Der Onlinehändler muss die potentiellen Kunden über eine bestehende Herstellergarantie informieren, auch wenn damit nicht geworben wird. - Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, trifft ihn eine Nachforschungspflicht über das Bestehen einer solchen Garantie. |
die einstweilige Verfügung der 15. Zivilkammer des Landgericht Bochums vom 03.09.2019, Aktenzeichen I-15 O 122/19, zu bestätigen. |
die einstweilige Verfügung der 15. Zivilkammer des Landgericht Bochums vom 03.09.2019, Aktenzeichen I-15 O 122/19, aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. |
"Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber)". |
""gewerbliche Garantie" jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Unternehmers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Warenauszutauschen oder nachzubessern oder Dienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht diejenigen Eigenschaften aufweisen oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllen, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind" |