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OLG Koblenz Beschluss vom 01.12.1998 - 4 U 1196/98 - Handel mit CD-ROMs mit Telefondaten der Telekom
OLG Koblenz v. 01.12.1998: Zum Handel mit CD-ROMs mit Telefondaten der Telekom
Das OLG Koblenz (Beschluss vom 01.12.1998 - 4 U 1196/98) hat entschieden:
Ein Einzelhändler, der eine Telefon-CD-ROM verkauft, verletzt nicht die Vorschriften des BDSG (§§ 4, 29) und ist zudem gemäß BDSG § 1 Abs 2 Nr 3 nicht Normadressat, weil der Verkauf der CD weder ein Übermitteln noch ein Nutzen darstellt; er leistet jedoch zu dem Verstoß des Herstellers gegen BDSG § 4 (unbefugtes Übermitteln personenbezogener Daten) Beihilfe nach StGB § 27, indem er die Daten in Form des Verkaufs weitergibt. Dieser Rechtsbruch begründet auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Sittenwidrigkeit nach UWG § 1.
Siehe auch Handel mit Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und sonstigen Personendaten - Listbroking - Listenprivileg
Gründe:
I.
Die Parteien haben um die Zulässigkeit des Vertriebs der CD-ROM "K" gestritten, die die Verfügungsbeklagte (im Folgenden Beklagte), eine im Raum M tätige Computereinzelhändlerin, verkauft hat.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden Klägerin) stellt Computer-Software her und vertreibt diese bundesweit. Zu ihrem Sortiment gehören seit Beginn der 90er Jahre Telefonbuch-CD-ROM's, mit denen unter anderem eine Rufnummeridentifikation, die Nachbarschaftssuche sowie die Suche nach Branchen- und Berufsbezeichnungen möglich ist. Nachdem der Klägerin die Verbreitung ihrer CD's durch bislang noch nicht rechtskräftiges Urteil verboten wurde, ging sie ihrerseits gegen die Herstellerin der mit gleichen Funktionen ausgestatteten CD mit der Bezeichnung "K" vor. Hierbei handelt es sich um eine in R im K, Österreich, ansässige Firma. Obwohl sie durch Entscheidungen des Landgerichts Mannheim vom 29. Dezember 1997 und 30. Januar 1998 ein Vertriebsverbot erwirkte, wurde dieses in der Folgezeit missachtet und die CD weiter vertrieben.
Aus diesem Grund nimmt die Klägerin nunmehr die Einzelhändler in Anspruch, zu denen auch die Beklagte gehört, die am 25. März 1998 die CD "K" an einen Testkäufer in M verkaufte.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte mit dem Vertrieb wettbewerbswidrig gehandelt habe, weil der Verkauf der CD gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße.
Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin abgewiesen, weil es bereits an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien fehle, sofern die Klägerin entsprechend den gerichtlichen Verboten ihre CD derzeit nicht mehr vertreibe. Für den Fall, dass sie hingegen den Verkauf verbotswidrig fortsetze, handele sie rechtsmissbräuchlich, wenn sie gleichzeitig gegen die Beklagte vorgehe.
Dieses Urteil hat die Klägerin mit ihrer Berufung in vollem Umfang angegriffen und weiterhin die Untersagung des Vertriebs der CD-ROM "K" begehrt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die von der Klägerin angenommen wurde.
Die Parteien haben daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und auf Grund ihrer weiterhin fortbestehenden unterschiedlichen Auffassungen wechselseitige Kostenanträge gestellt.
II.
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung hat der Senat gemäß § 91 a ZPO lediglich noch darüber zu entscheiden, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.
