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OLG Karlsruhe Urteil vom 11.11.1998 - 6 U 29/98 - Zum Umfang der erlaubten Verwendung von Adressdaten aus einer Telefon-CD-ROM für Werbezwecke

OLG Karlsruhe v. 11.11.1998: Zum Umfang der erlaubten Verwendung von Adressdaten aus einer Telefon-CD-ROM für Werbezwecke


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 11.11.1998 - 6 U 29/98) hat entschieden:
  1. Ein EDV-Programm, das es dem Anwender ohne Veränderung eines anderen Programms ermöglicht, statt der bei dem anderen Programm vorgesehenen Einzelentnahme von Daten die gewünschte Anzahl von Daten auf den eigenen Speicher zu exportieren und dort selbständig weiter zu bearbeiten, stellt weder eine Vervielfältigung noch eine Umarbeitung des anderen Programms dar.

  2. Auf CD-ROM gespeicherte Telefonteilnehmerverzeichnisse sind keine Datenbankwerke im Sinne des UrhG § 4 Abs 2, sondern Datenbanken gemäß UrhG § 87a.

  3. Der Export von Telefonteilnehmerdaten aus der CD-ROM des Datenbankherstellers in die eigene Datei des Anwenders ist eine Vervielfältigung. UrhG § 87b schützt nicht gegen Vervielfältigungen von unwesentlichen Teilen der Datenbank, solange es sich nicht um eine wiederholte und systematische Vervielfältigung gemäß UrhG § 87b Abs 1 S 2 handelt. Um eine danach erlaubte Benutzung handelt es sich, wenn ein Unternehmen aus einer mehrere Millionen Einträge umfassenden Datenbank im Rahmen einer Werbeaktion zum Zweck der Erstellung von Werbebriefen die Anschriften von einigen tausend Telefonteilnehmern in eine eigene Datei übernimmt.

  4. Ein Verbot jeder gewerblichen Verwertung von in einer Datenbank gespeicherten Adressen als Grundlage für eine Werbeaktion verstößt gegen UrhG § 87e und kann daher nicht wirksam vereinbart werden.



Siehe auch Handel mit Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und sonstigen Personendaten - Listbroking - Listenprivileg


Zum Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG. Sie gibt u.a. die CD-ROM "Telefonbuch für Deutschland", "Telefaxbuch für Deutschland" und "Gelbe Seiten für Deutschland" heraus. Die CD-ROM "Telefonbuch für Deutschland" enthält die nach neuesten Informationen zusammengestellten Einträge aller 121 Ausgaben des Telefonbuchs. Diese Einträge kann der Benutzer mittels unterschiedlicher Suchanfragen einzeln abrufen und in eigene Dateien exportieren. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, bei Eingabe eines bestimmten Suchworts mehrere verschiedene Einträge abzurufen. Dabei war die von der Klägerin verwendete Software ursprünglich so ausgestaltet, dass bei einer einzelnen Anfrage nicht mehr als 10 Einträge mit Rufnummer bzw. 150 Einträge ohne Rufnummer exportiert werden konnten. Allerdings war die Wiederholung des Abrufvorganges technisch beliebig oft möglich. Im Januar 1998 (und damit nach Erlass des angefochtenen Urteils) brachte die Klägerin eine neue Version der CD "Telefonbuch für Deutschland" heraus. Bei dieser können 50 Einträge mit Telefonnummer (und weiterhin 150 ohne Rufnummer) exportiert werden. In dem mitgelieferten Handbuch heißt es u.a. wie folgt:
"Über die Exportfunktion haben Sie verschiedene Möglichkeiten, gefundene Einträge in einer Datei zu speichern. Sie können ALLES wählen und so die ersten 50 gefundenen Datensätze mit oder die ersten 150 ohne Rufnummer exportieren. Oder weitere Einträge markieren und exportieren. Durch entsprechende Einstellung verschiedener Formate können Sie die exportierten Daten in gängigen Programmen weiterverarbeiten."
Die Kauf- und Nutzungsbedingungen der Klägerin, die auf den Schutzhüllen der von ihr in Verkehr gebrachten CD-ROM abgedruckt sind, enthalten u.a. folgende Regelungen:
"Nicht gestattet sind insbesondere die
  1. vollständige, teilweise oder auszugsweise Verwendung zur gewerblichen Adressenverwertung oder als Unterlage bzw. Hilfsmittel für die Zusammenstellung oder Ergänzung von Teilnehmerverzeichnissen jeder Art oder für die Veränderung der in solchen Teilnehmerverzeichnissen enthaltenen Daten sowie kommerzielle Auskunftserteilung.

  2. Bearbeitung, Vervielfältigung, Übertragung und/oder Speicherung auf Datenträgern jeder Art zur Weitergabe für fremde Zwecke."

