|
Glücksspiele
- Gewinnzusage, Gewinnversprechen
- Onlinelotto
- Sportwetten
- Wettbewerb
OVG Münster v. 30.10.2009: Das Verbot der Onlinewerbung für Sportwetten ist verfassungs- und europarechtskonform. Die Aufforderung, die Veranstaltung von Glücksspielen auf einer Internetseite in Nordrhein-Westfalen zu unterlassen, ist geeignet, um einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV auszuräumen. Die Untersagungsverfügung ist ein taugliches Mittel zur Umsetzung des in Rede stehenden Veranstaltungsverbots. Durch sie wird von der Antragstellerin nichts tatsächlich oder rechtlich Unmögliches verlangt, denn sie kann das fragliche Glücksspielangebot ohne Weiteres von ihrer Internetseite entfernen.
Das OVG Nordrhein-Westfalen in Münster (Beschluss vom 30.10.2009 - 13 B 744/09) hat entschieden:
Das Verbot der Onlinewerbung für Sportwetten ist verfassungs- und europarechtskonform. Die Aufforderung, die Veranstaltung von Glücksspielen auf einer Internetseite in Nordrhein-Westfalen zu unterlassen, ist geeignet, um einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV auszuräumen. Die Untersagungsverfügung ist ein taugliches Mittel zur Umsetzung des in Rede stehenden Veranstaltungsverbots. Durch sie wird von der Antragstellerin nichts tatsächlich oder rechtlich Unmögliches verlangt, denn sie kann das fragliche Glücksspielangebot ohne Weiteres von ihrer Internetseite entfernen.
Gründe:
I.
Die in H.… ansässige Antragstellerin bietet über das Internet auf ihrer Seite www.com Sportwetten an. Dieses Angebot kann auch vom Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen aus abgerufen werden.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, mit den unter ihrer o. g. Domain abrufbaren Angeboten im Internet öffentliches Glücksspiel i.S.d. § 3 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) zu veranstalten (Ziffer 1). Diese Anordnung sei innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheids zu erfüllen (Ziffer 2). Außerdem wurde für die Untersagungsverfügung eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 3 000,– Euro erhoben (Ziffer 3).
Am 4. Dezember 2008 hat die Antragstellerin Klage erhoben (27 K 2813/09 Verwaltungsgericht Düsseldorf) und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2009 hat die Antragstellerin die Verwaltungsgebühr auf 300,– Euro reduziert.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2009 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit angeordnet, als sich die Regelungen der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung auf Gebiete außerhalb Nordrhein-Westfalens erstreckten. Im Übrigen ist der Antrag abgelehnt worden.
Beide Beteiligten haben gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde insoweit beschränkt, als sie nur noch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ziffern 1 und 2 der streitigen Ordnungsverfügung begehrt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2009 zurückzuweisen,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2009 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 27 K 2813/09 Verwaltungsgericht Düsseldorf) gegen die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2008 insgesamt anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2009 zurückzuweisen,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat aufgrund der fristgerechten Darlegungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 27 K 2813/09 Verwaltungsgericht Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2008 anzuordnen, zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt insgesamt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die zwischen den Beteiligten allein noch streitigen Ziffern 1 und 2 des Bescheidtenors sind rechtmäßig.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin, die Untersagungsverfügung verbiete auch die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet außerhalb Nordrhein-Westfalens. Der Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB zu bestimmen. Hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist nicht, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Adressat die Erklärung unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides und der ihm sonst bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen musste (vgl. § 157 BGB).
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1980 – 6 C 55.79 –, BVerwGE 60, 223, vom 11. Februar 1983 – 7 C 70.80 –, DVBl. 1983, 810 = NVwZ 1984, 36, vom 9. Juni 1983 – 2 C 34.80 –, BVerwGE 67, 222 = NJW 1983, 2589, vom 13. Dezember 1984 – 3 C 79.82 –, BayVBl. 1985, 373 = NVwZ 1985, 488, und vom 7. Juni 1991 – 7 C 43.90 –, BVerwGE 88, 286 = NVwZ 1993, 177; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 71 ff., insb. Rn. 76 und 143; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 35 Rn. 18 f.
