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EuGH Urteil vom 03.06.2010 - C-569/08 - Zum böswilligen Erwerb einer EU-Domain
 

 

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EuGH v. 03.06.2010: Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, zu berücksichtigen.

Der EuGH (Urteil vom 03.06.2010 - C-569/08) hat entschieden:
  1. Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann.

  2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, zu berücksichtigen.

    Was die Umstände betrifft, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

    • die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, für den der Schutz beantragt wurde,

    • die Gestaltung der Marke,

    • die Tatsache, dass die Eintragung einer großen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, erwirkt wurde, und

    • die Tatsache, dass die Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ erwirkt wurde.

    Was die Umstände betrifft, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

    • die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Übertragungsregeln,

    • die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der Verordnung Nr. 874/2004 auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und

    • die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.




URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

3. Juni 2010

„Internet – Domäne oberster Stufe ‚.eu‘ – Verordnung (EG) Nr. 874/2004 – Domänennamen – Gestaffelte Registrierung – Sonderzeichen – Spekulative und missbräuchliche Registrierungen – Begriff ‚Bösgläubigkeit‘“

In der Rechtssache C-569/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Beschluss vom 18. November 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Dezember 2008, in dem Verfahren

Internetportal und Marketing GmbH

gegen

Richard Schlicht

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin P. Lindh sowie der Richter A. Rosas, A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev (Berichterstatter),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Internetportal und Marketing GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte T. Höhne und T. Bettinger,

– von Herrn R. Schlicht, vertreten durch Rechtsanwältin J. Puhr,

– der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Krämer als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. Februar 2010

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162, S. 40).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Internetportal und Marketing GmbH, die Internetportale betreibt und Produkte im Internet vermarktet sowie Inhaberin der schwedischen Marke &R&E&I&F&E&N& ist, und Herrn Richard Schlicht, der Inhaber der Benelux-Marke Reifen ist, wegen des Domänennamens „www.reifen.eu“.


Rechtlicher Rahmen

3 Die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ (ABl. L 113, S. 1) enthält nach ihrem Art. 1 allgemeine Regeln zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ einschließlich der Benennung eines Registers und steckt den allgemeinen Regelungsrahmen für die Arbeit des Registers ab.

4 Laut dem 16. Erwägungsgrund dieser Verordnung „sollte eine allgemeine Regelung für die Behandlung spekulativer und missbräuchlicher Eintragungen von Domänennamen erlassen werden, wonach Inhabern älterer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und Einrichtungen des öffentlichen Rechts eine besondere Vorregistrierungsfrist (‚sunrise period‘) eingeräumt wird, während der die Registrierung ihrer Domänennamen ausschließlich [diesen] Inhabern … sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts vorbehalten ist“.

5 Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung verabschiedet die Kommission „allgemeine Regeln“ wie u. a. „Maßnahmen betreffend die spekulative und missbräuchliche Eintragung von Domänennamen, einschließlich der Möglichkeit einer stufenweisen Registrierung von Domänennamen, so dass die Inhaber älterer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts die notwendige Zeit für die Registrierung ihrer Namen erhalten“.

6 In Anwendung dieser Bestimmung erließ die Kommission die Verordnung Nr. 874/2004.

7 Der 12. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 874/2004 lautet:
„Zur Wahrung früherer, nach Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht anerkannter Rechte sollte ein zeitlich gestaffeltes Registrierungsverfahren vorgesehen werden. Die gestaffelte Registrierung sollte in zwei Phasen erfolgen, um sicherzustellen, dass die Inhaber früherer Rechte ausreichend Gelegenheit erhalten, solche Namen, auf die sie frühere Rechte innehaben, registrieren zu lassen. Das Register sollte dafür sorgen, dass diese Rechte durch dafür bestellte Prüfer überprüft werden. Die Prüfer sollten die beanspruchten Rechte auf einen bestimmten Namen auf der Grundlage der von den Antragstellern eingereichten Nachweise beurteilen. Beantragen zwei oder mehr Antragsteller, die jeder ein früheres Recht innehaben, den gleichen Domänennamen, sollte dessen Vergabe nach dem Windhundverfahren erfolgen.“
8 Art. 10 („Antragsberechtigte und registrierbare Namen“) der Verordnung Nr. 874/2004 sieht vor:
„(1) Nur die Inhaber früherer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie öffentliche Einrichtungen sind berechtigt, Domänennamen während einer Frist für gestaffelte Registrierung zu beantragen, bevor die allgemeine Registrierung für die Domäne‚.eu‘ beginnt.

‚Frühere Rechte‘ sind unter anderem registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie auch – sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind – nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, Familiennamen und charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke.



