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LG Stuttgart v. 28.07.2009: Die Vorgaben in § 5 GlüStV betreffend der Werbung für öffentliches Glückspiel sind Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG und nicht - wie die Verfügungsbeklagte meint - lediglich Marktzutrittsregelungen. Die Abbildung eines Rubbelloses unter der Überschrift „Black Jack - Das neue Rubbellos von Lotto“ im Internet ist rechtswidrige Werbung für ein Glücksspiel und verstößt gegen die Regelungen des GlüStV.
Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 28.07.2009 - 17 O 190/09) hat entschieden:
Die Vorgaben in § 5 GlüStV betreffend der Werbung für öffentliches Glückspiel sind Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG und nicht - wie die Verfügungsbeklagte meint - lediglich Marktzutrittsregelungen. Die Abbildung eines Rubbelloses unter der Überschrift „Black Jack - Das neue Rubbellos von Lotto“ im Internet ist rechtswidrige Werbung für ein Glücksspiel und verstößt gegen die Regelungen des GlüStV.
Tatbestand:
Der Verfügungskläger, ein im Jahr gegründeter 2008 Berufsverband, macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Verfügungsbeklagte wegen Verstoßes gegen die Werbevorschriften des Glücksspielstaatsvertrages geltend.
Der Verfügungskläger ist am 04.12.2006 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen worden. Nach seiner Satzung (§ 3 Abs. 1 Satz 1) fördert er i.S.d. §§ 6 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 Unterlassungsklagegesetz die gewerblichen und selbstständigen beruflichen Interessen seiner Mitglieder und von Personen, die sich unmittelbar oder mittelbar im Wirtschaftsbericht des Geschicklichkeits-, Gewinn- und Glücksspielwesens einschließlich Lotterien, Ausspielungen und Wetten (der „Vereinsinteressensbereich“) betätigen und/oder betätigen wollen.
Ihm gehören Mitglieder an, die sich auf dem Markt für Gewinn-, Glücksspiel- und Wettwesen betätigen. Einzelheiten der Aktivitäten der Mitglieder des Verfügungsklägers sind zwischen den Parteien streitig.
Die Verfügungsbeklagte führt in Baden-Württemberg die vom Land veranstaltete und erlaubte Lotterie „Lotto 6 aus 49“ sowie eine festgelegte Anzahl weiterer genehmigter Glücksspiele, insbesondere die Losbrieflotterien „Black Jack“ und „Seven Eleven“, durch. Mit Erlaubnis vom 20.11.2008 hat das zuständige Regierungspräsidium in Karlsruhe in seiner Eigenschaft als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde die Veranstaltung der Losbrieflotterie „Seven Eleven“ erlaubt (Anlage 7, Bl. 96 d.A.). Mit Datum vom 06.03.2009 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe die Veranstaltung der Losbrieflotterie „Black Jack“ sowie die zugehörigen Teilnahmebedingungen gemäß § 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag erlaubt (Anlage … 8, Bl. 97 d.A.). Dem Regierungspräsidium lag Jeweils u.a. die konkrete Losgestaltung für die Lotterien „Seven Eleven“ und „Black Jack“ vor Genehmigungserteilung vor.
Für die Veranstaltung der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Lotterien verwendet die Verfügungsbeklagte Rubbellose, die auf der Frontseite wie folgt gestaltet sind:
Auf der Rückseite der jeweiligen Rubbellose befinden sich auf weißem Grund mit schwarzer Schrift unter der Überschrift „Informationen zur Spielteilnahme“ eine Spielbeschreibung, ein Gewinnplan, ein Hinweis auf die Teilnahmebedingungen der staatlichen Losbrieflotterie Baden-Württemberg sowie - durch Fettschrift hervorgehoben, jedoch nicht größer als die übrige Schrift - folgender Hinweis:
„Spielteilnahme ab 18 Jahren. Glücksspiel kann süchtig machen. Nähere Informationen bei Lotto unter www.totto.de, Hotline der BZgA: 0800-1372700 (kostenlos und anonym).“
Am 27.04.2009 befand sich im Internet auf einer Unterseite der von der Verfügungsbeklagten betriebenen Webseite … unter der Überschrift „Black Jack - Das neue Rubbellos von Lotto“ neben einer Spielbeschreibung und dem Hinweis auf den Beginn der Losverkäufe, eine Abbildung des aus dem Tenor ersichtlichen Rubbelloses der Lotterie „Black Jack“.
