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Datenschutz und Klagebefugnis - Aktivlegitimation für Abmahnungen?

Datenschutz und Verbraucherschutz - Abmahnungs- und Klagebefugnis von Verbraucherschutz-Vereinen?




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Datenschutz und Verbraucherrechte
-   Datenschutz und Wettbewerb



Einleitung:


Bei Verstößen gegen den gesetzlichen Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz ebenso wie auch bei Verstößen gegen Wettbewerbsvorschriften nach dem UWG stellt sich die Frage, inwieweit Mitwettbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen nach dem UKlaG berechtigt sind, mit dem Mittel von Abmahnungen und Unterlassungsklagen gegen den vermeintlichen Verletzer vorzugehen.

Hier herrscht hinsichtlich der Aktivlegitimation keineswegs eindeutige Rechtsklarheit, denn die Gerichte geben auf diese Fragen durchaus unterschiedliche Antworten.




Durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (VDSDG) wurde hier seit Februar 2016 jedoch Klarheit geschaffen, indem auch den nach dem Unterlassungsklagegesetz registrierten Verbraucherschutzverbänden das Klagerecht bei Datenschutzverstößen verliehen wurde.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Datenschutz

Wettbewerbsverstöße - Unlauterer Wettbewerb

Abmahnungen im Internet - strafbewehrte Unterlassungserklärung

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Allgemeines:


VG Regensburg v. 06.08.2020:
Art. 79 DSGVO schließt weitere gerichtliche Rechtsbehelfe gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter aus, sodass eine allgemeine Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung nicht statthaft ist

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Datenschutz und Verbraucherrechte:


OLG Düsseldorf v. 20.02.2004:
Verbraucherschutzgesetze sind Normen, die dem Schutz des Verbrauchers dienen. Dass ist der Fall, wenn der Verbraucherschutz der eigentliche Zweck des Gesetzes ist. Das Gesetz kann aber auch anderen Zwecken dienen; hat der Verbraucherschutz jedoch nur untergeordnete Bedeutung oder ist er nur eine zufällige Nebenwirkung, so ist § 28 Abs. 1 UKlaG nicht anwendbar. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei § 28 Abs. 4 BDSG um eine verbraucherschützende Vorschrift handelt.

OLG Hamburg v. 09.06.2004:
Ein als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG anerkannter Verbraucherverband ist für eine Klage gegen ein Unternehmen, das in einem persönlich adressierten Werbeschreiben gegen die Pflicht verstößt, den Adressaten über sein Recht zum Widerspruch gegen die Verwendung seiner Daten zu belehren (§ 28 Abs. 4 S. 2 BDSG ), nicht aktivlegitimiert. § 28 Abs. 4 S. 2 BDSG ist keine verbraucherschützende Norm i.S.d. § 2 Abs. 2 UKlaG. Auch nach § 13 Abs. 2 Nr.3 UWG ist keine Aktivlegitimation des Verbraucherverbandes gegeben. Bei einem Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG durch Verletzung von Normen außerhalb des UWG ist hierfür erforderlich, dass es sich wie bei § 2 UKlaG um verbraucherschützende Normen handelt.

OLG Köln v. 14.12.2007:
Die in der "Liste qualifizierter Einrichtungen" eingetragenen Institutionen können die in § 1 UKlaG bezeichneten Unterlassungsansprüche geltend machen und AGBs beanstanden, ohne dass zu prüfen wäre, ob die angegriffene AGB-Klausel gerade von einer dem Verbraucherschutz dienenden Norm abweicht.

LG Frankfurt am Main v. 16.10.2014:
Es besteht kein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber einer Handelsplattform hinsichtlich eines fehlenden Hinweises in der Datenschutzerklärung über die Verwendung des Facebook-Plugins „Gefällt mir“ („Like-Button“). - Die fehlende Unterrichtung über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem "Gefällt mir" Button wirkt sich nicht auf das kommerzielle Verhalten des Besuchers einer Website aus.

KG Berlin v. 22.09.2017:
Der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen ist zur Prozessführung in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten befugt, auch wenn dabeo das Datemschutzrecht heranzuziehen ist.



LG Dresden v. 11.01.2019:
Der Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB umfasst das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen Identität. Damit kann der Inhaber des Rechts Angriffe abwehren; es währt ihm aber auch die aktive Handlungs- und Entschließungsfreiheit, die ihm das Recht gibt, selbstbestimmt zu handeln und sich frei zu entfalten. Der Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts umfasst auch Daten, die gegenüber Dritten erkennbar einer Person zugeordnet sind. Dabei geht es um die Erhebung der Daten und um die Frage, ob und inwieweit diese Daten gespeichert werden.

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Datenschutz und Wettbewerb:


Datenschutz und Wettbewerb - Abmahnung durch Konkurrenten?

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