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OLG München (Beschluss vom 12.12.2006 - 6 W 2908/06 - Kein Rechtsmissbrauch beim Vorgehen gegen gleichartige Wettbewerbsverstöße gegen verschiedene Konkurrenten



Abmahnung - Abmahnungskosten - Rechtsmissbrauch - Wettbewerbsverstöße


OLG München v. 12.12.2006: Daraus allein, dass ein konkreter Mitbewerber gegen diverse, wenn auch gleich gelagerte Wettbewerbsverstöße verschiedener Antragsgegner vorgeht, kann ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG nicht gefolgert werden.

Das OLG München (Beschluss vom 12.12.2006 - 6 W 2908/06) hat entschieden:
Daraus allein, dass ein konkreter Mitbewerber gegen diverse, wenn auch gleich gelagerte Wettbewerbsverstöße verschiedener Antragsgegner vorgeht, kann ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG nicht gefolgert werden.




Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Der Antrag der Antragstellerin vom 16.08.2006 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG eingestuft werden. Allerdings kann die Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen mehrere Unterlassungsschuldner, die eine gemeinschaftliche Werbeanzeige geschaltet haben, rechtsmissbräuchlich sein, wenn diese einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, weil dadurch im Vergleich zu einer streitgenössischen Inanspruchnahme eine höhere Kostenbelastung entsteht (vgl. [BGH, Urteil v. 11.05.2006 – Az: I ZR 79/03 = „Alles muss raus!“; BGH, Urteil v. 17.11.2005 – Az: I ZR 300/02 = GRUR 2006, 243 f. = „MEGA SALE“). So liegt der Fall hier indes nicht. Es ist nicht ersichtlich […], dass es sich bei den von der Antragstellerin bzw. anderen Unternehmen, die zum selben Konzern wie die Antragstellerin gehören, beanstandeten Werbeaussagen um gemeinschaftliche Werbeaussagen der verschiedenen Antragsgegner handelt. Daraus allein, dass ein konkreter Mitbewerber gegen diverse, wenn auch gleich gelagerte Wettbewerbsverstöße verschiedener Antragsgegner vorgeht, kann ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG nicht gefolgert werden (ebenso [OLG München, Beschluss v. 12.12.2006 – Az: 6 W 2908/06], unter Nr. 4 der Gründe).

2. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für einen Verfügungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 5, § 3 UWG hinreichend glaubhaft gemacht. […] Bei der unzutreffenden Angabe der Versandkosten […] handelt es sich um eine relevante Irreführung im Sinne von § 5 UWG (vgl. [BGH, Beschluss v. 03.12.1998 - I ZR 125/98 = MDR 1999, 135 = „Versandkosten“]), mit der ein Anlockeffekt verbunden ist; auch eine derartige Irreführung wird von § 5 UWG erfasst. ..."









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