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Admin-C
- Betreiberhaftung
- Domainrecht
- Denic
- Markenrecht
- Urheberrechtsschutz
- Wettbewerbsverstöße
OLG Stuttgart v. 24.09.2009: Zur Störerhaftung des massenhaft für ausländische Domaininhaber auftretenden Admin-C
Das OLG Stuttgart (Urteil vom 24.09.2009 - 2 U 16/09) hat entschieden:
Wer sich gegenüber einer ausländischen Firma generell bereit erklärt, für von dieser massenweise zu registrierende de-Domains als sog. „administrativer Ansprechpartner“ (Admin-C) zu fungieren, haftet für hierdurch bewirkte Rechtsverletzungen nur, wenn er Prüfungspflichten verletzt hat. Solche Prüfungspflichten sind beschränkt auf sich aufdrängende oder offenkundige Rechtsverletzungen.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen geltend.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Vorbringens in erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Zusammenfassend und ergänzend:
Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung „X Haar-Kosmetik“ einen Versandhandel und einen Online-Shop insbesondere für Haarkosmetik und Frisörbedarf. Sie ist Inhaberin einer am 12.11.1991 angemeldeten und am 15.12.1992 eingetragenen Wort-/ Bildmarke „X Haar-Kosmetik“ geschützt für Waren der Klassen 3, 8, 9, 21, 25 und 26 (für die Einzelheiten: Anl. K 1 nach Bl. 5) und der Domain „www.x-haarkosmetik.de“.
Der Beklagte erklärte sich gegenüber einer Firma „G Ltd.“ mit Sitz in Großbritannien generell bereit, für von dieser zu registrierende de-Domains als sog. „administrativer Ansprechpartner“ (Admin-C) zu fungieren.
Die DENIC Domain-Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG (i. F. DENIC), bei welcher die „.de“-Domains registriert werden, sieht in den für den zwischen ihr und dem Inhaber der Domain bei einer Domain-Registrierung abzuschließenden „Domainvertrag“ geltenden „DENIC-Domainbedingungen“ u. a. vor:
„§ 3 Pflichten des Domaininhabers
1. Der Domaininhaber versichert mit dem Domainauftrag, dass seine darin enthaltenen Angaben richtig sind und er zur Registrierung bzw. Nutzung der Domain berechtigt ist, insbesondere, dass Registrierung und beabsichtigte Nutzung der Domain weder Rechte Dritter verletzen noch gegen allgemeine Gesetze verstoßen. Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, benennt er einen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner, der zugleich Zustellungsbevollmächtigter i.S.v. §§ 174 ff. ZPO ist.
2. …
§ 7 Kündigung
1. Der Domainvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann vom Domaininhaber ohne Einhaltung einer Frist jederzeit gekündigt werden.
2. DENIC kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, wie er insbesondere vorliegt, wenn
…
d) die Registrierung der Domain für den Domaininhaber ohne Rücksicht auf ihre konkrete Nutzung ganz offenkundig rechtswidrig ist oder
e) der Domaininhaber wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt hat oder nach Mahnung und Fristsetzung weiterhin verletzt oder
f) die gegenüber DENIC angegebenen Daten des Domaininhabers oder des administrativen Ansprechpartners falsch sind oder
g) die Identität des Domaininhabers oder des administrativen Ansprechpartners aus den angegebenen Daten nicht festgestellt werden kann oder
h) der Domaininhaber nicht in Deutschland ansässig ist und die von einem Dritten veranlasste Zustellung an den administrativen Ansprechpartner bei zwei aufeinander folgenden Versuchen gescheitert ist oder
l) der Domaininhaber nach Aufgabe seines Sitzes in Deutschland nach Mahnung und Fristsetzung keinen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner benennt.
…“
In den „DENIC-Domainrichtlinien“ in der bis 18.12.2008 gültigen Fassung findet sich zum „administrativen Ansprechpartner“ (admin-c) folgende Regelung:
„VIII.
Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner von DENIC darstellt. Für jede Domain kann nur ein admin-c benannt werden. Mitzuteilen sind Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des admin-c. Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der admin-c zugleich sein Zustellungsbevollmächtigter i.S.v. §§ 174 f. ZPO; er muss in diesem Falle in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden.“
Zum 18.12.2008 wurden in Satz 1 vor den Worten „verpflichtet ist“ die Worte „gegenüber der DENIC auch“ eingefügt und der letzte Halbsatz („, und die damit den Ansprechpartner von DENIC darstellt“) gestrichen.
Ferner heißt es unter IV.:
„Der Domainvertrag kommt zwischen dem (künftigen) Domaininhaber und DENIC durch Bestätigung oder Durchführung der Registrierung zustande…Für den Domainvertrag gelten neben diesen Richtlinien die DENIC-Domainbedingungen.“
In der Folge wurde für die „G Ltd.“ eine Domain „www.x-haarkosmetik.de“ registriert und dabei der Beklagte als Admin-C eingetragen. Unter der Domain wurden sog. „sponsored links“ zu Online-Shops von Konkurrenten der Klägern angeboten.
Die Klägerin verlangte mit Anwaltsschreiben vom 11.07.2008 (K 8 nach Bl. 5) sowohl vom Beklagten als auch der „G Ltd.“ die Löschung dieser Domain, die anschließend auch erfolgte. Zur Erstattung der nach Behauptung der Klägerin ihr hierdurch angefallenen Rechtsanwaltskosten war der Beklagte nicht bereit.
Die Klägerin hat vorgebracht, der Beklagte hafte für die von der Registrierung der Domain ausgehende Marken- und Firmenrechtsverletzung und sei daher verpflichtet, die ihr durch seine vorgerichtliche Inanspruchnahme entstandenen Kosten zu begleichen.
Der Beklagte hat dies in Abrede gestellt.
2. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger könne die Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit seiner Anwälte unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.
Die Domain „www.x-haarkosmetik.de“ sei mit Firmennamen und Marke der Klägerin hochgradig verwechslungsfähig. Im Hinblick darauf, dass die Domain für identische Waren und Dienstleistungen benutzt worden sei, indem Links zu anderen Online-Shops im Bereich Haarkosmetik und Frisörbedarf bereitgehalten worden seien, liege bei der infolgedessen gegebenen Branchenidentität die für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Verwechslungsgefahr vor.
Als administrativer Verwalter der Domain hafte der Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen für diese Rechtsverletzung. Die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus der Registrierung einer Rechte Dritter verletzenden Domain richteten sich gegen denjenigen, der willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beigetragen habe, sofern er die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung gehabt habe.
Diese Voraussetzungen lägen vor, wenn eine Person wie hier der Beklagte sich gegenüber einem ausländischen Unternehmen, dessen Unternehmenszweck u. a. Anmeldung einer Vielzahl inländischer Domains sei, bereit erklärt habe als Admin-C zu fungieren, ohne sicherzustellen, dass er Kenntnis von der jeweiligen Domaineintragung erhalte.
Nach den Domainbedingungen der DENIC sei die Benennung eines in Deutschland ansässigen Admin-C zwingend notwendig, weshalb es keinen untergeordneten Tatbeitrag darstelle, wenn sich jemand als Admin-C zur Verfügung stelle. Unerheblich sei, dass die Domainregistrierung automatisch erfolge, denn die Benennung eines Admin-C sei formelle Voraussetzung für die Registrierung und Eintragung. Dies gelte unabhängig davon, ob im Einzelfall vor der Eintragung eine Überprüfung in Bezug auf die Benennung und Existenz des Admin-C erfolge.
Der Verantwortlichkeit als Admin-C stehe auch nicht entgegen, dass dieser von der Eintragung der Domains keine Kenntnis erhalte, sein Beitrag sich also in einer Blanko-Einwilligung bzw. -Vollmacht erschöpfe, denn er könne sich der ihm bei der Eintragung obliegenden Überprüfungspflicht nicht dadurch entledigen, dass er den die Eintragung vornehmenden Unternehmen eine Generaleinwilligung erteile. Dadurch nehme er in Kauf, dass die Einwilligung für die Eintragung rechtsverletzender Domains benutzt werde und habe daher mit einer solchen allgemeinen Einwilligung willentlich einen Tatbeitrag gesetzt, der aufgrund seiner rechtlichen Möglichkeit, auf Eintragung bzw. Eintragungsinhalte hinzuwirken, die Störereigenschaft begründe.
Es sei aufgrund dessen unerheblich, ob alternative Handlungsabläufe denkbar seien, die ohne Nennung des Beklagten als Admin-C zu einer Eintragung der streitgegenständlichen Domain geführt hätten.