Die Entscheidung nach § 91 a ZPO ist eine Ermessensentscheidung, wobei jedoch der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist und deshalb der ohne die Erledigungserklärung zu erwartende Verfahrensausgang für die Kostenentscheidung in der Regel den Ausschlag gibt. Hiervon ist auch der Senat bei der vorliegenden Entscheidung ausgegangen. Er hat der Beklagten die Kosten des Verfahrens insbesondere nicht nur deshalb auferlegt, weil sie eine Unterwerfungserklärung abgegeben und damit das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt hat (so auch Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 91 a Rn. 58, Stichwort: Wettbewerbsprozess mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Entscheidend für den Senat war allein die Frage, wie das Verfahren ohne das erledigende Ereignis ausgegangen wäre, wobei eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der Parteien nach "überwiegender Wahrscheinlichkeit" genügt (vgl. BGH NJW 1994, 256/257).
Nach dieser Prüfung sprechen unter Zugrundelegung des gegebenen Sach- und Streitstandes überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass das Begehren der Klägerin letztendlich Erfolg gehabt hätte, weshalb der Beklagten die Kosten des Verfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen waren.
1. Die Beklagte hat mit dem Verkauf der CD "K" gegen die §§ 4 Abs. 1, 43 BDSG, 27 StGB verstoßen. Dies war zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten.
a) Die Beklagte, die sich auf den Weiterverkauf der streitigen CD beschränkt, verletzt allerdings, was in den von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen möglicherweise übersehen wurde, selbst nicht die Vorschriften der §§ 4, 29 BDSG und ist zudem gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG nicht Normadressatin. Die genannten Vorschriften verbieten lediglich die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Der Verkauf der CD stellt aber keine Verarbeitung in der Unterform des "Übermittelns" im Sinne der Legaldefinition in § 3 Abs. 5 Nr. 3 a BDSG dar, da hierdurch allein die Weitergabe durch die speichernde Stelle erfasst wird (vgl. Dammann in Simitis u.a., Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 4. Aufl., § 3 Rn. 162; Ordemann-Schomerus-Gola, BDSG, 5. Aufl., § 3 Anm. 10.1). Speichernde Stelle ist die Herstellerin der CD und nicht die Beklagte.
Es erscheint auch zweifelhaft, ob in der Person der Beklagten der Auffangtatbestand des "Nutzens" der personenbezogenen Daten angenommen werden kann. Ein solches Nutzen gespeicherter Daten liegt dann vor, wenn die Daten mit einer bestimmten Zweckbestimmung ausgewertet, zusammengestellt, abgerufen oder auch nur ansonsten zielgerecht zur Kenntnis genommen werden sollen (vgl. Ordemann-Schomerus-Gola, a.a.O., § 3 Anm. 13.2). Entscheidend ist die Nutzung des Informationsgehalts (vgl. Damman a.a.O., § 3, Rn. 195). Dies wird durch die bloße Bereitstellung zum Verkauf nicht erfüllt.
b) Die Beklagte fördert indes durch den Vertrieb der streitigen CD einen fremden Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz, so dass sie selbst den Tatbestand der §§ 43 BDSG, 27 StGB erfüllt.
Die Hersteller der CD "K" verstoßen unter anderem dadurch gegen das Bundesdatenschutzgesetz, dass sie unbefugt die personenbezogenen Daten im Sinne des Gesetzes "übermitteln". Der Tatbestand des "Übermittelns" wird durch die Bekanntgabe der Daten in der Form des Weitergebens erfüllt. Beteiligt sind als bekanntgebende Instanz die speichernde Stelle und Adressat ein Dritter, wobei nach dem Sinn und Zweck des gesamten Geschäftsvorgangs das Übermitteln nicht etwa mit der Weitergabe an einen Zwischenhändler beendet ist, sondern mit der Übergabe an denjenigen, der als Empfänger die Daten letztlich nutzen soll.