Der Verfügungskläger trägt vor, sowohl die Gestaltung der Rubbellose als auch die Abbildung des Rubbelloses der Lotterie „Black Jack“ im Internet verstoßen gegen § 5 GlüStV. Die Gestaltung der Lotterielose sei darauf gerichtet, beim Betrachter Spannung zu erzielen. Der Erwerb des Lotterieloses werde mit einem Casinospiel gleichgesetzt. Die Werbung enthalte auch keine deutlichen Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger. Der bloße Text „Spielteilnahme ab 18“ genüge nicht, weil er auch als bloße organisatorische Regel verstanden werden könne. Im Übrigen trete er hinter den für die Teilnahme werbenden Elementen deutlich zurück. Auch der pauschale Hinweis „Glücksspiel kann süchtig machen“ sei unzureichend, weil er die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende, d.h. die spezifische Gefahr unberücksichtigt lasse. Von dem streitgegenständlichen Angebot der Verfügungsbeklagten habe der Verfügungskläger erstmals am 22.04.2009 Kenntnis erlangt.
Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten sei der Verfügungskläger aktiv legitimiert. Ihm gehörten eine Vielzahl von Mitgliedern an, die sich auf dem Markt für Gewinn- und Glücksspielwesen betätigten.
Dabei handele es sich um marktführende Unternehmen aus dem Bereich gewerblicher Lotto-Service, Sportwettvermittlung und -veranstaltung sowie Gewinnspieleintragungsservice-Dienstleister. Es handele sich bei den Verbandsmitgliedem um namhafte und zumeist seit langem am Markt tätige Unternehmen, die im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art. i.S.v. § 8 Abs. 3 UWG anböten. Wegen der Darstellung der einzelnen Mitglieder des Verfügungsklägers wird auf Bl. 7 ff., Bl. 107 ff. und Bl. 214 ff.d.A. verwiesen.
Die Rechtsverfolgung durch den Verfügungskläger sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Verfügungskläger habe seine Tätigkeit erst im Februar dieses Jahres aufgenommen und sich auch schon gegen wettbewerbswidriges Verhalten von Unternehmen, die nicht zum staatlichen Toto-Lotto-Block gehörten, gewandt.
Der Verfügungskläger beantragt,
[Die Verfügungsbeklagte hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Bereich des Glücksspielwesens die Teilnahme an Sofortlotterien zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie am 27.04.2009 und nachstehend wiedergegeben geschehen:
[folgen Abbildungen]
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Verfügungskläger sei nicht aktiv legitimiert. Die überwiegende Zahl der Mitglieder des Verfügungsklägers sei nicht oder nicht legal Wettbewerber der Verfügungsbeklagten auf dem selben Markt. Der Sportwettmarkt, insbesondere Pferdewetten, könnten nicht mit herangezogen werden. Pferdewetten würden von der Verfügungsbeklagten weder veranstaltet noch vermittelt. Es handele sich hierbei auch um ein völlig eigenes Glücksspielsegment, das nicht in einem Wettbewerbs Verhältnis zu den von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Glücksspiele stehe. Dem Verfügungskläger stehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da er Verstöße eigener Mitglieder planmäßig dulde und lediglich die politische Zielsetzung verfolge, den GlüStV ad absurdum zu führen, um hierdurch eine Marktliberalisierung zu erreichen.
Die angegriffene Losgestaltung verstoße nicht gegen § 5 GlüStV. § 5 GlüStV verbiete nicht jede Art des gewerblichen Anreizens. Die Vorschrift beinhalte vielmehr den Vorbehalt, dass auch das Ziel, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, gewahrt bleiben müsse. § 5 Abs. 2 GlüStV verbiete nicht jeden Anreiz zur Teilnahme am Glücksspiel, sondern nur gezielte. Eine Gesetzesauslegung dahingehend, dass Werbung für Glücksspiel keine positiven Assoziationen mehr beim Verbraucher wecken und das Produkt gleichsam versteckt werden müsse, sei unverhältnismäßig. Nehme die Verfügungsbeklagte die Ziele des § 1 GlüStV, den natürlichen Spielbetrieb in geordnete überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, ernst, müsse sie werben dürfen.