Bei verständiger Würdigung der streitigen Ordnungsverfügung wird der Antragstellerin die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels im Internet lediglich insoweit untersagt, als das Angebot in Nordrhein-Westfalen abrufbar ist und damit vom Gebiet dieses Landes aus die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV). Der Entscheidungssatz in Ziffer 1 des Bescheidtenors enthält zwar keine räumliche Beschränkung des Inhalts, dass die Glücksspielveranstaltung lediglich in Nordrhein-Westfalen unterbunden werden soll. Eine entsprechende Eingrenzung lässt sich aber hinreichend deutlich aus der Begründung der Ordnungsverfügung entnehmen. Hiernach kommt es der Antragsgegnerin allein darauf an, dass die Spielangebote der Seite www.….com im Internet „vom Gebiet des Landes NRW nicht mehr abrufbar sind“ und dass die Veranstaltung von Glücksspielen „bezogen auf NRW vollständig“ eingestellt wird. Weiter heißt es in den Bescheidgründen, es bleibe der Antragstellerin überlassen, in welcher Form und über welche Maßnahmen sie diesem Verbot nachkomme. Die Antragstellerin könne die Internetseite vollständig vom Netz nehmen oder z. B. über (die ausführlich beschriebene) Geolokalisation und/oder Festnetz- oder Handy-Ortung sicherstellen, dass nur Spieler Zugang haben, die sich nicht in Nordrhein-Westfalen aufhalten. Durch diese Erläuterungen hat die Antragsgegnerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sich ihre Verfügung trotz der offenen Tenorierung nur zur Abrufbarkeit des Internetangebots der Antragstellerin innerhalb Nordrhein-Westfalens verhalten soll und dass keine Regelung in Bezug auf Gebiete außerhalb des Landes oder gar außerhalb Deutschlands beabsichtigt war.
Rechtsgrundlage für die so verstandene Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 GlüStV. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrags begründeten öffentlichen-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann sie insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen.
Vgl. Art. 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. 2007, 445).
Diese Voraussetzungen erfüllt die von der zuständigen Antragsgegnerin (vgl. § 1 Abs. 2 des Telemedienzuständigkeitsgesetzes) erlassene Untersagungsverfügung.
Die Antragstellerin veranstaltet unter der Domain www.….com in Nordrhein-Westfalen Glücksspiele. Nach § 3 Abs. 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Satz 1). Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist (Satz 2). Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele (Satz 3). Nach § 3 Abs. 4 GlüStV wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme geboten wird.
Gemessen hieran veranstaltet die Antragstellerin über ihre Internetseite www.….com (auch) in Nordrhein-Westfalen Glücksspiele. Das fragliche Internetangebot ist in Nordrhein-Westfalen abrufbar; für die dargebotenen Sportwetten wird für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt und die Entscheidung über den Gewinn hängt bei den genannten Spielen ganz oder jedenfalls überwiegend vom Zufall ab.
Das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet ist in Nordrhein-Westfalen verboten und damit unerlaubt im Sinne von § 4 Abs. 4 GlüStV. Die einigen Glücksspielveranstaltern aufgrund des Gewerbegesetzes der DDR vom 6. März 1990 (GBl. DDR I S. 138) erteilten Gewerbegenehmigungen gelten in Nordrhein-Westfalen nicht. Eine Pflicht zur Anerkennung der von anderen Mitgliedsstaaten erteilten Glücksspielerlaubnisse gibt es mangels Harmonisierung des Glücksspielrechts auf Gemeinschaftsebene ebenfalls nicht.
Eingehend OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 B 1215/07 –, ZfWG 2008, 122, m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 –, juris.
