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OLG Hamm v. 11.03.2008: Aufgrund europarechtlicher Vorgaben müssen beim Angebot von Waschmaschinen die Schleuderwirkungsklasse des Geräts sowie bestimmte Erläuterungen hierzu angegeben werden. Ohne diese Erläuterungen dürfen Waschmaschinen nicht im Onlinehandel beworben werden.
Das OLG Hamm (Urteil vom 11.03.2008 - 4 U 193/07) hat entschieden:
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben müssen beim Angebot von Waschmaschinen die Schleuderwirkungsklasse des Geräts sowie bestimmte Erläuterungen hierzu angegeben werden. Ohne diese Erläuterungen dürfen Waschmaschinen nicht im Onlinehandel beworben werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist begründet und führt zu dem Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung. Sie kann von der Antragsgegnerin die Unterlassung der Bewerbung der Haushaltswaschmaschinen ohne die Angabe der Schleuderwirkungsklasse „Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)“ verlangen.
Anspruchsgrundlage sind die §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 3, 5 der Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen (kurz: EnVKV), Anl. 1 Ziff. 6 II, 7, Tabelle 1 Zeile 2, Spalten 5, 6 und i.V.m. Anhang III Nr. 4, II Nr. 7 der Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23.05.1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen. Danach sind – im Kern, damit die Verbraucher energiesparende Geräte wählen können (s. Haushaltsgeräterichtlinie Art. 1 I) – beim Angebot von elektrischen Haushaltswaschmaschinen in bestimmtem Umfang u.a. die Schleuderwirkungskasse des Geräts und bestimmte Erläuterungen hierzu anzugeben.
I.
Soweit die Antragsfassung nunmehr um den Maßgabezusatz ergänzt worden ist, handelt es sich um eine bloße Klarstellung und Präzisierung im Hinblick auf § 253 II Nr. 2 ZPO, die den Streitgegenstand unberührt lässt und sich auch kostenmäßig nicht auswirkt.
II.
Der Verfügungsantrag ist zulässig.
1. Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin im Sinne von § 8 III Nr. 1 UWG antragsbefugt, und zwar unabhängig davon, dass die Parteien zuvor bis etwa Mitte Mai 2006 in einer engen Geschäftsbeziehung standen, wobei die Geräte bei der Antragstellerin eingekauft wurden, und beim Vertrieb derselben zusammengearbeitet hatten.
2. Es ist auch kein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 IV UWG festzustellen, insbesondere aus dem Grunde, dass die Antragstellerin selbst durch ihre Mitarbeiter vermeintlich vormals die maßgeblichen Produktinformationen auf den Internetseiten abgelegt hatte. Von einem Missbrauch in diesem Sinne ist nur auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Erforderlich ist, dass die sachfremden Ziele des Handelns eindeutig überwiegen. Als typischen Beispielsfall eines solchen sachfremden Motivs nennt das Gesetz dabei das Gebührenerzielungsinteresse. Hier mögen sich die Motive der Antragstellerin insofern überschneiden, als es der Antragstellerin im Rahmen ihrer mit der Antragsgegnerin noch bestehenden Auseinandersetzungen, die sich etwa auch in dem Verfahren LG Düsseldorf 36 O 154/06 (Kaufpreisklage) widerspiegeln, auch möglicherweise mit darauf ankommen mag, die Antragsgegnerin als neue Konkurrentin zu „behindern“. Indes wird gleichzeitig das für die Antragstellerin als Mitbewerberin bestehende Interesse an einem wettbewerbskonformen Verhalten verfolgt, gerade um auch nach der Zeit der gemeinsamen Geschäftstätigkeit nicht etwaige Wettbewerbsnachteile durch ein unlauteres Verhalten der Antragsgegnerin zu erleiden. Eine ausschließliche oder sachfremde Motivation im ersteren Sinne kann nicht festgestellt werden. Ein „Mitschwingen“ persönlicher Kriterien schadet in diesem Zusammenhang nicht. Die Verfolgung bloßer Gebühreninteressen kann im Übrigen nicht angenommen werden, schon deshalb, weil ein in der Sache durchaus zweifelhaftes Unterlassungsbegehren verfolgt wird und die Gefahr dabei nicht zu vernachlässigen war, hiermit gegebenenfalls auch zu unterliegen.