Der Beklagte stellt her und vertreibt ein Produkt, welches aus zwei Disketten besteht. Eine Diskette enthält das Programm "MailCom Adress-Konvert". Mit diesem Programm ist es dem Anwender möglich, Adressen, die von der CD-ROM der Klägerin exportiert wurden, zu bearbeiten. Beispielsweise können Daten nach unterschiedlichen Gesichtspunkten (Titel, Namen, Adressen) geordnet oder für den Anwender unwichtige Bestandteile gelöscht werden. Die zweite Diskette enthält unter der Bezeichnung "Tips und Tricks" u.a. eine Anleitung für die Erstellung eines sogenannten "Makro". Bei einem "Makro" handelt es sich um eine spezielle Programmierung des Personalcomputers des Anwenders unter Verwendung des dort installierten Betriebssystems. Das nach der Anleitung des Beklagten erstellte "Makro" ermöglicht einen automatisierten Einzelexport von Daten, ohne dass jeweils ein manueller Befehl (über die Tastatur oder die Maus) erteilt werden muss. Die Zahl der auf diese Weise exportierten Einträge ist nicht begrenzt und kann insbesondere über der von der Klägerin vorgesehenen Höchstzahl pro Abfrage liegen.

Für das Programm "MailCom Adress-Konvert" warb der Beklagte wie folgt:
"Adress-Konvert für D-Info, Gelbe Seiten, Telefon- und Telefaxbuch für Deutschland. Mit Hilfe der Software "Adress-Konvert" erstellen Besitzer der D-Info, Gelbe-Seiten, Telefon und Telefaxbuch für Deutschland CD-ROM ihre eigenen Adressdatenbanken. Das Programm bereitet die Adressen beim Import automatisch so auf, dass sie sich sowohl für zielgruppenorientierte als auch für personalisierte Serienbriefe eignen. Die fertige Adressdatenbank lässt sich jederzeit nachbearbeiten und exportieren. Zusätzlich erhalten Sie unsere Tips & Tricks, wie Sie mehr als zehn Adressen mit Telefonnummern von der Telefonnummern für Deutschland CD-ROM exportieren können".
Die Klägerin sieht in dem Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz sowie gegen § 1 UWG und nimmt ihn auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch. Außerdem begehrt sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten.

Sie hat geltend gemacht:

Bei den von ihr hergestellten und vertriebenen CD-Rom seien sowohl der Datenbestand als auch das Anwenderprogramm urheberrechtlich geschützt. Die Aufbereitung der Teilnehmerdaten, die sie - die Klägerin - gegen Entgelt von der Deutschen Telekom AG beziehe, sei eine dem Urheberrechtsschutz zugängliche Leistung. Eine Verletzungshandlung des Beklagten liege schon darin, dass er die CD-ROM der Klägerin zur Erstellung der angegriffenen Disketten verwendet habe. Außerdem ermögliche das angegriffene Programm urheberrechtswidrige Handlungen der Anwender. Aufgrund eines "Auslesens" des geschützten Datenbestandes der Klägerin seien diese in der Lage, personalisierte und zielgruppenorientierte Mailing-Aktionen durchzuführen sowie eigene Adressdatenbanken zu erstellen. Eine zu solchen Zwecken erfolgende Vervielfältigung und Bearbeitung der auf der CD-ROM der Klägerin gespeicherten Daten sei rechtswidrig, da den Anwendern eine Verwendung der Daten zur gewerblichen Adressenverwertung nicht gestattet sei.

Ein Verstoß des Beklagten gegen § 1 UWG liege schon darin, dass er bei der Erstellung seines Produkts auf die CD-ROM der Klägerin zurückgegriffen und dabei deren Kauf- und Nutzungsbedingungen missachtet habe. Außerdem verleite er die Käufer seines Produkts zum Vertragsbruch, indem er ihnen eine gegen die Bedingungen der Klägerin verstoßende gewerbliche Verwertung von Adressen ermögliche. Die Werbung des Beklagten enthalte geradezu eine Aufforderung zu einem derartigen Vertragsbruch.

Die Klägerin hat folgende Anträge gestellt:
  1. Der Beklagte wird unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, eine Software herzustellen und/oder herauszugeben und/oder zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen und/oder herstellen und/oder herausgeben und/oder bewerben und/oder in Verkehr bringen zu lassen, die es dem Benutzer der Software ermöglicht, für die CD-ROM "Gelbe Seiten für Deutschland" und/oder "Telefaxbuch für Deutschland" und/oder "Telefonbuch für Deutschland" eigene Adressdatenbanken zu erstellen und/oder die Adressen beim Import automatisch aufzubereiten, dass sie sich sowohl für zielgruppenorientierte als auch für personalisierte Serienbriefe eignen und/oder die fertige Adressdatenbank sich jederzeit nachbearbeiten und exportieren lässt und/oder mehr als zehn Adressen mit Telefonnummern von der "Telefonbuch für Deutschland" CD-ROM exportiert werden können, insbesondere zu Zwecken der gewerblichen Adressenverwertung, insbesondere die Diskette "Tips & Tricks" und/oder das Programm "MailCom Adress-Konvert" herzustellen und/oder zu bewerben und/oder zu vertreiben und/oder herstellen und/oder bewerben und/oder vertreiben zu lassen.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Vertriebsweg der vorstehend zu Ziffer 1 beschriebenen Software zu erteilen, insbesondere unter Angabe der gewerblichen und/oder privaten Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke; ferner der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter Ziffer 1.1 beschriebenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer, der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung und der Nennung der Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

  3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
Hilfsweise zu Ziffer 1 hat die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die Diskette "Tips und Tricks" und/oder die Diskette/das Programm "MailCom Adress-Konvert" herzustellen und/oder zu bewerben und/oder zu vertreiben und/oder herstellen und/oder bewerben und/oder vertreiben zu lassen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hat geltend gemacht:

