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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.05.2009 - 2-6 O 671/08 - Denic braucht keine einstelligen oder einbuchstabigen Domains zu registrieren
 

 

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LG Frankfurt am Main v. 20.05.2009: Die Regelung der Domainrichtlinien der Denic, einstellige Second Level Domains nicht zu registrieren, ist sachlich gerechtfertigt. Dies gilt unabhängig davon, ob einer solchen Registrierung technische Erwägungen entgegenstehen.

Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 20.05.2009 - 2-6 O 671/08) hat entschieden:
Die Regelung der Domainrichtlinien der Denic, einstellige Second Level Domains nicht zu registrieren, ist sachlich gerechtfertigt. Dies gilt unabhängig davon, ob einer solchen Registrierung technische Erwägungen entgegenstehen.




Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus Kartellrecht auf Registrierung einer Second Level Domain („x.de") in Anspruch.

Der Kläger ist Inhaber der Wortmarken „E", „F", „G", „X", „Y" und „Z" und möchte diese auch im Rahmen eines entsprechenden Intemetauftritts jedenfalls zukünftig unternehmerisch bzw. gewerblich nutzen. Die Marke „X" ist mit der Leitklasse 45 für die Klassen 35 (Online-Werbung), 43 (Zimmervermietung) und 45 (Registrierung von Domain-Namen) zugelassen. Der Kläger ist des Weiteren Inhaber der Domains s.de und s.com. Er erarbeitet derzeit einen professionellen Web-Auftritt. Schwerpunkt der jedenfalls beabsichtigten unternehmerischen Aktivitäten ist „die Vermietung und Bewerbung von Werbeflächen im Bereich des E-Commerce und Domainregistrierungen, insbesondere Third Level Domains, wobei diese Domains jeweils dem Assoziationsgehalt der einzelnen Buchstaben, deren Registrierung als Second Level Domain begehrt wird, entsprechen soll." (vgl. Bl. 193 d.A.).

Die Beklagte ist alleinige Registrierungsstelle für „.de"-Domains. Sie betreibt derzeit insgesamt 14 Nameserver-Standorte unter je drei „de"- und „net"-Domains („a.nic.de", „f.nic.de", z.nic.de", „c.de.net", „l.de.net" und „s.de.net").

Am 22.09.2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Registrierung von insgesamt sechs Domains („e", „f", „g", „x", „y" und „z", vgl. Anlage B 24) die Beklagte lehnte diesen unter Berufung auf ihre Vergabe-Richtlinien am 29.09.2008 ab (vgl. Anlage K 1).

Einstellige Second-Level-Domains sind unter der Top-Level-Domain „.de" nicht registriert, während jedenfalls sieben sonstige Registrierungsstellen entsprechende Registrierungen zulassen.

Der Kläger meint, dass die Beklagte als einzige Stelle, die über die Vergabe von Second-Level-Domains unter der Top-Level-Domain „.de" entscheide, eine marktbeherrschende Stellung inne habe. Er behauptet, dass der Buchstabe „X" von der „Internetgemeinde" als angesprochenem Verkehrskreis mit Erwachsenenunterhaltung assoziiert werde.

Er meint, die Beklagte behandele ihn ohne sachlichen Grund ungleich, insbesondere ergebe sich aus der Übereinstimmung des Zeichens „x" mit dem für NATO-Fahrzeuge vorgesehenen Kfz-Kennzeichen kein regionales Freihaltebedürfnis. Technische Probleme stünden einer solchen Vergabe, wie sich aus der in anderen Ländern geübten Praxis ergebe, ebenfalls nicht entgegen - jedenfalls in 51 der insgesamt 268 Top Level Domains würden einstellige Second Level Domains zugewiesen, wobei lediglich 5 % dieser Zuweisungen vor 1993 erfolgt seien.

Der Kläger beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, die Internetdomain „x.de" auf den Kläger zu registrieren.