III.
Der im Eilverfahren erforderliche Verfügungsgrund ist nach § 12 II UWG zu vermuten. Die gesetzliche Vermutung ist auch nicht widerlegt. Insbesondere ist eine verzögerte gerichtliche Geltendmachung nicht festzustellen. Die vom Senat geforderte „Monatsfrist“, die nicht absolut gilt, sondern im Lichte der Gesamtumstände des Einzelfalls zu sehen ist, ist eingehalten. Der beanstandete Verstoß wurde unter dem 13.09.2007 festgestellt. Nach einer Abmahnung vom 14.09.2007 wurde der streitgegenständliche Antrag unter dem 23.09.2007 bei Gericht eingereicht.
IV.
Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs ist zunächst festzustellen, dass hierbei nicht, wie von der Antragstellerin nunmehr mit der Berufung erstmals gerügt, darauf abgestellt werden kann, dass die Antragsgegnerin bei der Bewerbung der Waschmaschine AEG 64619 nicht die „Schleuderwirkungsklasse“, sondern nur eine nicht existierende „Schleuderklasse“ angibt. Dabei handelt es sich schon um einen neuen Streitgegenstand, der nicht erst mit der Berufung geltend gemacht werden kann und zunächst vom Landgericht hätte überprüft werden müssen. Insofern fehlt bereits die funktionale Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung hierüber. Dieser Gesichtspunkt, der im Übrigen auch allein aus einem Schreibfehler herrühren kann, zumal auch in der Anzeige zur Maschine AEG 54400 richtigerweise der Begriff „Schleuderwirkungsklasse“ angegeben ist, kann im Übrigen im Rahmen des Verfügungsverfahrens inzwischen auch nicht mehr als eilig angesehen werden.
V.
Der geltend gemachte Verfügungsanspruch ist insofern zu bejahen, als bei dem vorliegenden Internetangebot die Angabe der entsprechenden Skala A bis G neben der Schleuderwirkungsklasse erforderlich war.
1. Bei den Informationsverpflichtungen nach der EnVKV handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, d.h. um solche Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere auch der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (vgl. LG Berlin ZUR 2006, 606, Rn. 26 ff.; Senat, Urt.v. 17.01.2008, Az. 4 U 159/07, betr. Pkw-EnVKV; zu letzterer ebenfalls OLG Oldenburg WRP 2007, 96; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 2007, Az. 6 U 217 / 06).
2. Die EnVkV mit ihren Durchführungsregelungen ist, anders als es die Antragsgegnerin meint, anwendbar.
a) Soweit die Antragsgegnerin nunmehr in der Berufungsinstanz vorträgt, dass die erforderlichen Angaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen müssten und dass ein Bestellmodus zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht freigeschaltet gewesen sei, es sich demnach lediglich um eine invitatio ad offerendum gehandelt habe, ist dies nicht erheblich. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag nunmehr wiederum nach § 531 ZPO prozessual ausgeschlossen sein könnte (zu berücksichtigen nach der Rechtsprechung des Senats auch im Verfügungsverfahren; vgl. Urt.v. 29.11.2007; Az. 4 U 107/07), kann dies die sachliche Beurteilung nicht beeinflussen. Denn die Angebotsseiten waren eindeutig, wie der vorgelegte Screenshot belegt, als ein Angebot ausgestaltet (und nicht bloß als eine Werbedarstellung), das für den Verbraucher augenscheinlich konkret bereits die Möglichkeit einer unmittelbaren Bestellung vorsah. Es lag aus dessen Sicht ersichtlich ein Angebot über den Versandhandel vor. Er konnte nach dem Eintrag der Bestellmenge zur Bestellung den Button „kaufen“ anklicken. Hieran muss die Antragsgegnerin sich festhalten lassen, zumal eine vorübergehende Freischaltung überaus willkürlich und kontinuierlich nicht zu überprüfen wäre. Jedenfalls besteht aufgrund des geschilderten Sachverhalts eine Erstbegehungsgefahr, weil jederzeit damit zu rechnen wäre, dass der streitgegenständliche Bestellmodus wieder freigeschaltet werden könnte. Im Übrigen sind die hier maßgeblichen Informationspflichten vor einer Kaufentscheidung des Kunden zu erfüllen. Wenn der Käufer aber bereits „kaufen“ angeklickt hat, hat dieser eine Kaufentscheidung bereits getroffen, noch bevor er nach der bestrittenen Darstellung der Antragsgegnerin überhaupt darauf hingewiesen würde, dass die Geräte doch vermeintlich zur Selbstabholung nur im stationären Laden vorhanden seien. Das Stadium einer bloßen invitatio ad offerendum ist in diesem Zeitpunkt bereits überschritten. Jedenfalls wurde der Käufer ohne die nötigen Informationen bereits zu einer Kaufentscheidung veranlasst. Hier aber gilt nach Art. 5 der Haushaltsgeräterichtlinie (92/75/EG), ebenso § 5 der EnVkV, dass, wenn Haushaltsgeräte über den Versandhandel, in Katalogen oder auf einem anderen Weg angeboten werden, bei dem Interessenten die Geräte nicht ausgestellt sehen, die Händler sicherzustellen haben, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss und auch vor ihrer Vertragserklärung die nach den Ziffern 3, 6 und 7 der Anlage 1 erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wozu auch die vorliegende Klasseneinteilung gehört.