Die von der Klägerin in erster Linie verfolgten Anträge seien ohne weiteres abweisungsreif, weil sie auf Tatbestände bezogen seien, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt rechtswidrig sein könnten und zudem nicht vorlägen. Das vom Beklagten vertriebene Produkt ermögliche nichts, was nicht auch die CD-ROM der Klägerin sowie zahlreiche andere Softwareprogramme leisten könnten. Die Klägerin selbst erlaube den Abnehmern ihrer CD-ROM die Übernahme der exportierten Adressen in eigene Dateien. Die einzige Beschränkung liege darin, dass die technische Programmgestaltung pro Suchanfrage ein Höchstkontingent vorsehe. Mit dem Programm "MailCom Adress-Konvert" sei es lediglich möglich, die mittels der CD-ROM der Klägerin exportierten Daten direkt zu verarbeiten. Insoweit gleiche die angegriffene Software üblichen Programmen zur Textverarbeitung. Die spätere Verarbeitung der zulässigerweise exportierten Daten werde durch die Kauf- und Nutzungsbedingungen der Klägerin nicht erfasst. Im übrigen seien die exportierten Daten als reine Fakten auch nicht urheberrechtsschutzfähig. Das Programm "Tips & Tricks" gebe ausschließlich Hinweise, wie das von der Klägerin vorgesehene Höchstkontingent überwunden werden könne. Die Lösung bestehe im Einsatz eines "Makros", das mit dem auf dem Computer des Benutzers jeweils installierten Betriebssystem erstellt werde. Dabei werde nicht in das Programm der Klägerin eingegriffen. Vielmehr erschöpfe sich die Funktion des Tastaturmakroprogramms des Beklagten darin, den Tastendruck des Anwenders in einer Vielzahl von Fällen zu simulieren. Dem Anwender, der das von der Klägerin für die einzelnen Anfragen vorgesehene Höchstkontingent überschreiten wolle, werde lediglich die ständige Wiederholung der nach dem Programm der Klägerin unbegrenzt möglichen manuellen Anfrage erspart.

Auch ein unter dem Gesichtspunkt des Vertragsbruchs oder des Verleitens zum Vertragsbruch wettbewerbswidriges Verhalten liege nicht vor. Es fehle schon an der wirksamen Vereinbarung der Kauf und Nutzungsbedingungen der Klägerin im Verhältnis zwischen den Parteien sowie gegenüber den Käufern der CD-ROM der Klägerin. Auch stammten die beanstandeten Programme aus der Zeit vor der Erstellung der CD-ROM der Klägerin. Und schließlich wirke der Beklagte nicht in irgendeiner Weise auf die Anwender dieser CD-ROM ein.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgte die Klägerin die in erster Instanz gestellten Anträge mit Ausnahme des Hilfsantrags weiter.

Die Berufung blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat gem. § 543 Abs. 1 ZPO zustimmend Bezug nimmt, abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Beklagte verletzt durch die Herstellung und den Vertrieb der Disketten "MailCom Adress-Konvert" und "Tips & Tricks" weder Rechte der Klägerin aus dem Urheberrecht noch handelt er wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG.

I.

Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz

1. Ansprüchen der Klägerin aus §§ 97, 69 c UrhG steht entgegen, dass der Beklagte die Computerprogramme, die für die Herstellung und den Betrieb der elektronisch zugänglichen Telefonteilnehmerverzeichnisse der Klägerin verwendet werden und die von den in den Verzeichnissen gespeicherten Daten zu unterscheiden sind (vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 UrhG), weder selbst im Sinn von § 69 c UrhG benutzt noch sich an rechtswidrigen Benutzungshandlungen der Abnehmer der Klägerin beteiligt. Die Produkte des Beklagten stellen, wie nunmehr auch die Klägerin einräumt, keine Vervielfältigungen der Programme der Klägerin dar (§ 69 c Nr. 1 UrhG). Die Klägerin hat aber auch nicht schlüssig dargetan, dass es sich um Umarbeitungen im Sinn von § 69 c Nr. 2 UrhG handelt. Nach dem Vorbringen der Parteien ist vielmehr davon auszugehen, dass mit der Benutzung der beanstandeten Erzeugnisse kein Eingriff in die Programme der Klägerin verbunden ist. Das gilt zunächst ohne weiteres für das Programm "MailCom Adress-Konvert". Dieses Programm ermöglicht dem Anwender die Verwaltung von Daten, die von der CD-ROM der Klägerin exportiert wurden. Eine Beeinflussung des Exportvorgangs, der durch die hier in Rede stehende Software der Klägerin ermöglicht und gesteuert wird, findet nicht statt. Soweit die Klägerin hierzu etwas anderes behauptet, fehlt es an einer Begründung. Aus ihrer eigenen Darstellung geht hervor, dass schon ihre CD-ROM den Export markierter Datensätze ermöglichen und dass die Weiterverarbeitung in eigenen Dateien des Anwenders zu erfolgen hat. Eine Bearbeitung der Software der Klägerin erfolgt aber auch dann nicht, wenn der Anwender zusätzlich und entsprechend den Hinweisen auf der Diskette "Tips & Tricks" des Beklagten ein "Makro" einsetzt. Die Erstellung derartiger "Makros" wird dem Anwender durch das Betriebssystem seines Computers ermöglicht. Bei Einsatz des "Makro" muss der Anwender, der Einzeldaten von der CD-ROM der Klägerin in eine eigene Datei exportieren will, nicht bei jedem Einzelexport die Tastatur oder die Maus betätigen. Vielmehr simuliert das "Makro" in der gewünschten Zahl von Fällen die Betätigung der Tastatur durch den Anwender. Für den Streitfall entscheidend ist, dass dabei die Programmierung der CD-ROM, die den Einzelexport ermöglicht, nicht beeinflusst wird. Der Export wird lediglich ausgelöst. Dabei macht es im Hinblick auf die Programme der Klägerin keinen Unterschied, ob der Anwender eine bestimmte Zahl von Adressen "von Hand", also durch jeweilige Betätigung der Tastatur, oder unter Einsatz eines "Makro" bewerkstelligt. Eine "technische" Begrenzung der Gesamtzahl einzeln exportierter Daten enthalten die Programme der Klägerin unstreitig nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich die Klägerin ergänzend darauf berufen, die Software des Beklagten ermögliche eine Zusammenfassung der einzeln exportierten Daten in einer einzigen Datei des Anwenders; ohne diese Möglichkeit führe der Einzelexport zu einer der Zahl der exportierten Datensätze entsprechenden Zahl selbständiger Dateien. Auch dies stellt indes keinen Eingriff in den Ablauf der Programme auf den CD-ROM der Klägerin dar, sondern betrifft lediglich die Verarbeitung der exportierten Daten durch den Anwender. Zu Recht ist deshalb das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei den angegriffenen Programmen um selbständige Schöpfungen des Beklagten handelt, die sich lediglich inhaltlich auf die Programme auf den CD-ROM der Klägerin beziehen und vom Anwender zusammen mit diesen CD-ROM verwendet werden können. Darin liegt keine Benutzung im Sinn von § 69 c UrhG, so dass es auf die Frage, ob die Programme der Klägerin den Anforderungen, die nach § 69 a Abs. 3 UrhG an die Schutzfähigkeit von Computerprogrammen zu stellen sind, genügen, nicht ankommt.