(2) Die Registrierung aufgrund eines früheren Rechts besteht in der Registrierung des vollständigen Namens, für den das frühere Recht besteht, in Übereinstimmung mit den schriftlichen Unterlagen, durch die dieses Recht nachgewiesen wird.

…“
9 Art. 11 („Sonderzeichen“) der Verordnung Nr. 874/2004 bestimmt:
„…

Enthält ein Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, Sonderzeichen sowie Leer- und Interpunktionszeichen, so werden diese aus dem entsprechenden Domänennamen entweder ganz entfernt, durch Bindestriche ersetzt oder, falls möglich, transkribiert.

In Unterabsatz 2 genannte Sonderzeichen und Interpunktionszeichen umfassen insbesondere die Folgenden:

~ @ # $ % ^ & * ( ) + = < > { } [ ] | \ / : ; ' , . ?

…“
10 Nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004 erstreckt sich die gestaffelte Registrierung über einen Zeitraum von vier Monaten, und erst nach ihrem Abschluss beginnt die allgemeine Registrierung von Domänennamen.

11 Nach dieser Bestimmung besteht die gestaffelte Registrierung ihrerseits aus zwei Phasen mit einer Dauer von je zwei Monaten. In der ersten Phase der gestaffelten Registrierung dürfen nur registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben und die Namen und Abkürzungen öffentlicher Einrichtungen zur Registrierung als Domänennamen angemeldet werden.

12 In der zweiten Phase der gestaffelten Registrierung dürfen die Namen, die schon in der ersten Phase registriert werden dürfen, sowie Namen, auf die sonstige frühere Rechte bestehen, zur Registrierung als Domänennamen angemeldet werden.

13 Art. 21 („Spekulative und missbräuchliche Registrierungen“) der Verordnung Nr. 874/2004 sieht vor:
„(1) Ein Domänenname wird aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, darunter die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Rechte, und wenn dieser Domänenname

  1. von einem Domäneninhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann, oder

  2. in böser Absicht registriert oder benutzt wird.


(3) Bösgläubigkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn

  1. aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domänenname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen;

  2. der Domänenname registriert wurde, um zu verhindern, dass der Inhaber eines solchen Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder eine öffentliche Einrichtung diesen Namen als entsprechenden Domänennamen verwenden kann, sofern:

    1. dem Domäneninhaber eine solche Verhaltensweise nachgewiesen werden kann; oder

    2. der Domänenname mindestens zwei Jahre lang ab der Registrierung nicht in einschlägiger Weise genutzt wurde; oder

    3. der Inhaber eines Domänennamens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder der dem Namen einer öffentlichen Einrichtung entspricht, zu Beginn eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens seine Absicht erklärt hat, diesen Domänennamen in einschlägiger Weise zu nutzen, dies jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Beginn des Streitbeilegungsverfahrens nicht getan hat;

  3. der Domänenname hauptsächlich registriert wurde, um die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit eines Wettbewerbers zu stören; oder

  4. der Domänenname absichtlich benutzt wurde, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine dem Domäneninhaber gehörende Website oder [eine andere] Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit einem Namen, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder mit dem Namen einer öffentlichen Einrichtung geschaffen wird, wobei sich diese Verwechslungsmöglichkeit auf den Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Billigung der Website oder Adresse des Domäneninhabers oder eines dort angebotenen Produkts oder Dienstes beziehen kann; oder

  5. der registrierte Domänenname der Name einer Person ist und keine Verbindung zwischen dem Domäneninhaber und dem registrierten Domänennamen nachgewiesen werden kann.

    …“

14 Art. 22 („Alternatives Streitbeilegungsverfahren“) der Verordnung Nr. 874/2004 bestimmt:
„(1) Ein alternatives Streitbeilegungsverfahren kann von jedermann angestrengt werden, wenn

  1. die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 ist;

  2. eine Entscheidung des Registers gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 verstößt.



(11 In einem Verfahren gegen einen Domäneninhaber entscheidet die Schiedskommission, dass der Domänenname zu widerrufen ist, wenn sie [zu] der Auffassung gelangt, dass die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 ist. Der Domänenname wird auf den Beschwerdeführer übertragen, falls dieser die Registrierung dieses Domänennamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt.

In einem Verfahren gegen das Register entscheidet die Schiedskommission, ob eine Entscheidung des Registers gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 verstößt. Die Schiedskommission entscheidet dann, dass die betreffende Entscheidung aufgehoben wird, und kann gegebenenfalls eine Entscheidung im Hinblick auf die Übertragung, den Widerruf oder die Vergabe des strittigen Domänennamens treffen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt sind.



