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BGH Urteil vom 12.07.2007 - VII ZR 154/06 - Unwirksame AGB-Klauseln im Arbeitsrecht

BGH v. 12.07.2007: Unwirksame AGB-Klauseln im Arbeitsrecht


Der BGH (Urteil vom 12.07.2007 - VII ZR 154/06) hat entschieden:

   Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach nur die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vergütet werden und weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber ohne besonderen Grund kündigt, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 65/83, BGHZ 92, 244).




Siehe auch
AGB
und
Dienstleistungen


Aus den Entscheidungsgründen:


"... 2. Die Klausel des § 3 Nr. 5 des Generalunternehmervertrages verstößt als Rechtsfolgenregelung einer "freien" Auftraggeberkündigung gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach nur die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vergütet werden und weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber ohne besonderen Grund kündigt, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 65/83, BGHZ 92, 244). Denn das "freie" Kündigungsrecht des Auftraggebers bei Nichtvorliegen besonderer Umstände ist nur gerechtfertigt, wenn dem Auftragnehmer hieraus keine Nachteile entstehen. Deshalb ist in § 649 Satz 2 BGB bestimmt, dass der Unternehmer in diesem Fall Anspruch auf die vereinbarte Vergütung hat und sich nur anrechnen lassen muss, was er infolge der Aufhebung des Vertrags erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Wird dieser Anspruch ausgeschlossen, entfällt der ausgewogene Ausgleich der widerstreitenden Interessen und es wird gegen den wesentlichen Grundsatz des § 649 BGB verstoßen. So liegt es hier. Dem Auftragnehmer wird im Falle der Kündigung des Auftraggebers ohne wichtigen Grund nur ein Anspruch auf Erstattung der erbrachten Leistungen eingeräumt.

Die gleichen Erwägungen gelten auch, soweit die Klausel auf eine einvernehmliche Vertragsaufhebung anzuwenden ist, die auf Initiative des Auftraggebers vorgenommen wird und demselben Ziel wie eine "freie" Kündigung dient (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juni 1973 - VII ZR 113/71, NJW 1973, 1463 und vom 29. April 1999 - VII ZR 248/98, BauR 1999, 1021 = ZfBR 1999, 310 = NJW 1999, 2661). ..."

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