Die Störereigenschaft des Admin-C entspreche auch Sinn und Zweck der Notwendigkeit der Bestellung eines inländischen Admin-C bei einem ausländischen Domaininhaber, denn dadurch solle nicht zuletzt die Möglichkeit von Rechtsmissbräuchen verhindert werden. Sie sei auch nicht unbillig, da er dem damit gegebenen Risiko durch entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Unternehmen, das die Domain für sich eintragen lasse, begegnen könne.
Unerheblich sei, ob die Vollmacht für die Eintragung einer rechtsverletzenden Domain nichtig sei, denn der damit verbundene Tatbeitrag sei unabhängig von der Frage der rechtlichen Wirksamkeit.
Die Stellung eines Admin-C sei auch nicht mit der Stellung eines Zustellungsbevollmächtigten oder eines Inlandvertreters nach § 96 MarkenG vergleichbar, da bereits durch die Eintragung einer Domain die rechtlichen Interessen eines Dritten berührt werden könnten.
3. Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 02.02.2009 (Bl. 66) zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 02.03.2009 eingegangenen Berufung (Bl. 76), die er mit am 30.04.2009 (Bl. 90) eingegangenem Schriftsatz begründet hat, nachdem die Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 31.03.2009 (Bl. 89) antragsgemäß bis 04.05.2009 verlängert worden war.
Das Landgericht nehme zu Unrecht an, Sinn und Zweck der Notwendigkeit einer Bestellung des Admin-C sei die Verhinderung von Rechtsmissbräuchen, denn unstreitig solle nach den Statuten der DENIC der Admin-C nur deren Ansprechpartner sein, um die Kommunikation mit dem Domaininhaber zu erleichtern.
Das Landgericht habe sich bei der Prüfung der Frage, ob und wann einen Admin-C Prüfungs- und Handlungspflichten treffen, die von der DENIC selbst gezogene Trennung der Verantwortlichkeiten für die Domain und die Stellung des Admin-C im Innenverhältnis verkannt.
Da nach Ziff. IV u. VII der DENIC-Domain-Richtlinien der Domainvertrag zwischen dem (künftigen) Domaininhaber und der DENIC (mit erfolgreichem Abschluss der Registrierung) zustande komme und der Domain-Inhaber deren Vertragspartner sei, ferner § 3 Abs. 1 Satz 1 der DENIC-Domain-Bedingungen den künftigen Domaininhaber verpflichte, mit dem Domainauftrag zu versichern, zur Registrierung und Nutzung der Domain berechtigt zu sein und hierbei nicht Rechte Dritter zu verletzen noch gegen allgemeine Gesetze zu verstoßen, obliege die rechtliche Verantwortung für eine Domain allein dem Domaininhaber. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Der Admin-C sei dagegen lediglich Bevollmächtigter, dem bei der Domain-Registrierung Außenvollmacht erteilt werde und der Ansprechpartner der DENIC sein solle. Es liege also lediglich eine Vertragsbedingung der DENIC als Registrierungsstelle vor, welche der Erleichterung ihres Umgangs mit dem ausländischen Domaininhaber diene.
Zu Unrecht nehme das Landgericht daher an, die Störereigenschaft des Admin-C entspreche dem Sinn und Zweck der Verpflichtung eines ausländischen Domaininhaber, stets einen inländischen Admin-C zu bestellen.
Die aus dieser fehlerhaften Annahme vom Landgericht abgeleiteten Prüfungspflichten bestünden demgemäß nicht; das Landgericht führe auch nicht aus, woraus diese folgen sollten.
Der Admin-C und damit auch er würde nicht etwa eine „Blanko-Einwilligung“ bzw. „Blanko-Vollmacht“ erteilen, von der das Landgericht spreche (LGU S. 6), vielmehr sei er umgekehrt Bevollmächtigter und nicht Vollmachtgeber. Die „Einwilligung“, sich im Wege der Außenvollmacht als Admin-C benennen zu lassen, sei kein Tatbeitrag i.S.d. Störereigenschaft.
Auch die DENIC selbst gehe hiervon aus, wie die „FAQs für Domainanmelder“ und die darin enthaltenen Ausführungen zu Ziff. VIII Satz 1 der Domain-Richtlinien zeigten. Daraus ergebe sich, dass die Institution des Admin-C allein dazu diene, im Interesse der DENIC die Domainverwaltung möglichst einfach und effizient zu halten; sie vergleiche den Admin-C deshalb darin auch mit dem Bevollmächtigen, den der Anmelder bzw. Inhaber einer Marke nach § 76 Abs. 1 Satz 1 MarkenV a. F. dem DPMA benennen könne.
Den Umstand, dass – wie sich aus Ziff. VIII der Domain-Richtlinien ergebe – der Admin-C im Weg der Außenvollmacht bevollmächtigt werde und die daraus resultierende Folge, dass die Wirksamkeit der Vollmacht weder vom Wissen noch vom Wollen des Admin-C abhänge, habe das Landgericht ignoriert.
Nach der Praxis der DENIC bleibe (entsprechend § 171 Abs. 2 BGB) die Bestellung des Admin-C wirksam, bis sowohl die Beendigung als auch die Bestellung eines neuen Admin-C ihr gegenüber angezeigt werde, was der Regelung des § 96 Abs. 4 MarkenG entspreche. Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspreche die Stellung des Admin-C letztlich deshalb doch derjenigen des Inlandsbevollmächtigten nach § 96 MarkenG (bzw. § 76 Abs. 1 Satz 1 MarkenV a. F.).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei auch die Frage der Nichtigkeit der Vollmacht im vorliegenden Fall erheblich, weil er nur bei wirksamer Bevollmächtigung Admin-C geworden sei. Die Vollmacht sei auch nichtig, weil mit der Vollmacht, über eine Kennzeichen verletzende Domain zu verfügen oder alle eine fremde Kennzeichen verletzende Domain betreffende Angelegenheit entscheiden zu können, gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen worden sei. Auf die Nichtigkeit könne er sich auch berufen, dies sei nicht treuwidrig.
Die Überlegung des Landgerichts, sein Tatbeitrag sei unabhängig von der Wirksamkeit der Vollmacht, beruhe auf der falschen Annahme einer Vollmacht zur Eintragung, während tatsächlich eine Vollmacht zur Betreuung der Domain vorliege.
Die Annahme von Prüfungspflichten durch das Landgericht sei bereits mit dem Grundsatz unvereinbar, dass aus einer Vollmacht keine Handlungspflichten folgten und die Vollmacht ohne Zustimmung des Bevollmächtigten (jedenfalls in Form der Außenvollmacht) erteilt werden könne.
Soweit in Ziff. VIII der DENIC-Domain-Richtlinien der Admin-C nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sein soll, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, ändere dies schon deshalb nichts, weil der Admin-C am Domain-Registrierungsvertrag nicht beteiligt sei und es sich dann um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter handelte.
Mit seiner Annahme, er habe als Admin-C adäquat-kausal an der Störung mitgewirkt, weil „die Benennung eines Admin-C formelle Voraussetzung für die Registrierung und die Eintragung“ einer Domain sei (LGU S. 5 u./6 o.) verkenne das Landgericht zum einen, dass es auf seine Vorab-Einwilligung gar nicht angekommen sei und übergehe zum anderen den unstreitigen Vortrag, dass eine Domain tatsächlich auch dann registriert werde, wenn keine natürliche Person mit Sitz im Inland als Admin-C benannte werde. Für die Frage der Kausalität komme es aber nicht auf den „Soll-Zustand“, sondern alleine auf den „Ist-Zustand“ an.
Entgegen der Annahme des Landgerichts habe der Admin-C auch keine Möglichkeit zur Verhinderung einer durch die Registrierung eintretenden Rechtsverletzung.
Die Annahme des Landgerichts, der Admin-C müsse sich erkundigen, für welche Domains er benannt sei, gehe schon deswegen fehl, weil die Benennung mit der Domain-Registrierung zusammenfalle und damit die Verletzung oder Störung bereits eingetreten sei. Die weitergehende Forderung, er müsse sich darüber informieren, für welche Domains er benannt werde, verkenne, dass der Domain-Inhaber jede beliebige Person wirksam als seinen Bevollmächtigten benennen könne, ohne diese vorher um Zustimmung zu bitten oder auch nur in Kenntnis zu setzen.