An diesem Übermittlungsvorgang ist die Beklagte im Sinne einer Beihilfe nach § 27 StGB beteiligt, wenn sie die betreffende CD an die Kunden weiterverkauft. Denkbar erscheint auch eine Beteiligung an dem Auffangtatbestand des "Nutzens" der personenbezogenen Daten durch den Endverbraucher.
c) Die Herstellung der beanstandeten CD und deren Absatz stellt nach Auffassung des Senats einen Verstoß gegen § 4 BDSG dar. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei den aus den Telefonbüchern entnommenen Daten um personenbezogene handelt. Diese werden von den Initiatoren der CD verarbeitet, indem sie diese im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 3 a BDSG als speichernde Stelle an Dritte, nämlich den Endverbraucher übermittelt. Für den Tatbestand des Übermittelns ist unerheblich, in welcher Form die Daten zugänglich gemacht werden, so dass auch die Weitergabe des gesamten Datenträgers – hier der CD – darunter fällt (vgl. Ordemann-Schomerus-Gola, a.a.O., § 3 Anm. 10.1, 10.2). Auch die Einschaltung des Computereinzelhandels bei der Weitergabe schadet nicht. Die Übermittlung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 3 a BDSG setzt nicht begriffsnotwendig voraus, dass die speichernde Person selbst handelt. Es genügt, dass Daten aus dem Bereich der speichernden Stelle einem Dritten bekannt gegeben werden (Dammann, a.a.O., § 3 Rn. 162).
Die damit gegebene Datenverarbeitung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 BDSG auch unter Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz, da weder eine Einwilligung nach § 4 Abs. 1 BDSG vorliegt, noch ein Erlaubnistatbestand im Sinne des § 29 BDSG einschlägig ist.
Die gegenüber der Deutschen Telekom AG von den Betroffenen erteilte Einwilligung zur Aufnahme in die vormals "amtlichen Telefonbücher" beinhaltet entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auch eine Einwilligung in die Nutzung der Daten auf der CD "K". Dies folgt bereits daraus, dass § 4 Abs. 1 BDSG eine Einwilligung in den konkreten Datenverarbeitungsvorgang fordert und die Betroffenen niemals gegenüber den Herstellern der CD eingewilligt haben. Hinzu kommt, dass die CD über weitaus weitergehende Anwendungsmöglichkeiten verfügt als die "amtlichen Telefonbücher". Die sogenannte Inverssuche ermöglich das problemlose Auffinden eines Teilnehmers anhand der Rufnummer und umgekehrt der Rufnummer durch Eingabe eines Namens. Zudem kann der suchende das Umfeld durch eine sogenannte Nachbarschaftssuche recherchieren. Mittels einer "Straßenstatistik" kann man zugleich Informationen über die Bebauung, die Art der Häuser, ob Einfamilien- oder Mehrfamilienhäuser und damit auch Aufschlüsse über die soziale Struktur der Wohngegend erhalten. Die Klägerin hat darüber hinaus unwidersprochen vorgetragen, dass sich der von ihr probeweise ausgesuchte Teilnehmer die aufgefundene Telefonnummer mit einer Frau anderen Namens teilt. Zu dieser weitgehenden Verwendung ihrer Daten sind die Betroffenen unstreitig niemals befragt worden. Auch der Erlaubnistatbestand des für die Übermittlung einschlägigen § 29 Abs. 2 BDSG greift für die Hersteller der CD nicht. Es ist weder ein berechtigtes Interesse des Empfängers der Daten an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt, noch handelt es sich um Listen im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 BDSG zum Zwecke der Werbung (so auch LG Mannheim NJW 1996, 1829, 1830).
Steht damit aber fest, dass die Übermittlung der Daten durch die Hersteller der CD gegen § 4 BDSG verstößt und gleichzeitig der Straftatbestand des § 43 Abs. 1 Nr. 1 BDSG erfüllt ist, leistet die Beklagte hierzu zumindest Beihilfe gemäß § 27 StGB, wenn sie die streitige CD weiterhin vertreibt. Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens und Vorsatz beim weiteren Verkauf ergeben sich dabei aus der Abmahnung durch die Klägerin. Bei einem Weiterverkauf der CD müsste ihr damit auch ein Rechtsbruch vorgeworfen werden.