(13) Das Ergebnis der alternativen Streitbeilegung ist für alle Parteien und das Register verbindlich, wenn nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Zustellung der Entscheidung an die Parteien vor Gericht Klage erhoben wird.“

15 Mit Entscheidung vom 21. Mai 2003 (ABl. L 128, S. 29) benannte die Kommission gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 733/2002 die als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht errichtete „European Registry for Internet Domains“ (im Folgenden: EURid) mit Sitz in Brüssel als Register für die Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe „.eu“.

16 EURid betraute mit der Zuständigkeit für das alternative Streitbeilegungsverfahren gemäß Art. 22 der Verordnung Nr. 874/2004 das Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik (im Folgenden: Schiedsgericht).


Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Salzburg (Österreich), betreibt Internetportale und vermarktet Produkte im Internet. Um Domänennamen in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der Verordnung Nr. 874/2004 anmelden zu können, meldete sie beim schwedischen Markenamt erfolgreich insgesamt 33 Gattungsbegriffe als Marken an, und zwar jeweils unter Verwendung des Sonderzeichens „&“ vor und nach jedem Buchstaben. So meldete sie am 11. August 2005 die Wortmarke &R&E&I&F&E&N& für die Waren „Sicherheitsgurte“ in Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung an, die am 25. November 2005 unter der Nr. 376729 eingetragen wurde.

18 Den Akten ist indessen zu entnehmen, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens niemals die Absicht hatte, diese Marke für Sicherheitsgurte zu benutzen.

19 In der Folge ließ die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung auf der Grundlage ihrer schwedischen Marke &R&E&I&F&E&N&, aus der gemäß einer der in Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 vorgesehenen Übertragungsregeln die Sonderzeichen „&“ entfernt wurden, die Domäne „www.reifen.eu“ registrieren.

20 Nach den im Vorlagebeschluss enthaltenen Tatsachenfeststellungen verfolgt die Klägerin des Ausgangsverfahrens mit der Registrierung des Domänennamens „www.reifen.eu“ die Absicht, ein Internetportal für den Reifenhandel zu betreiben, wobei sie jedoch für dessen Aufbau im Hinblick auf den anhängigen Prozess und das ihm vorangegangene Schiedsverfahren noch keine nennenswerten Vorbereitungen getroffen hat.

21 Dem Vorlagebeschluss ist weiter zu entnehmen, dass der Klägerin des Ausgangsverfahrens, als der Domänenname für sie registriert wurde, der Beklagte des Ausgangsverfahrens nicht bekannt war.

22 Aus dem Vorlagebeschluss geht auch hervor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Registrierung von 180 Domänennamen beantragte, die alle aus Gattungsbegriffen gebildet sind.

23 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens ist Inhaber der am 28. November 2005 vom Benelux-Markenamt eingetragenen Wortmarke Reifen für die Waren „Wasch- und Bleichmittel; Reinigungsmittel, insbesondere Nano-Partikel enthaltende Reinigungsmittel für Fensterscheiben“ in Klasse 3 und „Dienstleistungen zur Unterstützung der Vermarktung derartiger Reinigungsmittel“ in Klasse 35 des Nizzaer Abkommens. Er meldete das Wortzeichen Reifen am 10. November 2005 auch als Gemeinschaftsmarke für die Klassen 3 und 35 an. Er will unter dieser Marke, die laut den Akten aus den jeweils ersten drei Buchstaben der Wörter „Reinigung“ und „Fenster“ gebildet wurde, europaweit Reinigungsmittel für fensterglasähnliche Oberflächen vermarkten. Mit deren Entwicklung beauftragte er das Unternehmen Bergolin GmbH & Co. KG; am 10. Oktober 2006 lag eine Probe der Reinigungslösung I (Reifen A) vor.

24 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens bekämpfte die Registrierung des Domänennamens „www.reifen.eu“ durch die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem Schiedsgericht. Mit Entscheidung vom 24. Juli 2006 (Verfahren Nr. 00910) gab das Schiedsgericht seiner Beschwerde statt, entzog der Klägerin den genannten Domänennamen und übertrug ihn auf den Beklagten. Das Schiedsgericht war der Auffassung, dass das in einer Marke enthaltene Zeichen „&“ nicht zu entfernen, sondern zu transkribieren sei. Es führte aus, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens offensichtlich mit einer Fülle von Registrierungsanträgen die Transkriptionsregel des Art. 11 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004 habe umgehen wollen. Sie sei daher bei der Beantragung der Registrierung des im Ausgangsverfahren strittigen Domänennamens bösgläubig gewesen.

25 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob gegen diese Entscheidung eine Klage gemäß Art. 22 Abs. 13 der Verordnung Nr. 874/2004. Diese Klage wurde vom Erstgericht als unbegründet abgewiesen; auch der Berufung der Klägerin des Ausgangsverfahrens wurde vom Berufungsgericht nicht Folge gegeben. Daraufhin erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens außerordentliche Revision an das vorlegende Gericht.

