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Finanzgericht Stuttgart Urteil vom 19.10.2009 - 9 K 447/06 - Zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Agenturvertriebs von Prepaid-Calling-Cards
 

 

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AGB - Gutscheine - Prepaidguthaben/Calling Cards - Telefon - Ticketverkauf - Sonstige Produkte


FG Stuttgart v. 19.10.2009: Verkauft der Betreiber eines Internetcafés Prepaid-Calling-Cards von Plattformbetreibern, welche es dem Kartenerwerber möglichen machen, das vorausbezahlte Guthaben über einen auf der Karte vermerkten Telefonprovider zu festgelegten Gebühren abzutelefonieren, dann unterliegen lediglich die vom Plattformbetreiber gezahlten Provisionen der Umsatzsteuer, das vom Kartenerwerber vereinnahmte Entgelt stellt einen durchlaufenden Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG dar.

Das Finanzgericht Stuttgart (Urteil vom 19.10.2009 - 9 K 447/06) hat entschieden:
Verkauft der Betreiber eines Internetcafés Prepaid-Calling-Cards von Plattformbetreibern, welche es dem Kartenerwerber möglichen machen, das vorausbezahlte Guthaben über einen auf der Karte vermerkten Telefonprovider zu festgelegten Gebühren abzutelefonieren, dann unterliegen lediglich die vom Plattformbetreiber gezahlten Provisionen der Umsatzsteuer, das vom Kartenerwerber vereinnahmte Entgelt stellt einen durchlaufenden Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG dar.




Tatbestand:

Streitig ist, ob es sich bei dem Verkauf von Prepaid-Calling-Cards um Agenturgeschäfte handelt.

Der Kläger (Kl) betreibt ein Internetcafé. Im Streitzeitraum verkaufte er auch sog. Prepaid-Calling-Cards der Firmen X-GmbH, T.., und Y-GmbH, T.., die im Folgenden auch als „Plattformbetreiber“ bezeichnet werden. Die Karten ermöglichten es dem Erwerber, im Umfange des vorausbezahlten Guthabens über die Plattformbetreiber zu festgelegten Gebühren zu telefonieren. Die Funktion der Karten erschöpfte sich in der Mitteilung einer persönlichen Geheimnummer (PIN) und der dort aufgedruckten Einwahlnummern. Mit der PIN und den Einwahlnummern erhielt der Kartenerwerber Zugang zu den von den Plattformbetreibern unterhaltenen technischen Vermittlungsanlagen und wurde dort über verschiedene Telefongesellschaften zur Zielrufnummer durchgestellt. Um die Calling-Cards ausgeben zu können, mussten die Plattformbetreiber Gesprächskontingente bei Telefongesellschaften einkaufen, die technischen Anlagen programmieren und verschiedene Organisationsarbeiten veranlassen. Die Rolle des Kl beschränkte sich auf den bloßen Verkauf der Karten, auf welchen die Namen der Plattformbetreiber sowie die Höhe des vorauszuzahlenden Gesprächsguthabens aufgedruckt waren. Nicht verkaufte Karten konnte der Kl an die Plattformbetreiber zurückgeben. Er musste deren Rechnungen erst bezahlen, wenn er die Prepaid-Calling-Cards verkauft hatte. Falls Karten beim Kl verloren gegangen wären, hätten diese über die jeweils vorhandenen Seriennummern gesperrt werden können. Dem Kl wären dadurch keine Aufwendungen entstanden.

Bei einer im Mai 2004 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte der Prüfer fest, dass der Kl lediglich die Provisionen, die er von den Firmen X-GmbH und Y-GmbH für den Verkauf ihrer Calling-Cards erhalten hatte, der Umsatzsteuer unterworfen hatte. Der Prüfer vertrat die Auffassung, der Kl müsse die Calling-Cards mit ihrem vollen, der Höhe des aufgedruckten Guthabens entsprechenden Verkaufspreis versteuern. Er erhöhte deshalb die steuerpflichtigen Umsätze um 11.395,08 EUR. Der Beklagte (Bekl) teilte die Ansicht des Prüfers und erhöhte mit Umsatzsteuerbescheid vom 16. August 2005 die Umsatzsteuer um 1.823,22 EUR.

Gegen den Umsatzsteuerbescheid legte der Kl am 22. August 2005 Einspruch ein. Er vertrat die Auffassung, er müsse nur die Provisionen versteuern. Auch die Kartenunternehmen seien dieser Auffassung. Er, der Kl, sei nicht als Anbieter einer Telekommunikationsdienstleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzusehen.

Mit Entscheidung vom 6. Oktober 2006 wies der Bekl den Einspruch des Kl als unbegründet zurück. Aus Abschnitt 39a Abs. 2 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) folge, dass beim Verkauf von Prepaid-Calling-Cards auf allen Stufen sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation nach § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG vorlägen. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sei auf jeder Handelsstufe das jeweils vom Kunden erhaltene Entgelt. Das Finanzamt schließe sich der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover vom 10. September 2002 S 7100-1076-StH 446/S 7100 -407-StO 351, Umsatzsteuer-Rundschau (UR) 2003,359 an. - Diese Verfügung spricht dem Zwischenhändler eine Vermittlerrolle ab, weil die Karten erst nach Zahlung des Kaufpreises an den Telekommunikationsdienstleister freigeschaltet würden. Zum Teil würden auch nur PIN-Nummern erworben, um neue Karten zu erstellen. Der Wiederverkäufer verkaufe die freigeschalteten Karten mit einem selbst bestimmten Aufschlag weiter. In verschiedenen AGB gehe die Gefahr des Untergangs auf den Wiederverkäufer über. Auch sei die Rückgabe von Karten zum Teil ausgeschlossen.