Die Untersagungsverfügung ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gegebenenfalls zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 – 4 C 41.87 –, BVerwGE 84, 335, und vom 20. April 2005 – 4 C 18.03 –, BVerwGE 123, 261; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2008 – 13 B 1395/08 –, NJW 2008, 3656, und – 13 B 1397/08 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 – 13 B 894/09 –, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rn. 5 ff., insb. Rn. 12, m.w.N.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 Rn. 27 ff., m.w.N.; Henneke, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 37 Rn. 5 und 18, m.w.N.
Demnach ist ein Verwaltungsakt nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem Glücksspielsektor nicht vertraute Person nicht ohne Weiteres verständlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 – 13 B 894/09 –, a.a.O.; U. Stelkens, a.a.O., Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 – 4 C 18.03 –, a.a.O.
In Betracht kommt auch eine Klarstellung zunächst unbestimmter Regelungen durch Erklärungen im gerichtlichen Verfahren.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 4 B 32.06 –, NVwZ-RR 2006, 589, und Urteil vom 20. April 2005 – 4 C 18.03 –, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2009 – 13 B 1885/08 –, Pharma Recht 2009, 254.
Diesen Anforderungen genügt die in Ziffer 1 des Bescheidtenors verfügte Untersagung. Die Antragstellerin und die mit dem Vollzug der Anordnung befassten Mitarbeiter der Antragsgegnerin verfügen über die erforderliche Sachkenntnis, um auf der Grundlage des Tenors und der Begründung des Bescheids sowie der ihnen sonst bekannten Umstände, insbesondere der aussagekräftigen und im Bescheidtenor in Bezug genommenen Definition in § 3 Abs. 1 GlüStV, ersehen zu können, welche von der Antragstellerin auf ihrer Internetseite angebotenen Spiele als Glücksspiele einzuordnen und damit von der Untersagungsverfügung umfasst sind. Zudem ergibt sich aus dem Verweis auf § 3 GlüStV hinreichend deutlich, dass das Unterlassungsgebot nur für die vom Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags erfassten Glücksspiele und damit nicht auch für die bundesrechtlich geregelten Pferdewetten Geltung beansprucht. Dies hat die Antragsgegnerin mit Blick auf die insoweit von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken im Beschwerdeverfahren nochmals ausdrücklich klargestellt. Im Übrigen ist bereits im Rahmen der Auslegung des Entscheidungsinhalts der Untersagungsverfügung dargelegt worden, dass mit ihr ersichtlich nur das Internet-Glücksspiel in Nordrhein-Westfalen verboten wird.
Die Untersagungsverfügung ist ermessensfehlerfrei erlassen worden. Die Antragsgegnerin hat von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Verwaltungsakt ist insbesondere verhältnismäßig.
Die Aufforderung, die Veranstaltung von Glücksspielen auf der Internetseite www.….com in Nordrhein-Westfalen zu unterlassen, ist geeignet, um den Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV auszuräumen. Die Untersagungsverfügung ist ein taugliches Mittel zur Umsetzung des in Rede stehenden Veranstaltungsverbots. Durch sie wird von der Antragstellerin nichts tatsächlich oder rechtlich Unmögliches verlangt, denn sie kann das fragliche Glücksspielangebot ohne Weiteres von ihrer Internetseite entfernen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 B 1215/07 –, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 – 1 S 224.08 –, juris; Bay. VGH, Beschlüsse vom 20. November 2008 – 10 CS 08.2399 –, ZfWG 2008, 455 = NVwZ-RR 2009, 202, und vom 22. Juli 2009 – 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 –, a.a.O.
Darüber hinaus fördert die Untersagungsverfügung den mit ihr verfolgten Zweck, die fraglichen Glücksspielinhalte der Antragstellerin in Nordrhein-Westfalen (im Falle der Befolgung der Verfügung) nicht mehr abrufen zu können und damit dem gesetzlichen Verbot des Veranstaltens von Glücksspiel im Internet im konkreten Einzelfall Genüge zu tun.