Der Umstand, dass er sich grundsätzlich dazu bereit erklärt habe, sich von einer auslandsansässigen Gesellschaft nach Maßgabe der DENIC-Bestimmungen bevollmächtigen zu lassen, führe nicht zur Entstehung ihn treffender Prüfungs- und Handlungspflichten. Dieses grundsätzliche und für die Wirksamkeit der Vollmacht nicht erforderliche Einverständnis könne weder die Zustimmung noch die Kenntnis im Einzelfall ersetzen. Es sei auch vorgetragen, unter Beweis und vom Landgericht auch nicht in Zweifel gezogen worden, dass er von den einzelnen Domains, für die er vom Domain-Inhaber als Bevollmächtigter benannt worden sei, keine Kenntnis gehabt habe. Dann scheide aber auch eine Störungshaftung aus. Im Übrigen sei, auch wenn man in seiner grundsätzlichen Bereitschaft, sich als Admin-C zur Verfügung zu stellen, eine vertragliche Abrede sehen wolle, diese dahin auszulegen, dass sie nicht die Bereitschaft umfasse, sich auch für kennzeichenverletzende Domains als Admin-C zur Verfügung zu stellen.
Überdies beschränke sich die Handlungsmacht des Admin-C auf das Innenverhältnis zur DENIC. Er könne die Fortdauer von Rechtsverletzungen auch nicht verhindern, denn durch die Zurückweisung der Vollmacht komme es nicht zur Löschung der Domain und damit auch nicht zur Beendigung der Störung.
Mit der Frage der Zumutbarkeit von Prüfungspflichten habe sich das Landgericht gar nicht auseinandergesetzt. Tatsächlich seien die Gründe, aus denen der Bundesgerichtshof in der „ambiente.de“-Entscheidung die DENIC von Prüfungspflichten im Rahmen der Erstregistrierung entbunden habe, auf den Admin-C übertragbar.
Jedenfalls könnten solche Handlungspflichten frühestens entstehen, wenn der Admin-C – vorliegend also er – konkrete Kenntnis von der konkreten Bevollmächtigung betreffend einer konkrete Domain und einer konkreten Verletzung erlangt habe. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung der Klägerin habe eine solche Kenntnis aber nicht bestanden.
Richtiger Ansicht nach komme aber eine Haftung auch dann nicht in Betracht, wenn ein Admin-C wisse, dass er bereits in der Vergangenheit für eine kennzeichenverletzende Domain als Admin-C benannt worden sei, denn er habe weder die Möglichkeit, seine Benennung für zukünftige Fälle zu verhindern noch führe die „Aufgabe“ seine „Amtes“ zur Beendigung der Störung.
Zwar habe er die Möglichkeit, die Domain löschen zu lassen, dies würde aber auf eine Handlungspflicht hinauslaufen, die sich aus der Bevollmächtigtenstellung nicht herleiten lasse und auch unverhältnismäßig wäre, weil sie im Einzelfall weit über das hinausginge, was vom Domaininhaber selbst verlangt werden könnte.
Durch die von ihm vertretene Auffassung würde auch ein wirksamer Schutz vor Immaterialgüterrechtsverletzungen nicht unterlaufen oder auch nur gefährdet, denn jeder Verletzte habe in dem Admin-C einen Zustellungsbevollmächtigten, an den er wirksam eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klage zustellen lassen könne, denn der Admin-C sei rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter i.S.v. § 171 Satz 1 ZPO n. F.
Der Beklagte beantragt:
Das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 27.01.2009 – 41 O 127/08 KfH – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt:
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter pauschaler Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das angefochtene Urteil.
Die Argumentation des Beklagten verkenne die besonderen Merkmale des vorliegenden Sachverhalts, der durch Folgendes bestimmt sei:
Erstens enthalte bereits der Domainname selbst die Kennzeichenverletzung, die demnach ohne weitere Prüfungen für jeden ersichtlich gewesen sei. Zweitens handele es sich vorliegend um die besondere Kombination „ausländischer Domaininhaber und inländischer Admin-C“; in einem solchen Fall sei die Benennung eines inländischen Admin-C für die Registrierung zwingend notwendig. Drittens sei zu beachten, dass der Beklagte die Dienste als Admin-C Dritten geschäftlich anbiete und er gemeinsam mit der Domain-Inhaberin „G Ltd.“ eine Vielzahl von Domains halte, also ein geschäftliches Zusammenwirken über einen längeren Zeitraum vorliege, in dessen Rahmen er der „G Ltd.“ eine „Blanko-Vollmacht“ eingeräumt habe, ihn als Admin-C bei ihren Domainregistrierungen zu benennen.
Den bislang ergangenen Gerichtsentscheidungen hätten andere Sachverhaltskonstellationen zu Grunde gelegen. So seien etwa sowohl Domain-Inhaber als auch Admin-C im Inland ansässig gewesen, die Entscheidungen hätten sich nur mit dem Inhalt einer Website befasst, oder der Admin-C sei Angestellter der Domaininhaberin und damit weisungsabhängig gewesen.
Der Admin-C hafte in den Fällen, in denen er für einen ausländischen Domaininhaber auftrete, als Störer. Der Vergleich mit dem Inlandsvertreter nach § 96 MarkenG überzeuge nicht, da diese Regelung die Prozessvertretung betreffe. Dies sei mit der Stellung eines Admin-C, welcher bei der Kennzeichenverletzung selbst mitwirke, nicht zu vergleichen. Gleiches gelte für einen Zustellungsempfänger, welcher ebenfalls nur Erklärungen Dritter in Empfang nehme, nicht aber einen eigenen Beitrag leiste.
Der Beklagte habe, indem er sich als Admin-C zur Verfügung gestellte habe, einen kausalen Beitrag zur Registrierung der Domain durch die „G Ltd.“ geleistet, da diese für die Registrierung einen inländischen Admin-C benötigte. Die Verletzungshandlung in ihrer konkreten Gestalt wäre nicht erfolgt, wenn nicht der Beklagte sich zur Verfügung gestellt hätte. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob eine Domain von der DENIC (zunächst) auch eingetragen werde, wenn der Antragsteller als Admin-C eine fiktive Person oder auch nur „…“ angäbe.
Die rein theoretische Betrachtung, dass die Daten eines Admin-C auch gegen seinen Willen angegeben werden könnten, hätten vorliegend außer Betracht zu bleiben, denn so liege der Sachverhalt unstreitig nicht. In diesem Fall fehlte es dann nämlich auch an einem „Mitwirken“ als Voraussetzung einer Störerhaftung. Da es um die Kennzeichenverletzung in ihrer konkreten Gestalt gehe, sei es auch unerheblich, ob die G. Ltd. im Fall der Weigerung des Beklagten u. U. eine andere Person als Admin-C benannt hätte.
Eine kurze Prüfung, ob der Domainname, für den er sich als Admin-C zur Verfügung gestellt habe, identische Kennzeichenrechte Dritter verletze, sei dem Beklagten auch zumutbar gewesen. Er hätte sich alle Domainnamen nennen lassen können, für die er sich als Admin-C zur Verfügung stellte. Er hätte nur die beabsichtigten Domainnamen bei Google eingeben müssen, dann wäre er sofort auf sie, die Klägerin gestoßen.
Indem er sich hinter seine Blanko-Einwilligung zurückziehe, verschließe er sich bewusst der Kenntnis einer Kennzeichenverletzung, nämlich in Form der Registrierung krass rechtsverletzender Domains.
In einem ihr mit Beschluss vom 20.08.2009 (S. 2 des Protokolls, Bl. 207) zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 18.08.2009 nachgelassenen Schriftsatz vom 02.09.2009 hat die Beklagte neben einer vertieften Darlegung ihrer Rechtsauffassung zu den Prüfungspflichten des Admin-C vorgebracht, der Beklagte habe bereits in anderem Zusammenhang Kenntnis von Rechtsverletzungen durch eine Domain, für den er sich als Admin-C zur Verfügung gestellt habe, gehabt, wegen der er am 03.11.2005 abgemahnt worden und die Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Koblenz (Urteil vom 23.04.2009, 6 U 730/08) gewesen sei. Bei weiteren Recherchen im Internet habe sich gezeigt, dass der Beklagte sowohl in der Funktion als Admin-C als auch als Domaininhaber schon mehrfach wegen Rechtsverletzungen durch seine Domains bzw. durch die Domains, für die er als Admin-C fungiert habe, auch vor seiner vorgerichtlichen Inanspruchnahme in der hiesigen Sache kontaktiert worden sei. Im Übrigen zeigten bereits die Ausführungen in der Klageerwiderung, dass es vor der streitgegenständlichen Auseinandersetzung schon zu zahlreichen Rechtsverletzungen gekommen sei. Das von ihm selbst geschilderte Procedere beweise, dass er sich – und zwar von Anfang an – bewusst gewesen sei, dass die G. Ltd. ohne eigene Prüfung Domains registriere und damit Rechtsverletzungen in Kauf nehme. Bei dieser handele es sich um eine Firma, die Domaingrabbing betreibe. Dies sei dem Beklagten bei Abgabe der Blankoeinwilligung in seine Bestellung zum Admin-C klar gewesen bzw. hätte ihm klar sein müssen, nicht zuletzt aufgrund des vom OLG Koblenz entschiedenen Falles.
4. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.
Der Beklagte haftet nicht für die durch die außergerichtliche Tätigkeit der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihm gegenüber entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Er ist nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für durch Registrierung oder Inhalt der Domain „www.x-haarkosmetik.de“ bewirkten Rechtsverletzungen (Marken-, Unternehmenskennzeichen- oder Namensrechtsverletzung) verantwortlich. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht aufgrund dessen weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG, § 823 Abs. 1 BGB).
1. a) Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Benutzung der Domain „www.x-haarkosmetik.de“ durch Bereithaltung von Links zu anderen Online-Shops im Bereich Haarkosmetik und Frisörbedarf eine Verletzung von Unternehmenskennzeichen und Marke der Klägerin darstellte, nachdem Branchenidentität und damit Verwechslungsgefahr gegeben sei.
aa) Hiergegen führt die Berufung keine konkreten Angriffe. Der pauschale Verweis auf das Vorbringen erster Instanz ist schon für sich unbehelflich; abgesehen davon ist auch in diesem die Kennzeichenverletzung nicht in Abrede gestellt, sondern nur ausgeführt worden, ob eine solche vorliege, könne dahinstehen (Klagerwiderung S. 1, Bl. 10).
bb) Allerdings ist zu beachten, dass eine Verletzung von Marke oder Unternehmenskennzeichen nicht schon in der Registrierung einer Domain liegt, selbst wenn diese mit dem Unternehmenskennzeichen oder der Marke identisch oder hochgradig ähnlich ist, denn in der Registrierung liegt noch keine Benutzung eines Zeichens (kein zeichenmäßiger Gebrauch; nach Bettinger, Handbuch des Domainrechts, DE 160 allgemeine Meinung), sondern erst in der Aufnahme der Benutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr (BGH GRUR 2005, 687, 689 – weltonline.de). M. a. W.: die weiteren Voraussetzungen der §§ 14 oder 15 MarkenG müssen erst einmal erfüllt sein (BGH GRUR 2007, 888 Tz. 13 – Euro Telekom), denn soll z. B. die Domain für eine Website benutzt werden, die ganz andere Produkte und Dienstleistungen zum Gegenstand hat, besteht (sofern es sich nicht um ein bekanntes Zeichen i.S.v. §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG handelt) mangels Waren(Dienstleistungs-)ähnlichkeit bzw. Branchennähe keine Verwechslungsgefahr (ebenso OLG Köln NJW-RR 2009, 27, 28 – Admin-C mit zahlr. Nachw.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., vor §§ 14 – 19 Rn. 63 und nach § 15 Rn. 79; Bettinger, Handbuch des Domainrechts, DE 161 und DE 321).
Denkbar ist das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr, wenn sich etwa aus den Ankündigungen des Domaininhabers ergibt, wofür er die Domain verwenden will (Ingerl/Rohnke, a.a.O., nach § 15 Rn. 79 und 147; Bettinger, a.a.O., DE 161). Derartige Ankündigungen sind hier nicht vorgetragen; auf eine Erstbegehungsgefahr sind hier auch weder Klage noch Abmahnung gestützt.
Die Registrierung der Domain kann aufgrund dessen kein Anknüpfungspunkt für eine vom Beklagten als Täter, Teilnehmer oder Störer zu verantwortende und die Abmahnung rechtfertigende Marken- oder Unternehmenskennzeichenrechtsverletzung sein.
cc) In der Registrierung einer Domain kann allerdings bereits eine Verletzung des Namensrechts des Unternehmensinhabers (§ 12 BGB) liegen, denn zwar ist das Namensrecht gegenüber dem Kennzeichenrecht subsidiär, doch ist § 12 BGB dann anwendbar, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts beeinträchtigt wird (BGH GRUR 2008, 1099 Tz, 10 – afilias.de; BGH GRUR 2005, 430, 431 – mho.de; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl G Rn. 56). Dies wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Registrierung von Domains angenommen, in der eine unbefugte Verwendung des Namens des Unternehmens liegt, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 18 m.w.N. – afilias.de), wobei der Namensgebrauch unbefugt ist, wenn dem Verwender keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen (BGH, a.a.O. Tz. 20; BGH GRUR 2003, 897, 898 – maxem). Bei der gebotenen Interessenabwägung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Nichtberechtigten keine schutzwürdigen Belange zur Seite stehen, doch sind hiervon Ausnahmen zu machen, insbesondere wenn die Registrierung der erste Schritt einer Aufnahme der Benutzung als Unternehmenskennzeichen darstellt (BGH GRUR 2005, 430, 431; BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 28) oder das Kennzeichen – bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung der Domain durch den Nichtberechtigten entstanden ist (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 32 f.).
Vorliegend hat der Kläger zwar in der Klageschrift die behauptete Rechtsverletzung nicht ausdrücklich auf Namensrecht gestützt, aber doch auf „Firmenrecht“. Ob darin die Geltendmachung einer – nach dem Gesagten zu bejahenden – Namensrechtsverletzung liegt, kann letztlich aber dahinstehen, weil der Beklagte aus den nachfolgend unter 2. ausgeführten Gründen für eine solche weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer verantwortlich ist.
b) Schließlich hat sich der Kläger erstmals in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 02.09.2009 darauf berufen, es liege ein Fall von „Domaingrabbing“ vor (S. 7 / 8 oben).
aa) „Domaingrabbing“ (auch „Cybersquatting“ genannt) liegt vor, wenn die Anmeldung einer Domain nur zu dem Zweck verfolgt, sich die Domain vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdnr. 10.94; Bettinger, a.a.O., DE 643, jeweils m.w.N.).
„Domaingrabbing“ stellt eine unlautere Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG dar (Bettinger sowie Hefermehl/Köhler/Bornkamm, jew. ebenda m.w.N.); dies entspricht auch der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2009, 685 Tz. 43 – ahd.de), wobei die Reservierung eines Domainnamens zur geschäftlichen Verwertung auch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt (BGH, a.a.O., 685 Tz. 40) und es für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ausreicht, dass beide Unternehmen denselben Domainnamen für sich registrieren lassen wollten (BGH, ebenda; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 10/85).
Ferner stellt „Domaingrabbing“ eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB dar, wobei § 826 BGB auch neben dem UWG anwendbar ist (Bettinger, a.a.O., DE 643 und 699; Piper/Ohly, a.a.O., § 4 Rdnr. 10/85).
bb) Die Behauptung des „Domaingrabbing“ ist aber bereits nicht schlüssig vorgetragen:
Zum einen begründet die Klägerin diese damit, die „G Ltd.“ betreibe Domainhandel (S. 8 oben des Schriftsatzes vom 02.09.2009). Das genügt nach der oben wiedergegebene Definition schon nicht für den Vorwurf des „Domaingrabbing“, zumal Domainhandel ein legitimer Geschäftsgegenstand ist und auch die Registrierung einer Vielzahl von Domains, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten, unbedenklich, ja durch Art. 12 und 14 des Grundgesetzes geschützt ist (BGH GRUR 2009, 685 Tz. 45 ff.- ahd.de). Ferner hat die G. Ltd. im vorliegenden Fall auch und gerade nach dem Vortrag der Klägerin ihr nicht etwa einen Kauf oder eine Lizenzierung der Domain „www.x-haarkosmetik.de“ angeboten, sondern diese in (marken- und unternehmenskennzeichenverletzender Weise) durch Verlinkung genutzt und auf Abmahnung hin gelöscht (und nicht etwa „Lösegeld“ gefordert).
Zum anderen ist – sollte man den Vortrag für erheblich halten – dieser schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil er von dem der Klägerin gewährten Schriftsatzrecht nicht gedeckt ist. Dieses wurde ihr gem. § 283 ZPO antragsgemäß zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 18.08.2008 nachgelassen, der neben ausführlichen allgemeinen Erwägungen zur Störerhaftung und den Prüfungspflichten des Admin-C sowie einer Erörterung der neueren und neuesten Rechtsprechung bezogen auf den vorliegenden Fall nur den Hinweis enthält, die Klägerin behaupte kein täterschaftliches Verhalten des Beklagten sowie das Bestreiten, der Beklagte halte mit der G. Ltd. gemeinsam Domains (S. 2 f., Bl. 145 f.).