2. Dieser Rechtsbruch würde auch die Sittenwidrigkeit gemäß § 1 UWG begründen.
Zwar stellt nicht jeder Gesetzesverstoß automatisch auch einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG dar. Grundsätzlich wird jedoch in einem solchen Fall § 1 UWG verletzt, da nur durch die Anerkennung gleicher rechtlicher Schranken für alle Wettbewerber gleiche Bedingungen für einen Leistungswettbewerb geschaffen werden können. Gesetzesverletzungen der vorliegenden Art begründen zumindest dann ohne Weiteres einen Wettbewerbsverstoß, wenn die verletzten Normen wertbezogen sind und dem Schutz wichtiger Güter und Interessen dienen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 1 UWG, Rn. 611).
Nach Auffassung des Senats ist bei einem Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt (WRP 1996, 1175 (1198 ff.)) ohne Hinzutreten weiterer Umstände von einem Sittenverstoß auszugehen (ebenso mit ausführlicher Begründung LG Mannheim, NJW 1996, 1829 (1835); das LG Mannheim bestätigend auch OLG Karlsruhe, NJW 1997, 262/263 allerdings mehr unter dem Gesichtspunkt der Übernahme eines fremden Leistungsergebnisses). Nach Auffassung des Senats kann bei den Schutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nicht von aus wettbewerbsrechtlicher Sicht wertneutralen Bestimmungen ausgegangen werden (so aber OLG Frankfurt a.a.O). Schutzgegenstand des Bundesdatenschutzgesetzes ist das Persönlichkeitsrecht, speziell das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Bundesdatenschutzgesetz in seiner heutigen Fassung ist Ausprägung des sogenannten Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser grundlegenden Entscheidung unter anderem ausgeführt, dass mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine Gesellschaftsordnung und eine dies ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar wären, in der der Bürger nicht mehr wissen könne, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setze unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz sei von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Satz 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleiste insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE a.a.O., 43).
Auch wenn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos gewährleistet ist und der Einzelne kein Recht im Sinne einer absoluten, uneingeschränkten Herrschaft über seine Daten hat, jede Person vielmehr gemeinschaftsbezogen und gemeinschaftsgebunden ist, zeigt dies doch, dass es sich bei den Vorschriften des Datenschutzgesetzes nicht um bloße wertneutrale Bestimmungen handeln kann, die wettbewerbsrechtlich irrelevant sind, sondern um wertbezogene und individualschützende, einem sittlich-rechtlichen Gebot entsprechende Vorschriften.
Der Verordnungsgeber hat auch an anderer Stelle zum Ausdruck gebracht, dass ein Fernsprechteilnehmer ein schutzwürdiges Interesse an der Verhinderung der Übermittlung seiner Daten hat (vgl. § 4 der TELEKOM-Datenschutzverordnung – TDSV vom 24. Juni 1991 (BGBl. I, 1390); die Teledienstunternehmen – Datenschutzverordnung – UGSV vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I 2337; die neue Telekommunikationsdienstunternehmen – Datenschutzverordnung – TDSV vom 12. Juli 1996 (BGBl. I 982) sowie schließlich § 29 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV 1995) vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I, 2020)).
Die dort getroffenen Regelungen zeigen, dass die Daten eines Fernsprechteilnehmers keineswegs frei verfügbar sind. Wäre dies der Fall, wäre der vom Verordnungsgeber in den genannten Verordnungen gewünschte Schutz hinfällig.
Ein Wettbewerbsverstoß ist damit zu bejahen.