  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von seinen für die "Abmahnung der Beklagten durch den Unterfertigten gemäß Schreiben vom 20.10.2008 entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von netto 2.994,40 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2008 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die „Internetgemeinde" als angesprochner Verkehrskreis jedenfalls in erster Linie Erwachsenenunterhaltung mit den Buchstaben „xxx" assoziiere. Die Beklagte meint, dass ein Anspruch schon auf Grund ihrer fehlenden marktbeherrschenden Stellung nicht gegeben sei. Zudem fehle es an einer Ungleichbehandlung, da die Beklagte ihre Vergabe-Richtlinien gegenüber allen Interessenten gleichmäßig anwende. Letztlich und insbesondere liege jedenfalls ein sachlicher Grund für eine solche Ungleichbehandlung vor, da sich technische Probleme im Fall der Einführung einbuchstabiger Second Level Domains ergeben könnten. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sowohl die gängigen Internetbrowser als auch die übrigen Applikationen und Programme der Internettechnik überwiegend mit solchen Domains nicht umzugehen wüssten. Ein weiterer sachlicher Grund ergebe sich daraus, dass die Beklagte angesichts zunehmend knapper werdender Registrierungsmöglichkeiten auf der zweiten Registrierungsstufe eine an den Autokennzeichenbezirken orientierte Freihaltung zwecks Regionalisierung beabsichtige bzw. sich offenhalte. Ein weiterer sachlicher Grund ergebe sich aus der Notwendigkeit, die für den Betrieb der Nameserver verwendeten Domains aus Gründen der Datensparsamkeit und damit der Leichtgängigkeit des Internetverkehrs möglichst kurz zu halten, so dass sie sich im Falle der technischen Machbarkeit einstellige Second Level Domains zur eigenen Benutzung zwecks Infrastrukturverbesserung vorbehalten würde. Letztlich bestehe, eine grundsätzliche Registrierungspflicht der Beklagten für einstellige Second Level Domains unterstellt, ohnehin keine den Kläger begünstigende Registrierungspflicht nach dem Prinzip „first come, first serve" - es bleibe ihr, der Beklagten, vielmehr unbenommen, für eine solchen Fall auf Grund der Knappheit des begehrten Gutes (26 Second Level Domains) im Rahmen der dann zu erstelenden Registrierungsbedingungen bspw. eine Versteigerung vorzusehen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gelangten Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Der geltend gemachte Anspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Die Kläger kann von der Beklagten die Registrierung der Second Level Domain „x" unter der Top-Level-Domain „.de" insbesondere nicht gemäß §§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 3 GWB verlangen.

Zwar ist die Beklagte mit der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main (Urteile vom 13.02.2007 zu Az. 11 U 24/06 und vorn 29.04.2008 zu Az. 11 U 32/04) als Normadressatin des § 20 GWB anzusehen, da sie eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB hat, weil sie auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist.

Der Kläger ist Unternehmer i.S.d. GWB, auch wenn dieser seine unternehmerischen Aktivitäten derzeit noch entwickelt. Er ist Inhaber eines Gewerbescheines und verfügt über einen unternehmensspezifischen Internertauftritt, ist mithin im geschäftlichen Verkehr und dort nicht nur zur Deckung des privaten Gebrauchs tätig.

Es ist jedoch schon fraglich, ob - auch und insbesondere angesichts der vorzitierten Rechtsprechung des OLG Frankfurt in der Sache „vw.de" (Urteil vom 29.04.2008 zu Az. 11 U 32/04) - eine Ungleichbehandlung des Klägers durch die Beklagte vorliegt. In dieser Entscheidung ist die Ungleichbehandlung u.a. damit begründet worden, dass andere Autohersteller über eine Domain unter ihrem (Marken-) Namen verfügen. Klägerischer Vortrag zu etwaigen Mitbewerbern fehlt vorliegend. Jedoch dürfte es mit vorzitierter Rechtsprechung zur Vermeidung einer unangemessenen Verkürzung des Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 GWB geboten sein, bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehrs ein eher weiter Maßstab anzulegen. Es kann daher nicht darauf abgestellt werden, dass die Beklagte gemäß ihren Richtlinien Second Level Domains, die lediglich aus einem Buchstaben bestehen, nicht vergibt. Vielmehr ist der üblicherweise zugängliche Geschäftsverkehr in der Zuteilung von Second Level Domains unter der Top-Level-Domain „.de" überhaupt zu sehen. Die Gründe, weshalb die Beklagte einstellige Buchstabenkombinationen nicht vergibt, sind deshalb erst bei der Frage des sachlichen Grundes bzw. der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Jedenfalls ist eine etwaige Ungleichbehandlung gerechtfertigt.

