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OLG Koblenz Beschluss vom 08.03.2010 - 9 U 1283/09 - Zur Notwendigkeit einer gesonderten Vereinbarung der 40-Euro-Klausel für die Rücksendekosten
 

 

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OLG Koblenz v. 08.03.2010: Die Belehrung über die Widerrufsfolgen stellt keine vertragliche Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift dar, sondern bezieht sich auf die gesetzlichen Folgen des Widerrufs. Die formale Einbeziehung der Widerrufsbelehrung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten ändert an dieser Beurteilung nichts. § 312 c Abs. 2 BGB unterscheidet zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Informationen, zu denen auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen gehört. Eine vertragliche Vereinbarung läge nur dann vor, wenn sich die Klausel außerhalb der Belehrung über die Widerrufsfolgen befände.

Das OLG Koblenz (Beschluss vom 08.03.2010 - 9 U 1283/09) hat entschieden:
Die Belehrung über die Widerrufsfolgen stellt keine vertragliche Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift dar, sondern bezieht sich auf die gesetzlichen Folgen des Widerrufs. Die formale Einbeziehung der Widerrufsbelehrung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten ändert an dieser Beurteilung nichts. § 312 c Abs. 2 BGB unterscheidet zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Informationen, zu denen auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen gehört. Eine vertragliche Vereinbarung läge nur dann vor, wenn sich die Klausel außerhalb der Belehrung über die Widerrufsfolgen befände.




Gründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a Abs. 1 ZPO. Der Verfügungsbeklagte wäre ohne die Erledigungserklärung voraussichtlich in vollem Umfang unterlegen gewesen.

Der Verfügungsanspruch beruht auf §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG. Die beanstandeten Klauseln sind unrichtige Belehrungen über das Widerrufsrecht des Kunden. Ihre Verwendung stellt einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (KG-GRUR-RR 2008, 308; OLG Hamm, OLGR 2009, 810).

Hinsichtlich der Klausel, die die Verpflichtung zum Wertersatz regelt, kann die Vereinbarkeit mit europäischem Recht offenbleiben (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 03.09.2009 C-489/07, zitiert nach juris) Der Senat folgt der Auffassung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 09.12.2009 (VIII ZR 219/08, zitiert nach juris), der festgestellt hat, dass eine inhaltlich entsprechende Klausel hinsichtlich der Verpflichtung zum Wertersatz einer Inhaltskontrolle nicht standhält. Die Verwendung der Formulierung, dass "ggf." Wertersatz zu leisten sei, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Die Klausel, die die Kosten der Rücksendung betrifft, verstößt ebenfalls gegen § 4 Nr. 11 UWG, da es an einer vertraglichen Vereinbarung über die Kostenpflicht im Sinne des 3 357 Abs. 2 S. 3 BGB fehlt. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen stellt keine vertragliche Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift dar, sondern bezieht sich auf die gesetzlichen Folgen des Widerrufs. Die formale Einbeziehung der Widerrufsbelehrung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten ändert an dieser Beurteilung nichts. § 312 c Abs. 2 BGB unterscheidet zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Informationen, zu denen auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen gehört. Eine vertragliche Vereinbarung läge nur dann vor, wenn sich die Klausel außerhalb der Belehrung über die Widerrufsfolgen befände.

Die Verstöße führen zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer im Sinne des § 3 UWG. Hiervon ist dann auszugehen, wenn eine unzutreffende Information die Verbraucher veranlassen kann, eine bestimmte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Für das Merkmal der Spürbarkeit reicht es aus, dass die geschäftliche Handlung geeignet ist, eine Beeinträchtigung der Verbraucher tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit herbeizuführen. Dazu bedarf es aber keiner Feststellungen möglicher Auswirkungen auf das reale Marktgeschehen. Die Feststellung, ob eine Auswirkung spürbar ist, lässt sich nicht quantitativ treffen, sondern erfordert eine Wertung anhand der Schutzzwecke des UWG (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., Rnr. 122 zu § 3 UWG).

Nach diesem Maßstab liegen keine Bagatellverstöße vor. Im Rahmen des Internet-Handels wird ein großer Kreis potentieller Kunden angesprochen. Dies gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens des Verfügungsbeklagten. Die inhaltlich unzutreffende Belehrung über die Wertersatzpflicht und die Kosten der Rücksendung sind geeignet, die Entscheidung der Verbraucher im Einzelfall zu beeinflussen, ob sie ihr Widerrufsrecht nach § 312 d BGB ausüben oder ob sie wegen einer möglichen Kostenbelastung hiervon absehen.







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