3. Diesen Wettbewerbsverstoß kann die Klägerin auch auf Grund eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zur Beklagten rügen. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien auf verschiedenen Wirtschaftsstufen tätig sind. Ein Wettbewerbsverhältnis scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin die von ihr herausgegebene CD auf Grund entsprechender gerichtlicher Verbote derzeit nicht vertreibt. Hiervon geht der Senat entgegen dem Vortrag der Beklagten aus. Dass die CD der Klägerin, wie in der Berufungserwiderung vorgetragen und auch in der Verhandlung angesprochen, noch auf dem Markt erhältlich ist, ändert daran nichts. Die von der Beklagten vorgelegten Schreiben von Großhändlern belegen nicht, dass die Klägerin selbst die CD noch herstellt und an Großhändler weitergibt. Aus einem Schreiben ergibt sich vielmehr im Gegenteil deutlich, dass es sich um einen Restposten handelt. Die Klägerin kann auch nicht verhindern, dass Händler die von ihnen bereits angekauften CD's weiterverkaufen. Auch wenn die Klägerin damit derzeit die CD nicht vertreibt, liegt gleichwohl weiterhin ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten vor. Hierzu reicht auch ein künftiger Wettbewerb (Baumbach/Hefermehl a.a.O., Einleitung UWG Rn. 224 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Klägerin derzeit der Vertrieb ihrer CD verboten ist. Das Unterlassungsurteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Rechtsstreit ist beim Bundesgerichtshof anhängig. Der Ausgang des Verfahrens ist nicht sicher. Wird das Unterlassungsurteil in der Revisionsinstanz aufgehoben, kann die Klägerin umgehend den Vertrieb ihrer CD wieder aufnehmen. Der künftige Wettbewerb ist damit zumindest nicht ausgeschlossen. Dies muss vorliegend für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ausreichen, da ansonsten die mangelnde Rechtskraft und damit prozessrechtliche Vorläufigkeit des Unterlassungsurteils gegen die Klägerin missachtet würde.
4. Die Klägerin ist schließlich auch nicht durch den Einwand des Rechtsmissbrauchs ("unclean hands", vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O., Einleitung UWG, Rn. 448 ff.) an der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gehindert.
Zwar kann ein Unterlassungsverlangen nach § 1 UWG dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein zumindest auch nach § 13 Abs. 2 UWG aktivlegitimierter Kläger selbst wettbewerbswidrig handelt und ein öffentliches Interesse an der Beseitigung des Wettbewerbsverstoßes nur vorschiebt, um persönliche Interessen zu verfolgen (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O. Rn. 449 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Derartige Tatsachen hat die Beklagte aber nicht glaubhaft gemacht. Ein eigenes wettbewerbswidriges Verhalten der Klägerin scheidet, wie bereits ausgeführt, derzeit aus. Dieses ergibt sich im Übrigen auch aus dem von der Klägerin vorgelegten aktuellen Internetkatalog (Bl. 129 ff. GA), wonach sie ihre CD derzeit nicht anbietet.
Das sie zugleich in dem zur Zeit beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren das gegen sie gerichtete Verbot angreift und daher die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von CD's der hier streitgegenständlichen Art behauptet, ändert daran nichts. Dies stellt auch keineswegs einen Widerspruch zu ihrem Verhalten im vorliegenden Rechtsstreit dar. Auch wenn sie hauptsächlich die Ansicht der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der CD vertritt, begehrt sie für den Fall der Unzulässigkeit ein alle Konkurrenten erfassendes Verbot. Solange sie selbst bestehende oder künftig ergehende gerichtliche Verbote befolgt, kann ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung gegenwärtiger Verstöße durch ihre Mitbewerber nicht abgesprochen werden.
5. Nach alledem war ein Verfügungsanspruch nach §§ 935, 940 ZPO, 1 UWG glaubhaft gemacht. Der Verfügungsgrund war damit gemäß § 25 UWG zu vermuten. Die Wiederholungsgefahr ist erst durch die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten in der Verhandlung entfallen.
Der Streitwert für das Verfahren wird in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Senats bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung auf den Regelstreitwert von 10.000 DM festgesetzt, danach ebenfalls auf 10.000 DM (ungefähr bisher entstandene Kosten).