Die Untersagung ist auch erforderlich. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel zur Umsetzung des Verbots der Veranstaltung von Glücksspielen im Internet ist nicht ersichtlich.
Die Maßnahme ist schließlich angemessen. Sie führt nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Das Unterlassen des Internetauftritts ist der Antragstellerin auch in Ansehung der daraus resultierenden empfindlichen wirtschaftlichen Auswirkungen zumutbar. Ordnungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin lediglich die Veranstaltung von Glücksspiel auf den Internetseiten der Antragstellerin in Nordrhein-Westfalen untersagt und es im Übrigen der Antragstellerin überlässt, wie sie dem Verbot nachkommt. Selbst wenn der Untersagung nur dadurch Folge geleistet werden könnte, dass die Veranstaltung von Glücksspiel über das Internet insgesamt eingestellt werden müsste – wofür nach Lage der Akten allerdings nichts spricht –, wäre dies von der Antragstellerin hinzunehmen. Der Umstand, dass die Antragstellerin den gewählten Vertriebsweg über das Internet und insbesondere die räumliche Beschränkbarkeit des Angebots derzeit technisch nicht oder nur mit erheblichem Kontroll- und Kostenaufwand hinreichend beherrschen können will, verpflichtet die Ordnungsbehörden nicht dazu, von einer Umsetzung des in § 4 Abs. 4 GlüStV verbindlich vorgegebenen (und strafrechtlich über § 284 StGB abgesicherten) Veranstaltungsverbots abzusehen und die in Rede stehenden Gefahren damit in geringerem Umfang zu bekämpfen, als dies nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist. Es liegt vielmehr allein im Verantwortungsbereich der Antragstellerin als Glücksspielveranstalterin, dass ihr Internetangebot jedenfalls in Nordrhein-Westfalen (und der Bundesrepublik Deutschland) nicht mehr erreichbar ist.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 – 1 S 224.08 –, a.a.O.; so wohl auch Bay. VGH, Beschluss vom 20. November 2008 – 10 CS 08.2399 –, a.a.O.
Die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist zur Beseitigung des gesetzeswidrigen Zustands von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
Die Antragsgegnerin hat die streitige Ordnungsverfügung – anders als die Antragstellerin meint – zu Recht in deutscher Sprache verfasst. Hierzu hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 VwVfG NRW und die einschlägige Rechtsprechung und Literatur das Erforderliche dargetan. Anlass zu ergänzenden Ausführungen sieht der Senat nicht.
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin ferner geltend, die Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2008 sei ihr nicht wirksam bekanntgegeben worden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit eingehend wie zutreffend dargetan, dass der Bescheid der Antragstellerin jedenfalls am 4. Dezember 2008 zugegangen und eine zuvor angeblich gescheiterte Bekanntgabe (vgl. § 41 VwVfG NRW) damit erfolgreich nachgeholt worden sei.
Eingehend zu den Heilungsmöglichkeiten von Fehlern bei der Bekanntgabe U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 41 Rn. 231 ff., m.w.N.
Das Veranstaltungs-, Vermittlungs- und Werbeverbot für Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet und der hierfür Werbenden ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig.
Ausführlich hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08 –, ZfWG 2008, 251 = NVwZ 2008, 1338 = GewArch 2009, 26, m.w.N.
Das gesetzliche Verbot, Glücksspiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln sowie hierfür zu werben, dient legitimen Gemeinwohlzielen. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wenn er zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig wird, bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum belässt, der von den Gerichten bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung zu beachten ist. Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08 –, a.a.O., und vom 12. Dezember 2006 – 1 BvR 2576/04 –, BVerfGE 117, 163 = NJW 2007, 979, m.w.N.
