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Handel mit Telefondaten
Handel mit Telefondaten
Gliederung:
Einleitung:
Der Handel mit Telefondaten eines Telefonproviders - früher des öfteren auf sog. CD-ROMs - muss sowohl unter datenschutzrechtlichen wie auch unter den Gesichtspunkten des Datenbankschutzes und schließlich auch unter Wettbewerbsgesichtspunkten beurteilt werden.
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Allgemeines:
Handel mit Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und sonstigen Personendaten - Listbroking - Listenprivileg
Datenschutz
Datenbankschutz - Urheberrechtsschutz von Datenbanken und Sammelwerken
OLG Karlsruhe v. 25.09.1996:
Die systematische und vollständige Übernahme der Teilnehmerdaten aus einem Telefonverzeichnis der TELEKOM in ein eigenes Datenwerk ist als unlautere Behinderung wettbewerbswidrig.
OLG Karlsruhe v. 11.11.1998:
Auf CD-ROM gespeicherte Telefonteilnehmerverzeichnisse sind keine Datenbankwerke im Sinne des UrhG § 4 Abs 2, sondern Datenbanken gemäß UrhG § 87a. Ein Verbot jeder gewerblichen Verwertung von in einer Datenbank gespeicherten Adressen als Grundlage für eine Werbeaktion verstößt gegen UrhG § 87e und kann daher nicht wirksam vereinbart werden. Um eine erlaubte Benutzung handelt es sich, wenn ein Unternehmen aus einer mehrere Millionen Einträge umfassenden Datenbank im Rahmen einer Werbeaktion zum Zweck der Erstellung von Werbebriefen die Anschriften von einigen tausend Telefonteilnehmern in eine eigene Datei übernimmt.
OLG Koblenz v. 01.12.1998:
Ein Einzelhändler, der eine Telefon-CD-ROM verkauft, verletzt nicht die Vorschriften des BDSG (§§ 4, 29) und ist zudem gemäß BDSG § 1 Abs 2 Nr 3 nicht Normadressat, weil der Verkauf der CD weder ein Übermitteln noch ein Nutzen darstellt; er leistet jedoch zu dem Verstoß des Herstellers gegen BDSG § 4 (unbefugtes Übermitteln personenbezogener Daten) Beihilfe nach StGB § 27, indem er die Daten in Form des Verkaufs weitergibt. Dieser Rechtsbruch begründet auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Sittenwidrigkeit nach UWG § 1.
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