Bei der Beurteilung einer werblichen Maßnahme nach § 5 GlüStV sei auch das werbliche Umfeld und die Präsenz illegaler Angebote am Markt zu berücksichtigen. Gebe es in dem von dem Fachaufsichten beobachteten Markt wenige illegale Glücksspielangebote, müsse sich der werbliche Auftritt der staatlichen Anbieter zurückhaltender gestalten, als wenn eine Vielzahl illegaler Angebote - wie zur Zeit der Fall - am Markt zu finden seien. In letzterem Fall bestehe ein Werbedruck, der die staatlichen Anbieter sogar verpflichte, ein entsprechendes Angebot am Markt zu platzieren und mit einem im allgemeinen Werbeverhalten angemessenen Werbeauftritt bekannt zu machen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Losgestaltung der Rubbellose „Black Jack“ und „Seven Eleven“ als nicht zu beanstanden dar.
Die farbige Ausgestaltung der Lose würde von den Verbrauchern, die durch die erhebliche Reizüberflutungen im Allgemeinen und die intensive Werbung der illegalen Glücksspielanbieter im Besonderen ohnehin mit Informationen überlastet seien, nicht als Besonderheit wahrgenommen. Ein übermäßiger Spielanreiz würde dadurch nicht gesetzt werden. Dass es Gewinne bis zu 15 000,00 Euro gäbe, sei eine zulässige, ja erforderliche Information.
Der Hinweis „Spielteilnahme ab 18“ oder „plus 18“ sei ein deutlicher Hinweis auf das Verbot der Spielteilnahme unter 18. Auch die Hinweise auf Suchtgefahren auf den Losen sei ausreichend. Die Suchtprävention auf der Rückseite der Lose sei fettgedruckt und somit deutlich auffallender dargestellt als alle sonstigen Informationen. Eine individuelle Darstellung der spezifischen Suchtgefahren müsse nicht extra „erfunden werden“.
Die grundsätzliche Gefahr, spielsüchtig zu werden, also das jeweilige Glücksspiel immer wieder und über den Rahmen des zu Verfügung stehenden Verlustbudgets zu spielen, sei im Ergebnis bei allen Spielen gleichartig gelagert. Die Darstellung des Loses im Internet sei als Unternehmensinformation zulässig. Insoweit handele es sich nicht um Werbung i.S.d. § 5 Abs. 1 GlüStV.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2009 (Bl. 242/243 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
Der Verfügungsbeklagten war es daher im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, wie im Tenor dargestellt für ihre Lotterien „Black Jack“ und „Seven Eleven“ zu werben.
I.
Der zulässige Antrag ist begründet, dem Verfügungskläger steht sowohl ein Verfügungsanspruch (1. bis 3.) als auch ein Verfügungsgrund (4.) zur Seite.
1. Der Verfügungskläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG aktiv legitimiert.
Klagebefugt sind hiernach rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, soweit Ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
a) Bei dem Verfügungskläger handelt es sich um einen rechtsfähigen Verein. Dass ihm entgegen § 56 BGB bei Gründung lediglich sechs natürliche Mitglieder statt der vorgeschriebenen sieben angehörten, steht einer Rechtsfähigkeit nicht entgegen, nachdem die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgerichts Köln erfolgt ist (Ellenberger in Palandt, BGB, 68. Auflage, § 56 Rz. 1).
b) Der Verfügungskläger hat auch glaubhaft gemacht, dass ihm eine erhebliche Zahl von Mitgliedern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben.
Erforderlich ist Insoweit, dass sich die Mitgliedsunternehmen mit der Verfügungsbeklagten auf dem selben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können (vgl. BGH GRUR 1995, 604, 605; BGH GRUR 2000, 1084, 1085). Der relevante Markt ist dabei allerdings nicht unter Heranziehung des im Kartellrecht zur Feststellung von Marktanteilen entwickelten Bedarfsmarktkonzepts zu bestimmen. Vielmehr kommt es im Wettbewerbsrecht darauf an, ob sich die betreffenden Waren und Dienstleistungen ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmens durch Irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass die Mitgliedsunternehmen eine zumindest nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung durch die Wettbewerbsmaßnahme mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rz. 3,35 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Da das Angebot der Verfügungsbeklagten auf das Land Baden-Württemberg beschränkt ist, ist dieses vorliegend als räumlich relevanter Markt anzusehen.