Am 9. November 2006 hat der Kl Klage erhoben. Er sieht sich lediglich als Vermittler, der im Namen und für Rechnung der Plattformbetreiber gehandelt habe. Telekommunikationsdienstleistungen seien ausschließlich von den Plattformbetreibern erbracht worden. Vertragspartner der Telekommunikationsdienstleistung gegenüber dem Endverbraucher sei allein das Kartenunternehmen der jeweiligen Prepaid-Calling-Card geworden. Dies sei u.a. durch den Aufdruck auf den verkauften Telefonkarten erkennbar geworden. Er, der Kl, verfüge auch über keine Technik um Telekommunikationsdienstleistungen erbringen zu können; er sei somit ein bloßer „Switchless-Reseller“.

Der Kl beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2006 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 22. August 2005 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf – 355,17 EUR festgesetzt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
8 Der Bekl beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Es existiere zwar ein Entwurf des Bundesfinanzministeriums, der die Rechtsauffassung des Kl teile (Rechtsbehelfsakten Bl. 22 bis 26). Solange dieser jedoch nicht im Bundessteuerblatt II veröffentlicht sei, sehe er sich außer Stande, der Klage abzuhelfen.


Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) geändert.

1. Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für die Besteuerung eines Unternehmers (§ 2 Abs. 1 UStG) als Steuerschuldner (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UStG) ist somit maßgebend, ob und welche Lieferungen oder sonstige Leistungen von ihm erbracht werden. Für die Bestimmung der Leistungen und der Leistungsbeziehungen folgt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht. Entsprechend der Regelung des § 164 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist demnach bei einem Handeln im Namen des Vertretenen umsatzsteuerrechtlich die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich dem Vertretenen zuzurechnen. Vermittler kann ein Zwischenverkäufer nur sein, wenn zwischen demjenigen, von dem er die Leistung bezieht, und dem Kunden unmittelbare Rechtsbeziehungen zustande kommen. Für die Frage, ob Eigenhandels- oder Vermittlungsgeschäfte vorliegen, kommt es wesentlich auf das Außenverhältnis an, d.h. das Auftreten des Zwischenverkäufers dem Kunden gegenüber. Gibt der Zwischenverkäufer in eindeutiger Weise zu erkennen, dass er für einen anderen tätig wird, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, und erklärt sich der Kunde, der dies erkannt hat, ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden, kann die Vermittlereigenschaft des Zwischenverkäufers umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16. März 2000 V R 44/99, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE-191,97, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2000, 361).

2. Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall an, so ist der Kl als Vermittler für Leistungen der Plattformbetreiber anzusehen. Auf den Calling-Cards ist der Plattformbetreiber namentlich angegeben. Von ihm -und nicht vom Kl- erwartet der Käufer die gewünschte Telekommunikationsleistung, die in der Verschaffung der Möglichkeit besteht, verbilligt zu telefonieren. Ist die Calling-Card in den Besitz des Käufers gelangt, spielt die Person des Kl für diesen keine Rolle mehr. Für die Inanspruchnahme der Telekommunikationsleistung ist ausschließlich die Beziehung zu dem Plattformbetreiber von Bedeutung, die der Käufer der Calling-Card durch den Gebrauch der persönlichen PIN-Nummer und der Einwahlnummern herstellt. Die vom Bekl für seine Rechtsauffassung angeführten Gründe, welche die OFD Hannover in ihrer Verfügung vom 10. September 2002 (UR 2003, 359) zum Ausdruck gebracht hat, überzeugen den Senat nicht. Die OFD geht weitgehend von Sachverhalten aus, die dem vorliegenden Falle nicht entsprechen. Weder verkaufte der Kl die freigeschalteten Karten mit einem selbst bestimmten Aufschlag weiter, noch wurden nur PIN-Nummern erworben, um neue Karten zu erstellen, noch ging die Gefahr des Untergangs auf den Wiederverkäufer über, noch war die Rückgabe von Karten ausgeschlossen. Die Freischaltung der Karte war auch nicht davon abhängig, dass der Kl den Kaufpreis bereits an die Plattformbetreiber weitergeleitet hatte. Der Kunde konnte telefonieren, sobald er die beim Kl erworbene Prepaid-Calling-Card in Händen hielt. Dem vom Bekl zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogenen Abschnitt 39a Abs. 2 UStR ist nicht zu entnehmen, dass auch im Verhältnis des Wiederverkäufers der Prepaid-Calling-Cards zum Endkäufer von einer sonstigen Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation nach § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG ausgegangen werden solle. Beim Kl stellt die Zahlung des Guthabenbetrages durch die Kartenerwerber einen durchlaufenden Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG dar, der nicht zum Entgelt für die von ihm erbrachte Vermittlungsleistung zählt (vgl. dazu Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl. 2009, § 10 Rz 47).


II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 Zivilprozessordnung.


IV. Die Revision wird gemäß § 115 Abs.2 Nr.2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.







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