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Landgericht Stuttgart Beschluss vom 21.12.2009 - 4 T 51/0 - Keine Rufnummerportierung im Wege der einstweiligen Verfügung
 

 

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LG Stuttgart v. 21.12.2009: Der vom Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren gestellte Antrag, mit welchem die Antragsgegnerin zur „Freischaltung und Weiterleitung der Telefonnummer ...“ verpflichtet werden sollte, ist im einstweiligen Verfügungsverfahren als ein die Hauptsache vorwegnehmender, auf eine endgültige Regelung zielender Antrag unzulässig.

Das Landgericht Stuttgart (Beschluss vom 21.12.2009 - 4 T 51/09) hat entschieden:
Der vom Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren gestellte Antrag, mit welchem die Antragsgegnerin zur „Freischaltung und Weiterleitung der Telefonnummer ...“ verpflichtet werden sollte, ist im einstweiligen Verfügungsverfahren als ein die Hauptsache vorwegnehmender, auf eine endgültige Regelung zielender Antrag unzulässig.




Gründe:

1. Nachdem die Beschwerdeführerin erstinstanzlich ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für erledigt erklärt hatte, die Antragsgegnerin diesem Erledigungsantrag aber nicht zugestimmt hatte, hat das Amtsgericht im angegriffenen Beschluss den ursprünglichen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung unter Hinweis darauf, dass dieser von Anfang an - wegen Vorwegnahme der Hauptsache - im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht zulässig war, zurückgewiesen. Es hat den Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 500,00 € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, der am 16.11.2009 zugestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin mit dem Ziel, es möge festgestellt werden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19.08.2009 erledigt ist, am 30.11.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Außerdem haben ihre Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen Streitwertbeschwerde eingelegt mit dem Ziel, der Streitwert möge auf 5.000,00 € festgesetzt werden.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Beschwerdeführerin sei dringend auf ihren Telefon-/Internetanschluss angewiesen gewesen, deshalb hätte die einstweilige Verfügung nicht wegen Vorwegnahme der Hauptsache zurückgewiesen werden dürfen. Der Streitwert sei im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin in der Phase um eine Bewerbung um einen Arbeitsplatzes befunden habe, auf das Dreifache des erwartbaren Arbeitslohns und deshalb auf bis 15.000,00 € festzusetzen.

2. Die form- und fristgerecht eingelegten, zulässigen Beschwerden sind als unbegründet zurückzuweisen.

2.1. Der von der Beschwerdeführerin ursprünglich gestellte Antrag, mit welchem die Antragsgegnerin zur „Freischaltung und Weiterleitung der Telefonnummer ...“ verpflichtet werden sollte, war im einstweiligen Verfügungsverfahren als ein die Hauptsache vorwegnehmender, auf eine endgültige Regelung zielender Antrag unzulässig. Das Amtsgericht konnte daher nicht feststellen, dass der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet war und hat somit zu Recht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2.2. Die Streitwertbeschwerde des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin ist gemäß § 32 Absatz 2 RVG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Insoweit wird auf die Darlegungen im gerichtlichen Hinweis vom 04.12.2009 Bezug genommen.

Die Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Absatz 3 GKG.







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