Ob ein sachlicher Grund die Ungleichbehandlung rechtfertigen, ist aufgrund einer umfassenden, einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei muss von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass auch der Norm-Adressat des § 20 Abs. 1 u. 2 GWB sein untemehmerisches Verhalten so ausgestalten kann, wie er es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält, wobei allerdings willkürliches Verhalten nicht privilegiert sein darf. Ferner muss die den Wettbewerb beschränkende Maßnahme des Norm-Adressaten objektiv sachgemäß und angemessen sein, was in erster Linie die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und damit die Wahl des mildesten Mittels erfordert (OLG Frankfurt am Main, aaO).

Die Regelung der Domainrichtlinien der Beklagten, einstellige Second Level Domains nicht zu registrieren, ist sachlich gerechtfertigt. Dies gilt unabhängig davon, ob einer solchen Registrierung technische Erwägungen entgegenstehen.

Die Ziffer V der Vergaberichtlinie der Beklagten sieht unter anderem vor, dass die Mindestlänge einer Domain drei Zeichen beträgt und Buchstabenkombinationen, die in deutschen Kfz-Kennzeichen zur Benennung des Zulassungsbezirks verwendet werden, unzulässig sind; diese Vergaberichtlinie wird von der Beklagten unstreitig hinsichtlich der Vergabe von aus einem Zeichen bestehenden Domains angewandt, während demgegenüber jedenfalls einige aus zwei Zeichen bestehende Domains existieren.

Es besteht auch ein berechtigtes Interesse der Beklagten, die genannte Regelung der Vergaberichtlinie anzuwenden.

Einerseits hat die Beklagte erläutert, sie wolle sich hierdurch die Option offenhalten, den Namensraum unter „.de" regional aufzuteilen und ihn so zu erweitern. Ihre Vorstellung Second Level Domains zu verwenden und sodann dem Publikum die Registrierung von Domains auf dem Third Level anzubieten. Dies betrifft auch die von dem Kläger begehrte Domain „X", die zwar ebenso wie die Domain „y" nicht für einen Kfz-Zulassungsbezirk steht, jedoch von dem (Straßen-) Verkehr jedenfalls nach Vergabe der sonstigen einbuchstabigen Second Level Domains als Kennzeichen internationaler militärischer Dienststellen erkannt wird.

Andererseits hat die Beklagte erläutert, dass sie sich - die technische Machbarkeit unterstellt - die Nutzung einstelliger Domains bzw. jedenfalls der zur Regionalisierung nicht benötigten einstelligen Domains zur Benennung der von ihr betriebenen Nameserver vorbehalte, um deren Benennung aus Gründen der Datensparsamkeit und der daraus resultierenden Leichtgängigkeit des Internetverkehrs möglichst kurz zu halten.

Aufgrund der gebotenen Interessenabwägung ergibt sich, dass der Hintergrund für die Verweigerung der Vergabe von einstelligen Second Level Domains die Ungleichbehandlung von Interessenten entsprechender Domains rechtfertigt. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihr unternehmerisches Verhalten so ausgestalten darf, wie sie es für wirtschaftlich sinnvoll hält, solange die beschränkende Maßnahme objektiv sachgemäß und angemessen ist.

Die Nichtvergabe bestimmter Second Level Domains erscheint objektiv sachgemäß, wenn sie - wie vorliegend - dazu dient, einer größeren Zahl von Interessenten eine Registrierung zu ermöglichen. Es sind derzeit über zwölf Millionen Domains registriert, so dass es für Interessenten immer schwieriger wird, sich Bezeichnungen für Second Level Domains zu überlegen, die eine sinnvolle Zuordnung zu ihrer Person bzw. ihrem Unternehmen darstellen, aber noch nicht vergeben sind. Dieses Problem wird durch die beabsichtigte Maßnahme entschärft. Es erscheint sachgerecht, für die beabsichtigte Vervielfältigung der Anzahl der zur Verfügung stehenden Domains solche Second Level Domains als gemeinsame Registrierungsebene für Third Level Domains zu verwenden, die Kfz-Zulassungsbezirken entsprechen. Durch eine Bündelung verschiedener Third Level Domains unter der Bezeichnung eines Kfz-Zulassungsbezirks wird ein sinnvolles und für den Verkehr nachvollziehbares Zuordnungskriterium geschaffen, so dass die von den Interessenten beabsichtigte sinnvolle Bezeichnung der Third Level Domains gewährleistet ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Verwendung des Kürzels „x". Zwar dient dieses Kürzel, ebenso wie das Kürzel „y", nicht der Regionalisierung wie beispielsweise das Kürzel „f". Jedoch ist davon auszugehen, dass der Verkehr, wenn er sich denn erst an Third Level-Registrierungen entsprechend der Kfz-Kürzel gewöhnt hat, unter „x.de" Registrierungen bspw. für NATO-Dienstleistungen suchen oder nutzen wird. Wenn der Kläger demgegenüber einwendet, dass bereits jetzt eine Regionalisierung auf der Second Level Domainebene vorgenommen werden kann (Beispiel: „meier-fide"), ist dies mit der von der Beklagten ins Auge gefassten Regionalisierung nicht vergleichbar. Während der Verkehr, eine entsprechende Durchsetzung vorausgesetzt, unter einer Second Level Domain „f.de" allerlei Personen bzw. Unternehmen in einer bestimmten Region gleichsam intuitiv suchen wird, dürfte eben dieser Verkehr ein an die Hauptbezeichnung angehängtes „-f" eher als Namensbestandteil, nicht aber als regionales Unterscheidungskriterium ansehen. Vergleichbares gilt hinsichtlich „meier-x.de", da dort ebenfalls durch den Verkehr allenfalls eine Namensassoziation, nicht aber eine Orientierung an einem unterscheidungskräftigen Obergriff erfolgen wird.