26 Da der Oberste Gerichtshof der Auffassung ist, dass die Entscheidung über den Rechtsstreit von der Auslegung des Unionsrechts, insbesondere des Art. 21 der Verordnung Nr. 874/2004, abhängt, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
  1. Ist Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 dahin auszulegen, dass ein Recht im Sinne dieser Bestimmung auch dann vorliegt,

    1. wenn eine Marke ohne Absicht, sie für Waren oder Dienstleistungen zu nutzen, nur zu dem Zweck erworben wurde, die Registrierung einer mit einer – der deutschen Sprache entnommenen – Gattungsbezeichnung übereinstimmenden Domäne in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung beantragen zu können?

    2. wenn die der Domänenregistrierung zugrunde liegende und mit einer – der deutschen Sprache entnommenen – Gattungsbezeichnung übereinstimmende Marke von der Domäne insofern abweicht, als die Marke Sonderzeichen enthält, die aus dem Domänennamen entfernt wurden, obwohl die Sonderzeichen einer Transkription zugänglich wären und deren Entfernung dazu führt, dass sich die Domäne in einer die Verwechslungsgefahr ausschließenden Weise von der Marke unterscheidet?

  2. Ist Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 874/2004 dahin auszulegen, dass nur in den in Art. 21 Abs. 2 Buchst. a bis c genannten Fällen ein berechtigtes Interesse vorliegt?

  3. Für den Fall der Verneinung dieser Frage: Liegt ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 874/2004 auch dann vor, wenn der Domäneninhaber die mit einer – der deutschen Sprache entnommenen – Gattungsbezeichnung übereinstimmende Domäne für ein themenbezogenes Internetportal nutzen will?

  4. Für den Fall der Bejahung der zu Punkt 1 und zu Punkt 3 gestellten Fragen: Ist Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 dahin auszulegen, dass nur die in Buchst. a bis e genannten Tatbestände eine Bösgläubigkeit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004 begründen?

  5. Für den Fall der Verneinung dieser Frage: Liegt Bösgläubigkeit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004 auch dann vor, wenn die Domäne in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung aufgrund einer mit einer – der deutschen Sprache – entnommenen Gattungsbezeichnung übereinstimmenden Marke registriert wurde, die der Domäneninhaber nur erworben hat, um die Registrierung der Domäne in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung beantragen zu können und damit anderen Interessenten und allenfalls auch den Inhabern von Rechten an dem Zeichen zuvorzukommen?


Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkung

27 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht zunächst geltend, dass ihr allfällige Fehler seitens des Registers bei der Registrierung des im Ausgangsverfahren fraglichen Domänennamens nicht entgegengehalten werden könnten. Derartige Fehler hätten ihrer Auffassung nach in einem Verfahren gegen das Register gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004 geltend gemacht werden müssen, nicht aber in einem Verfahren gegen den Domäneninhaber.

28 Obgleich das vorlegende Gericht zu diesem Aspekt keine Frage gestellt hat, ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof, da das Vorbringen der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht ohne Bedeutung für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits ist, Aufgabe des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, die ihm die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit ermöglicht (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juni 1999, Piaggio, C-295/57, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 25).

29 Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 22 Abs. 11 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 874/2004 jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren entweder, wenn die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich ist, gegen einen Domäneninhaber oder, wenn eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen Nrn. 733/2002 oder 874/2004 verstößt, gegen das Register einleiten kann. Da der Ausgangsrechtsstreit, der gemäß Art. 22 der Verordnung Nr. 874/2004 eingeleitet wurde, eine Registrierung betrifft, die spekulativ oder missbräuchlich sein soll, konnte das Verfahren rechtmäßig gegen den Domäneninhaber angestrengt werden.

30 Das Vorbringen der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu diesem Aspekt ist daher unbegründet.


Zur vierten Frage

31 Mit seiner vierten Frage, die an erster Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Umstände, die Bösgläubigkeit begründen können, in Art. 21 Abs. 3 Buchst. a bis e der Verordnung Nr. 874/2004 abschließend aufgeführt sind.

32 Es ist zunächst festzustellen, dass zwischen den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 gewisse Abweichungen bestehen. So heißt es in der deutschen Fassung der Vorschrift: „Bösgläubigkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b liegt vor, wenn …“ Diese Formulierung könnte nahelegen, dass die Fälle der Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung auf die ausdrücklich in Abs. 3 aufgeführten Tatbestände beschränkt sind.