Vorbringen, das sich nicht auf eine Erwiderung auf den neuen Vortrag beschränkt, zu dem ein Schriftsatzrecht gem. § 283 ZPO gewährt worden war, ist aber vom Schriftsatznachlass nicht gedeckt, sondern gilt als nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehalten und ist damit nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen (Zöller-Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 283 Rdnr. 5).
2. Für die in der Verlinkung auf die in der Klageschrift geschilderten Inhalte liegende Marken- und Unternehmenskennzeichenverletzung sowie die in Betracht kommende Namensrechtsverletzung durch die Registrierung der Domain (s. o. 1. a)) war der Beklagte zum Zeitpunkt seiner außergerichtlichen Inanspruchnahme durch den Kläger weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer verantwortlich mit der Folge, dass Ansprüche auf Erstattung der der Klägerin durch seine vorgerichtliche Inanspruchnahme erwachsenden Kosten weder unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch dem des Schadensersatzes in Betracht kommen.
a) Eine Verantwortlichkeit des Beklagten als Mittäter (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder Teilnehmer (Gehilfe; § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann vorliegend nicht angenommen werden.
aa) Auf die vom Landgericht allein thematisierte Haftung des Beklagten als Störer käme es gar nicht an, wenn er ohnehin als Täter oder Teilnehmer haftete.
Voraussetzung hierfür wäre, dass der Beklagte hinsichtlich der oben unter 1.a) und b) beschriebenen Rechtsverletzungen zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, was das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließt (BGH GRUR 2004, 860, 863 f. – Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 Tz. 31 – Internet-Versteigerung II; Bettinger, a.a.O., DE 945).
bb) Dies hat das Landgericht nicht festgestellt und wird von der Klägerin auch nicht ausdrücklich behauptet.
(1) In erster Instanz hat sie lediglich ausgeführt, die vom Beklagten auf S. 3 f. der Klagerwiderung (Bl 12 f.) behaupteten Prüfungen zeigten, dass er mit Rechtsverletzungen rechnete, solche schon vorgekommen und von ihm in Kauf genommen worden seien (S. 2 der Replik, Bl. 37). Das könnte man als Behauptung bedingten Vorsatzes verstehen, nur befasst sich die Klägerin im Übrigen in der Replik (wie auch in der Klage und dem vom Landgericht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.11.2008) allein mit der Störerhaftung.
Dann läge aber ausreichender Vortrag für eine Teilnahme schon deshalb nicht vor, weil der Teilnehmervorsatz sich auf eine konkret drohende Haupttat beziehen muss (BGH GRUR 2007, 708 Tz. 32 – Internet-Versteigerung II), aber nicht vorgetragen ist, für welche Rechtsverletzung wann – schon bei Registrierung ? – das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit vorlag; und jedenfalls hat die Klägerin für diese Behauptung nicht einmal Beweis angetreten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil der Beklagte bestritten hat, vor der Abmahnung der Klägerin von der Kennzeichenverletzung Kenntnis gehabt zu haben.
Soweit die Klägerin – wenn auch in anderem Zusammenhang, nämlich der Störerhaftung – darauf hinweist, es habe sich um eine offensichtliche Kennzeichenverletzung gehandelt, verkennt sie, dass in der Registrierung der Domain – und nur hierfür benötigte die G. Ltd. auch nach Vortrag der Klägerin den Beklagten – noch gar keine Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin liegen konnte (s. o. 1. a)). Notwendig – aber auch ausreichend, weil sich der vorbeugende Unterlassungsanspruch auch gegen den Teilnehmer einer drohenden Verletzungshandlung richten kann (BGH GRUR 2007, 708 Tz. 30) – wäre Vortrag und Beweis des Umstands gewesen, dass zum einen die G. Ltd. beabsichtigte, die Domain kennzeichenverletzend einzusetzen und zum anderen der Beklagte dies wusste. Daran fehlt es.
Die Behauptung einer Kenntnis des Beklagten von der Verletzung ihrer Namensrechte kann dem Vortrag der Klägerin ebenfalls nicht entnommen werden.
Zu bedenken ist auch, dass der von der Klägerin angeführte Umstand, der Beklagte habe sich der G. Ltd. für eine Vielzahl von Domains zur Verfügung gestellt, per se nicht für, sondern gegen einen (bedingten) Vorsatz spricht (Bettinger, a.a.O., DE 945), zumal wenn die Registrierung aufgrund automatisierter Eintragung erfolgte, was der Beklagte behauptet. Für das Gegenteil hat die Klägerin keinen Beweis angeboten.
(2) In zweiter Instanz hat sie bis einschließlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu einer Haftung als Täter oder Teilnehmer nichts vorgetragen.
Auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 02.09.2009 behauptet sie keine Haftung als Täter oder Teilnehmer, sondern thematisiert allein die Prüfungspflichten des Admin-C im Allgemeinen und des Beklagten im Besonderen, begründet also die Verantwortlichkeit des Beklagten mit der Störerhaftung.
b) Auch die Voraussetzungen einer Störerhaftung des Beklagten lassen sich nicht feststellen.
aa) Für die Verletzung absoluter Rechte hat der BGH in der Entscheidung „Internet-Versteigerung I“ (GRUR 2004, 860, 864) klargestellt, dass die Störerhaftung entsprechend § 1004 BGB bei Verletzung absoluter Rechte weiter anwendbar ist (dort für das Markenrecht, für das Namensrecht BGH GRUR 2006, 957 Tz. 16 – Stadt Geldern) und gleichzeitig klargestellt, dass diese
einen willentlichen und adäquat-kausalen Beitrag (Mitwirkung) zur Verletzung eines Rechtsguts voraussetzt;
wobei die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten, sofern die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung bestand (BGH GRUR 2004, 1038, 1039 – ambiente.de) genügt und
der Betreffende ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt haben muss.
Wie weit diese Prüfungspflichten reichen, ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch genommenen und im Blick auf die Eigenverantwortung handelnden Dritten zu beurteilen (BGH GRUR 2004, 1038, 1039 m.w.N.). Entscheidend für den Umfang der Prüfungspflichten ist die Zumutbarkeit für den in Anspruch Genommenen (BGH GRUR 2004, 860, 864).
bb) In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob sich aus der Anwendung dieser Grundsätze eine Störerhaftung des Admin-C ergibt und wenn ja, ob diese beschränkt ist auf
– Rechtsverletzungen, die bereits durch die Domainregistrierung geschehen / in dieser liegen (unabhängig von den Inhalten der unter dieser erscheinenden / verlinkten Webseiten);
– oder auch solche umfasst, die erst durch den Inhalt der unter der Domain abrufbaren Inhalte begangen werden;
– wobei bei letzteren noch danach differenziert wird, ob der Inhalt per se oder nur in einzelnen Beziehungen (Werbeaussagen) rechtsverletzend ist.
Uneinheitlich beantwortet wird schließlich, ob die Prüfungspflichten erst einsetzen, wenn der Admin-C abgemahnt bzw. sonst auf einen Rechtsverstoß aufmerksam gemacht wird oder auch zuvor sog. proaktive Prüfungspflichten bestehen.
In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob und inwieweit die vom Bundesgerichtshof zur Störerhaftung der DENIC entwickelten Grundsätze (v. a. BGH GRUR 2001, 1038, 1039 ff. – ambiente.de) auf den Admin-C übertragen werden können – vgl. zum Streitstand etwa OLG Köln, NJW-RR 2009, 27, 28; Hoeren/Eustergerling, MMR 2006, 132, 133 ff.; Bettinger, a.a.O., DE 934 ff.; Wimmers/Schulz, CR 2006, 754, 756 ff.).
cc) Die Beantwortung der Frage, ob und welche Prüfungspflichten den Admin-C bezüglich Rechtsverletzungen durch die Domainregistrierung oder bezüglich über die Domain erreichbaren Inhalte treffen, ist vorliegend nicht deshalb entbehrlich, weil – wie der Beklagte irrig meint – eine Störerhaftung schon mangels eines willentlichen, adäquat kausalen Beitrags für die Rechtsverletzung (nachfolgend (1)) oder mangels rechtlicher Möglichkeit der Störungsbeseitigung (nachfolgend (2)) ausscheidet.