2. Ansprüche der Klägerin gem. §§ 97, 4 Ab s. 2, 15 ff UrhG scheiden aus, weil es sich bei den auf den CD-ROM der Klägerin gespeicherten Teilnehmerverzeichnissen nicht um Datenbankwerke handelt. Ein Datenbankwerk ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch geordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind, § 4 Abs. 2 UrhG. Der Schutz als Datenbankwerk setzt voraus, dass Auswahl und Anordnung des Stoffs eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellen. Das ergibt sich schon daraus, dass ansonsten eine Abgrenzung zum Schutz des Datenbankherstellers gemäß §§ 87 a ff UrhG, die keine qualitativen und insbesondere keine urheberrechtlichen Anforderungen an den Inhalt einer Datenbank stellen, nicht möglich wäre. Die Zusammenstellungen auf den CD-ROM der Klägerin beruhen nicht auf einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers. Es handelt sich um Teilnehmerverzeichnisse, die auf Vollständigkeit angelegt sind, bei denen also auf eine individuelle Auswahl des Materials gerade verzichtet wird. Die Anordnung der Daten folgt vorgegebenen Ordnungsprinzipien und geht über das rein handwerkliche Zusammenfügen und Aneinanderreihen dieser Daten nicht hinaus. Das gilt sowohl für die in die einzelnen Einträge aufgenommenen Informationen über den jeweiligen Teilnehmer (Name, Adresse, Rufnummer usw.) wie für die Wiedergabe in der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen. Der verbleibende Gestaltungsspielraum ist so gering, dass die Annahme einer schöpferischen Leistung ausscheidet. Aus diesen Gründen hat der Senat in der Vergangenheit eine Urheberrechtsschutzfähigkeit von Telefonteilnehmerverzeichnissen mehrfach verneint (vgl. z.B. WRP 1997, 473, 474; insoweit übereinstimmend OLG Frankfurt WRP 1997, 1175, 1181 ff). Die Einfügung des § 4 Abs. 2 UrhG, durch den klargestellt wird, dass zu den Sammelwerken im Sinn von § 4 UrhG auch Datenbankwerke gehören, lässt eine Änderung dieser Rechtsprechung nicht geboten erscheinen (vgl. auch Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 4 Rn 3).

3. Eine Verurteilung des Beklagten ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in die Rechte der Klägerin als Herstellerin einer Datenbank möglich, §§ 97, 87 b Abs. 1 UrhG. Allerdings sind die Telefonbuch-CD-ROM der Klägerin Datenbanken im Sinne von § 87 a UrhG. Es handelt sich um Sammlungen von Daten, die systematisch oder methodisch angeordnet sind und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert. Auch besteht kein durchgreifender Zweifel daran, dass die Klägerin die zur Erstellung der elektronischen Verzeichnisse erforderlichen Investitionen vorgenommen hat und deshalb als Datenbankherstellerin anzusehen ist, § 87 a Abs. 2 UrhG. Es fehlt aber an einer Verletzung der der Klägerin gemäß § 87 b Abs. 1 UrhG zustehenden Rechte durch den Beklagten. Die Klägerin hat nicht dargetan und bewiesen, daß dieser die Datenbanken insgesamt oder teilweise selbst vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben hat. Eine Haftung des Beklagten könnte mithin nur in Betracht kommen, wenn er als Anstifter oder Gehilfe an Verletzungshandlungen der Abnehmer der CD-ROM beteiligt oder als mittelbarer Täter oder Störer für derartige Handlungen verantwortlich wäre. Auch unter diesem Gesichtspunkt steht der Klägerin indes der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs der beanstandeten Software schlechthin nicht zu. Ein derartiger Anspruch würde nämlich voraussetzen, dass die Erzeugnisse des Beklagten überhaupt nur in einer Weise eingesetzt werden könnten, die in die Rechte der Klägerin eingreift. Solange nicht ausgeschlossen ist, dass ein nicht gänzlich zu vernachlässigender Teil der Erwerber die angegriffene Software verwendet, ohne dabei die Rechte der Klägerin zu verletzen, scheidet ein generelles Verbot aus (BGH GRUR 1965, 104, 107 - "Personalausweise"). Im Streitfall führt der bestimmungsgemäße Gebrauch der vom Beklagten hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse noch nicht einmal in der Regel zu einem Eingriff in die Rechte der Klägerin.