Hiervon ausgehend sind die mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz verfolgten Ziele nicht zu beanstanden. Die in Rede stehenden Regelungen dienen vorrangig dem Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen. Damit werden überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgt, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermögen. Insbesondere bei der Verhinderung von Glücksspielsucht und bei der wirksamen Suchtbekämpfung handelt es sich um besonders wichtige Gemeinwohlziele. Spielsucht kann zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen. Zwar haben unterschiedliche Glücksspielformen ein unterschiedliches Suchtpotenzial. Dies berührt jedoch nicht die Legitimität der vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele. Es ist unter Berücksichtigung des Prognose- und Bewertungsspielraums des Gesetzgebers nicht offensichtlich fehlsam anzunehmen, dass grundsätzlich jede Form des Internet-Glücksspiels tendenziell – wenn auch in teilweiser abgeschwächter Form – suchttypische Entwicklungsverläufe und Gefahren mit sich bringen kann.
Vgl. wiederum BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08 –, a.a.O.; sowie Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 –, BVerfGE 115, 276 = NJW 2006, 1261 = ZfWG 2006, 16, und Beschluss vom 26. März 2007 – 1 BvR 2228/02 –, GewArch 2007, 242 = NVwZ-RR 2008, 1 = ZfWG 2007, 219.
Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet und der Werbung hierfür (§§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV) ist zur Zweckerreichung geeignet. Es fördert das gesetzgeberische Ziel, problematisches Spielverhalten einzudämmen. Das Spielen per Internet ist durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit sowie durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots gekennzeichnet. Hinzu kommt ein im Vergleich zum Glücksspiel in einer Annahmestelle höherer Abstraktionsgrad, der geeignet ist, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und insbesondere die Tatsache des Einsatzes – und möglichen Verlustes – von Geld in den Hintergrund treten zu lassen. Durch die Beschneidung der Möglichkeiten des Internet-Glücksspiels werden die Umstände der Teilnahme für den Einzelnen erschwert und wird ihm der Vorgang des Spielens bewusster gemacht. Hierdurch kann einem Abgleiten in problematisches Spielverhalten entgegenwirkt werden. Darüber hinaus bestehen nach wie vor erhebliche Bedenken, ob sich bei einer Teilnahme an Glücksspielen per Internet der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz effektiv verwirklichen lässt. Auch zur Vermeidung derartiger Präventionslücken ist das Internetverbot das geeignete Mittel. Folgerichtig hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch die Werbung für (unerlaubtes) Internet-Glücksspiel verboten.
Vgl. BVerfG Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08 –, a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 –, a.a.O.; siehe auch BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 –, und Beschluss vom 26. März 2007 – 1 BvR 2228/02 –, jeweils a.a.O.
Die Eignung der Verbote nach § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 4 GlüStV wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die gesetzlichen Vorgaben angesichts der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der ordnungsbehördlichen Kontrolle des Internets unter Umständen nicht in jedem Einzelfall umgesetzt werden können. Daraus kann die Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil sie jedenfalls einen maßgeblichen Beitrag zur Bekämpfung der Glücksspielsucht leisten können. Zum einen ist davon auszugehen, dass sich seriöse Anbieter rechtstreu verhalten und dem Verbot Folge leisten werden. Zum anderen sind auch etwa erforderlich werdende Vollstreckungsmaßnahmen nicht von vornherein als aussichtslos einzuordnen. Den Ordnungsbehörden stehen neben den allgemeinen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Möglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 GlüStV durchaus wirkungsvolle Mittel zur Verfügung, um dem Verbot der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV zum Durchgriff zu verhelfen (z.B. die Inanspruchnahme der an der Zahlungsabwicklung beteiligten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV).
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 –, a.a.O.
Die §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV sind zur Erreichung der vom Gesetzesgeber angestrebten Ziele zudem erforderlich. Auch insoweit kommt dem Gesetzgeber bei der Einschätzung ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Deshalb können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz von wichtigen Gemeinschaftsgütern für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger belasten.
Vgl. wiederum BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08 –, a.a.O., m.w.N.