(1) Der Beklagte hat sowohl hinsichtlich einer in der Domainregistrierung liegenden Namensrechtsverletzung als auch hinsichtlich der in den Inhalten der über die Domain aufrufbaren bzw. verlinkten Webseiten liegenden Kennzeichenrechtsverletzungen dadurch, dass er sich gegenüber der Domaininhaberin vorab als Admin-C zur Verfügung gestellt hat, einen adäquat kausalen Beitrag geleistet.
(a) Unstreitig und vom Beklagten sogar selbst vorgetragen, hat die spätere Domaininhaberin beim Beklagten angefragt, ob sie diesen (generell) als Admin-C bei der Registrierung von .de-Domains benennen dürfe, was er bejaht hat; daraufhin ist er auch benannt worden.
(b) Damit hat er nach dem tatsächlichen Geschehensablauf einen kausalen Beitrag für die späteren Namens-/Zeichenrechtsverletzungen geschaffen, denn unstreitig darf nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller eine Domain nur registrieren lassen, wenn er eine inländische natürliche Person als admin-c benennt.
(c) Der Einwand des Beklagten, in der Praxis könnten – wie das von ihm eingeholte Gutachten (Anl. B 3) zeige – ohne weiteres .de-Domains registriert werden, ohne dieses Erfordernis inhaltlich einzuhalten (wie die Registrierung unter Angabe ausländischer Personen als Admin-C oder von Fantasie- bzw. ersichtlich unsinnigen Namen zeige), ist unerheblich, denn die Anfrage der G. Ltd. beim Beklagten bzw. die zwischen beiden getroffene Abrede – unabhängig davon, wie diese rechtlich zu qualifizieren ist – zeigen ja, dass sich die G. Ltd. an die DENIC-Bestimmungen halten wollte.
(d) Unerheblich ist auch der Vortrag, anstelle des Beklagten hätte auch eine andere Person die Aufgabe als Admin-C übernehmen können. Das ist selbstverständlich so, ändert aber nichts am Vorliegen eines adäquat-kausalen Beitrags (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2009, 6 U 730/08, veröffentlicht etwa in MMR 2009, 549 und in „Juris“ – dort Rdnr. 29). Die Argumentation des Beklagten läuft in diesem Zusammenhang darauf hinaus, dass er als Störer austauschbar gewesen wäre, was zwar richtig, aber auch unerheblich ist. Es ist für die Kausalität nicht erforderlich, dass nur und gerade der dann tätig gewordene Störer diesen Beitrag leisten konnte.
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es für die Störerhaftung des Mitstörers unerheblich, ob der Hauptstörer einen anderen Weg finden könnte, um die rechtsverletzende Handlung vorzunehmen (BGH GRUR 1976, 256, 258 f. – Rechenscheibe); es reicht, wenn der Hauptstörer die beanstandete Handlung ohne den Mitstörer nicht in der konkreten Form hätte begehen können.
(e) Ebenso wenig entfällt der adäquat-kausale Beitrag des Beklagten, weil es sich bei der Benennung als Admin-C um die Erteilung einer Außenvollmacht nach § 167 Abs. 1 2. Alt. BGB handle, diese ohne Mitwirkung des Bevollmächtigten erteilt werden könne und vorliegend die Vollmachtserteilung in Bezug auf die streitgegenständliche Domain nach § 134 nichtig gewesen sei.
(aa) Was die Einstufung als Außenvollmacht und ihre Wirksamkeit unabhängig von einer Mitwirkung des Bevollmächtigten angeht, ist dem Beklagten allerdings im dogmatischen Ausgangspunkt zuzustimmen (vgl. BGH NJW-RR 2007 Tz. 18; Münchener Kommentar zum BGB – Schramm, 4. Aufl., § 167 Rn. 4). Die G. Ltd. hätte also den Beklagten auch ohne sein Wissen und seine Mitwirkung zum Admin-C der streitgegenständlichen oder einer anderen Domain benennen können.
Bloß: der Umstand, dass sie vorab beim Beklagten generell anfragte, ob sie ihn benennen dürfe, zeigt doch, dass sie ihn nicht gegen seinen Willen benennen wollte. M. a. W.: ohne seine Mitwirkung wären die Rechtsverletzungen nicht in der konkreten Form, d.h. mit ihm als Admin-C abgelaufen. Zugunsten des Bekl. kann durchaus unterstellt werden, dass die G. Ltd. bei einer Verweigerung des Bekl. einen anderen Admin-C gefunden hätte, bloß ändert dies nach dem o. G. als hypothetische Betrachtung, die letztlich zu Unrecht fordert, gerade der als Admin-C Benannte müsse für die Registrierung unentbehrlich sein, nichts am Vorliegen eines adäquat-kausalen Beitrags.
(bb) Nichts anderes gilt für die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht – abgesehen davon, dass die Unwirksamkeit durchaus fraglich ist, weil ja gar nicht feststeht, dass die G. Ltd. von vornherein die Domain für rechtsverletzende Inhalte nutzen wollte.
(2) Die rechtliche Möglichkeit der Störungsbeseitigung ist ebenfalls zu bejahen, soweit es um die Verletzung von Rechten durch die Registrierung der Domain als solche geht, vorliegend also hinsichtlich der Namensrechtsverletzung, allerdings nicht für Rechtsverletzungen durch den Inhalt (hier: die Kennzeichenrechtsverletzungen):
(a) Nach den Richtlinien der DENIC ist der Admin-C berechtigt, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, d. h. er kann auch den Domainvertrag kündigen, und zwar jederzeit (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Domainbedingungen) mit der Folge der Löschung der Domain. Eine bereits in der Registrierung der Domain liegende Rechtsverletzung wäre damit beseitigt.
(b) Was eine erst durch den Inhalt der Domain bewirkte Rechtsverletzung angeht, so kann der Admin-C zwar den Domainvertrag kündigen bzw. die Domain vollständig löschen lassen, er hat aber aufgrund der Stellung als Admin-C keinen Einfluss auf den Inhalt der aufrufbaren Webseiten / Verlinkungen (KG MMR 2006, 392, 393; Stadler, CR 2004, 521, 526).
Allerdings wäre durch eine ihm – nach dem oben Gesagten mögliche – Löschung der Domain auch der rechtsverletzende Inhalt beseitigt, doch lässt sich auf diesem Wege die rechtliche Möglichkeit der Störungsbeseitigung nicht begründen, da die Störerhaftung des Admin-C nicht weiter gehen kann als diejenige des Domaininhabers (so in der Sache auch KG, ebenda und Stadler, ebenda). Gegen den Domaininhaber wäre aber nur ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung hinsichtlich der rechtswidrigen Inhalte / Verlinkungen, nicht aber auf Löschung der Domain selbst gegeben.
Soweit Bettinger (a.a.O., DE 962 mit Fn. 1276) die rechtliche Möglichkeit der Störungsbeseitigung bejaht, es aber ausreichen lässt, wenn der Admin-C durch Erklärung gegenüber der DENIC rechtsgeschäftlich seine Stellung als solcher beendet, ist dies unbehelflich, denn wie er gleichzeitig einräumt, ändert sich hierdurch gar nichts, weil die DENIC – ähnlich wie beim Prozessbevollmächtigten im Anwaltsprozess (§ 87 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO) – die Bestellung des alten Admin-C bis zur Bestellung eines neuen als nach wie vor wirksam behandelt (a.a.O. DE 962 und DE 928).
Damit kann vorliegend eine Haftung für die Abmahnkosten nicht auf die Kennzeichenverletzungen gestützt werden, denn diese ergaben sich erst aus dem Inhalt der verlinkten Seiten.
dd) Entscheidend für die Störerhaftung des Beklagten (hinsichtlich einer Namensverletzung) ist danach, ob und welche Prüfungspflichten den Admin-C treffen.
(1) Dabei kommt es vorliegend, da eine Kenntnis des Beklagten von der Rechtsverletzung jedenfalls nicht bewiesen ist, auf die Frage nach den Voraussetzungen für erst nach Kenntniserlangung / Abmahnung begangenen Rechtsverletzungen gar nicht an, sondern allein auf die der „proaktiven“ Prüfungspflichten.
Für diese kommt – wie allgemein – nach den o. g. vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen zum einen der Aufgabe und Funktion des als Störer in Anspruch genommenen und zum anderen der Eigenverantwortung des unmittelbaren Verletzers (Hauptstörers) maßgebliche Bedeutung zu.