In sachlicher Hinsicht ist die Kammer der Auffassung, dass auch der Sportwettenmarkt, Insbesondere der Pferdewettmarkt, zu berücksichtigen ist. Denn sowohl die Teilnahme an Lotterien als auch die Wette auf den bestimmten Ausgang eines sportlichen Ereignisses, trägt dem natürlichen Spielbetrieb der Bevölkerung Rechnung und ermöglicht den Teilnehmern, unter Einsatz eines verhältnismäßig geringen Geldbetrages einen mehr oder weniger größeren Gewinn zu machen. Zwar kann die Gewinnchance bei Sportwetten durch besondere Sachkenntnis des Teilnehmers beeinflusst werden. Andererseits wird die relative Voraussehbarkeit des Ausgangs sportlicher Ereignisse von den Veranstaltern bei der Gewinnquote berücksichtigt. Dass auch Sportwetten wegen der Vielzahl der Einflussfaktoren, die den Ungewissen Ausgang eines sportlichen Ereignisses beeinflussen, Glücksspielcharakter hat, ist aus Sicht der Kammer nicht zu leugnen und wird im Übrigen von den staatsvertragsgebenden Ländern in § 3 Abs. 1 S. 3 GlüStV ebenso gesehen.
Nicht berücksichtigt werden können bei der Frage, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vorliegen, allerdings illegale Glücksspiel- oder Wettangebote.
Denn illegale Anbieter stehen schon gar nicht im Wettbewerb mit der Verfügungsbeklagten, jedenfalls sind sie aber vom Schutzumfang des Wettbewerbsrechts nicht erfasst.
Dies vorausgeschickt, hat der Verfügungskläger glaubhaft gemacht (vgl. Bl. 132 ff.d.A.), dass folgende Mitgliedsunternehmen am Markt für Glücksspiel- oder Sportwettenvermittlung und -veranstaltung in Baden-Württemberg tätig sind:
Die … betreibt Pferde- und Sportwetten in 18 Filialen im Bundesgebiet. In Baden-Württemberg werden 12 Filialen von verbundenen Unternehmen der AG betrieben und 22 weitere Büros durch Franchisenehmer im Unternehmensverbund.
Die … GmbH vermittelt staatliche lizenzierte und garantierte Glücksspielprodukte. Sie hat Ihre Tätigkeit im Hinblick auf § 25 Abs. 1 GlüStV für die Übergangszeit bis zum 31.12.2008 angezeigt. Daneben hat sie eine Anwaltskanzlei damit beauftragt, Genehmigungen für die gewerbliche Spielevermittlung auch in Baden-Württemberg einzuholen.
Die … GmbH ist ein Tochterunternehmen der … AG und bietet unter … in erster Linie Pferdewetten an. Das Angebot ist bundesweit erreichbar. Die … GmbH hat daneben flächendeckend im ganzen Bundesgebiet Anträge auf Erlaubnis der gewerblichen Spielevermittlung gestellt.
Die … GmbH ist im Bereich der gewerblichen Spielevermittlung für das Lotto „6 aus 49“ in Deutschland tätig. In Baden-Württemberg verfügte sie über eine Genehmigung bis zum 31.03.2009. Die Folgegenehmigung ist in Bearbeitung.
Die … GmbH ist seit 20 Jahren als gewerblicher Spielevermittler im Bereich Lotto und Lotterien tätig und verfügt u.a. in Baden-Württemberg über eine Genehmigung.
Bei diesen fünf Unternehmen handelt es sich um eine erhebliche Zahl i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Insoweit ist keine Mindestanzahl von Mitgliedern erforderlich. Es müssen lediglich Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt nach Anzahl und/oder Größe Marktbedeutung oder wirtschaftlichen Gewicht repräsentativ vertreten sein, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Wirkt sich der Wettbewerbsverstoß nur auf einen räumlich begrenzten Markt aus, muss dem Verband eine für diesen Markt repräsentative Zahl von Mitgliedern angehören. Im Einzelfall, nämlich bei engen Ollgopolen, kann die Mitgliedschaft sogar nur eines Unternehmens ausreichen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rz. 3.42).