33 Jedoch ist diese Bestimmung nicht nur in ihrer deutschen Fassung zu prüfen, da die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 31, und vom 3. April 2008, Endendijk, C-187/07, Slg. 2008, I-2115, Randnr. 22).

34 Aus den anderen Sprachfassungen des Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 als der deutschen Fassung geht jedoch hervor, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufführung von Umständen, die Bösgläubigkeit begründen, nur beispielhaft ist. So lautet die französische Fassung der Bestimmung: „La mauvaise foi au sens du paragraphe 1, point b), [dudit article] peut être démontrée quand …“ Der durch das Verb „pouvoir“ ausgedrückte Sinngehalt findet sich auch in anderen Sprachfassungen, so in der englischen („may“), der italienischen („può“), der spanischen („podrá“), der polnischen („można“), der portugiesischen („pode“), der niederländischen („kan“) und der bulgarischen („може“).

35 Nach ständiger Rechtsprechung schließt es die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts aus, sie in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen Sprachen auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, Slg. 1969, 419, Randnr. 3, vom 22. Oktober 2009, Zurita García und Choque Cabrera, C-261/08 und C-348/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54, und vom 28. Januar 2010, Eulitz, C-473/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).

36 Im Übrigen ist insoweit hervorzuheben, dass mit der Verordnung Nr. 733/2002 insbesondere bezweckt wird, allgemeine Regeln im Hinblick auf spekulative und missbräuchliche Registrierungen von Domänennamen zu schaffen, durch die die Wahrung älterer Rechte, die nach nationalem und/oder Unionsrecht anerkannt oder festgelegt sind, gewährleistet wird. Diese allgemeinen Regeln werden in Art. 21 der Verordnung Nr. 874/2004 konkretisiert, der im Wesentlichen den Widerruf eines spekulativ oder missbräuchlich registrierten Domänennamens vorsieht.

37 Das damit verfolgte Ziel, spekulative oder missbräuchliche Registrierungen von Domänennamen zu vereiteln, die ihrem Wesen nach durch verschiedenartige tatsächliche und rechtliche Umstände gekennzeichnet sein können, würde jedoch gefährdet, wenn Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004 nur durch in Art. 21 Abs. 3 Buchst. a bis e erschöpfend aufgeführte Umstände nachgewiesen werden könnte.

38 Schließlich ergibt sich aus dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 874/2004, dass das Register die international bewährten Praktiken in diesem Bereich und insbesondere die einschlägigen Empfehlungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu berücksichtigen hat, um spekulative und missbräuchliche Registrierungen soweit wie möglich zu verhindern. Wie die Kommission geltend gemacht hat, geht jedoch aus dem Schlussbericht der WIPO vom 30. April 1999 über das Anhörungsverfahren zu den Domänennamen im Internet und insbesondere aus Abs. 2 der Empfehlung Nr. 171, der den Begriff der „Bösgläubigkeit“ betrifft, eindeutig hervor, dass die Aufführung der Bösgläubigkeit begründenden Umstände, die im Übrigen zu einem großen Teil der Auflistung in Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 entspricht, nicht abschließend ist.

39 Auf die vierte Frage ist daher zu antworten, dass Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 dahin auszulegen ist, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann.


Zur fünften Frage

40 Mit seiner fünften Frage, die an zweiter Stelle zu prüfen ist, ersucht das vorlegende den Gerichtshof im Wesentlichen um eine Auslegung des Begriffs der Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004.

41 Nach dieser Bestimmung wird ein registrierter Domänenname, der mit einem Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den nach nationalem und/oder Unionsrecht anerkannte oder festgelegte Rechte bestehen, widerrufen, wenn er in böser Absicht registriert worden ist oder benutzt wird.

42 Dabei ist Bösgläubigkeit unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren umfassend zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

43 Was im Einzelnen die Merkmale angeht, die für ein Verhalten wie das der Klägerin des Ausgangsverfahrens kennzeichnend sind, so erscheinen angesichts der im Vorlagebeschluss enthaltenen Tatsachenfeststellungen die folgenden Hinweise angezeigt.

44 Es sind zunächst die Umstände zu prüfen, unter denen die Wortmarke &R&E&I&F&E&N& eingetragen wurde.

45 Insoweit ist erstens als ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand der objektiven Fallumstände bestimmt werden muss, die Absicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens zum Zeitpunkt der Anmeldung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, Randnrn. 41 und 42).

46 Die Anmeldung einer Marke ohne die Absicht, sie als solche zu benutzen, sondern zu dem alleinigen Zweck, anschließend auf der Grundlage der Rechte an dieser Marke einen Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der Verordnung Nr. 874/2004 eintragen zu lassen, kann unter bestimmten Umständen ein Verhalten als bösgläubig im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung kennzeichnen.

