problematischem oder gar pathologischem Spielverhalten beitrage als beispielsweise Geld- oder Glücksspielautomaten sowie Kasinospiele. Dies berühre aber nicht die Legitimität der von den Landesgesetzgebern verfolgten Ziele. Werde der Gesetzgeber - wie hier - zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig, so belasse ihm die Verfassung bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum, der erst dann überschritten sei, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben könnten. Hieran gemessen seien die Erwägungen der Landesgesetzgeber nicht zu beanstanden, sondern würden insbesondere durch die Ergebnisse einer Studie der Universität Bremen gestützt, der sich entnehmen lasse, dass Lotterien suchttypische Entwicklungsverläufe verursachen könnten. Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet sei auch geeignet, problematisches Spielverhalten einzudämmen. Das Spielen per Internet sei durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit sowie durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots gekennzeichnet. Hinzu komme ein im Vergleich zur Abgabe des Lottoscheins in der Annahmestelle höherer Abstraktionsgrad, der geeignet sei, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und insbesondere die Tatsache des Einsatzes - und des möglichen Verlustes von Geld - in den Hintergrund treten zu lassen. Die Möglichkeiten des Internet-Glücksspiels zu beschneiden, bedeute, die Umstände der Teilnahme für den Einzelnen zu erschweren und ihm den Vorgang des Spielens bewusster zu machen. Hierdurch könne einem Abgleiten in problematisches Spielverhalten entgegengewirkt werden. Hinzu komme, dass nach wie vor erhebliche Bedenken bestünden, ob sich bei einer Teilnahme an Glücksspielen per Internet der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz effektiv verwirklichen lasse. Auch zur Vermeidung derartiger Präventionslücken sei das Internetverbot das geeignete Mittel. Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, die Eingriffe in die Berufsfreiheit seien zur Erreichung der von den Landesgesetzgebern angestrebten Ziele erforderlich und auch nicht übermäßig belastend, weil die Besonderheiten des Glücksspiels per Internet problematisches Spielverhalten in entscheidender Weise begünstigten und eine Begrenzung solcher Möglichkeiten unmittelbar einem Gemeinwohlbelang von hohem Rang dienten. Dieser Beurteilung folgt die Kammer.
Sie geht weiter im Rahmen der bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwangsläufig nur möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften gibt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit dann zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten. Dabei hat es der Europäische Gerichtshof ausdrücklich in das Ermessen des einzelnen Mitgliedsstaates gestellt, auf welche Weise er auf seinem Gebiet im Bereich von Glücksspielen Schutz gewähren will (EuGH, C-243/01-Gambelli). Aus den oben bereits ausführlich dargestellten Erwägungen heraus hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Gesetzgeber von diesem Ermessen in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht hat. Weiter ist es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch erforderlich, dass die Regelungen kohärent und systematisch erfolgen (EuGH aaO.). Auch gemessen hieran begegnet die von der Klägerin angegriffene Regelung keinen durchgreifenden Zweifeln. Es trifft zwar zu, dass nach den bundesgesetzlichen Regelungen die Vermittlung von Pferdesportwetten im Internet nach wie vor zulässig ist. Es ist aber auch kein Grund dafür erkennbar, warum nicht für unterschiedliche Glücks- und Geldspiele unterschiedliche Organisationsweisen festgelegt werden können, solange nur der Zweck der Eindämmung der Spielsucht und der Prävention vor der Spielsucht beachtet wird. Anders war die Sachlage in dem „Gambelli“-Verfahren. Denn dort hatte der italienische Staat bei seinen einschränkenden Regelungen vor allem auch fiskalische Interessen verfolgt, was hier nicht erkennbar ist. Im Gegenteil ist vorliegend davon auszugehen, dass das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen im Internet auch dem Fiskus erhebliche Einnahmenrückgänge beschert.
Auch ein Verstoß gegen die Richtlinie 98/34/EG ist nicht erkennbar. Zum einen betrifft diese Richtlinie Handelsbeschränkungen durch technische Vorschriften, während es hier um die Beschränkung von Teilnahmemöglichkeiten am Glücksspiel geht und dieser Gesetzeszweck erkennbar im Vordergrund der angegriffenen Regelung steht, so dass schon zweifelhaft erscheint, ob die Richtlinie auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist. Zum anderen aber ist der Staatsvertrag, um den es hier in erster Linie geht, notifiziert worden. Die Erforderlichkeit einer gesonderten Notifizierung auch der einzelnen Ausführungsgesetze der jeweiligen Bundesländer vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Aus vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch ein Verstoß gegen §§ 19, 20 GWB nicht in Betracht kommt. Diese Vorschriften untersagen das missbräuchliche Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung. Eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung kann aber dann nicht vorliegen, wenn das beanstandete Verhalten, wie hier, auf einer gesetzlichen Regelung beruht.
Schließlich ist das Wiedereröffnen der elektronischen Schnittstelle auch nicht etwa deswegen geboten, weil der Klägerin jedenfalls das Einspielen solcher Spielaufträge ermöglicht werden müsste, die diese bzw. die B. oder B-Services Ltd. im EU-Ausland akquiriert haben, die von Berlinern erteilt und/oder von denjenigen Kunden erteilt wurden, die vor dem 01.01.2009 von der B. Dauerscheine erworben haben. Auch in dem Übermitteln dieser Spielaufträge an die Beklagte läge nach Einschätzung der Kammer ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV. Denn die Klägerin, die den letzten Schritt im Rahmen des mehrstufigen Vermittlungsvorganges vornimmt, hat ihren Sitz in Deutschland, so dass ihr das Übermitteln der Spielaufträge ab dem 01.01.2009 nach § 3 Abs. 4, 4 Abs. 4 GlüStV insgesamt untersagt ist. ..."
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