b) Das streitgegenständliche Angebot war verbotswidrig. Die Beurteilung des Landgerichts, das angenommen hat, dass bei einem Angebot im Internet gemäß Anhang III der Durchführungsrichtlinie 95/12/EWG zwar die Schleuderwirkungsklasse angegeben werden müsse, nicht aber die Angabe der betreffenden Skala gemäß Anlage II Ziff. 7, vermag nicht zu überzeugen. Denn bei der Angabe der Schleuderwirkungsklasse im Anhang III Ziff. 4 wird durch den Klammerzusatz „Schleuderwirkungsklasse (Anhang II Punkt 7)“ auf diesen weiteren Inhalt in dem Anhang II Punkt 7 Bezug genommen. Ferner enthält der letzte Absatz des Anhangs III auch den Hinweis, dass, wenn das Datenblatt weitere Angaben enthält, die in Anhang II festgelegte Form zu beachten sei. Vor allem würde die vom Landgericht vertretene Ansicht dazu führen, dass der Internetkäufer ein Weniger an Informationen erhielte und damit weniger schutzwürdig wäre als ein Ladenkäufer, weil beim Internetverkauf das Etikett und das Datenblatt als Orientierungshilfe für den Verbraucher fehlen. Ein solches Schutzgefälle sollte nach der systematischen und inhaltlichen Ausgestaltung der Informationsgebote auch angesichts der wachsenden Bedeutung des Internetversandhandels nicht bestehen, wie sich nach § 5 EnVKV eben daraus ergibt, dass diese Daten dem Interessenten bereits vor dem Vertragsschluss vorliegen müssen.
3. Nach Anhang II Ziff. 7 ist die folgende Angabe erforderlich:
„7. Schleuderwirkungsklasse gemäß Anhang IV, ausgedrückt als ‚Schleuderwirkung auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter)‘. Gefolgt von der Erläuterung ‚Die Schleuderwirkung ist für Sie von großer Bedeutung, wenn Sie zum Trocknen Ihrer Wäsche normalerweise einen Wäschetrockner benutzen. Wird Wäsche, die in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsgradklasse A geschleudert wurde, in einem Wäschetrockner getrocknet, so wird dieser weniger als halb so viel Energie verbrauchen und damit auch weniger als halb so hohe Betriebskosten verursachen, als wenn die Wäsche in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde. Die zusätzlichen Kosten für das Trocknen von Wäsche, die in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde, liegen in der Regel um ein Vielfaches über den Stromkosten für das Waschen‘. Diese Erklärungen können auch als Fußnote aufgeführt werden.“
Diese Angabe, gerade in Bezug auf die hier fragliche Skala von A (besser) bis G (schlechter) fehlte im Angebot der Antragsgegnerin. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Werbeaussagen vermeintlich unübersichtlich und überfrachtet werden, zumal der Richtliniengeber dies gerade so geregelt hat.
IV.
