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OLG Hamburg Beschluss vom 04.02.2002 - 3 W 8/02 - Zur Notwendigkeit eines unterscheidenden Zusatzes bei konkurrierender Verwendung einer anderen Top-Level-Domain
 

 

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OLG Hamburg v. 04.02.2002: Will ein Wettbewerber auf dem selben Marktsegment bei gleicher Firmenbezeichnung statt der bereits vergebenen Top-Level-Domain ".de" die TLD ".biz" oder andere verwenden, ist dies ohne einen unterscheidenden Zusatz zu seiner Firmenbezeichnung unzulässig.

Das OLG Hamburg (Beschluss vom 04.02.2002 - 3 W 8/02) hat entschieden:
Will ein Wettbewerber auf dem selben Marktsegment bei gleicher Firmenbezeichnung statt der bereits vergebenen Top-Level-Domain ".de" die TLD ".biz" oder andere verwenden, ist dies ohne einen unterscheidenden Zusatz zu seiner Firmenbezeichnung unzulässig.




Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg, soweit sie noch weiterverfolgt wird.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Es kann offen bleiben, ob sich die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 14 MarkenG aus der Wort-Bildmarke herleiten lassen. Jedenfalls ergeben sie sich aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG. Zwischen der Firma der Antragstellerin und den beanstandeten Bezeichnungen des Antragsgegners besteht Verwechslungsgefahr.

Der einzige, wenn auch nur schwach kennzeichnungskräftige Bestandteil der Firma der Antragstellerin ist "handy.de". Diese Bezeichnung ist nur für Mobiltelefone glatt beschreibend, aber nicht für andere Waren und für Dienstleistungen, die sich auf das Handy/Internet beziehen. Demgemäß ist die Marke "HANDY.BIZ" inzwischen für den Antragsgegner eingetragen worden. Da die Zusätze "Vertriebs GmbH" rein beschreibend sind, wird der Verkehr die Antragstellerin kurz als Firma "Handy.de" bezeichnen.

Angesichts der vorhandenen Branchenidentität, zumindest -- ähnlichkeit (beiderseits Bereich der Handy/Internet-Kommunikation) sind Verwechslungen zu befürchten. Die beanstandeten Bezeichnungen unterscheiden sich von dem maßgebenden Firmennamen der Antragstellerin "handy.de" nur dadurch, daß sie unterschiedliche Zusätze aufweisen, nämlich statt des Zusatzes "de" die Zusätze "com", "INFO" bzw. "BIZ". Diese Unterschiede genügen nicht, um Verwechslungen auszuschließen.

Der Antragsgegner verwendet die beanstandeten Bezeichnungen nicht etwa glatt beschreibend bzw. wird das tun. Für die angemeldeten Marken bzw. eingetragene Marke trifft das ohne weiteres zu. Für die Internet-Domain gilt nichts anderes. Für den Antragsgegner besteht insoweit auch kein Freihaltebedürfnis. Er mag die Bezeichnung "handy.com" mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz verwenden.

Die einstweilige Verfügung ist demnach antragsgemäß zu erlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91, 269 Abs. 3 ZPO.







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