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LG Berlin v. 11.08.2003: Zur Unzulässigkeit der Internetdomain "kanzlerschroeder.de"
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 11.08.2003 - 23 O 374/03) hat entschieden:
Wer über die Registrierung bei der Denic hinaus keinerlei Rechte an einer Namensdomain geltend machen kann, nutzt eine derartige Domain missbräuchlich. Der Namensinhaber kann die weitere Nutzung der Domain im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen.
Gründe:
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO), dass der Antragsgegner unter Verstoß gegen das Namensrecht die Internetdomain www.kanzlerschroeder.de bei der DENIC hat registrieren lassen und er diese Domain in der Öffentlichkeit nutzt. Diese missbräuchliche Nutzung der fremden Domain, an der der Antragsgegner keinerlei über die Registrierung hinausgehenden Rechte hat und die von der Antragstellerin verfolgt werden kann, hat der Antragsgegner gemäß § 1004 BGB (analog) zu unterlassen.
Dies hatte im Weg der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO zu geschehen, da sich durch die von der Antragstellerin genannten Kenntnisse und Ereignisse im Juli 2003 erneut eine besondere Eilbedürftigkeit eingestellt hat, die eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch das angerufene Gericht (§ 32 ZPO) erlaubt. Das Gericht folgt der Auffassung der Antragstellerin, dass das Internet als schnelllebiges Medium im Hinblick auf den durch nichts gerechtfertigten Eingriff in das Namensrecht hier nicht nur eine Sicherung des gegenwärtigen Zustandes erlaubt, sondern wegen der dann fortdauernden Verletzung bereits jetzt eine Untersagung erfordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung folgt aus § 20 GKG.