Der hier vorliegende Verstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Dabei mag zwar davon ausgegangen werden, dass der insoweit maßgebliche informierte, verständige und angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher durchaus erkennt, dass es für die qualitative Bewertung auf eine Skalierung von A an (= besser) und höher (= schlechter) ankommt. Indes ist ihm jedenfalls nicht ohne weiteres auch die Spitze der Skalierung „bis G (schlechter)“ geläufig, so dass durch die fehlende Skala und die fehlenden nachfolgenden Erläuterungen im Einzellfall tatsächlich eine Beeinflussung seiner Kaufentscheidung erfolgen kann.
Unabhängig davon lassen die europarechtlichen Vorgaben eine Einstufung als bloßen Bagatellverstoß nicht zu. Das Gericht darf sich in diesem Zusammenhang nicht über den Gesetzgeber erheben. Wenn dieser die Angaben für erforderlich hält, darf dies nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überfrachtung mit Verbraucherinformationen negiert werden. Auch wenn nunmehr die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen ist, bleibt es in der Regel eine Frage des Einzelfalls, ob die Bagatellklausel greift. Im Hinblick darauf soll es nach § 3 II 2 des Referentenentwurfs zum neuen UWG zwar darauf ankommen, ob die Wettbewerbshandlungen geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das ist aber zu bejahen, wenn einer Verordnung, die neben der Umwelt insbesondere auch die Verbraucher schützen soll, in der hier geschehenen Weise zuwider gehandelt wird. Nach Artikel 7 V der genannten Richtlinie werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören gerade auch die Pflichtangaben in der Richtlinie 92/75/EWG, die durch die EnVKV umgesetzt wird. Diese regelt auch das Werbeverhalten von Herstellern und Händlern beim Absatz von Haushaltsgeräten und hält insoweit eine ganz bestimmte und qualifizierte Art der Information über Verbrauchs- und Umweltdaten für erforderlich. Nicht entscheidend ist insofern, dass diese Richtlinie in der Liste des Anhangs II zu Artikel 7 V nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Denn es ist in der Vorschrift ausdrücklich klargestellt, dass die Liste nicht erschöpfend ist. Die Umsetzung in der EnVKV durch die hier streitgegenständlichen Pflichtangaben zeigt, dass es insoweit um Informationen geht, die auch europarechtlich als wesentlich angesehen werden. (Ein erheblicher Verstoß liegt dann aber nicht nur dann vor, wenn die Pflichtangaben völlig unterbleiben, sondern auch, wenn sie nur derart unzureichend vorgenommen werden, dass der Gesetzeszweck durch die entsprechende Angabe nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Senat, Urt.v. 17.01.2008, Az. 4 U 159/07 betr. PkW-EnVKV). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Senat bei bestimmten Verstößen gegen die Preisklarheit einen nur formalen Verstoß angenommen hat. Der Verordnungsgeber der EnVKV bezweckt etwas anderes als der Verordnungsgeber der PAngVO. Es ist klar, dass sich der Kunde von sich aus immer für den Preis interessiert; deshalb soll im Hinblick auf diesen wichtigen Entscheidungsfaktor die gebotene Preistransparenz hergestellt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Dem Käufer einer elektronischen Haushaltswaschmaschine sollen dagegen auch der Energieverbrauch, die Waschwirkungsklasse, die Schleuderwirkungsklasse) (etc., also Daten mit Umweltrelevanz, die sehr unterschiedlich ausfallen können, deutlich vor Augen geführt werden. Der Verordnungsgeber hat dazu dann auch ausdrücklich geregelt, wie der Hinweis zu erfolgen hat, um diesem Gesetzeszweck zu genügen. Der Verbraucher soll gleichsam angehalten werden, sich in seinem Interesse bei der Kaufentscheidung mit diesen Daten auseinander zu setzen. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn zu einem wesentlichen Teil hierauf verzichtet würde. Ein Verstoß gegen den Kern einer solcher Schutzvorschrift kann insofern schwerlich eine Bagatelle sein.) Es kommt hinzu, dass solche Verstöße auch generell geeignet sind, in ihrer Gesamtheit den betreffenden Händlern einen Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die in zutreffender Weise informieren. Das Verhalten der Antragsgegnerin kann überdies einen Anreiz bieten, das dem Gesetzeszweck entgegenstehende Verhalten nachzuahmen. ..."
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