(a) In Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Köln (NJW-RR 2007, 27, 29), Düsseldorf (Urteil vom 3.2.2009, I-20 U 1/08, veröffentlicht etwa in „Juris“ und in MMR 2009, 336) und München (Urteil vom 30.07.2009, 6 U 3008/08, unter II. 3. der Gründe, Urteilsumdruck S. 11 f.) sowie dem KG (MMR 2006, 392, 393) ist zu berücksichtigen, dass „Aufgabe und Funktion“ des Admin-C „verwaltungstechnische Notwendigkeiten“ (so OLG Köln, a.a.O., 29) – genauer gesagt: Erleichterungen – im Interesse der DENIC sind; dies gilt im Fall ausländischer Domaininhaber auch für die Zustellungsvollmacht (OLG Köln a.a.O.). Der Admin-C ist Ansprechpartner der Registrierungsstelle (der DENIC) und hat seine Aufgaben dieser gegenüber wahrzunehmen (KG, a.a.O., 392); sein Pflichtenkreis bezieht sich ausschließlich auf das Vertragsverhältnis DENIC – Domaininhaber (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 21 in Juris; OLG München, a.a.O., Urteilsumdruck S. 11).
Allerdings spricht die in Anl. B 1 (nach Bl. 34) wiedergegeben Antwort der DENIC auf die Frage zum Admin-C im Rahmen der „FAQs für Domainanmelder“ dafür, dass jedenfalls bei ausländischen Domaininhabern dessen Bestellung auch im Interesse von Anspruchstellern erfolgt, denn danach sollen diese infolge der Zustellungsvollmacht des Admin-C nicht zu einer Auslandszustellung gezwungen sein. Doch zeigen auch diese Ausführungen, dass das Institut des Admin-C nach dem Willen der DENIC eine Rechtsverfolgung gegen den Domaininhabern erleichtern soll, nicht aber ist damit die (zusätzliche) Haftung des Admin-C bezweckt. Nicht einleuchtend ist es deshalb, wenn Bettinger (a.a.O., DE 928) einerseits der – auch vom Beklagten vertretenen – Ansicht zustimmt, die Bestellung des Admin-C diene ähnlich wie die Bestellung des Inlandsvertreters einer angemeldeten und eingetragenen Marke gem. § 96 MarkenG dazu, dass zur Erleichterung des Rechtsverkehrs zwischen DENIC, Gerichten und dem ausländischen Domaininhaber im Inland Zustellungen vorgenommen werden können, er andererseits hieraus für die Bestimmung der (Zumutbarkeits-) Grenzen der Prüfungspflicht des Admin-C aber keine Folgerungen zieht.
(b) Daraus folgt zwar nicht ohne weiteres, dass eine Störungshaftung gegenüber Dritten entfällt, denn schließlich haben z. B. Angestellte oder freie Mitarbeiter eines Unternehmens aufgrund ihre Vertragsverhältnisses erst einmal einen (vertraglichen) Pflichtenkreis nur gegenüber ihrem Arbeitgeber oder Beauftragten, was ihre Störereigenschaft selbstverständlich aber nicht per se ausschließt (insoweit richtig Hoeren/Eustergerling, a.a.O. 135: weder das Handeln als Vertreter noch im Auftrag schließt die Störerhaftung aus) – weshalb der Auffassung des OLG München (a.a.O., Urteilsumdruck S. 12), aufgrund der Wertung des § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB komme eine Störerhaftung des Admin-C nicht in Betracht, nicht gefolgt werden kann –, dennoch ist dieser Umstand bei der Frage, welche Prüfungspflichten dem Admin-C zuzumuten sind, aufgrund des Kriteriums „Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen“ maßgeblich zu berücksichtigen.
(c) Auch das weitere Kriterium „Eigenverantwortung des unmittelbaren Verletzers“ spricht gegen die Annahme der Zumutbarkeit weitergehender Prüfungspflichten, denn gerade bei der Domain-Registrierung hat der Bundesgerichtshof betont (GRUR 2004, 1038, 1040 – ambiente.de), dass die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain-Bezeichnung „grundsätzlich zunächst allein“ in den Verantwortungsbereich des Domain-Inhabers fällt, auch wenn hieraus nicht folgt (entgegen OLG München, a.a.O., Urteilsumdruck S. 11), dass gar keine Prüfungspflichten des Admin-C bestehen und eine Haftung auch bei Kenntnis des Admin-C entfällt (so aber OLG Düsseldorf, a.a.O., Rdnr. 22 in „Juris“).
(d) Soweit daraus gefolgert wird, die – sehr eingeschränkten – Prüfungspflichten der DENIC auf den Admin-C zu übertragen (etwa Wimmers/Schulz, CR 2006, 754, 763), erscheint dies zu großzügig, da der Bundesgerichtshof die Beschränkung der Haftung auf Fälle, in welcher der DENIC-Sachbearbeiter „ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domain-Name Rechte Dritter verletzt“ – was gegeben sei, wenn ein rechtskräftiger Titel vorliege oder sich die Kennzeichenverletzung sonst aufdränge (BGH GRUR 2001, 1038, 1041 – ambiente.de; BGH NJW 2004, 1793 – kurt-biedenkopf.de) – auch mit der Erwägung rechtfertigt, die DENIC nehme ihre Aufgabe ohne Verfolgung eigener Zwecke oder in Gewinnerzielungsabsicht im Interesse aller Internetnutzer und damit zugleich im öffentlichen Interesse wahr (BGH, jeweils ebenda). Das ist auf den Admin-C, der im Interesse eines privaten Domainanmelders tätig wird, nicht übertragbar (so zu Recht nicht nur Hoeren/Eustergerling, a.a.O., 136, sowie Bettinger, a.a.O., DE 954, sondern auch Stadler, a.a.O., 524 in Fn. 32, der eine Störerhaftung vor Kenntnis nur für offenkundige Rechtsverletzungen aus Anlass der Registrierung, nicht aber für rechtsverletzende Inhalte bejaht).
(e) Zu beachten ist auch, dass die automatisierte Registrierung von Domains unter Angabe eines Admin-C, der sich vorab generell gegenüber einem (künftigen) Domaininhaber bereit erklärt hat, als solcher zu fungieren, ein legitimes Geschäftsmodell darstellt (so offenbar OLG Düsseldorf, a.a.O., Rdnr. 21 in „Juris“), und Personen (Internetdienstleister), welche die Dienstleistung des Admin-C anbieten, bei Bejahung einer (umfassenden) Prüfungspflicht für jede neu zu registrierende Domain einen deutlich höheren Aufwand hätten und höhere Vergütungen (im Fall des OLG München, ebenda, betrug die Vergütung 65 € monatlich) verlangen müssten, so dass das Geschäftsmodell in bisheriger Form nicht fortgeführt werden könnte (für die Berücksichtigung dieses Umstands auch OLG Düsseldorf, a.a.O., Rdnr. 21). Es greift daher zu kurz, wenn argumentiert wird (etwa OLG Koblenz, a.a.O., Rdnr. 36 in „Juris“; LG Hamburg, MMR 2007, 608, 609 und Bettinger, a.a.O., DE 954), die Aufnahme einer Vielzahl haftungsgeneigter Tätigkeiten oder das Interesse an einer möglichst aufwandslosen Ausübung der Tätigkeit als Admin-C könne nicht zu einer Haftungsreduzierung führen.
(f) Aufgrund der unter (a) bis (e) dargelegten Umstände sind zwar „proaktive“ Prüfungspflichten des Admin-C nicht ganz zu verneinen, zumutbar sind aber lediglich auf sich aufdrängende oder offenkundige Rechtsverletzungen beschränkte proaktive Prüfungspflichten, wobei für die Offenkundigkeit die bei der DENIC angelegten Maßstäbe nicht „1:1“ heranzuziehen sind.
Im Übrigen hält auch das OLG Koblenz in der von der Klägerin angeführten Entscheidung vom 23.4.2009 (6 U 730/08) eine umfassenden Prüfungspflicht des Admin-C für unzumutbar und bejaht eine solche nur bei Hinzutreten besonderer Umstände (a.a.O., Rdnr. 27 in „Juris“).
(2) Nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt sind vorliegend die Voraussetzungen einer sich aufdrängenden Rechtsverletzung nicht feststellbar:
(a) Sieht man mit der hier vertretenen Ansicht (s. o. (1) (e)) das automatisierte, massenhafte Registrierungsverfahren verbunden mit der „Vorab-Einwilligung“, sich als Admin-C zur Verfügung zu stellen, als legitim an, so kann eine sich aufdrängende Rechtsverletzung nicht daraus abgeleitet werden, dass die einzelne zu registrierende Domain offenkundig rechtsverletzend ist, denn von deren Registrierung hat der Admin-C zunächst gar keine Kenntnis.