47 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass die Klägerin, obgleich sie die Wortmarke &R&E&I&F&E&N& in Schweden für Sicherheitsgurte eintragen ließ, in Wirklichkeit beabsichtigte, ein Internetportal für den Reifenhandel zu betreiben, dessen Registrierung sie plante.

48 Folglich besaß die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts, und wie sie selbst einräumt, nicht die Absicht, die so eingetragene Marke für die von ihr erfassten Waren zu benutzen.

49 Zweitens kann für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, auch die Gestaltung der in Frage stehenden Marke relevant sein (vgl. entsprechend Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, Randnr. 50).

50 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Wortmarke &R&E&I&F&E&N&, wenn man die jeden Buchstaben umgebenden Sonderzeichen weglässt, im Deutschen einem Gattungsbegriff entspricht, nämlich „Reifen“. Es ist ferner festzustellen, dass diese Marke in semantischer und visueller Hinsicht durch eine unübliche und sprachlich widersinnige Gestaltung gekennzeichnet ist. Das vor und nach jedem Buchstaben eingefügte Sonderzeichen „&“ ermangelt infolgedessen jedes semantischen Gehalts. Eine solche Gestaltung kann es daher nahelegen, dass das Sonderzeichen nur eingefügt wurde, um den hinter der Marke verborgenen Gattungsbegriff zu kaschieren.

51 Drittens kann für die Beurteilung der Frage, ob ein Verhalten bösgläubig im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004 ist, auch sein Wiederholungscharakter berücksichtigt werden. Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens in Schweden insgesamt 33 Marken eintragen ließ, die in der deutschen Sprache Gattungsbegriffen entsprechen, wobei in allen angemeldeten Zeichen vor und nach jedem Buchstaben das Sonderzeichen „&“ eingefügt wurde.

52 Viertens kann auch die Geschehensabfolge ein relevanter Gesichtspunkt der Beurteilung sein. Im vorliegenden Fall verdient für die Beurteilung, ob möglicherweise Bösgläubigkeit vorliegt, ebenfalls der Umstand besondere Beachtung, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Wortmarke 3 erst kurz vor Beginn der ersten Phase der gestaffelten Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ eintragen ließ. Insoweit ist dem Vorlagebeschluss zu entnehmen, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Marke bei der zuständigen schwedischen Behörde am 11. August 2005 anmeldete und diese sie am 25. November 2005 eintrug, wobei EURid angekündigt hatte, dass die Registrierung der Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ am 7. Dezember 2005 beginnen würde.

53 In diesem Kontext können, auch wenn die schwedische Wortmarke &R&E&I&F&E&N& gültig bleibt, solange sie nicht für verfallen oder nichtig erklärt worden ist, die Umstände, unter denen diese Marke eingetragen wurde, ein Verhalten als bösgläubig im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004 kennzeichnen.

54 Was sodann die Umstände angeht, unter denen der Domänenname „www.reifen.eu“ registriert wurde, ist erstens darauf hinzuweisen, dass die missbräuchliche Verwendung eines Sonderzeichens oder Interpunktionszeichens in dem Namen, für den ein Recht beansprucht wurde, in Anbetracht der Übertragungsregeln des Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 ein relevanter Faktor für die Beurteilung sein kann, ob der Inhaber eines Domänennamens bösgläubig gehandelt hat.

55 Nach Art. 11 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004 werden, wenn ein Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, Sonderzeichen wie das Zeichen „&“ enthält, „diese aus dem entsprechenden Domänennamen entweder ganz entfernt, durch Bindestriche ersetzt oder, falls möglich, transkribiert“. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Klägerin unter Nutzung der erstgenannten Möglichkeit die Entfernung aller „&“-Zeichen aus ihrer Wortmarke &R&E&I&F&E&N& erwirken und damit den Domänennamen „www.reifen.eu“ registrieren lassen konnte.

56 Insoweit kann nicht dem Vorbringen der Kommission gefolgt werden, dass die drei in Art. 11 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004 vorgesehenen Übertragungsregeln in eine Rangordnung zu bringen seien. Die Kommission meint, dass Sonderzeichen mit semantischem Gehalt zu transkribieren, Sonderzeichen mit Trennungsfunktion durch Bindestriche zu ersetzen und nur Sonderzeichen, die weder einen semantischen Gehalt noch eine Trennungsfunktion besäßen, zu entfernen seien.

57 Wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die tschechische Regierung geltend machen, lässt jedoch nichts im Wortlaut des Art. 11 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004 die Annahme zu, dass zwischen den drei Übertragungsregeln irgendeine Rangordnung bestünde.