a) Nicht jeder Erwerber, der Daten aus einer Telefonbuch-CD-ROM der Klägerin in eine eigene Dateien übernimmt und die dort gespeicherten Adressen zu eigenen gewerblichen Zwecken nutzt, verletzt die Rechte der Klägerin als Datenbankherstellerin. Dabei kommt es auf die zwischen der Klägerin und den Abnehmern bestehenden Abreden nicht an. Allerdings liegt im Export von Daten aus der jeweiligen CD-ROM in eine eigene Datei des Anwenders ohne weiteres eine Vervielfältigung. Jedoch schützt § 87 b UrhG den Datenbankhersteller nur gegen die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Datenbank insgesamt oder eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils. Das bedeutet, dass unwesentliche Teile der Datenbank von jedermann beliebig vervielfältigt werden dürfen, wenn es sich nicht um eine wiederholte und systematische Vervielfältigung im Sinne von § 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG handelt. Die Frage, ob sich eine Benutzungshandlung auf einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank bezieht, bestimmt sich im Hinblick auf den mit den §§ 87 a ff UrhG beabsichtigten Investitionsschutz (§ 87 a Abs. 1 S. 2) danach, ob sich die vom Datenbankhersteller vorgenommene Investition in erheblichem Umfang in dem übernommenen Teil der Datenbank niedergeschlagen hat. Geht es - wie im Streitfall - um Daten, die als solche urheberrechtlich nicht geschützt sind und die auch in anderen Datenbanken als denen der Klägerin gespeichert sind, so sind an die Erfüllung des Wesentlichkeitserfordernisses strenge Anforderungen zu stellen (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 87 b Rn 13). Ein Unternehmen, das im Rahmen einer Werbeaktion potentielle Kunden anschreiben will und zu diesem Zweck Telefonteilnehmerdaten, die auf einer der CD-ROM der Klägerin gespeichert sind, in eigene Dateien übernimmt, wird allenfalls, in seltenen Fällen (etwa bei der bundesweiten Werbung eines Großunternehmens) mehr als nur einige tausend Einträge vervielfältigen. Darin liegt keine investitionsschädliche Benutzung einer mehrere Millionen Einträge umfassenden Datenbank. Aber auch eine nach § 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG verbotene wiederholte und systematische Vervielfältigung von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank wird in der Regel ausscheiden, weil die Übernahme von Namen und Anschriften von Telefoninhabern aus einem (elektronischen) Fernsprechverzeichnis auch darin nicht der normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft, wenn sie zu gewerblichen Zwecken erfolgt. Ein (elektronisches) Fernsprechverzeichnis ist eine Informationsdatenbank, die dazu bestimmt ist, dem Benutzer bestimmte Informationen über die eingetragenen Fernsprechteilnehmer zu verschaffen. Die normale Auswertung einer solchen Datenbank beschränkt sich nicht etwa auf die Suche nach den Telefonnummern bestimmter Fernsprechteilnehmer. Das ergibt sich schon daraus, dass in den CD-ROM der Klägerin neben den Namen und den Telefonnummern der Teilnehmer auch Adressen gespeichert sind. Dementsprechend dienen die Verzeichnisse der Klägerin schon seit je her auch der Auffindung von Anschriften, die vom Benutzer zu eigenen Zwecken benötigt werden. Dass diese Zweckbestimmung ihrer Datenbanken der Klägerin nicht nur bekannt ist, sondern von ihr auch gebilligt und gefördert wird, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass sie den Erwerbern ihrer CD-ROM den (wiederholten) Export von jeweils 150 Eintragungen ohne Telefonnummer ermöglicht und sie auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinweist. Außerdem werden die berechtigten Interessen der Klägerin als Herstellerin der Datenbank nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn Abnehmer ihre CD-ROM nicht nur als elektronisches Telefonbuch verwenden. Auch die wiederholte und systematische Vervielfältigung von Adressen möglicher Kunden durch die Erwerber und Anwender der CD-ROM der Klägerin ist nämlich nicht geeignet, diese an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Datenbank zu hindern. Die von den Abnehmern der CD-ROM übernommenen Teile der Datenbank stehen Dritten nicht zur Verfügung und sind deshalb nicht geeignet, die Nachfrage nach den Erzeugnissen der Klägerin zu beeinträchtigen.

b) Die Vervielfältigung unwesentlicher Teile der jeweiligen Datenbank ist den Abnehmern der CD-ROM der Klägerin auch nicht durch deren Kauf- und Nutzungsbedingungen untersagt. Das würde selbst dann gelten, wenn sich diesen Bedingungen das Verbot jeder gewerblichen Adressenverwertung (auch als Grundlage für Werbeaktionen des Abnehmers) entnehmen ließe (dazu im folgenden unter c). Ein derart weitgehendes Verbot kann nämlich nicht wirksam vereinbart werden. Nach § 87 e UrhG ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. Da, wie schon oben begründet wurde, die Nutzung eines Telefonteilnehmerverzeichnisses zur Gewinnung von Namen und Anschriften potentieller Abnehmer im Rahmen einer (lokal oder regional) begrenzten Werbeaktion weder in Widerspruch zur normalen Auswertung eines (elektronischen) Telefonbuchs steht noch die Interessen der Klägerin unzumutbar beeinträchtigt, können die Erwerber der CD-ROM der Klägerin an einer derartigen kommerziellen Nutzung, bei der nur unwesentliche Teile der Datenbank vervielfältigt werden, nicht durch vertragliche Vereinbarungen gehindert werden.

c) Die auszugsweise Vervielfältigung der CD-ROM der Klägerin durch Abnehmer Zum Zweck der Erstellung und Versendung zielgruppenorientierter oder personalisierter Serienbriefe ist aber auch deshalb nicht rechtswidrig, weil die Klägerin selbst den Erwerbern der in Rede stehenden Produkte die Erlaubnis erteilt, Daten zu exportieren, diese in eigene Dateien zu übernehmen, sie dort weiterzuverarbeiten und zur Erstellung von Serienbriefen zu benutzen. Auf diese Möglichkeiten werden die Erwerber von der Klägerin in der beim Kauf einer CD-ROM mitgelieferten Bedienungsanleitung (Handbuch) ausdrücklich hingewiesen. Das ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich außerdem aus den vom Beklagten vorgelegten Anlagen BE 4 bis BE 7. Dort werden die Benutzer auch darüber informiert, dass sie nach dem Export z.B. von 150 Datensätzen ohne Telefonnummer weitere Einträge markieren und exportieren können. Aus diesen Angaben dürfen die Erwerber nicht nur entnehmen, dass ihnen die wiederholte Entnahme von 150 Einträgen gestattet ist, sie dürfen vielmehr auch annehmen, dass sie die übernommenen Daten zu eigenen gewerblichen Zwecken, also etwa als Grundlage für Mailing-Aktionen verwenden dürfen. Die Auffassung der Klägerin, Daten dürften nur zum Zweck der privaten Archivierung (also zur Schaffung eines privaten Telefon und Adressenverzeichnisses) entnommen werden, ist mit dem Inhalt ihrer Handbücher nicht zu vereinbaren. Für einen nur im privaten Bereich handelnden Benutzer der CD-ROM der Klägerin kommen weder die wiederholte Entnahme von jeweils 150 Datensätzen (noch dazu ohne Telefonnummern) noch die Übernahme der gespeicherten Adressen in Briefformulare mittels eines im Programm der Klägerin integrierten Briefeditors ernsthaft in Betracht. Das ist sowohl der Klägerin als auch den Erwerbern ihrer Erzeugnisse bewusst. Mithin ist davon auszugehen, dass die Abnehmer die von der Klägerin geschaffenen technischen Möglichkeiten nach dem Inhalt der von ihr erteilten Nutzungserlaubnis auch zu eigenen gewerblichen Zwecken nutzen dürfen. Aus den Kauf- und Nutzungsbedingungen der Klägerin ergibt sich nichts anderes. Das dort geregelte Verbot der vollständigen, teilweisen oder auszugsweisen Verwendung zur gewerblichen Adressenverwertung richtet sich, wie schon das Landgericht zu Recht aufgeführt hat, gegen die Verwertung der exportierten Adressen durch entgeltliche Überlassung an Dritte, soll also verhindern, dass der Benutzer die auf den Verzeichnissen der Klägerin gespeicherten Daten als solche (im Weg des Adressenhandels) gewerblich verwertet. Ob die Klausel darüber hinaus jede Benutzung der Adressen zu eigenen gewerblichen Zwecken des Anwenders untersagt, ist schon nach ihrem Wortlaut zweifelhaft. Würde man sie in diesem Sinne verstehen, so wäre es einem gewerblich tätigen Abnehmer bereits verboten, aus den Verzeichnissen die Adressen einzelner Interessenten abzurufen, um diese anzuschreiben. Einen derart weitgehenden Umfang will offenbar nicht einmal die Klägerin ihren Bedingungen zumessen. Ein ausdrückliches Verbot der Verwendung von Adressen im Rahmen sogenannter Mailing-Aktionen ist in ihren Geschäftsbedingungen nicht enthalten. Ein solches Verbot kann den Bedingungen jedenfalls bei Berücksichtigung des Inhalts der Bedienungsanleitungen der Klägerin aber auch nicht durch Auslegung entnommen werden. Unter das Verbot der gewerblichen Adressenverwertung fällt mithin nur der gewerbliche Handel mit Adressen. Dieses Ergebnis steht auch nicht in Gegensatz zur sogenannten Zweckübertragungslehre, durch die allerdings die Unklarheitsregel des § 5 AGBG bei Verträgen des Urhebers über sein Urheberrecht verdrängt werden kann. Die Zweckübertragungslehre besagt in ihrem Kern, dass bei derartigen Verträgen im Zweifel anzunehmen ist, dass keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden als dies der Zweck des Nutzungsvertrags erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen des Werks beteiligt wird (BGH GRUR 1996, 121, 122 - "Pauschale Rechtseinräumung"). Indes können die Interessen der Klägerin an der gewinnbringenden Auswertung ihrer Datenbank zwar durch den Verkauf exportierter Daten an Dritte, die dadurch möglicherweise am eigenen Erwerb der CD-ROM gehindert werden, und aus dem gleichen Grund auch durch Verwendung der Daten als Grundlage für ein neues Telefonverzeichnis beeinträchtigt werden, nicht aber durch die bestimmungsgemäße Verwendung der CD-ROM zur Erleichterung der Gewinnung von Telefonteilnehmerdaten durch die Erwerber. Nur darum geht es aber nach dem Vorbringen der Parteien im vorliegenden Fall. Außerdem ist, wie bereits oben begründet wurde, im Streitfall davon auszugehen, dass die Klägerin mit einer Verwertung der exportierten Daten zu internen wirtschaftlichen Zwecken der Erwerber einverstanden ist.

d) Für die Haftung des Beklagten, über die im Streitfall zu befinden ist, ergibt sich aus dem Gesagten: Seine Programme erleichtern den Abnehmern der CD-ROM der Klägerin solche Handlungen, die diese in der Regel entweder schon aus Rechtsgründen nicht verbieten kann oder tatsächlich erlaubt hat. Bei dieser Sachlage können dem Beklagten die Herstellung und der Vertrieb nicht mit der Erwägung verboten werden, dass seine Erzeugnisse theoretisch auch als Hilfsmittel bei einer unzulässigen Vervielfältigung eingesetzt werden könnten, also etwa zum Zweck der Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses, das der Abnehmer der Klägerin als Konkurrenzprodukt für deren Telefonbuch-CD-ROM herausbringen will. Der Beklagte darf grundsätzlich davon ausgehen, dass seine Abnehmer nicht widerrechtlich in die Rechte Dritter eingreifen. Dahinstehen kann, ob seine Werbung geeignet ist, Abnehmer zu unzulässigen Eingriffen in die Rechte der Klägerin aus dem Urheberrechtsgesetz zu veranlassen, denn die Klage wendet sich nicht gegen Werbeangaben mit bestimmtem Inhalt. Nach allem beteiligt sich der Beklagte weder als Anstifter oder Gehilfe an urheberrechtsverletzenden Handlungen seiner Abnehmer noch ermöglicht er solche Handlungen in zurechenbarer Weise als mittelbarer Täter oder als Störer. Damit scheiden Ansprüche der Klägerin gem. § 97 UrhG aus.

II.

Ansprüche aus UWG

1. Zweifelhaft erscheint bereits, ob die Klägerin klagebefugt ist. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass die Parteien Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, § 13 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Annahme, es bestehe ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis, weil die Klägerin beim Absatz ihrer CD-ROM durch die Produkte des Beklagten behindert werden könnte, erscheint eher fernliegend, weil die Programme des Beklagten nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nur von solchen Abnehmern sinnvoll genutzt werden können, die auch im Besitz einer CD-ROM der Klägerin sind. Jedoch kommt ein Wettbewerbsverhältnis in Bezug auf solche Erweiterungen der CD-ROM der Klägerin in Betracht, die dieselben Funktionen erfüllen wie die Erzeugnisse des Beklagten.

2. Die Herstellung und der Vertrieb der beanstandeten Software verstößt nicht unter dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Vertragsbruch gegen § 1 UWG. Ein bewusstes Hinwirken auf die Verletzung vertraglicher Bindungen durch die Erwerber der CD-ROM der Klägerin könnte dem Beklagten allenfalls vorgeworfen werden, wenn seine Erzeugnisse nur in einer Weise eingesetzt werden könnten, durch die die Anwender ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin verletzen. Davon kann indes nach dem bereits oben zu I.3. Ausgeführten keine Rede sein. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, bei den Programmen des Beklagten handele es sich im eine "Umgehungssoftware" zur Erreichung vertragsfremder Zwecke. Die Abnehmer der CD-ROM der Klägerin sind weder durch technische Vorkehrungen noch durch die Geschäftsbedingungen der Klägerin daran gehindert, eine beliebige Zahl von Einträgen im Weg des Einzelexports von der jeweiligen CD-ROM in eigene Dateien zu übernehmen. Es fehlt also schon an "Sperren", die durch die beanstandete Software umgangen werden könnten. Diese macht den Import einer bestimmten Zahl von Einträgen auf eine eigene Datei lediglich bequemer. Konkrete Werbeaussagen des Beklagten sind - auch darauf ist bereits hingewiesen worden - nicht Gegenstand der Klageanträge.