Vorliegend haben sich die staatsvertragsgebenden Länder unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts dazu entschlossen, die Veranstaltung von Glückspiel weiterhin weitestgehend durch staatliche Monopolgesellschaften zuzulassen. Lässt der Glücksspiel-Staatsvertrag mithin in nur sehr begrenztem Maße legale wirtschaftliche Tätigkeiten von Privaten in diesen Bereich zu, reicht bereits eine geringe Anzahl von Unternehmen, um die Erheblichkeitsschwelle des § 6 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu überschreiten. Die vorstehend aufgezählten fünf Unternehmen sind mithin ausreichend.
c) Der Verfügungskläger hat durch eidesstattliche Versicherung seines Vorstandsvorsitzenden glaubhaft gemacht, dass der Verein über eine Geschäftsstelle in Köln, einen Rechtsanwalt als angestellten Geschäftsführer und Sekretariatsmitarbeiterinnen sowie ein Konto bei der Sparkasse Köln/Bonn mit einem frei verfügbaren Vermögen im sechsstelligen Euro-Bereich verfügt (Bl. 28 d.A.). Es ist daher - Jedenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren - davon auszugehen, dass der Verfügungskläger personell, sachlich und finanziell im Stande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen.
2. Demgegenüber konnte die Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft machen, dass die Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG ist.
Ein Missbrauch liegt dann vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das entscheidende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG § 8 Rz. 4.10).
Die Verfügungsbeklagte trägt Insoweit vor, dass es dem Verfügungskläger ausschließlich darum ginge, durch ein gezieltes Beanstanden der Werbemaßnahmen der staatlichen Toto-Lotto Gesellschaften den Glücksspielstaatsvertrag ad absurdum zu führen. Dem steht jedoch die von dem Verfügungskläger vorgelegte Satzung und der daraus zu entnehmende Vereinszweck entgegen. Dieser besteht ausweislich § 3 der Satzung u.a. darin, den unlauteren Wettbewerb in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen und/oder gesetzlichen Vorgaben zu fördern, das Marktverhalten von Marktteilnehmer im Vereinsinteressenbereich zu beobachten und auf die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen hin zu kontrollieren sowie im Vereinsinteressenbereich den unlauteren, leistungswidrigen Wettbewerb in alten Erscheinungsformen zu bekämpfen. Zwar schließt § 3 der Vereinssatzung ausdrücklich die Mitgliedschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtlichen Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, aus. Hieraus kann jedoch nicht der zwingende Umkehrschluss gezogen werden, dass ausschließlich eben diese ausgeschlossenen Rechtspersonen überprüft werden sollen. Die Verfügungsbeklagte hat weiter angeführt, der Verfügungskläger habe in der Vergangenheit ausschließlich Unternehmen des staatlichen Toto-Lotto-Blocks angegriffen und verschließe vor Rechts- und Wettbewerbsverstößen ihrer eigenen Mitglieder die Augen. Richtig ist Insoweit, dass es von der Rechtsprechung als Rechtsmissbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG angesehen wird, wenn ein Verband grundsätzlich nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht, vielmehr deren Wettbewerbsverstöße planmäßig duldet (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8 Rz. 4.21).
Von einem solchen planmäßigen Dulden von Wettbewerbsverstößen der eigenen Mitglieder kann die Kammer unter Berücksichtigung der ihr im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Verfügung stehenden Aufklärungsmittel nicht ausgehen. Zwar deutet die Vielzahl der gegen die staatlichen Lottogesellschaften angestrengten Verfahren und die Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden des Verfügungsklägers in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass es dem klagenden Verband in der Hauptsache darum geht, wettbewerbswidriges Verhalten der staatlichen Glücksspielveranstalter zu verfolgen. Es ist jedoch nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn der Anspruchsberechtigte nur gegen einen oder einzelne von mehreren Verletzen vorgeht. Denn es steht dem in Anspruch Genommenen frei, seinerseits gegen die anderen Verletzer vorzugehen. Dass der Verfügungskläger über die besondere Beobachtung der staatlichen Lottogesellschaften hinaus Wettbewerbsverstöße der eigenen Mitglieder planmäßig duldet, hat die Verfügungsbeklagte nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft machen können. Zwar hat sie mit Schriftsatz vom 06. Juli 2009 konkrete Beispiele benannt, in denen Mitglieder des Verfügungsklägers gegen § 5 Abs. 3 GlüStV verstoßen haben. Der Vorstandsvorsitzende des Verfügungsklägers hat in der mündlichen Verhandlung insoweit Verstöße eingeräumt und angekündigt, gegen die eigenen Mitglieder vorzugehen. Dass die dargelegten Verstöße dem Verfügungskläger schon längere Zeit bekannt sind und von ihm (planmäßig) geduldet werden, hat die Verfügungsbeklagte schon nicht durch konkreten Tatsachenvortrag darlegen können.
