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die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben,
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wie geschehen am 13.04.2018 auf der Handelsplattform "amazon" unter der ASIN B002J94KFG "X Taschenwerkzeug Offiziersmesser Tinker rot, 1.4603" durch den Hinweis:
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"Die X-Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt."
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