Vielmehr wird man eine solche nur bejahen können, wenn sich ihm derartige Verletzungen aufdrängen, sobald er weiß oder sich ihm aufdrängen muss, dass der (künftige) Domaininhaber, dem er sich als Admin-C zur Verfügung stellt, rechtsverletzende Domains registrieren wird, etwa weil er ein rechts- und sittenwidriges Geschäftsmodell verfolgt (z. B. Domaingrabbing), was entweder schon bei der Erklärung der generellen Bereitschaft, sich als Admin-C zur Verfügung zu stellen, gegeben, sich aber auch im Nachhinein aus Vorgängen, die andere Domains des Domaininhabers betreffen, ergeben kann.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt:
(aa) Der Umstand, dass die G. Ltd. eine Vielzahl (mehrere hundert) Domains hält, ist nicht geeignet, eine derartige Prüfungsaufforderung zu begründen. Insoweit ist zu berücksichtigen – wie bereits oben ausgeführt (s. o. 1b)bb) –, dass der Domainhandel ein legitimer Geschäftsgegenstand ist und auch die Registrierung einer Vielzahl von Domains, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten, unbedenklich, ja durch Art. 12 und 14 des Grundgesetzes geschützt ist (BGH GRUR 2009, 685 Tz. 45 ff.- ahd.de).
(bb) Auch die Registrierung von Domains in einem automatisierten Eintragungsverfahren durch die G. Ltd. wie auf S. 6 der Klagerwiderung (Bl. 15) vom Beklagten selbst beschrieben, genügt für sich genommen – auch wenn er dies wusste – nicht für die Annahme, ihm hätten sich Rechtsverletzungen durch die künftig registrierten Domains, für die er infolge seiner vorab erklärten generellen Einwilligung als Admin-C fungieren würde, aufdrängen müssen. Dies mag anders sein, wenn – wie vom OLG Koblenz in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 23.4.2009 (6 U 730/08) festgestellt –, der (künftige) Admin-C weiß, dass der (künftige) Domaininhaber ein Programm einsetzt, das gezielt frei gewordene Domains kurz nach der Freigabe ermittelt und diese automatisch registriert (a.a.O., Rdnr. 31 in „Juris“), denn in einem solchen Fall könnte man annehmen, dass Domains registriert werden (sollen), die vom Provider des bisherigen Domaininhabers nur versehentlich freigegeben wurden, um sie dem letzteren im Sinne eines „Domaingrabbing“ wieder zum Kauf anzubieten (so etwa in dem beim Senat geführten Verfahren 2 U 14/09, das andere Parteien betraf).
Soweit die Klägerin in dem Schriftsatz vom 2.9.2009 behauptet (S. 7), auch die G. Ltd. setze ein solches Programm ein, ist dieser Vortrag von dem nach § 283 ZPO eingeräumten Schriftsatzrecht nicht gedeckt, da der Schriftsatz vom 18.08.2009, auf den erwidert werden durfte, hierzu keinerlei Ausführungen enthielt, sich vielmehr darauf beschränkte, die Behauptung in der Berufungserwiderung, der Beklagte und die G. Ltd. hielten gemeinsam eine Vielzahl von Domains, was im Übrigen auch bereits in erster Instanz vorgetragen und bestritten war (S. 1 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 26.9.2008, Bl. 36 f., und S. 1 f. des Schriftsatzes des Beklagten vom 13.11.2008, Bl. 51 f.), und ist damit nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen.
(cc) Soweit in dem Schriftsatz vom 2.9.2009 weiter darauf verwiesen wird, der hiesige Beklagte sei auch Beklagter im Verfahren 6 U 730/08 des OLG Koblenz gewesen, und die diesem Verfahren vorangegangene Abmahnung liege zeitlich vor der Abmahnung durch die Klägerin (S. 4), ändert dies nichts, weil es sich – wie sich aus dem Schriftsatz selbst (S. 8), aber auch aus dem von der Klägerin als Anlage zum Schriftsatz vom 9.9.2009 vorgelegten vollständigen Urteilstext ergibt – bei dem damaligen Domaininhaber nicht um die G. Ltd. handelte und sich dem Beklagten deshalb aufgrund des Koblenzer Verfahrens nicht aufdrängen musste, dass es sich (auch) bei der G. Ltd. um eine „Domaingrabbing-Firma“ handelte.
(dd) Das vom Beklagten bereits in der Klagerwiderung geschilderte Vorgehen bei der Inanspruchnahme wegen ihm gegenüber behaupteter Rechtsverletzungen durch Domains der G. Ltd. (S. 3 f., Bl. 12 f.) führt ebenfalls nicht weiter, schon weil nicht erkennbar ist, ob und welche Rechtsverletzungen welcher Art dies gewesen sein sollen und ob die jeweils an die G. Ltd. bzw. den jetzigen Bevollmächtigten des Beklagten „weitergereichten“ Abmahnungen begründet waren oder nicht, abgesehen davon, dass dieses Vorgehen – das die Klägerin im Übrigen in erster Instanz bestritten hat (S. 2 des Schriftsatzes vom 26.9.2008, Bl. 37) – das Bemühen des Beklagten zeigen würde, sich rechtstreu zu verhalten.
(ee) Soweit schließlich in dem Schriftsatz vom 02.09.2009 unter Bezugnahme auf Beiträge in Internetforen behauptet wird, der Beklagte selbst sei anderweitig, insbesondere als Domaininhaber in Anspruch genommen worden (S. 5 mit Anl. 1), belegen zum einen Beiträge in Internetforen nur entsprechende Äußerungen Dritter, aber nicht, dass dem tatsächlich so war (so zu einem vergleichbaren Vorbringen auch OLG München, Urteil vom 30.07.2009, 6 U 3008/08, Urteilsumdruck S. 3), und ist zum anderen auch dieses Vorbringen von dem nach § 283 ZPO eingeräumten Schriftsatzrecht nicht gedeckt und damit nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen, denn der Schriftsatz des Beklagten vom 18.08.2009 enthielt zu diesem Punkt keinen (neuen) Vortrag, auf den die Klägerin Anlass zu erwidern gehabt hätte.
(ff) Weitere Anhaltspunkte, die ggf. geeignet gewesen wären, den Schluss zu rechtfertigen, dem Beklagten hätte sich vor der Inanspruchnahme durch die Klägerin eine Rechtsverletzung aufdrängen müssen und die aufgrund dessen eine Prüfungspflicht ausgelöst hätten (bspw. der Umstand, dass der Domaininhaber seinen Sitz in einem wenig bekannten (Zwerg-)Staat hat, der für das Vorhandensein „dubioser“ Briefkastenfirmen bekannt ist oder bei dem bekannt ist oder naheliegt, dass kein funktionierender Rechtshilfeverkehr stattfindet), liegen nicht vor.
(b) Auch wenn man eine strengere Ansicht vertritt und mit der Beklagten eine proaktive Prüfungspflicht des Admin-C bezüglich der einzelnen zu registrierenden Domain annimmt, liegen die Voraussetzungen einer Störerhaftung nicht vor, da diese dann aufgrund der oben (unter (1)) aufgeführten Überlegungen nur für offenkundige Rechtsverletzungen bestünde.
Die Registrierung einer Domain „www.x-haarkosmetik.de“ stellt in diesem Sinne keine (Namens-)Rechtsverletzung dar, die für einen Admin-C wie den Beklagten offenkundig gewesen wäre.
Das Unternehmen der Klägerin mag zwar in Fachkreisen bekannt sein, doch stellt „X Haar-Kosmetik“ keine bekannte Marke bzw. ein bekanntes Unternehmenskennzeichen i. S. der §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG dar. Dem Domainnamen „www.x-haarkosmetik.de“ sieht man eine Namensverletzung auch nicht ohne weiteres an; denkbar wäre etwa auch, dass die Domain (beschreibend) „Haarkosmetik aus Basel“ meint. Ohne entsprechenden Anlass muss der Admin-C auch nicht – wie die Klägerin meint – den zu registrierenden Domainnamen bei „google“ eingeben, um dann auf die Klägerin zu stoßen und hieraus auf eine Namensrechtsverletzung zu schließen. Derartige Recherchepflichten sind dem Admin-C entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zumutbar.
3. Aufgrund dessen ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Das von § 283 ZPO nicht gedeckte Vorbringen im Schriftsatz der Klägerin vom 02.09.2009 bietet keinen Anlass, nach § 156 Abs. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Frage der Haftung des Admin-C in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich gesehen wird, eine höchstrichterliche Klärung fehlt und die Frage auch grundsätzliche Bedeutung hat.
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