Solche milderen Mittel sind hier nicht ersichtlich. Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet und der Werbung hierfür ist erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, welche alternative Maßnahmen in Betracht kämen, um den bereits dargestellten spezifischen Gefährdungen des Glücksspiels bei der Nutzung dieses Mediums genauso wirksam zu begegnen. Im Internet können Spielverträge bequem und rund um die Uhr von zuhause abgeschlossen werden. Die hiermit einhergehenden Effekte der Gewöhnung und Verharmlosung sind systemimmanent, weshalb sie auch nicht durch Beschränkungen und Auflagen ausgeglichen werden können. Ebenfalls nicht anderweitig zu lösen sind die spezifischen Gefährdungen jugendlicher Spieler.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08 –, a.a.O., m.w.N.
Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist schließlich angemessen. Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigen Gründen führt zu dem Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist. Sowohl das in § 4 Abs. 4 GlüStV verankerte Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot für Glücksspiele im Internet als auch das in § 5 Abs. 4 GlüStV verankerte Werbeverbot sind angesichts des erheblichen Gefährdungspotenzials von Glücksspielen über das hier fragliche Medium nicht unangemessen. Wie bereits im Zusammenhang mit der Geeignetheit ausgeführt, können die Besonderheiten des Glücksspiels im Internet, namentlich dessen Bequemlichkeit und Abstraktheit, problematisches Spielverhalten in entscheidender Weise begünstigen. Deshalb dient der Ausschluss einer solchen Möglichkeit unmittelbar der Spielsuchtprävention und somit einem Gemeinwohlbelang von überragendem Rang, der auch einen derart schwerwiegenden Eingriff wie den vorliegenden zu rechtfertigen vermag.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08 –, a.a.O., m.w.N.
Für eine Verletzung sonstiger Verfassungsrechte der Antragstellerin ist nichts ersichtlich.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08 –, Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 –, jeweils a.a.O.
Das Veranstaltungs-, Vermittlungs- und Werbeverbot (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV) ist auch gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen den hier in Rede stehenden freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) liegt nicht vor.
Durch das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspiel im Internet und der Werbung hierfür wird der freie Dienstleistungsverkehr zwar beschränkt.
Vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2003 – Rs. C-243/01 – (Gambelli), Slg. 2003 I – 13031, vom 6. März 2007 – Rs. C-338/04 – (Placanica), Slg. 2007 I – 1891, und vom 8. September 2009 – Rs. C-42/07 – (Liga Portuguesa), ZfWG 2009, 304.
Diese Beschränkung ist jedoch gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt.
Das Verbot dient zunächst zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Als solche sind der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen anerkannt.
Vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 – Rs. C-338/04 – (Placanica), und vom 8. September 2009 – Rs. C-42/07 – (Liga Portuguesa), jeweils a.a.O.
Die Beschränkungen der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV sind gemeinschaftsrechtlich verhältnismäßig. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedsstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben. Allein der Umstand, dass ein Mitgliedsstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedsstaat gewählt hat, kann keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedsstaates verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen. Der Sache nach ist den Mitgliedsstaaten (und den in ihm zuständigen Stellen) damit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt.
Vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2003 – Rs. C-243/01 – (Gambelli), vom 6. März 2007 – Rs. C-338/04 – (Placanica), und vom 8. September 2009 – Rs. C-42/07 – (Liga Portuguesa), jeweils a.a.O. und m.w.N.
Gemessen hieran sind die hier in Rede stehenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags nicht zu beanstanden.
Sie sind zunächst geeignet, die vom Land Nordrhein-Westfalen geltend gemachten Ziele zu verwirklichen. Eine nationale Regelung ist geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.
Vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2003 – Rs. C-243/01 – (Gambelli), vom 6. März 2007 – Rs. C-338/04 – (Placanica), und vom 8. September 2009 – Rs. C-42/07 – (Liga Portuguesa), jeweils a.a.O. und m.w.N.