Weiter streitet für das Vorliegen eines sachgerechten Vorgehens der Beklagten, dass unstreitig in anderen Ländern wie den USA, Polen, Schweden und Japan solche regionalen Subdomains unter der Bezeichnung des Ortes, des Kreises, der Stadt oder der Region - jeweils als Second Level Domain unter der länderbezogenen Top-Level-Domain - registrierbar sind.

Das rein ökonomische Interesse des Klägers an der Nutzung der einstelligen Domain „x" hat demgegenüber im Rahmen der Abwägung zurückzutreten, unterstellt, dass dem Kläger überhaupt ein abwägungsfähiger Nachteil durch die Nicht-Vergabe entsteht. Dies erscheint angesichts der Rechtssprechung des OLG Frankfurt (Urteil vom 29.04.2008 zu Az. 11 U 32/04) zumindest zweifelhaft. Der vorzitierten Entscheidung lag ein mit dem vorliegend zu entscheidenden insoweit nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, als die dortige Klägerin schon Jahrzehnte vor Entwicklung des Internet unter der kurzen und prägnanten, berühmten Kennzeichnung „VW" tätig war und deshalb davon auszugehen war, dass etwaige Interessenten sie unter der Domain „vw.de" suchen würden, unter der die dortige Klägerin jedoch nicht zu finden war. Vorliegend ist hingegen über ein Geschäftsmodell des Klägers zu befinden, das sich noch im Planungsstadium befindet. Mangels einer im Verkehr durchgesetzten Verbindung des Geschäftsmodells des Klägers mit dein Buchstaben „x" ist deshalb im Rahmen der Abwägung zu überlegen, ob der Kläger nur unter dem Buchstaben „x" sein Geschäftsmodell entfalten kann. Dies ist, unabhängig von der Frage, ob eher der Buchstabe „x" oder eher die Buchstabenfolge „xxx" für Erwachsenenunterhaltung im Internet stehen, nicht der Fall. Der Kläger kann unproblematisch jenen Teil der Erwachsenenunterhaltung, den er vermarkten möchte, mindestens dreibuchstabig benennen (z. B. „sex") und diese dann zulässigen Benennungen dann bei der Beklagten registrieren lassen. Dass u. U. einige dieser Benennungen für Teile der Erwachsenenunterhaltung schon von anderen Internetnutzern bei der Beklagten registriert worden sind, ist für die vorliegend vorzunehmende Abwägung irrelevant. Jedenfalls hat ein dem Kläger durch die Nicht-Erteilung der Domain „x" entstandener / entstehender Nachteil, so nachvollziehbar das Interesse des Klägers aus ökonomischer Sicht ist, hinter das gemeinwohlorientierte Interesse der Beklagten an der Schaffung bzw. Offenhaltung von Möglichkeiten sinnvoller Zuordnung von Domains zu Personen bzw. Unternehmen zurückzutreten.

Da ein sachlicher Grund für die Verweigerung der Registrierung der Second Level Domain „x" unter der Top-Level-Domain „.de" besteht, die Beklagte mithin den Registrierungsantrag des Klägers zu Recht abgelehnt hat, ist auch für den weiteren Antrag des Klägers eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.

Der Kläger hat die Kosten zu tragen, da er unterliegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 3 ZPO.







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