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Landgericht Berlin Beschluss vom 30.04.2009 - 96 O 60/09 - Zum Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen im überwiegenden Gebühreninteresse
 

 

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Abmahnung - Abmahnungskosten - Rechtsmissbrauch - Wettbewerb


LG Berlin v. 30.04.2009: Ein Missbrauch im Sinne von § 8 IV UWG liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruches überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Das ist auch der Fall, wenn nach außen nach dem RVG, intern aber auf Basis einer Gebührenvereinbarung mit dem Anwalt niedriger abgerechnet wird, auch wenn der Mandant vom Verhalten des Anwalts nichts weiß.

Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 30.04.2009 - 96 O 60/09) hat entschieden:
Ein Missbrauch im Sinne von § 8 IV UWG liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruches überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Das ist auch der Fall, wenn nach außen nach dem RVG, intern aber auf Basis einer Gebührenvereinbarung mit dem Anwalt niedriger abgerechnet wird, auch wenn der Mandant vom Verhalten des Anwalts nichts weiß.
Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, da der Antragssteller nicht prozessführungsbefugt ist. Die Geltendmachung des verfahrensgegenständlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geschieht rechtsmissbräuchlich (§ 8 IV UWG).

Ein Missbrauch im Sinne von § 8 IV UWG liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruches überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist nicht erforderlich (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 2009, § 8, Rn. 4.10 m.w.N.).

§ 8 IV UWG nennt als typisches Beispiel eines Missbrauchs die Geltendmachung eines Anspruchs, wenn er vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen entstehen zu lassen. Nach dem durch die eidesstattliche Versicherung vom 20. April 2009 bestätigten Vorbringen des Antragsstellers entstehen ihm aufgrund einer offenbar für die außergerichtliche Tätigkeit mit seinem Rechtsanwalt getroffenen Honorarvereinbarung für jede von seinem Rechtsanwalt ausgesprochene Abmahnung Kosten in Höhe von pauschal (nur) ... Euro. Gleichwohl macht er - wie die Abmahnung vom 13.03.2009 und die in den Akten der Sachen ... und ... eingereichten Abmahnungen zeigen - gegenüber den Abgemahnten Aufwendungsersatzansprüche geltend, die nach den Gebührenvorschriften des RVG berechnet werden. In der Sache ... wurden diese nach einem Wert von 10.000 Euro berechnet, was bei einem Gebührensatz von 1,3 zu Gebühren von 651,80 Euro führt. In der hiesigen Sache und der Sache ... wurde in der Abmahnung zwar ein konkreter Wert nicht genannt und auch die jeweils übermittelte Gebührennote nicht zu den Gerichtsakten gereicht, doch sind auch in dieser Sache jeweils wertabhängige Gebühren nach dem RVG berechnet worden; in der hiesigen Sache wurde sogar auf eine in vergleichbaren Fällen erfolgte Wertfestsetzung von 30.000,- Euro hingewiesen. Der Antragssteller, der gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nur Ersatz er ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen verlangen kann, macht damit Ansprüche geltend, die ... Euro deutlich übersteigen, obwohl ihm Aufwendungen nach den Gebührenvorschriften des RVG für die Abmahntätigkeit nach dem eigenen Vorbringen nicht entstehen. Ein Gewinnerzielungsinteresse entweder des Antragsstellers selbst oder seines Rechtsanwaltes liegt damit auf der Hand.

Entgegen der vom Antragssteller im Schriftsatz vom 28. April 2009 vertretenen Ansicht ist es für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauches ohne Belang, dass möglicherweise dem Antragssteller das Gebaren seines Rechtsanwaltes nicht bekannt ist. Es kommt im Rahmen von § 8 Abs. 4 UWG nur auf die äußeren Umstände, nicht auf die subjektive Zielsetzung des Anspruchsberechtigten an (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8, Rn. 4.12). § 8 Abs. 4 UWG differenziert nicht danach, ob der Anspruchsberechtigte selbst zur Gewinnerzielung handelt oder ob er - wissentlich oder unwissentlich - einem Dritten die Möglichkeit bietet, Gebühren zu erzielen.

Unerheblich ist es auch, dass ein Aufwendungsersatzanspruch des Antragstellers nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Ausreichend ist, dass die Verfolgung des Anspruches in der Gesamtschau darauf gerichtet ist, die Höhe der nicht entstandenen Aufwendungen geltend zu machen. Dass dies der Fall ist, zeigt die Abmahnung vom 13. März 2009. Das damit in einer Weise, die kaum deutlicher sein könnte, vorliegende Indiz für eine Missbräuchlichkeit des Vorgehens, wird nicht dadurch entkräftet, dass ein Gebührenerzielungsinteresse bezüglich des gerichtlichen Verfahrens nicht offensichtlich ist. Angesichts der Stärke des Indizes ist es für die Entscheidung auch ohne Bedeutung, ob der Antragssteller selbst mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes daneben auch legitime Ziele verfolgt. ..."




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