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es für zukünftige Verfahren Interessant sein wird, ob der Verfügungskläger seine Ankündigungen in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2009 tatsächlich umgesetzt hat.
3. Der Verfügungskläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor aufgeführten konkreten Werbehandlungen der Verfügungsbeklagten gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 GlüStV.
a) Die Vorgaben in § 5 GlüStV betreffend der Werbung für öffentliches Glückspiel sind Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG und nicht - wie die Verfügungsbeklagte meint - lediglich Marktzutrittsregelungen. Zwar nimmt § 5 Abs. 2 GlüStV auf die Ziele des § 1 GlüStV Bezug. Dass es sich davon abgesehen aber um Vorgaben für die Ausgestaltung der Werbung der zugelassenen Glückspielunternehmen handelt, somit deren Marktverhalten geregelt wird, kann ernstlich nicht in Zweifel gezogen werden.
b) Durch die am 27.04.2009 abrufbare Unterseite des Internetauftritts der Verfügungsbeklagten, auf der das Rubbellos der Lotterie „Black Jack“ abgebildet ist (vgl. Bl. 3 d.A.), verstößt die Verfügungsbeklagte gegen das generelle Internetwerbeverbot in § 5 Abs. 3 GlüStV.
aa) Bei der Abbildung des Loses handelt es sich um Werbung.
Der Begriff der Werbung in § 5 GlüStV ist in gleicher Weise zu verstehen, wie es in der Begriffsdefinition in § 2 Abs. 2 Nr. 5 Rundfunkstaatsvertrag und auch in Artikel 2 lit. a der Richtlinien 2006/114/EG zum Ausdruck kommt. Danach ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern, Werbung. Diesen weiten Werbebegriff zugrunde legend, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die konkrete Ausgestaltung des Rubbelloses „Black Jack“ als Werbung anzusehen ist. Denn durch die farbige Ausgestaltung unter Verwendung von Spielkartensymbolen soll das Los selbst ansprechend gestaltet und ein schnelles Wiedererkennen gewährleistet sein. Anders als z.B. bei der Lotterie „6 aus 49“ ist das Rubbellos „Black Jack“ auch nicht rein funktional gestaltet. Hierfür hätte eine neutrale Darstellung und Spielbeschreibung sowie die Rubbelfelder ausgereicht. Dass es auch gerade Sinn und Zweck der Darstellung im Internet gewesen ist, dem Verbraucher ein Wiedererkennen des Loses aufgrund der Internetdarstellung in der Lotterieannahmestelle zu ermöglichen, hat der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt. Die Kammer ist daher überzeugt, dass die konkrete Ausgestaltung des Loses u.a. mit dem Ziel erfolgte, den Absatz der Rubbellose der Lotterie „Black Jack“ zu fördern, sie ist mithin als Werbung i.S.d. § 5 GlüStV anzusehen.
bb) Damit ist auch die bloße Abbildung des Loses im Internet als Werbung anzusehen, die gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV ausnahmslos untersagt ist. Insbesondere dient die Abbildung des Loses auch nicht der bloßen Information der Verbraucher über die Durchführung dieser Lotterie. Eine solche wäre ohne Weiteres ohne Abbildung des Loses möglich gewesen. Zielte die Abbildung aber - wie der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - dazu, ein Wiedererkennen zu ermöglichen, liegt gerade eine Werbewirkung vor, die gemäß § 5 Abg. 3 GlüStV ausdrücklich verboten ist.
c) Die konkrete Ausgestaltung des Rubbelloses „Seven Eleven“ verstößt gegen § 5 Abs. 2 GlüStV, da es auf der Vorderseite weder deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger noch auf die von dem jeweiligen Glückspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthält.
aa) Auch bei der konkreten Ausgestaltung des Rubbelloses „Seven Eleven“ handelt es sich um Werbung. Ebenso wie bei dem Rubbellos „Black Jack“. Ist das Los ansprechend gestartet und soll durch die Verwendung von zwei fliegenden Würfeln, der deutlichen Hervorhebung des Spitzengewinns in einem raten Stern und einer auffälligen schwarz, grün und roten Darstellung den Verbraucher auf das Los aufmerksam machen und eine Wiedererkennung ermöglichen. Die Losgestaltung dient u.a. also dazu, den Absatz der Rubbellose zu fördern.
bb) Die Losgestaltung verstößt deshalb gegen § 5 Abs. 2 GlüStV, weil auf der Forderselte weder Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger noch solche auf die Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten angebracht sind. Die Anbringung dieser Hinweise auf der Rückseite des Loses genügen den gesetzlichen Anforderungen nach Auffassung der Kammer nicht.
Denn die Werbewirkung geht Insoweit eindeutig von der Losvorderseite aus. Die auf der Rückseite abgedruckten „Informationen zur Spielteilnahme“ genügen den Anforderungen des § 5 Abs. 2 GlüStV nicht, denn diese sind nicht mehr Gegenstand der Werbung. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 muss die Werbung deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und die von dem jeweiligen Glückspiel ausgehende Suchtgefahr sowie Hilfsmöglichkeiten enthalten. Diese Vorgabe des Staatsvertragsgebers kann nicht anders verstanden werden, als dass die geforderten Hinweise der Werbung auf den ersten Blick zu entnehmen sind. Dass der Verbraucher nach einigem Suchen auf der Rückseite entsprechende Hinweise finden kann, genügt der gesetzlichen Forderung nach deutlichen Hinweisen nicht.
cc) Der Einordnung der Losgestaltung als wettbewerbswidrig steht auch nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe die Lotterie „Seven Eleven“ genehmigt hat. Zum einen umfasst die im gemeinsamen Amtsblatt vom 17.12.2008 abgedruckte Erlaubnis für die Durchführung der staatlichen Lotterie „Seven Eleven“ dem Wortlaut nach nicht die konkrete Losgestaltung. Hinsichtlich etwaiger Werbemaßnahmen enthält die Erlaubnis unter 1. I) lediglich eine allgemeine Wiedergabe der gesetzlichen Vorgaben. Zum anderen wäre die Kammer an die verwaltungsrechtliche Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe auch dann nicht gebunden, wenn diese die Losgestaltung ausdrücklich genehmigt hätte. Zwar ist § 5 Abs. 2 GlüStV unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht anders auszulegen als unter verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten. Andererseits ist nicht auszuschließen, dass die Verwaltungsbehörde eine rechtswidrige Werbemaßnahme erlaubt und der Verwaltungsakt Insoweit bestandskräftig wird. Unter Wettbewerbsgesichtspunkten wäre es jedoch nicht hinnehmbar, aus rein formellen Gründen eine wettbewerbswidrige Handlung hinnehmen zu müssen, zumal Wettbewerber am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt sind.
d) Die konkrete Gestaltung des Rubbelloses „Black Jack“ verstößt ebenfalls gegen § 5 Abs. 2 GlüStV. Auch Insoweit beschränkt sich die Werbewirkung des Rubbelloses auf die Vorderseite des Loses. Die dort enthaltenen Hinweise „Spielteilnahme ab 18 Jahren, Glückspiel kann süchtig machen.“ reichen nicht aus, um den Vorgaben des § 5 Abs. 2 GlüStV zu genügen. Dabei kann dahinstehen, ob der Satz „Spielteilnahme ab 18 Jahren“ ein deutlicher Hinweis auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger ist. Jedenfalls aber enthält der Hinweis auf die von dem Glückspiel ausgehende Suchtgefahr keine Hinweise auf Hilfsmöglichkeiten. Solche sind ebenso wie beim Rubbellos „Seven Eleven“ lediglich auf der Rückseite angebracht. Dies reicht nicht aus. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Auch hinsichtlich der Ausgestaltung des Loses „Black Jack“ ist die Kammer nicht an eine etwaige Erlaubnis des Regierungspräsidiums Karlsruhe der konkreten Losgestaltung gebunden. Auch Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
4. Der erforderliche Verfügungsgrund ist gem. § 12 Abs. 2 UWG gegeben. Konkrete Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass der Verfügungskläger durch sein eigenes Verhalten - z.B. durch langes Zuwarten - die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung widerlegt hat, sind nicht vorgetragen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Das Urteil ist auch ohne gesonderten Ausspruch als einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.
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