Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Bochum Urteil vom 03.11.2011 - I-14 O 151/11 - Wettbewerbskonforme Benutzung der Amazon-EAN-Nummer

LG Bochum v. 03.11.2011: Wettbewerbskonforme Benutzung der Amazon-EAN-Nummer


Das Landgericht Bochum (Urteil vom 03.11.2011 - I-14 O 151/11) hat entschieden:

   Die Nutzung der EAN-Nummer für die Produktbeschreibung auf der Handelsplattform Amazon ist nicht wettbewerbswidrig. Auf Grund der Gepflogenheiten bei Amazon und der klaren Darstellung ist jedem Kunden bewusst, dass, wenn er sich für ein Angebot eines Anbieters unter "alle Angebote" entscheidet, er mit einem anderen Anbieter als dem Verfasser der Produktbeschreibung den Vertrag schließt.




Siehe auch
Markenrechtsverletzungen durch "Anhängen" an fremde Produktbeschreibungen bei Amazon?
und
Störerhaftung des Anbieters auf Handelsplattformen


Tatbestand:


Beide Parteien vertreiben im Internet u. a. über die Handelsplattform Amazon Trendartikel. Die Klägerin hatte dort eine "S" angeboten. Unter Produktinformation war u. a. die EAN/UPC-Nummer # angegeben. Bei den ersten 8 Ziffern handelt es sich um die von der H in Köln gegen Lizenzgebühr der Klägerin zugeteilten EAN-Nummer, die weiteren 5 Ziffern sind die Artikelnummer nach Maßgabe der von der Vergabestelle zugeteilten Prüfzifferdatei.

Der Beklagte bot ebenfalls eine S an und "hängte sich" gemäß den Gepflogenheiten bei Amazon an das Angebot der Klägerin an (Bl. 9 d. A.). Mit Schreiben vom 03.06.2011 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Nutzung der EAN-Nummer der Klägerin ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese wurde vom Beklagten verweigert. Mit vorliegender Klage macht die Klägerin ihren Anspruch weiter geltend.

Sie ist der Ansicht, der Beklagte nutze unberechtigt ihre EAN-Nummer. Dieser EAN-Code sowie die EAN-Nummer stellten sich als codifizierter Firmenname dar, so dass sie als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 UWG als geschützt seien. Dies stelle eine irreführende geschäftliche Handlung des Beklagten dar. Der Beklagte habe zudem nicht die Brillen der Firma S1 verschickt, sondern nachgemachte Brillen mit schlechterer Qualität. Die Klägerin befürchtet, dass bei Erwerb einer Brille, die nicht in Ordnung sei, diese auf Grund der EAN-Nummer an sie –die Klägerin- zurückgesandt werde.

Die Klägerin beantragt,

   den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, gemäß § 890 ZPO zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Artikel über das Verkaufsportal "Amazon.de" unter Verwendung der EAN-Nummer (GTIN) der Beklagten, beginnend mit den Ziffern: "# (...)" zum Verkauf anzubieten, wie dies auf dem Internetverkaufsportal "www.amazon.de" unter der Amazon spezifischen Artikelnummer (ASIN) "#" betreffend des Artikels "S" mit der EAN-Nummer der Klägerin "#" geschehen ist.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Geschäftsgepflogenheiten bei Amazon, nach denen der erste Verkäufer das Produkt einstellt und beschreibt und alle weiteren Anbieter desselben Produktes wie auch in Anlage K 1 geschehen unter alle Angebote gelistet werden. Er ist der Ansicht, er nutze daher die EAN-Nummer der Klägerin nicht. Bei Amazon dürften die Produktbeschreibungen eines Anbieters von jedem weiteren Anbieter genutzt werden. Die Beklagte verweist darauf, dass die Anlage K 2 kein Angebot der Klägerin zeige, sondern ein Angebot des Anbieters "V". Außerdem beziehe er seine Brillen von der Firma S1, deren Geschäftsführer – insoweit unstreitig – ein Bruder des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin sei und die auch unter derselben Adresse wie die Klägerin agiere. Es sei auch nicht zutreffend, dass er nicht die Produkte der Firma S1 versende.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung, denn eine unberechtigte Nutzung der EAN-Nummer der Klägerin ist nicht feststellbar. Insoweit ergibt sich aus der Anlage K 1 zunächst, dass eine spezielle Sonnenbrille zu einem bestimmten Preis durch die Klägerin vertrieben wird. Auf der rechten Seite dieser Startseite unter "alle Angebote" ist u. a. auch der Beklagte gelistet, der eine identisch bezeichnete Sonnenbrille anbietet.

Die Tatsache, dass im Folgenden zunächst weitere Produkte, eine Produktbeschreibung sowie eine Produktinformation mit der EAN-Nummer aufgeführt ist, die unbestritten der Klägerin zugeteilt ist, stellt keine unberechtigte Nutzung dieser Nummer durch die Beklagte dar. Allein die Aufmachung des Angebots zeigt, dass es sich um ein Angebot der Klägerin handelt, in dem lediglich in einem Feld rechts auf der Startseite des Angebots die weiteren Anbieter aufgeführt sind, die dort auch aufgerufen werden können. So gelangt der Kunde zu weiteren Anbietern desselben Produktes. Eine Nutzung der EAN-Nummer der Klägerin vermag die Kammer dadurch nicht festzustellen.



Die Befürchtung, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, dass eine Brille, die nicht in Ordnung sei, vom Käufer auf Grund der EAN-Nummer an die Klägerin zurückgesandt wird, ist unbegründet. Auf Grund der Gepflogenheiten bei Amazon und der klaren Darstellung ist jedem Kunden bewusst, dass, wenn er sich für ein Angebot eines Anbieters unter "alle Angebote" entscheidet, er nicht mit der Klägerin, sondern mit einem anderen Anbieter den Vertrag schließt, so dass er sich natürlich auch im Falle eines Mangels des Produkts an seinen Verkäufer halten muss. Von daher braucht die Frage, ob der durchschnittliche Kunde überhaupt mit der EAN-Nummer etwas anzufangen weiß, nicht geklärt werden. Soweit die Klägerin weiter in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, der Beklagte verkaufe nicht die Original Brillen, die er von der Firma S1 beziehen könne, ist dies bestritten und durch nichts belegt. Das im Termin zu den Akten gereichte Foto besitzt insoweit keinerlei Beweiskraft.

Nach alledem war wie erkannt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zu entscheiden.

Die Kosten über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 ZPO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum