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LG Nürnberg-Fürth v. 04.02.2011: Zum "Anhängen" an fremde Produktbeschreibungen und Produktabbildungen auf Amazon
Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 04.02.2011 - 4 HK O 9301/10) hat entschieden:
- An den von einem Händler auf der Internetplattform Amazon eingestellten Produktbildern steht den übrigen am Vertriebssystem von Amazon teilnehmenden Händlern ein Nutzungsrecht auf der Internetplattform Amazon zu, wenn diese Bilder weder Namenszusätze noch sonstige namensmäßige Kennzeichnungen enthalten. Die Nutzungsrechtseinräumung durch den Teilnehmer auf der Internetplattform in den Teilnahmebedingungen von Amazon ist als wirksam anzusehen. Firmenzeichen, Schutzmarken oder ähnliche "Brandings" werden ausdrücklich von der Nutzungsrechtsübertragung ausgenommen.
- Mit den Lizenzbedingungen gewährt der Vertragspartner der Firma Amazon und ihren verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die nicht-exclusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen sowie das Recht zur Verwendung des Namens, der in Verbindung mit Material übergeben worden ist. Diese Bestimmung ist so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht; sie wird nicht Vertragsbestandteil.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um urheberrechtliche Unterlassungs- und Auskunftsansprüche.
Beide Parteien betreiben auf der Verkaufsplattform A... Händlershops. Sie stehen jedenfalls im Segment des Süßwasserfischehandels und hinsichtlich Tierfutterbedarf im Wettbewerb.
Der Beklagte verwendete in seinem A... -Händler-Shop für einen Artikel das als Anlage zum Tenor wiedergegebene Produktbild mit der mittigen Aufschrift "Aquaristik W...". Dieses Bild wurde dem Beklagten von A... zur Verfügung gestellt. Er musste sich an den Artikel anhängen, dessen EAN sein Artikel auch hat (Anlage B3).
Der Kläger hatte dieses Bild bei A... eingestellt.
In den Teilnahmebedingungen A... Services Europe findet sich im Abschnitt A... folgende Regelung (Anlage B1):
"XIII. Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte
Die Teilnehmer übertragen A... ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeder anderen Produktinformation, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von A... an A... übermitteln (mit Ausnahme jedes Firmenzeichens, jeder Schutzmarke oder anderen ähnlichen Brandings), einschließlich des Rechts, diese Inhalte in Printmedien, online, auf CD-Rom etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken."
Mit dem vom Kläger weiterhin mit seiner Anmeldung bei A... abgeschlossenen "Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei A..." (Anlage B2) hat der Kläger die nachfolgend wiedergegebenen Bedingungen akzeptiert:
"3) Lizenzgewährung für Material. Hiermit gewähren Sie A... und seinen verbundenen Unternehmen weltweit, nicht-exclusiv, gebührenfrei und unbefristet das Recht und die Lizenz, (a) Material ganz oder teilweise auf beliebige Art und auf beliebigen Medien zu reproduzieren, zu verteilen, zu übertragen, öffentlich bereitzustellen und öffentlich anzuzeigen, (b) Material ganz oder teilweise auf beliebige Art und auf beliebigen Medien zu ändern, anzupassen, zu übersetzen und abgeleitete Arbeiten aus diesem Material zu erstellen und (c) eine Unterlizenz der vorhergehenden Rechte ganz oder teilweise an einen Dritten zu übergeben, mit oder ohne Zahlung einer entsprechenden Gebühr ... .
5) Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. Hiermit gewähren Sie A..., seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die nicht-exclusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen. Sie gewähren A..., seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern das Recht zur Verwendung des Namens, den Sie in Verbindung mit dem Material übergeben haben."
Der Kläger hatte den Beklagten unter dem 22.7.2010 abmahnen lassen (Anlage K12). Gegen die auf Antrag des Klägers vom 5.8.2010 am 6.8.2010 erlassene Beschlussverfügung des Landgerichts Bamberg ließ der Beklagte mit Schriftsatz vom 12.8.2010 Widerspruch einlegen (Az. nach Verweisung an das Landgericht Nürnberg-Fürth: 4 HKO 7772/10).
Unter dem 30.7.2010 ließ der Beklagte zum Landgericht Bochum eine negative Feststellungsklage erheben, die dem Kläger am 9.8.2010 zugestellt wurde.
Die vorliegende in Kenntnis des Widerspruchs verfasste Klageschrift vom 20.8.2010 ging am 23.8.2010 beim Landgericht Bamberg ein.
Der Kläger trägt vor, er sei Urheber des streitgegenständlichen Bildes, das er selbst aufgenommen und mit seinem Logo versehen habe.
Dem Beklagten seien auch von A... keine Nutzungsrechte an dem Bild eingeräumt worden.
Der Kläger stützt sich auf § 72 UrhG.
Der Kläger beantragt:
- Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Aquaristik- oder Terraristik-Produkten auf der Verkaufsplattform A... Produktbilder des Klägers, insbesondere das aus der Anlage K1 ersichtliche Produktbild (Rohre vor Pflanzenhintergrund) zur Illustrierung von Verkaufsartikeln in Artikelbeschreibungen darzustellen, ohne über entsprechende Nutzungsrechte zu ver fügen.
- Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung im Antrag unter Ziffer I ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
- Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er das unter Ziffer I bezeichnete Produktbild genutzt hat und zwar unter Angabe der Art der Nutzung, des Zeitraumes der Nutzung und der Anzahl der Angebote, für die das Produktbild verwendet worden ist.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe am 5.8.2010 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Bamberg gestellt. Diese Verfügung sei am 6.8.2010 erlassen worden. Hiergegen habe der Beklagte umgehend Widerspruch eingelegt. Die gleichzeitige Durchführung eines einstweiligen Verfügungs- sowie eines Hauptsacheverfahrens sei jedoch unzulässig. Dem Kläger sei zuzumuten gewesen, den Ausgang des einstweiligen Verfügungsverfahrens abzuwarten.
Der Kläger habe seine Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Bild wirksam an das Internetkaufhaus A... abgetreten. A... stelle die Bilder den angemeldeten Nutzern zur Verfügung. Daher könne er, der Beklagte, das Bild frei nutzen. Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen durchdringen, wäre ein geregelter Verkauf über A... nicht mehr möglich, da diese Plattform von der übergreifenden Nutzung und Abtretung der Urheberrechte bezüglich Angebotsgestaltungen lebe.
Der Beklagte bestreit im Übrigen, dass der Kläger tatsächlich Lichtbildner des streitgegenständlichen Bildes sei.
Er hält den Antrag für zu weit. Ein Verbotsantrag dürfe nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen könne und in der Zwangsvollstreckung die Entscheidung darüber, was verboten sei, dem Vollstreckungsgericht überlassen werde. Die Bezugnahme auf "alle Produktbilder" sei zu weitgehend.
Die Berechtigung von A... dem Beklagten das Bild zur Verfügung zu stellen, ergebe sich im Übrigen aus dem Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei A..., mit dem der Kläger A... die Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Bild eingeräumt habe.
Der Kläger entgegnet, die Erhebung einer Leistungsklage trotz Rechtshängigkeit einer negativen Feststellungsklage sei nicht schlechthin unzulässig.
Der Kläger meint, die AGB von A... hinsichtlich der umfassenden Einräumung von Nutzungsrechten seien unwirksam.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Beweis ist nicht erhoben worden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist hinsichtlich des konkreten streitgegenständlichen Bildes mit dem Eindruck "Aquaristik W..." begründet.
Der weitergehende Antrag hinsichtlich sonstiger Produktbilder des Klägers - ohne Namenseindruck - ist unbegründet.
1. Das angerufene Gericht ist nicht wegen der zum LG Bochum erhobenen negativen Feststellungsklage des Beklagten vom 30.7.2010 unzuständig.
Die Anhängigkeit einer negativen Feststellungsklage des Verletzers führt nicht dazu, dass nur noch das hiermit befasste Gericht als Hauptsachegericht i.S.v. § 937 ZPO anzusehen wäre, da sich der Verletzer sonst hierdurch im Verfügungsverfahren genau diejenigen Vorteile verschaffen könnte, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Parallelverfahren II" (GRUR 1994, 846) missbilligt hat (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 140 MarkenG, Rz. 53). Die Gegenmeinung (Münch. Komm, zur ZPO, 3. Auflage, § 937 ZPO, Rz. 3; OLG Frankfurt, WRP 1996, 27) überzeugt nicht (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 12 UWG, Rz. 3.3).
2. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers wegen gleichzeitigen Betreibens des Verfügungsverfahrens und des Hauptsacheverfahrens ist nicht gegeben.
Der Beklagte hat gegen die einstweilige Verfügung des LG Bamberg am 12.8.2010 Widerspruch eingelegt. Die streitgegenständliche Hauptsacheklage datiert vom 20.8.2010.
Das gleichzeitige Betreiben von Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren durch den Unterlassungsgläubiger ist jedenfalls dann nicht rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG, wenn der Unterlassungsschuldner sich im Verfügungsverfahren nach Erlass der Beschlussverfügung und noch vor Einreichung der Hauptsacheklage dem Unterlassungsgläubiger gegenüber dahingehend erklärt, er werde gegen die Beschlussverfügung Widerspruch einlegen, eine Abschlusserklärung ablehnt und auch im weiteren Verlauf der jeweiligen ersten Instanz des Verfügungs- und des Hauptsacheverfahrens den Wettbewerbsverstoß beharrlich in Abrede stellt (OLG München, Urt. vom 17.1.2008, Az. 6 U 1880/07).
Im Übrigen macht der Kläger vorliegend neben dem Unterlassungsanspruch auch Auskunftsansprüche geltend, auch dies spricht für die Zulässigkeit der beiden Verfahren nebeneinander (OLG Köln, Beschluss vom 9.2.2009, Az. 6 W 4/09).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein Hinweis auf ein missbräuchliches Vorgehen auch daraus ergeben, dass ein Kläger neben dem Verfügungsverfahren ein Hauptsacheverfahren eingeleitet hat, ohne abzuwarten, ob sich der Antragsgegner nach Erlass einer einstweiligen Verfügung noch streitig stellt (Urt. vom 6.4.2000, Az. I ZR 76/98 - missbräuchliche Mehrfachverfolgung).
Im Streitfall hat der Kläger erst nach Widerspruchseinlegung die Hauptsacheklage erhoben und verteidigt der Beklagte nach wie vor das als urheberrechtsverletzend gerügte Verhalten als rechtmäßig. Folglich sagt die Parallelität von Verfügungs- und Hauptsacheverfahren vorliegend für ein missbräuchliches Vorgehen nichts aus.
3. Der Unterlassungsantrag ist nicht zu beanstanden.
Grundsätzlich kann der Kläger im Kernbereich der Verletzung liegendes Verhalten in den Tenor des Unterlassungsantrags aufnehmen, da sich sein Unterlassungsanspruch über den konkreten Verletzungsfall hinaus erstreckt. Bei Verwendung eines Produktbildes mit der Inschrift des. Handelsnamens ist eine Antragserweiterung auf Produktbilder schlechthin -also auf solche ohne Handelsname- in diesem Sinne nicht zu beanstanden. Schwierigkeiten oder Auslegungsprobleme im Vollstreckungsverfahren sind nicht zu erwarten.
4. Der Kläger ist als Urheber des streitgegenständlichen Lichtbildes anzusehen.
Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen, § 10 Abs. 1 UrhG.
Die Urheberschaftsvermutung des § 10 Abs. 1 UrhG findet gemäß § 72 Abs. 1 UrhG auf Lichtbilder uneingeschränkt Anwendung (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage, § 72 UrhG, Rz. 59).
Das streitgegenständliche Lichtbild des Klägers ist erschienen - es wurde auf der Internetplattform A.. vom Kläger veröffentlicht- und der Kläger ist auf diesem Bild in üblicher Weise als Lichtbildner bezeichnet; inmitten des Lichtbildes findet sich die Bezeichnung "Aquaristik W...". Mangels besonderer Rechtsform bezeichnet diese Einzelfirmierung den Kläger. Im Übrigen beruft sich der Beklagte selbst darauf, dass ihm die Firma A... Nutzungsrechte an diesem Lichtbild übertragen habe, die sie aus einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Kläger erhalten habe.
Die Bezeichnung als Urheber ist an jedem nicht ganz versteckten oder außergewöhnlichen Ort "üblich" angebracht, aus dem der Urheber ohne Schwierigkeiten und eindeutig erkennbar ist (LG Kiel, NJOZ 2005, 126). Hieran bestehen vorliegend keine Zweifel.
5. Der Kläger kann vom Beklagten Unterlassung der Verwendung des streitgegenständlichen Fotos verlangen, § 97 Abs. 1 UrhG. Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt, § 72 Abs. 1 UrhG.
Eine Verletzung der Rechte des Klägers liegt hinsichtlich des streitgegenständlichen konkreten Bildes vor, nicht aber hinsichtlich von Produktbildern ohne den aufgedruckten Namen des Klägers.
a) Da der Beklagte behauptet, die Firma A... habe ihm ein Nutzungsrecht am konkreten Bild des Klägers eingeräumt, das sie aus einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Kläger herleiten könne, ist diese vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma A... an Hand der §§ 305 ff. BGB nach Maßgabe des § 310 Abs. 1 BGB zu überprüfen. Der Kläger kann sich auf diese Normen berufen, da er Vertragspartner der Vereinbarung mit Firma A... ist, auf der die behauptete Nutzungsrechtseinräumung durch Firma A... an den Beklagten beruht. Auf den Grundsatz, dass in den Schutz des § 307 BGB auch die Interessen solcher Dritter einbezogen sind, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (BGH NJW-RR 2003,1444), kommt es demnach gar nicht an.
Der Kläger ist Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.
b) An den vom Kläger auf der Internetplattform A... eingestellten Produktbildern steht dem Beklagten ein Nutzungsrecht auf der Internetplattform A.. zu, wenn diese Bilder weder Namenszusätze noch sonstige namensmäßige Kennzeichnungen enthalten.
Die Berechtigung der Firma A.., ihr vom Kläger eingeräumte urheberrechtliche Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte einzuräumen, ist mit dem Urhebervertragsrecht vereinbar (Kammergericht, GRUR 1984, 509, 513; BGH GRUR 1984, 45, 52). Evtl, Bedenken deswegen, da der Kläger kein Entgelt für die von Firma A... Dritten eingeräumten Nutzungsrechte erhält (vgl. Schricker, Urheberrecht, 4. Auflage, § 34 UrhG, Rz. 34; Fromm/Nordemann, § 34 UrhG, Rz. 19; Kammergericht, GRUR 1984, 509, 514) greifen vorliegend nicht durch, da ein "einfaches" Produktbild keinen besonderen Marktwert besitzt und schlecht vorstellbar ist, dass Firma A... durch die Einräumung von Nutzungsrechten hieran ins Gewicht fallende Summen verdienen könnte.
Die Nutzungsrechtseinräumung durch den Teilnehmer auf der Internetplattform an Firma A... in den Teilnahmebedingungen, dort Abschnitt A. Allgemeine Bedingungen, XIII. (Anlage B1) ist daher als wirksam anzusehen. Firmenzeichen, Schutzmarken oder ähnliche "Brandings" werden ausdrücklich von der Nutzungsrechtsübertragung ausgenommen. A... hat dem Beklagten durch Überlassung des Fotos - jedenfalls konkludent - ein Nutzungsrecht eingeräumt.
Auf die Frage, ob ein Verkäufer Artikel nur über eine EAN-Nummer einstellen kann/kommt es vorliegend nicht an.
c) Die Wirksamkeit der Lizenzgewährung für Fotos nach Ziff. 2 und 3 der Bedingungen des Vertrages zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei A... (Anlage B2) ist angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Wirkungsprinzipien der A... -Internetplattform zu bejahen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den einzustellenden Texten um i.d.R. einfache Beschreibungen und bei den übermittelten Bildern i.d.R. um Produktfotos handeln wird.
Jedenfalls aber ist die Lizenzeinräumung in Ziff. 5 dieser Bedingungen (Anlage B2) für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam.
(1) Mit Ziff. 5 dieser Bedingungen gewährt der Vertragspartner der Firma A.. dieser, ihren verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die nicht-exclusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen sowie das Recht zur Verwendung des Namens, der in Verbindung mit Material übergeben worden ist.
(2) Diese Bestimmung ist so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht; sie wird nicht Vertragsbestandteil.
Die Verwendung der Marken, Handelsnamen sowie der Namen und Darstellungen der Personen, die sich an der A... -Internetplattform beteiligen, durch Firma A... ist nicht vertragstypspezifisch. Ein Bedürfnis nach einer derartigen Verwendung ist nicht ersichtlich. Daher unterfiele die Klausel dem § 305c Abs. 1 BGB auch dann, falls auf dem Markt Verträge des streitgegenständlichen Typs wie zwischen dem Kläger und der Firma A... so gut wie ausschließlich auf der Grundlage solcher AGB bzw. Klauseln geschlossen zu werden pflegen. Bestimmungen in AGB werden nicht schon dadurch zu üblichen Klauseln, dass das Klauselwerk, in dem sie stehen, sehr weit verbreitet ist (Staudinger-Schlosser, Neubearbeitung 2006, § 305c BGB, Rz. 7f.).
Auch Bestimmungen in monopolartig den Markt beherrschenden Bedingungswerken können überraschend sein und sind es dann, wenn sie Ausnahmeregelungen darstellen, die dem von der Regel geprägten Erwartungshorizont des Vertragspartners zuwiderlaufen. Vorliegend erwartet der Vertragspartner von A... auch nach der Bestimmung A) XIII. (Anlage B1), die Firmenzeichen, Schutzmarken o.ä. ausdrücklich von der Nutzungsrechteinräumung ausnimmt, keine derartige Nutzungsrechtseinräumung für Namen, Marken und Darstellungen von Personen in einem weiteren Klauselwerk. Auch die Überschrift "Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei A..." lässt eine derart weite Rechtseinräumung nicht erwarten.
Angesichts des Vertragszwecks - Teilnahme auf der Internetplattform der Firma A... - erwartet der Teilnehmer eine derartige Klausel grundsätzlich ebenfalls nicht. Er wird durch diese Bestimmung "überrumpelt". Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klausel keinerlei Einschränkungen hinsichtlich Art und Umfang der Verwendung enthält und den Einsteller von Inhalten/ den Namensträger auch von Lizenzeinnahmen der Firma A... vollständig ausschließt.
Dem Namensträger ist es nicht zumutbar, dass sein Name für Konkurrenzangebote oder beliebige Personen verwendet wird, ohne dass ihm die Entscheidung hierüber verbleibt.
(d) Aus den genannten Gründen, insbesondere angesichts des Widerspruchs zu Ziff. XIII. der Teilnahmebedingungen und zur Überschrift der Anlage B2, verstößt die Klausel auch gegen das Transparenzgebot.
e) Sie ist schließlich auch deswegen unwirksam, da sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Sie greift erheblich in das Namensrecht des Vertragspartners ein, ohne dass hierzu eine erkennbare Notwendigkeit besteht und ohne dass dafür auch nur ansatzweise ein Ausgleich gewährt wird.
(f) Der Beklagte besitzt daher kein Nutzungsrecht am streitgegenständlichen mit dem Namen des Klägers versehenen Bild.
Ein gutgläubiger Erwerb eines derartigen Nutzungsrechts ist ausgeschlossen (Schricker, Urheberrecht, 4. Auflage, § 34 UrhG, Rz. 29).
6. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 101 UrhG.
Der Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt. An die Sorgfaltspflicht eines Werknutzers ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen. Vor einer Übernahme eines Lichtbildes mit dem Namen des Verletzten in das eigene Angebot hätte sich der Beklagte selbst unmittelbar der erforderlichen Rechte vergewissern müssen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 230, 233), zumal das streitgegenständliche Bild deutlich mit dem Handelsnamen des Klägers gekennzeichnet ist.
Die Auskunft umfasst den Zeitraum der Nutzung (Schricker, a.a.O., § 97 UrhG, Rz. 189).
7. Der Klage kann im Umfang des konkreten streitgegenständlichen Bildes stattgegeben werden, da dieses eindeutig abtrennbar im Gesamt-Klageantrag enthalten ist.
8. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.
Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antrag jegliche Produktbilder des Klägers umfasste und dass angesichts des zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnisses durchaus eine Wahrscheinlichkeit der Verwendung weiterer Produktbilder des Klägers besteht. Obsiegen und Unterliegen wiegen daher in etwa gleich schwer.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
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