BGH v. 29.09.1994:
Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Werbeaktion, bei der ein Augenoptiker seinen Kunden sogenannte Punkte-Schecks aushändigt und Sachprämien für den Fall verspricht, dass andere Kunden unter Vorlage eines dieser Schecks bei ihm einkaufen (Laienwerbung für Augenoptiker).
BGH v. 12.01.2017:
Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2015, C-321/14, GRUR Int. 2015, 978 Rn. 15 bis 27 - Colena/Karnevalservice Bastian).
EuGH v. 02.12.2010:
Nationale Vorschriften über den Vertrieb von Kontaktlinsen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), soweit sie den Vorgang des Verkaufs von Kontaktlinsen über das Internet betreffen. Dagegen fallen nationale Vorschriften über die Lieferung von Kontaktlinsen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sowie die Richtlinie 2000/31 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach Kontaktlinsen nur in Fachgeschäften für medizinische Hilfsmittel vertrieben werden dürfen.
LG Berlin v. 22.09.2010:
Eine Google-Adwords-Anzeige suggeriert keine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber, wenn der Text nicht das der Marke gleichende Keyword enthält und sie nicht derart vage gehalten ist, dass der Nutzer nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist. Bei der Würdigung des Anzeigeninhalts aus Sicht des Nutzers ist entscheidend zu berücksichtigen, dass dem Nutzer aufgrund der Angabe “Anzeigen” - im Unterschied zur Beeinflussung der Trefferliste mittels für ihn nicht sichtbarer Metatags - bekannt ist, dass derartige entgeltpflichtigen, ausschließlich der Werbung dienenden Veröffentlichungen von jedem Marktteilnehmer geschaltet werden können.
OLG Köln v. 27.11.2009:
Die englischsprachige Werbung eines ausländischen Kontaktlinsenherstellers mit dem ®-Zeichen und dem Zusatz "For sale in Africa, Europe and Australia" ist keine Irreführung des deutschen Publikums dahingehend, dass auch für Deutschland Markenschutz gelte.
OLG Hamburg v. 20.12.2006:
Das Widerrufs-/Rückgaberecht nach § 312d BGB kann bei dem Verkauf von Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemitteln nicht auf ungeöffnete Original-Umverpackungen beschränkt werden. Die Bestimmungen der §§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB, 4 Medizinproduktegesetz (MPG) führen jedenfalls dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn die Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemittel sich in gesonderten Verpackungen befinden und unter hygienischen Gesichtspunkten nicht beeinträchtigt werden.