Diese Anforderungen werden durch die in Rede stehenden Regelungen erfüllt. Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen über das Internet und die Werbung hierfür gilt für sämtliche unter den Glücksspielstaatsvertrag fallende Glücksspiele und damit auch für die dem Staatsmonopol bzw. Erlaubnisvorbehalt unterliegenden Glücksspiele. Die Regelung ist demnach konsequent und in sich widerspruchsfrei an der Spielsucht- und Betrugsbekämpfung durch Internet-Glücksspiel ausgerichtet. Die Verbote gemäß § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV gelten zwar nicht für das Veranstalten, Vermitteln und Werben für Pferdewetten, die weiterhin (auch) über das Internet angeboten werden können. Dies führt indessen nicht zur Gemeinschaftswidrigkeit der hier in Rede stehenden Regelungen. Aus dem weiten Beurteilungsspielraum der Mitgliedsstaaten folgt – auch und gerade in einem föderalen System wie dem der Bundesrepublik – eine Berechtigung zu sektoralen Unterscheidungen zwischen den einzelnen Glücksspielbereichen. Eine solche Differenzierung setzt nach der Rechtsprechung des Senats gemeinschaftsrechtlich lediglich voraus, dass die einzelnen sektorspezifischen Regelungen der vorgegebenen Zielsetzung entsprechen, jede Regelung für sich betrachtet geeignet und erforderlich ist und die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis stehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 B 1215/07 –, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 – 1 S 99.08 –, juris, und vom 8. April 2009 – 1 S 212.08 –, juris.
In Anwendung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, wenn der Bundesgesetzgeber im Rahmen des (auch) ihm einzuräumenden Beurteilungsspielraums das von Pferdewetten in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausgehende Gefährdungspotential durch die im Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 (RGBl. I S. 335, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I S. 2407) vorgesehenen Regelungs- und Schutzinstrumentarien auch heute noch als hinreichend beherrschbar ansieht und das erforderliche Schutzniveau sektorspezifisch anders bestimmt, als es die Länder in den von ihnen zu verantwortenden Glücksspielbereichen tun.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 B 1215/07 –, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 – 1 S 224.08 –, a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 –, a.a.O.
Die Regelung ist auch erforderlich im gemeinschaftsrechtlichen Sinne. Angesichts der mit dem Glücksspiel über das Internet einhergehenden Sucht- und Kriminalitätsgefahren und der konsequenten Ausrichtung des vom Land Nordrhein-Westfalen zu verantwortenden Glücksspielrechts an der Bekämpfung dieser Risiken ist es nicht zu beanstanden, wenn das Land im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz und des ihm einzuräumenden Bewertungsspielraums die Glücksspielmöglichkeit über das Internet und die Werbung hierfür generell verbietet. Eine gleich geeignete, die Glücksspieldienstleister aber weniger belastende Regelung ist nicht ersichtlich.
Die Regelung ist zudem nicht diskriminierend. Das Verbot, Glücksspiel im Internet zu veranstalten und zu vermitteln sowie hierfür im Internet zu werben, gilt unterschiedslos sowohl für in Deutschland als auch für in anderen Mitgliedsstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 –, a.a.O.
Die Antragstellerin hat ferner nicht substantiiert dargelegt, dass die in Rede stehenden Bestimmungen mit dem sonstigen Gemeinschaftsrecht unvereinbar sein könnten.
Angesichts der nach alledem bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes feststellbaren Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist deren sofortige Vollziehung (vgl. § 9 Abs. 2 GlüStV) zur effektiven Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen auch in Ansehung der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verbots für die Antragstellerin auch vorläufig zumutbar.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 – 1 BvR 2410/08 –, ZfWG 2009, 99 = NVwZ 2009, 1221; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 – 1 S 99.08 –, a.a.O., und vom 8. April 2009 – 1 S 212.08 –, a.a.O.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
|