58 Insoweit ist unerheblich, dass es in dieser Bestimmung heißt, Sonderzeichen seien zu transkribieren „falls möglich“. Diese Formulierung ist dahin zu verstehen, dass sie nicht irgendeine Rangordnung zwischen den verschiedenen Übertragungsmöglichkeiten schaffen soll, sondern sich darauf bezieht, dass bestimmte Sonderzeichen nicht transkribiert werden können.

59 Die Auffassung der Kommission hätte außerdem zur Konsequenz, dass bei spekulativen oder missbräuchlichen Registrierungen die Verwendung von Sonderzeichen bevorzugt würde, deren Entfernung möglich bliebe, während im Fall gutgläubig beantragter Registrierungen die Antragsteller hinsichtlich der Übertragung der Sonderzeichen keinerlei Auswahl hätten, so dass ihnen ein Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ zugeteilt werden könnte, der in ihren Augen nicht dem Namen entspräche, für den sie ein früheres Recht beansprucht haben.

60 Insoweit ist hervorzuheben, dass nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004 die Registrierung eines Namens der Domäne oberster Stufe „.eu“ aufgrund eines früheren Rechts in der Registrierung des vollständigen Namens, für den dieses Recht besteht, in Übereinstimmung mit den das Recht nachweisenden schriftlichen Unterlagen besteht.

61 Da jedoch bestimmte Sonderzeichen, die in einem Namen, für den ein früheres Recht besteht, enthalten sein können, aus technischen Gründen nicht in einem Domänennamen enthalten sein können, hat der Gesetzgeber in Art. 11 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004 für die Übertragung dieser Sonderzeichen bestimmte Regeln erlassen.

62 So ergibt sich aus Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004, dass die Anwendung der in Art. 11 Unterabs. 2 festgelegten Übertragungsregeln dem Ziel dient, die Identität oder größtmögliche Übereinstimmung des Domänennamens, dessen Registrierung beantragt wurde, mit dem Namen zu gewährleisten, für den ein früheres Recht beansprucht wird.

63 Das Vorhandensein von Sonderzeichen in dem Namen, für den ein früheres Recht beansprucht wird, sowie die Wahl, die der Antragsteller hinsichtlich der drei in Art. 11 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004 genannten Regeln für die Übertragung von Sonderzeichen trifft, nämlich die Entfernung, die Ersetzung durch Bindestriche oder die Transkription, können somit darauf hinweisen, dass ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, und zwar insbesondere dann, wenn der zur Registrierung angemeldete Domänenname nicht mit dem Namen übereinstimmt, für den ein früheres Recht beansprucht wird.

64 Insoweit ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass die in den Namen, für den ein früheres Recht beansprucht wurde, sprachlich widersinnig eingefügten Sonderzeichen in dem zur Registrierung angemeldeten Domänennamen entfernt und nicht durch Bindestriche ersetzt oder transkribiert wurden, so dass die Übereinstimmung zwischen diesem Domänennamen und dem Namen, der Gegenstand eines früheren Rechts war, beeinträchtigt wurde.

65 Zweitens ist zu beachten, dass die Verordnung Nr. 874/2004 laut ihrem zwölften Erwägungsgrund, um Inhabern früherer Rechte ausreichend Gelegenheit zur Registrierung der Namen zu geben, an denen sie frühere Rechte haben, ein gestaffeltes Registrierungsverfahren geschaffen hat.

66 Nach Art. 12 der Verordnung besteht dieses Verfahren aus zwei Phasen. In der ersten Phase dürfen nur registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben sowie die Namen und Abkürzungen öffentlicher Einrichtungen zur Registrierung als Domänennamen angemeldet werden. In der zweiten Phase dürfen die Namen, die schon in der ersten Phase registriert werden dürfen, sowie Namen, auf die sonstige frühere Rechte bestehen, angemeldet werden.

67 Die allgemeine Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ sollte somit erst nach Abschluss der durch die gestaffelte Registrierung vorgesehenen Frist beginnen.

68 Folglich konnte ein Domänenname wie der im Ausgangsverfahren fragliche, der einer als solche gewünschten Gattungsbezeichnung entspricht, in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung nur infolge des Kunstgriffs einer zu diesem Zweck ersonnenen und eingetragenen Marke registriert werden.

69 Ohne vorherige Registrierung einer Wortmarke hätte die Klägerin des Ausgangsverfahrens nämlich für die Stellung ihres Antrags die allgemeine Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ abwarten müssen und wäre damit wie jeder andere an diesem Domänennamen Interessierte dem Risiko ausgesetzt gewesen, dass ihrem Antrag der vorher eingereichte Antrag eines anderen Interessierten nach dem „Windhundprinzip“ vorgegangen wäre.