3. Das angegriffene Verhalten des Beklagten ist aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Bestimmungen des Datenschutzes wettbewerbswidrig im Sinn von § 1 UWG. Dabei kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen Zuwiderhandlungen gegen derartige Vorschriften gleichzeitig Verstöße gegen § 1 UWG darstellen. Der Beklagte hat nämlich weder selbst Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen begangen noch ist er für Zuwiderhandlungen der Abnehmer und Benutzer der CD-ROM der Klägerin verantwortlich.

a) Außer Betracht bleiben müssen die Vorschriften des TKG sowie der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation vom 15.12.1997 (TK-Datenschutzrichtlinie), weil weder der Beklagte noch solche Abnehmer, die auf den CD-ROM der Klägerin gespeicherte Datensätze exportieren und in internen Zwecken dienenden Adressdatenbanken speichern, zu den Adressaten des TKG und der TK-Datenschutzrichtlinie gehören. Die datenschutzrechtlichen Regelungen in § 89 TKG richten sich an Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen. Dabei ist unter "Telekommunikationsdienstleistungen" nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 18 TKG das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen zu verstehen. Nicht erfasst ist mithin die hier in Rede stehende Anlage von Dateien, die lediglich internen Zwecken dienen und Dritten nicht zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden. Nach Artikel 11 Abs. 1 der TK-Datenschutzrichtlinie sollten die personenbezogenen Daten in gedruckten oder elektronischen Teilnehmerverzeichnissen, die öffentlich zugänglich oder durch Auskunftsdienste erhältlich sind, auf das für die Ermittlung eines bestimmten Teilnehmers erforderliche Maß beschränkt werden, es sei denn, der Teilnehmer hat der Veröffentlichung zusätzlicher personenbezogener Daten zweifelsfrei zugestimmt. Außerdem ist der Teilnehmer gebührenfrei berechtigt zu beantragen, dass seine/ihre personenbezogenen Daten nicht zum Zweck des Direktmarketings verwendet werden dürfen. Die Vorschrift richtet sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut an Unternehmen, die - wie die Klägerin - personenbezogene Daten in öffentlich zugängliche Teilnehmerverzeichnisse aufnehmen, nicht aber an Kunden der Klägerin, die ihrerseits nicht öffentlich zugängliche Dateien zu internen Zwecken anlegen. Ob die Klägerin ihrerseits gegen die TK-Datenschutzrichtlinie verstößt, indem sie den Abnehmern ihrer CD-ROM gegenüber nicht deutlich macht, ob und gegebenenfalls welche der gespeicherten Teilnehmer ihr gegenüber entsprechende Erklärungen abgeben haben, hat der Senat nicht zu entscheiden.

b) Soweit Abnehmer der Parteien dadurch gegen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verstoßen sollten, dass sie auf den CD-ROM der Klägerin gespeicherte Daten zum Zweck der Werbung benutzen, kann eine Verantwortlichkeit des Beklagten nicht aus der Herstellung und dem Vertrieb der im vorliegenden Rechtsstreit allein beanstandeten Software hergeleitet werden. Eine derartige Nutzung wird nicht erst durch die Programme des Beklagten ermöglicht. Vielmehr können Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen auch von Abnehmern begangen werden, die nur über die CD-ROM der Klägerin verfügen. Andererseits kann die Software des Beklagten (zusammen mit den CD-ROM der Klägerin) von den Abnehmern ohne weiteres auch in einer Weise verwendet werden, die nicht gegen Regelungen des Datenschutzes verstößt.

Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BSDG ist das Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung offensichtlich überwiegt. Zu den allgemein zugänglichen Quellen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die Fernsprechverzeichnisse der Klägerin. Die bloße Möglichkeit, dass in diesen Verzeichnissen aufgeführte Fernsprechteilnehmer mit einer Verwendung ihrer Namen und Anschriften zum Zwecke des Direktmarketings nicht einverstanden sein könnten, erlaubt nicht die Feststellung, dass das Interesse der Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Offensichtlichkeit für den Speichernden. Auch ein Verstoß gegen § 28 Abs. 3 BSDG liegt keinesfalls zwingend vor. Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Betroffene bei der speichernden Stelle der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt oder Meinungsforschung widerspricht, eine Nutzung oder Übermittlung für diese Zwecke unzulässig. Die Klägerin hat noch nicht einmal behauptet, dass sich Benutzer ihrer CD-ROM und der Software des Beklagten über derartige, den Benutzern gegenüber erhobene Widersprüche von Betroffenen hinwegsetzen. Auf die Frage, ob auf den CD-ROM der Klägerin Daten von Teilnehmern gespeichert sind, die dieser gegenüber der Verwertung ihrer Daten zum Zwecke der Werbung widersprochen haben, kommt es nicht an.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erwerber ihrer CD-ROM, die unter Einsatz der Software der Beklagten Telefonbucheinträge in eigene Dateien übernehmen, pflichtwidrig die Benachrichtigung der Betroffenen unterlassen. Gem. § 33 Abs. 2 Nr. 6 lit. a) BDSG entfällt die in § 33 Abs. 1 BDSG vorgesehene Pflicht zur Benachrichtigung, wenn die Daten - wie im Streitfall - für eigene Zwecke gespeichert sind und aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind.

III.

Nach allem stehen der Klägerin wegen der konkreten Verletzungshandlung (Herstellung und Vertrieb der Diskette " Tips & Tricks" sowie des Programms "MailCom Adress-Konvert") keine Ansprüche gegen den Beklagten zu; die Berufung ist zurückzuweisen. Offenbleiben kann, ob die Klage auch deshalb ganz oder teilweise abgewiesen werden müsste, weil die gestellten Anträge zu weit gehen und in der gewählten Verallgemeinerung die konkrete Verletzungsform (möglicherweise) gänzlich verfehlen. ..."



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