70 Ein Verhalten, das offenkundig darauf abzielt, das durch die Verordnung Nr. 874/2004 vorgesehene Verfahren der gestaffelten Registrierung zu umgehen, ist somit bei der Beurteilung, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung vorliegt, zu berücksichtigen.

71 Drittens kann auch die Einreichung einer großen Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, ein relevantes Indiz sein, um im Licht des mit der Verordnung Nr. 874/2004 verfolgten Ziels, spekulativen oder missbräuchlichen Registrierungen oder Verwendungen von Domänennamen vorzubeugen oder sie zu vermeiden, das Vorliegen eines bösgläubigen Verhaltens zu beurteilen. Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens 180 derartige Anträge stellte.

72 Hingegen ist der im Vorlagebeschluss erwähnte Umstand, dass der Klägerin des Ausgangsverfahrens zum Zeitpunkt der Registrierung des fraglichen Domänennamens der Beklagte des Ausgangsverfahrens unbekannt war, unerheblich.

73 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat insoweit geltend gemacht, dass es im Ausgangsverfahren um die Registrierung eines Domänennamens gehe, der aus einem Gattungsbegriff bestehe, was in keinem Fall Rechte Dritte beeinträchtigen könne, da niemand ausschließliche Rechte an Gattungsbegriffen besitze. In Fällen der Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprächen, seien daher spekulative oder missbräuchliche Verhaltensweisen, die mit den in Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 aufgeführten Tatbeständen der Bösgläubigkeit bekämpft werden sollten, definitionsgemäß ausgeschlossen. Folglich habe die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht bösgläubig im Sinne von Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 gehandelt.

74 Dieses Vorbringen ist in zweifacher Hinsicht irrig. Zum einen beruht es auf der in den Randnrn. 31 bis 39 des vorliegenden Urteils zurückgewiesenen Prämisse, dass die in Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 enthaltene Aufführung von Fällen der Bösgläubigkeit abschließenden Charakter habe. Zum anderen wird mit diesem Vorbringen verkannt, dass an Gattungsbegriffen in legitimer Weise frühere Rechte bestehen können. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, steht nämlich das Unionsrecht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), der Eintragung eines Wortes als nationale Marke in einem Mitgliedstaat nicht entgegen, das der Sprache eines anderen Mitgliedstaats, in der es keine Unterscheidungskraft hat oder die für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, entlehnt ist, es sei denn, dass die beteiligten Verkehrskreise in dem Mitgliedstaat, in dem die Marke zur Eintragung angemeldet worden ist, imstande sind, die Bedeutung dieses Wortes zu erkennen (vgl. Urteil vom 9. März 2006, Matratzen Concord, C-421/04, Slg. 2006, I-2303, Randnrn. 26 und 32 sowie Tenor).

75 Da somit das Bestehen früherer Rechte an einem Namen, der einem Gattungsbegriff entspricht, nicht ausgeschlossen werden kann, birgt ein Verhalten wie das der Klägerin des Ausgangsverfahrens die Gefahr der Schädigung der Inhaber solcher Rechte.

76 Ferner zielt ein Verhalten wie das in Randnr. 70 des vorliegenden Urteils beschriebene auf die Erlangung eines ungebührlichen Vorteils zum Nachteil jedes anderen an demselben Domänennamen Interessierten ab, der kein älteres Recht geltend machen kann und daher die allgemeine Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ abwarten muss, um einen Registrierungsantrag stellen zu können.

77 Auf die fünfte Frage ist daher zu antworten, dass das nationale Gericht für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, zu berücksichtigen hat.

Was die Umstände betrifft, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

  • die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, für den der Schutz beantragt wurde,

  • die Gestaltung der Marke,

  • die Tatsache, dass die Eintragung einer großen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, erwirkt wurde, und

  • die Tatsache, dass die Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ erwirkt wurde.

Was die Umstände betrifft, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

  • die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Übertragungsregeln,

  • die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der Verordnung Nr. 874/2004 auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und

  • die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.
Zu der ersten, der zweiten und der dritten Frage

78 Angesichts der Antworten auf die vierte und die fünfte Vorlagefrage sowie der Umstände des Ausgangsverfahrens sind die ersten drei Vorlagefragen nicht zu beantworten.


Kosten


79 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

  1. Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann.

  2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, zu berücksichtigen.

    Was die Umstände betrifft, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

    • die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, für den der Schutz beantragt wurde,

    • die Gestaltung der Marke,

    • die Tatsache, dass die Eintragung einer großen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, erwirkt wurde, und

    • die Tatsache, dass die Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ erwirkt wurde.

    Was die Umstände betrifft, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

    • die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Übertragungsregeln,

    • die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der Verordnung Nr. 874/2004 auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und

    • die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.







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